Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht, können unerlaubte Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG sein

Arbeitsrecht im Außendienst

Der Begriff der unerlaubten Handlung, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist weit auszulegen. Er umfasst auch Verstöße gegen das UWG, und zwar auch solche, die der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht. Voraussetzung ist lediglich, dass die unerlaubte Handlung in einem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis steht. Die ist gegeben, wenn die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis steht und in den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt. Ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn sich der Arbeitnehmer nach Vertragsbeendigung bei dem Wettbewerbsverstoß solcher Betriebsmittel bedient, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestanden haben.