Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, Nichtigkeit nach § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB

Versicherungsvertreterrecht

Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter. Bei privaten Personenversicherungen sind nicht nur die vom Betroffenen (Versicherungsnehmer) preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er dazu Auskunft über seine persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung gibt.

Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen Auskünfte zu erteilen, nach §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nichtig. Damit können auch Ansprüche aus § 87 c HGB als bloße Hilfsrechte in solchen Fällen nicht wirksam abgetreten werden.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 53/09 – Zur Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters; Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung