Zum Begriff „Neue Kunden“ in § 89 b Abs. 1 HGB

Handelsvertreterrecht

Der BGH hat dem EuGH folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vorgelegt:

Ist Art. 17 Abs. 2a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der Anwendung der nationalen Regelung entgegensteht, wonach neue Kunden auch solche vom Handelsvertreter geworbenen Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen der von ihm vertriebenen Produkte unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?

Der Unternehmer vertreibt Brillengestelle verschiedener Marken beim Optiker, und zwar mit Hilfe von Handelsvertretern, die jeweils aber nur einen Teil dieser Marken vertreten. Nach Beendigung seines Vertrages hat der klagende Handelsvertreter einen Anspruch auf Ausgleich damit begründet, dass er die von ihm geworbenen Optiker, auch soweit sie bereits Kunden des beklagten Unternehmens gewesen seien, als Neukunden für die von ihm vertretenen Brillenkollektionen geworben habe. Das OLG hat diese Frage im Sinne des Handelsvertreters bejaht. Der BGH neigt auch dieser Auffassung zu, hat jedoch Zweifel, ob seine in Aussicht genommene Auslegung des Begriffs des „neuen Kunden“ in § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB mit Art. 17 Abs. 2a) der Handelsvertreterrichtlinie in Einklang steht. Deshalb bedarf es einer Vorabentscheidung des EuGH.

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZR 328/12 – Ausgleichsanspruch bei Aufteilung des Warensortiments auf mehrere Handelsvertreter; Begriff des Neukunden; Vertrieb von Brillengestellen