Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten nach § 89 b HGB analog
Das OLG Frankfurt hatte über den Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten nach § 89 b Abs. 1 HGB analog zu entscheiden. Hierzu hat es zunächst klargestellt, dass es sich beim Kommissionsagenten um eine Mischung zwischen Kommissionär und Handelsvertreter handelt. Er ist im Innenverhältnis – wie ein Handelsvertreter – mit der Verkaufstätigkeit ständig betraut. Nach außen tritt er aber wie eine Art Zwischenhändler auf und verkauft die Ware – wie ein Kommissionär – im eigenen Namen und auf Rechnung des Unternehmers. Auf diese Weise ist der Kommissionsagent ständiger Absatzmittler des Unternehmers, dieser muss aber nicht selbst in direkte Vertragsbeziehungen mit den Kunden treten.
Sodann wiederholt das OLG die Grundsätze zum Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten gemäß § 89 b HGB analog, die der BGH in seinem Urteil vom 21.07.2016 (Az. I ZR 229/15) aufgestellt hat. Es schließt sich auch der Auffassung an, dass die notwendige Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms beim Kommissionsagenten bereits aus § 384 Abs. 2 HGB resultiert. Darüber hinaus müsse die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms aber so ausgestaltet sein, dass sich der Unternehmer die Vorteile des Kundenstamms bei Vertragsende sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Davon sei bei einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen, wenn das vom Kommissionsagenten geführte Ladengeschäft seitens des Unternehmers unverändert weitergeführt werde.
Diese Voraussetzungen sah das OLG im konkreten Fall aber nicht als gegeben an, weil das Ladengeschäft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Kommissionsagenten selbst fortgeführt worden war.