Einbeziehung eines künftigen Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich

Handelsvertreterrecht

Im Rahmen einer Scheidung sind bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinaus gehender Goodwill der Agentur, noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.03.1977, IV ZR 166/75).