Vergütungsanspruch des Maklers für Recherche nach Tarifwechsel in PKV (§ 204 VVG)

Versicherungsmaklerrecht

Der Bundesgerichtshof hat in dieser maklerfreundlichen Entscheidung festgehalten, dass der Kunde dem Versicherungsmakler die vereinbarte Vergütung schuldet, wenn er ihn damit beauftragt hat, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherung zu recherchieren. Für den Erfolgsfall war eine Vergütung des neunfachen Betrages der monatlichen Einsparung zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Der im Streitfall als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag ist ein Versicherungsmaklervertrag im Sinn von § 59 Abs. 3 VVG und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da eine Tarifwechselberatung zu § 204 VVG eine für Makler zulässige Annextätigkeit ist, zumal Versicherungsvermittlung die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und damit auch Tätigkeiten für das Gestalten des (bereits bestehenden) Versicherungsschutzes umfasst. Der Versicherungsmaklervertrag setzt ferner keine Vereinbarung zur laufenden Betreuung voraus.