Ablehnung eines neuen Vertragsangebotes stellt keine Eigenkündigung im Sinne des § 89 Abs. 3 Nr. 1 HGB dar

Vertragshändlerrecht

Lehnt ein Kfz-Vertragshändler das neue Vertragsangebot des Herstellers ab, nachdem dieser den bestehenden Vertrag vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der neuen Kfz-GVO gekündigt hat, schließt dies den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nicht in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB aus, weil die Begründung eines neuen Vertrages nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen in der Dispositionsfreiheit des potentiellen Vertragspartners steht.

Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das neue Vertragsangebot für den Vertragshändler zumutbare Bedingungen enthielt oder nicht. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „Kettenvertragsfällen“ lässt sich nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz ableiten, dass ein Handelsvertreter, der den Abschluss eines Neuvertrages ablehnt, so zu behandeln sei, als habe er selbst gekündigt.

Ein vollständiger oder auch nur teilweiser Ausschluss des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitserwägungen entsprechend § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB nur deshalb, weil der Vertragshändler den Abschluss des Folgevertrages abgelehnt hatte, kam nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Vertragshändler nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, nach der Kündigung auf das neue Vertragsangebot einzugehen. Eine solche Verpflichtung, die nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, bestand deshalb nicht, weil der neue Vertragshändlervertrag über den im Hinblick auf die neue GVO sachlich und möglicherweise auch zwingend zu verändernden Regelungsgehalt hinaus Regelungen enthielt, die auch Eingriffe in die Marge bewirkte. Ein Billigkeitsabschlag mag allenfalls dann zu bejahen sein, wenn der angebotene neue Vertrag mit dem beendeten – mit Ausnahme der durch die neue GVO bedingten Änderungen – praktisch inhaltsgleich ist.