Gericht: BGH
Datum: Beschluss vom 22.11.2023
Az.: VII ZR 6/23
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. November 2023, Aktenzeichen VII ZR 6/23, befasst sich mit der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei. Der Beschluss folgt auf die Vorinstanzen beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (12. Dezember 2022, 11 U 95/21) und beim Landgericht Hamburg, 1. Kammer für Handelssachen (7. April 2021, 401 HKO 23/16).
Im Kern geht es um einen Streit zwischen zwei Parteien über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag. Die Klägerin, eine Handels- und Versicherungsvertreterin, forderte Bucheinsicht gemäß § 87c Abs. 4 HGB gegen die beklagte Handels- und Versicherungsmaklerin, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der von der Beklagten vorgelegten Buchauszüge zu überprüfen. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte. Das Berufungsgericht wies die Berufung als unzulässig ab, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige, was von der Beklagten bestritten wurde.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es deren Vorbringen zur Höhe der Beschwer nicht angemessen berücksichtigte. Der BGH betonte, dass die Bemessung der Beschwer sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten richtet, der für die Verurteilte zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt. Der BGH sah es als glaubhaft an, dass der Aufwand für die Beklagte den Betrag von 600 € übersteigt, und hob daher das Urteil aufgrund einer Gehörsverletzung und einer fehlerhaften Einschätzung des Beschwerdewerts durch das Berufungsgericht auf.
Auswirkungen für die Praxis: Diese Entscheidung betont die Notwendigkeit einer detaillierten Kostenkalkulation bei der Bucheinsicht.