Mindestanforderungen an einen Buchauszug gemäß § 87 c HGB

Handelsvertreterrecht

Bei der Entscheidung, ob der titulierte Anspruch auf Buchauszug erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich. Der Anspruch ist erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsspruchs entspricht, in dem er sämtliche in den Büchern des Unternehmers verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfasst und klar und übersichtlich darstellt. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen. Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug kann auch dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Durchschriften von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, vorausgesetzt, diese können ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden. Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszuges und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind.