Vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände i.S.d. § 87 a Abs. 3 HGB

Handelsvertreterrecht

Ein rechtswidriges behördliches Einschreiten – im Streitfall eine Untersagungsverfügung der BaFin – ist nicht dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzurechnen, so dass eine darauf beruhende Nichtausführung eines vermittelten Geschäfts den Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfallen lässt.

Anders lag der Fall, den der BGH im Urteil vom 05.03.2008 (VIII ZR 31/07) zu beurteilen hatte. Dort hatte die BaFin ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot gegen die als Unternehmer i.S.v. § 87 a Abs. 3 HGB fungierende Bank erlassen, nachdem diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Bei dieser Sachlage fallen die Zahlungsschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der BaFin, die dazu führten, dass die Sparverträge von der Bank nicht mehr ausgeführt werden konnten und die Bankkunden ihre Zahlungen einstellten, in den Risikobereich der Bank und sind damit von ihr zu vertreten.