Fortsetzung der Service- und Reparaturtätigkeit eines gekündigten Automobil-Vertragshändlers rechtfertigt einen Billigkeitsabschlag gem. § 89 b Abs. 1 Nr. HGB

Vertragshändlerrecht

Es mag sein, dass der gekündigte Vertragshändler für den von ihm fortgeführten Servicebetrieb gewisse Vorteile daraus herleiten kann, dass er Vertragshändler des Herstellers war. Solche Vorteile nehmen aber mit dem Wegfall des Neuwagengeschäfts rasch ab. Altkunden werden zunehmend ihre Reparatur- und Serviceaufträge am Werkstattpreis ausrichten. Die Kundentreue zu dem früheren Vertragshändler spielt allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dass ein Großteil der Kunden, die in der Vergangenheit beim Vertragshändler ein Neufahrzeug gekauft haben, nunmehr bei einem anderen Händler ein Neufahrzeug kaufen, aber Reparatur- und Serviceleistungen bei ihrem „alten“ Vertragshändler erbringen lassen werden, kann nicht erwartet werden. Insofern ist unter diesem Gesichtspunkt höchstens ein geringfügiger Billigkeitsabschlag gerechtfertigt.