Voraussetzungen für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB (fristlose Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters)

Handelsvertreterrecht

Der Anspruch des Handelsvertreters auf einen angemessenen Ausgleich gemäß § 89 b Abs. 1 HGB ist nicht bereits dann nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters gegeben war, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt hätte. Vielmehr greift § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann ein, wenn die Kündigung durch den Unternehmer auch auf einen wichtigen Grund gestützt wird. Die in der Rechtsprechung bislang vertretene Rechtsansicht, wonach die Kündigung nicht wegen dieses Grundes zu erfolgen brauche, ist mit Art. 18 lit. a EG-Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) nicht vereinbar.

Anders als nach dem Wortlaut des § 89 b Abs. 3 HGB ist Voraussetzung für den Ausschluss des Ausgleichs nicht nur, dass ein Sachverhalt vorlag, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, sondern dass die Kündigung gerade wegen dieses Sachverhalts ausgesprochen wurde. In richtlinienkonformer Auslegung des § 89 b HGB muss der wichtige Grund für die Kündigung ursächlich sein. Spricht der Unternehmer eine ordentliche Kündigung aus ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses eigentlich für unzumutbar halte, so gibt er damit regelmäßig zu erkennen, dass er den Vertragsverstoß des Handelsvertreters nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.