Ausgleichsanspruch des Kfz-Händlers analog § 89 b HGB – Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes

Vertragshändlerrecht

Einem Kfz-Händler steht gegenüber dem Hersteller der von ihm vertriebenen Fahrzeuge nach Beendigung des Vertragshändler-Vertragsverhältnisses nur dann ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB zu, wenn er verpflichtet ist, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich bei Vertragsende die Vorteile dieses Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Die Analogievoraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei fehlender ausdrücklicher Vertragspflicht die Geschehensabläufe zwischen dem Händler und dem Hersteller vertraglich so ausgestaltet waren, dass sichergestellt ist, dass der Hersteller umfassende Kenntnis von den Kunden des Vertragshändlers und ihren Interessen erlangt. Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Hersteller in Einzelfällen Preisvorteile – insbesondere im Rahmen von zeitlich begrenzten Verkaufs- und Prämienaktionen – nur gegen Nennung der Kundennamen gewährt. Dieser vornehmlich durch das eigene geschäftliche Interesse des Herstellers begründete Zwang zur Offenbarung von Kundendaten kann nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des gesamten Kundenstammes gleichgesetzt werden.

Auch aus der Abwicklung von Garantiefällen lässt sich eine Verpflichtung des Händlers zur Übermittlung von Kundendaten während der Vertragslaufzeit nicht herleiten, denn für die Bearbeitung von Garantiefällen reicht es aus, wenn das Datum der Erstzulassung, die Fahrgestellnummer sowie der festgestellte Mangel und die zur Beseitigung desselben verwendeten Ersatzteile und die aufgewendete Arbeitszeit angegeben werden.

Rechtsprechung zur Besprechung
1 U 243/05-88- – Analogievoraussetzung der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes