Inhalt und Form des Buchauszuges gem. § 87 c Abs. 2 HGB

Handelsvertreterrecht

Der Inhalt und die Form eines Buchauszuges sind in § 87 c Abs. 2 HGB gesetzlich nicht festgelegt. Sie ergeben sich aus dem Zweck, dem Handelsvertreter die Nachprüfung der Provisionsansprüche zu ermöglichen. Ein Buchauszug muss daher die für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln.

Provisionsabrechnungen können gleichzeitig als Buchauszug zu werten sein, wenn der Unternehmer zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind. Ein Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen; ein Anspruch des Handelsvertreters auf eine bestimmte, etwa tabellarische Darstellungsweise besteht nicht. Der Unternehmer erfüllt seine Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges aber nicht bereits durch ein Konglomerat von Unterlagen, aus denen sich der Handelsvertreter u.U. selbst einen Buchauszug erstellen könnte.

Dass ein Buchauszug aus den Geschäftsbüchern zu erstellen ist, schließt nicht aus, dass der Unternehmer auf bereits schriftlich vorliegende Einzelunterlagen zurückgreifen darf und diese dann zum Bestandteil seines Buchauszuges macht. Insofern können Kopien von Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die dem Handelsvertreter in der Reihenfolge der Auftragsnummern – was automatisch zu einer chronologischen Reihung führt – zur Verfügung gestellt werden, einen Buchauszug darstellen, wenn sie alle Daten enthalten, die nach den vertraglichen Provisionsregelungen für Grund, Höhe und Fälligkeit der Provision maßgebend sind. Etwas anderes gilt nicht bereits deshalb, weil in den chronologisch geordneten Auftragsbestätigungen und Rechnungskopien Angaben enthalten sind, die in einem Buchauszug nichts zu suchen haben, denn diese ergänzenden Daten sind nicht geeignet, den Informationsgehalt der notwendigen Angaben zu beeinträchtigen.