Zum Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers analog § 89 b HGB, zur Karenzentschädigung eines Franchisenehmers analog § 90 a HGB und zur Frage, ob ein Franchisenehmer Anspruch auf Überhangprovision gem. § 87 Abs. 1 HGB oder nachvertragliche Provision gem. § 87 Abs. 3 HGB hat

Franchiserecht

Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 87 Abs. 1 und Abs. 3 HGB auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Franchisegeber und einen Franchisenehmer scheidet insbesondere deshalb aus, weil in diesem Vertragstyp – anders als beim Handelsvertreter – die Verträge nicht zwischen dem Kunden und dem Prinzipal, sondern dem Kunden und dem Franchisenehmer zustande kommen. Die Tätigkeit und infolge dessen auch die Vergütung von Handelsvertreter und Franchisenehmer unterscheiden sich daher grundlegend, so dass eine Analogie der für den Handelsvertreter maßgebenden Vergütungsbestimmungen des § 87 Abs. 1 und Abs. 3 HGB für den Franchisenehmer nicht in Betracht kommt.

Dem gegenüber steht einem Franchisenehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen den Franchisegeber ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB zu, wenn er ähnlich einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert und verpflichtet ist, diesem bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen.

Allein die Abrede im Franchisevertrag, dass die Zahlung der Mindest-Franchisegebühr dem Franchisenehmer gestundet wird, macht die Klausel noch nicht wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB nichtig, auch wenn sich durch eine solche Stundungsabrede ein etwaiger Ausgleichsanspruch im Fall der Aufrechnung auf Null reduzieren kann.

Einem Franchisenehmer steht bei Vereinbarung einer nachvertraglichern Wettbewerbsabrede in entsprechender Anwendung des § 90 a HGB ebenfalls ein Anspruch auf eine angemessene Karenzentschädigung zu.

Rechtsprechung zur Besprechung
11 U 279/06 – Zum Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers nach Handelsvertretergrundsätzen; kein Anspruch auf Überhangprovisionen