Die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ steht zunehmend im Fokus der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung. Mit Urteil vom 28.10.2025  hat das OLG Dresden klargestellt, dass diese Werbeaussage irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG sein kann, wenn der Makler – wie branchenüblich – durch Courtagezahlungen der Versicherer vergütet wird. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die Transparenz im Versicherungsvermittlerrecht erheblich.

Worum ging es in der Entscheidung des OLG Dresden?

Das Oberlandesgericht Dresden hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu entscheiden. Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage eines nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverbandes gegen eine Versicherungsmaklerin, die auf ihrer Internetseite mit eben diesem Attribut geworben hatte. Ergänzend stellte sie eine angebliche Empfehlung durch eine Verbraucherzentrale heraus und bezeichnete ihre gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil für Kunden.

Das OLG Dresden sah in dieser Außendarstellung mehrere Irreführungen im Sinne der §§ 3, 5 UWG und untersagte die entsprechende Werbung. Die Entscheidung ist für die Praxis deshalb besonders relevant, weil sie einen sehr strengen Maßstab an den Begriff der „Unabhängigkeit“ anlegt.


Wann ist die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend?

Nach Auffassung des Senats ist die Bezeichnung „unabhängig“ jedenfalls dann irreführend, wenn der Versicherungsmakler für seine Vermittlungstätigkeit eine Courtage vom Versicherer erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Makler tatsächlich neutral berät oder faktisch im Interesse des Kunden handelt. Entscheidend ist allein, welche Vorstellung beim angesprochenen Verkehr ausgelöst wird.

Der durchschnittliche Verbraucher verbindet mit dem Begriff „unabhängig“ regelmäßig die Erwartung, dass die Dienstleistung frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter erbracht wird. Insbesondere geht er davon aus, dass keine finanziellen Vorteile durch Versicherer bestehen, die – auch nur mittelbar – die Produktauswahl beeinflussen könnten. Die Courtagefinanzierung begründet aus Sicht des Verbrauchers zumindest die Möglichkeit eines Eigeninteresses des Maklers. Diese Möglichkeit genügt nach ständiger lauterkeitsrechtlicher Dogmatik, um eine relevante Irreführung anzunehmen.


Welche Rolle spielt die Verkehrsauffassung?

Das OLG Dresden stellt ausdrücklich auf die Verkehrsauffassung eines erheblichen Teils der angesprochenen Kunden ab. Diese knüpft den Begriff der Unabhängigkeit nicht an die zivilrechtliche Stellung des Maklers, sondern an seine wirtschaftliche Vergütung.

Aus Sicht des Gerichts erwartet der Verbraucher bei einem „unabhängigen“ Berater typischerweise:

  • eine ausschließlich kundenfinanzierte Tätigkeit,

  • keine erfolgsabhängige Vergütung durch Produktgeber,

  • eine Beratung ohne strukturelle Interessenkonflikte.

Diese Erwartungen entsprechen nicht dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers, sondern dem des Versicherungsberaters.


Warum ist das Trennungsgebot nach § 34d GewO entscheidend?

Zentral für die Entscheidung ist das gesetzliche Trennungsgebot zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern. Der Gesetzgeber hat mit § 34d Abs. 1 und Abs. 3 GewO bewusst zwei unterschiedliche Berufsmodelle geschaffen.

Der Versicherungsmakler darf Provisionen und Courtagen von Versicherern annehmen. Der Versicherungsberater hingegen ist strikt provisionsfrei und darf ausschließlich vom Kunden vergütet werden. Diese Differenzierung ist nicht zufällig, sondern prägt das jeweilige Berufsbild.

Nach Auffassung des OLG Dresden wird dieses Trennungsgebot unterlaufen, wenn ein Makler mit einer „Unabhängigkeit“ wirbt, die nach der Verkehrsauffassung gerade dem provisionsfreien Versicherungsberater vorbehalten ist. Die Werbung vermittelt dann ein unzutreffendes Bild der Beratungsqualität und der wirtschaftlichen Stellung des Werbenden.


Ist auch die Werbung mit der Berufshaftpflichtversicherung unzulässig?

Ja. Das OLG Dresden stuft die Hervorhebung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil ebenfalls als wettbewerbswidrig ein. Der Abschluss dieser Versicherung ist zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 34d GewO und damit eine Selbstverständlichkeit.

Wird eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht als besonderer Mehrwert dargestellt, liegt eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Diese ist nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 10 ausdrücklich untersagt.


Wie fügt sich das Urteil in die bisherige Rechtsprechung ein?

Die Entscheidung des OLG Dresden steht nicht isoliert, sondern fügt sich konsequent in die bestehende Rechtsprechung ein. Sie knüpft insbesondere an das Urteil des OLG Köln vom 7. Februar 2024 (Az. 6 U 103/23) an, das ebenfalls die strikte Trennung zwischen Makler- und Beratertätigkeit betont und die durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) verschärften Transparenzanforderungen hervorhebt.

Zugleich folgt das OLG Dresden der allgemeinen Linie des Bundesgerichtshofs zur Irreführung durch unklare Angaben über die wahre Natur einer Vermittlungstätigkeit. Bereits im Urteil „Online-Versicherungsvermittlung“ vom 28. November 2013 (Az. I ZR 7/13) hat der BGH klargestellt, dass Verbraucher zutreffend über die wirtschaftlichen Hintergründe einer Vermittlung informiert werden müssen.

Bemerkenswert ist schließlich, dass das OLG Dresden eine anderslautende Entscheidung des LG Leipzig aufgehoben hat und damit bewusst einen strengeren Maßstab an den Begriff der „Unabhängigkeit“ anlegt.


Welche Konsequenzen ergeben sich für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine klare Warnung. Versicherungsmakler, die Courtagen von Versicherern erhalten, sollten auf die werbliche Bezeichnung „unabhängig“ verzichten oder diese zumindest so deutlich einschränken, dass keine Verwechslung mit der provisionsfreien Versicherungsberatung möglich ist.

Andernfalls drohen:

  • wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche,

  • kostenintensive Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände,

  • erhebliche Reputationsschäden.

Das Urteil des OLG Dresden macht deutlich, dass die Wahl einzelner Begriffe in der Außendarstellung kein bloßes Marketingthema ist, sondern ein erhebliches rechtliches Risiko bergen kann.

FAQ – Häufige Fragen zur Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern

Ist ein Versicherungsmakler rechtlich unabhängig?
Zivilrechtlich ja, wirtschaftlich jedoch nicht, wenn er Courtagen erhält.

Darf ein Makler „unabhängig“ sagen, wenn er viele Versicherer vergleicht?
Nach dem OLG Dresden reicht dies nicht aus, solange eine Provisionsvergütung erfolgt.

Gilt das Urteil bundesweit?
Ja, es hat erhebliche Signalwirkung über den OLG-Bezirk hinaus.

Was ist der sichere Alternativbegriff?
Z. B. „marktoffen“, „anbieterübergreifend“ oder „kundenorientiert“ – ohne Unabhängigkeitsversprechen.


Verfasst von:

Rechtsanwalt Alan Paterson

Rechtsprechung zur Besprechung
14 U 1740/24 – OLG Dresden: „Unabhängiger Versicherungsmakler“ – Irreführung
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