Abgrenzung von Rahmenverträgen, die noch keine Provisionsanwartschaft i.S.v. § 87 Abs. 1 HGB begründen, von Lieferverträgen, die eine Provisionsanwartschaft begründen

Handelsvertreterrecht

Zulieferer und Automobilhersteller vereinbaren in der Regel mit Serienbestellungen in Einkaufsabschlüssen, die für ein oder mehrere Jahre gelten, die Belieferung mit bestimmten Teilen zu bestimmten Preisen, ohne aber die konkrete Stückzahl festzulegen. Diese wird in der Regel nur mit einem Prozentsatz vom Bedarf definiert. Das Landgericht Bonn (Urteil vom 23.05.2013, 12 U 48/10) und ihm folgend das OLG Köln haben für den Fall, dass durch diese Serienbestellungen die wesentlichen Bedingungen der Lieferbeziehung bereits festgelegt worden sind und der einzelne Lieferabruf einem Automatismus folgt, ohne dass noch einmal Verhandlungen geführt werden müssen, entschieden, dass die Serienbestellung das den Provisionsanspruch des Handelsvertreters auslösende Geschäft ist und nicht erst die einzelnen Lieferabrufe. Die fehlende Festlegung auf konkrete Stückzahlen in der Serienbestellung sei als alleiniges Abgrenzungskriterium zum Sukzessivliefervertrag untauglich, weil über die einzelnen Lieferabrufe nicht mehr verhandelt werde. Es handele sich vielmehr um einseitige Erklärungen des Käufers, durch die eine konkrete Anzahl von Teilen zu einem bestimmten Termin an die vorher feststehende Produktionsstätte beordert wird.