Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers gemäß § 89 b HGB analog, zur Analogievoraussetzung der Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms

Vertragshändlerrecht

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob einem Vertragshändler in analoger Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die Parteien hatten in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, dass der Vertragshändler seine Kundendaten dem Unternehmer zum Zwecke der Kundenbetreuung und Marktforschung überlässt. Diese Daten sollten aber bei Beendigung des Händlervertrages vom Unternehmer gesperrt, ihre Nutzung durch den Unternehmer eingestellt und auf Verlangen des Vertragshändlers vom Unternehmer gelöscht werden, sofern der Vertragshändler das Angebot des Unternehmers, die vollständigen Kundendaten bei Vertragsbeendigung zu kaufen, nicht annimmt. Nach Ansicht des BGH war in dieser Konstellation die 2. Analogievoraussetzung, die vertragliche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms, mit der Folge nicht erfüllt, dass dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zustand.