Beschränkung der gesetzlichen Haftung nach § 63 VVG auf Versicherungs­vermittler vor Ort

Versicherungsvertreterrecht

Das LG Magdeburg hat die auf Schadensersatz gegen einen gebundenen Versiche­rungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO gerichtete Klage wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Beratung zur Kündigung einer bestehen­den und dem Ab­schluss einer neuen Krankenversicherung abgewiesen.
Die Bera­tung des Kunden war von einem von dem beklagten Vertreter beauftragten echter Untervertreter durch­geführt worden. Der vertre­tene Versicherer, bei dem der Kunde den neuen Krankenver­siche­rungsvertrag abgeschlossen hatte, hatte diesen wegen arglistiger Täuschung infolge bewusster Falschangaben bei der Antragstellung angefochten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass vertragliche Beziehungen, aus denen sich Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der daraus resultierenden Pflichten ergeben könnten, hier nur zwischen dem Versicherungs­nehmer und dem vertretenen Versicherungsunternehmen bestehen würden, welches sich das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen müsse, nicht aber zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vertreter.

Eine gesetzliche Haftung des beklagten Vertreters nach § 63 VVG scheide in der vor­liegenden Konstellation aus. Diese würde lediglich den vor Ort tätigen Versicherungs­vermittler treffen, d.h., in diesem Fall den vom Vertreter eingesetzten echten Unter­vertreter. Nur dieser könne die Erforderlichkeit der Befragung, Beratung und Doku­mentation einschätzen. Den Hauptvermittler treffe im Rahmen von Vertretungsketten hingegen nur die Verpflichtung, die Beratungspflicht in der Kette weiterzugeben.

 

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Weitergabe der Beratungspflicht in der "Beratungskette" (2) Keine Haftung des Vertreters für Beratungspflichtverletzung des Untervertreters (2)