System zur Datenfernübertragung von Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlage gemäß § 86 a Abs. 1 HGB, Umfang kostenfreier Überlassung

Handelsvertreterrecht

Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (hier: Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten für die zu vertreibenden Waren (Preisliste) stellen eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB dar. Verwendet der Unternehmer zur Übermittlung der Preisdaten ein bestimmtes, hierfür eingerichtetes System, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung der Daten zur Verfügung stellt, so muss er ihm dieses (Kassen-)System insoweit kostenfrei überlassen. Kann der Handelsvertreter zudem andere Funktionen des Kassensystems verwenden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 86 a Abs. 1 HGB fallen und haben die Parteien eine nicht näher aufgeschlüsselte Vergütung für das System vereinbart, so ist der Umfang der Kostenfreiheit – auch im Rahmen von AGB – durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.