Neukundenwerbung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB in einem dreistufigen Vertriebssystem

Handelsvertreterrecht

Für das Herstellen einer Geschäftsbeziehung i.S.v. § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB genügt die Werbung von Kunden, die aufgrund einer Marktbearbeitung des Handelsvertreters eigenverantwortlich Produkte des Unternehmers bestellen, auch wenn die Bestellung aufgrund des praktizierten Vertriebssystems nicht direkt beim Unternehmer, sondern über zwischengeschaltete Großhändler erfolgen (dreistufiges Vertriebssystem). Eine Neukundenwerbung i.S.d. § 89 b Abs. 1 HGB setzt nicht zwingend voraus, dass zwischen den vom Handelsvertreter akquirierten Kunden und dem vertretenen Untenehmen unmittelbare vertragliche Beziehungen entstanden sind; entscheidend ist vielmehr, dass der Handelsvertreter den eigentlichen Bedarf über die Kaufentscheidung ausgelöst hat, die von ihm bei den Kunden herbeigeführt wurde, die dann über die Großhändler die Produkte des Unternehmers bezogen haben.