„Mitnahme“ von Kundendaten bei Vertragsende

Arbeitsrecht im Außendienst

Der klagende Firmenkundenbetreuer einigte sich Mitte Juni 2010 mit seiner Arbeitgeberin, der beklagten Bank, über die einvernehmliche Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertragsverhältnisses. Die Vereinbarung sah unter anderem eine bezahlte Freistellung des Firmenkundenbetreuers vom 01.07. bis 31.12.2010 vor. Kurz vor Beginn der Freistellungsphase übermittelte der Betreuer stundenlang insgesamt 94 Emails mit ca. 622 MB und insgesamt 1.660 Dateianhängen an sein privates Email-Postfach. Dabei handelte es sich überwiegend um Kundendaten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Die beklagte Bank erhielt hiervon Kenntnis und sprach die fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Firmenkundenbetreuer mit seiner Klage wandte.Das Gericht ging davon aus, dass das Verhalten des Firmenkundenbetreuers an sich einen wichtigen Grund darstellte, das Arbeitsvertragsverhältnis fristlos zu beenden. Der Betreuer hatte sich unstreitig schon über zwingend anzuwendende Verhaltensregelungen der Bank hinweggesetzt und in großem Umfang Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, an seine private E-Mail-Anschrift transferiert, obwohl weder eine dienstliche Veranlassung noch eine Genehmigung vorlag.

Das Fehlverhalten des Betreuers erschöpfe sich aber nicht etwa in dem Verstoß gegen innerbetriebliche Richtlinien, da er die Daten weder unbefugt an Dritte weitergegeben noch zweckwidrig verwendet habe. Nach Ansicht des LAG muss auch der Charakter der transferierten Daten beachtet werden. Es handele sich nämlich nicht um irgendwelche mehr oder weniger frei zugängliche betriebliche Daten. Vielmehr hätten sich darunter in großem Umfang vertrauliche Daten der vom Kläger betreuten Kunden befunden. Bereits die Datenübertragung auf einen privaten Rechner stelle dabei unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten weiteren Nutzung oder gar Weitergabe an Dritte eine außerordentliche starke Pflichtverletzung dar. Den Vortrag des Betreuers, er habe die auf seinen Rechner kopierten Daten keinesfalls an Dritte weitergeben, sondern damit lediglich selbst während der Zeit der Freistellung zu Trainingszwecken und zum Erhalt seiner fachlichen Kompetenz arbeiten wollen, wertete das Gericht als unerhebliche Schutzbehauptung. Eine zuvor auszusprechende Abmahnung hielt das LAG für entbehrlich.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 Sa 248/11 – „Mitnahme“ von Kundendaten bei Vertragsende