Unwirksamkeit einer Verjährungsregelung; kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Rechten des Handelsvertreters aus § 87 c HGB

Versicherungsvertreterrecht

OLG München, Urteil vom 20.03.2024,  Az. 7 U 5781/22

Der Kläger ist für die Beklagte als selbständiger (Unter-)Handels- bzw. (Unter-) Versicherungsvertreter tätig gewesen. Er begehrte von der Beklagten die Abrechnung von Dynamikprovisionen, sog. Günstigerprovisionen sowie Provisionen für einen bestimmten Abrechnungszeitraum, der aufgrund wechselseitig erklärter fristloser Kündigungen streitig war.

Die Beklagte berief sich u.a. auf die Einrede der Verjährung. Die vertraglich vereinbarte Regelung zur Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist hielt das OLG München allerdings für unwirksam. Es fehlte eine Ausnahme für Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB. Zwar sah die Verjährungsregelung vor, dass sie nicht für Ansprüche gelten sollte, für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt. Diese pauschale Herausnahme beurteilte das OLG München jedoch wegen Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam.

Ebenso wenig konnte die Beklagte mit der Behauptung durchdringen, es hätte eine Verzichtsvereinbarung gegeben. Das OLG wies darauf hin, dass an die Feststellung des für eine solche Vereinbarung erforderlichen Erlass- bzw. Verzichtswillens auf Seiten des Handelsvertreters strenge Anforderungen zu stellen sind. Deren Vorliegen konnte die Beklagte nicht nachweisen.

Schließlich konnte sich die Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche berufen. Das OLG ließ dahinstehen, ob die Ansprüche überhaupt bestanden. Denn ein Unternehmer könne nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur gegenüber den Informations- und Kontrollrechten des Handelsvertreters gemäß § 87 c HGB, zu denen auch der Abrechnungsanspruch gehöre, grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

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7 U 5781/22 – Unwirksamkeit einer Verjährungsregelung; kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Rechten des Handelsvertreters aus § 87 c HGB
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