Zum Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers in analoger Anwendung des § 89 b HGB

Franchiserecht

Das OLG Schleswig-Holstein hat im vorliegenden Fall einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB für einen Franchisenehmer verneint. Nach Ansicht des OLG war Schwerpunkt des zugrundeliegenden Franchisevertrages die Zurverfügungstellung von Know-how und nicht der Vertrieb von Waren des Franchisegebers. Darüber hinaus bestand nach Ansicht des OLG keine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms. Das OLG hat entschieden, dass ein vertraglich vorgesehenes Kundenbindungsprogramm über Kundenkarten nicht die vom BGH in einem solchen Fall geforderte Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erfüllt. Der Franchisenehmer hätte zum einen ein eigenes Interesse an der Werbung und könnte zum anderen selbst entscheiden, welchen Kunden er die Kundenkarten anbot und welche Kundendaten er somit an den Franchisegeber übermittelt.