Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB, wenn ein Handelsvertreter mit Wissen und Wollen des Unternehmers auch Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit den Vertragsprodukten tätigt

Handelsvertreterrecht

Ergibt sich aus der Zielsetzung eines „Vertretervertrages“ und seinen Formulierungen, dass es ins Belieben des Handelsvertreters gestellt ist, ob und in welchem Umfang er die Produkte des Unternehmers im Vermittlungs- oder Eigengeschäft vertreibt, ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Vertretervertrages nicht auf das Handelsvertretergeschäft beschränkt sein sollten, sondern dass ihnen auch die Eigengeschäfte des Handelsvertreters zu unterstellen sind.

Die Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes aus dem Eigengeschäft muss nicht ausdrücklich vereinbart sein. Es genügt insoweit eine Verpflichtung zur laufenden Unterrichtung des Unternehmers über Namen und Adressen der Kunden während der Vertragslaufzeit.

Aus der Verpflichtung während der Vertragslaufzeit, die für die Durchführung der Garantiearbeiten erforderlichen Ersatzteile bereitzuhalten, folgt die Pflicht des Herstellers, die Ersatzteile nach Beendigung des Vertrages zurückzunehmen. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich aber nur auf neuwertige, unbenutzte und original verpackte Ersatzteile, soweit sie für die Durchführung von Garantiearbeiten erforderlich waren.