Wegfall des Provisionsanspruchs des Untervertreters gegen den Hauptvertreter nach § 87 a Abs. 2 HGB bei Nichtzahlung des Kunden

Handelsvertreterrecht

Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters, der als Untervertreter für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, entfällt im Falle der Nichtausführung des vermittelten Geschäfts durch den Unternehmer nicht schon dann, wenn der Hauptvertreter (Vertriebsgesellschaft) die Nichtausführung nicht zu vertreten hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Auftraggeber des Hauptvertreters (der Unternehmer) die Nichtausführung nicht zu vertreten hat. Im Falle einer Untervertretung bezieht sich der Begriff des Unternehmers im Sinne des § 87 a HGB nicht auf den Hauptvertreter, sondern auf dessen Geschäftspartner. Dies ergibt sich daraus, dass der Untervertreter für den Hauptvertreter in den Grenzen des Handelsvertretervertrages zwischen Hauptvertreter und Unternehmer tätig wird. Er soll dem Hauptvertreter bei der übernommenen Aufgabe der Vermittlung zuarbeiten. Die Vergütung dafür entnimmt der Hauptvertreter der Provision, die er vom Unternehmer erhält. Der Provisionsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter kann wegen Nichtausführung eines Geschäfts deshalb nur dann entfallen, wenn auch der Provisionsanspruch des Hauptvertreters gegen den Unternehmer entfällt. Dies wiederum ist im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Unternehmer nach § 87 a Abs. 3 S. 2 HGB nur dann der Fall, wenn der Unternehmer die Nichtausführung des Geschäfts nicht zu vertreten hat. Ein Vertretenmüssen in diesem Sinne setzt kein persönliches Verschulden im engeren Sinne voraus. Ausreichend ist, wenn der Umstand, der die Nichtleistung begründet, in den Risikobereich des Unternehmers fällt. Dies ist bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmers der Fall. Nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ist die Unfähigkeit, Geldschulden begleichen zu können, generell zu vertreten.