Aufbau eines Strukturvertriebes ist nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG

Versicherungsvertreterrecht

Keine umsatzsteuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i.S.v. § 4 Nr. 11 UStG sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Feststellung und Auszahlung der Provision sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.