Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 1 HGB

Handelsvertreterrecht

Die Informations- und Kontrollansprüche des Handelsvertreters gemäß § 87 c HGB verjähren innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, und zwar jeweils selbständig. Eine einheitliche Verjährung aller Informationsansprüche kann nicht angenommen werden, weil die in Betracht kommenden Ansprüche von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen. Dies gilt auch im Verhältnis zum Provisionsanspruch, zu dessen Vorbereitung und Durchführung die Informations- und Kontrollansprüche des § 87 c HGB dienen sollen. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Fälligkeit des Buchauszugesanspruchs und damit die Entstehung des Anspruchs tritt grundsätzlich mit Erteilung der Provisionsabrechnung gemäß § 87 c Abs. 1 HGB ein. Die Ansicht von Löwisch (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB, § 87 c Rn. 38), wonach die Verjährung jedes Informationsrechts erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem erstmals die Forderung auf Erfüllung des konkreten Informationsrechts wegen bestimmter Zahlungsansprüche erhoben wird, weil die einzelnen Informationsrechte des § 87 c HGB es mit ihrer Geltendmachung durchsetzbar werden. Das ist nach Auffassung des 13. Zivilsenats des OLG Oldenburg abzulehnen, weil der Handelsvertreter es dann in der Hand hätte, die Verjährung der Informationsrechte während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Dies widerspricht dem Sinn der Verjährungsvorschrift, nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen. Bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt obliegt es dem Handelsvertreter, die Abrechnungen des Unternehmers zeitnah auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und bei entsprechenden Zweifel das zur Überprüfung dienende Buchauszugsrecht innerhalb von drei Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres geltend zu machen, in dem die Abrechnung erteilt wurde. Diese Wertung steht im Einklang mit der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Zeitpunkt, zu dem der Handelsvertreter von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, tritt hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug für jedes einzelne Geschäft erst dann ein, wenn dem Handelsvertreter eine vollständige und abschließende Abrechnung des jeweiligen Geschäfts erteilt worden ist. Vor dem Zugang einer solchen Abrechnung besteht für den Handelsvertreter weder ein Anlass, noch eine hinreichender Grundlage, den Anspruch auf Buchauszug geltend zu machen. Eine vollständige und abschließende Abrechnung über ein provisionspflichtiges Geschäft liegt regelmäßig dann vor, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Provision eingetreten sind und der Unternehmer auf dieser Grundlage die Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision erteilt. Dabei kann es sich auch um die Mitteilung handeln, dass dem Handelsvertreter – etwa aufgrund einer Vertragsstornierung – keine Provision zusteht. Dass später theoretisch noch eine Korrekturabrechnung erfolgen könnte, steht der Annahme einer vollständigen und abschließenden Abrechnung nicht entgegen. Anders ist es jedoch hinsichtlich solcher Geschäfte, für die tatsächlich später eine Korrekturabrechnung erteilt wird. Bei diesen Geschäften ist für den Beginn der Verjährung in entsprechender Annahme des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich. Die Erteilung der Abrechnung für einen bestimmten Zeitabschnitt löst damit einen einheitlichen Beginn der Verjährung des Buchauszugsrechts für alle Geschäfte aus, über die in der Abrechnung vollständig und abschließend abgerechnet worden ist. Dies gilt aber nicht für andere Geschäfte, über die im betreffenden Zeitraum zwar eine endgültige Abrechnung möglich gewesen wäre, die aber nicht oder nicht endgültig erfolgt ist, denn der Anspruch auf Buchauszug besteht für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft und nicht für bestimmte abgerechnete Zeitabschnitte. Ist über ein Geschäft nicht vollständig und abschließend abgerechnet worden, hat der Handelsvertreter keine hinreichende Kenntnis erlangt oder hätte sie ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen, so dass diese Ansprüche gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 199 Abs. 4 BGB erst in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.

Rechtsprechung zur Besprechung
13 U 27/10 – Verjährung von Informationsansprüchen; Buchauszug des Handelsvertreters