Zum Inhalt eines Buchauszugs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB, Angaben zu vom Handelsvertreter vermittelten Anträgen, die der Unternehmer nicht angenommen hat, zu den Voraussetzungen einer Bucheinsicht, begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges, § 87 c Abs. 4 HGB

Handelsvertreterrecht

Der Anspruch auf Bucheinsicht erfordert objektive, begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges. Der Handelsvertreter muss eine Sachlage darlegen und gegebenenfalls beweisen, nach der für einen unbefangenen Dritten die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist.

Ein Buchauszug ist unvollständig, wenn er nicht sämtliche provisionsrelevanten Angaben beinhaltet. In einen Buchauszug sind alle Angaben über provisionsrelevante Geschäfte und deren Ausführung aufzunehmen, die nach der Provisionsvereinbarung der Parteien für die Provision von Bedeutung sind. Angaben zu vom Handelsvertreter vermittelten Angeboten, die nicht zur Ausführung gelangt sind, sind in einem Buchauszug nur dann geschuldet, wenn der Handelsvertreter zuvor konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorgetragen hat, dass der Unternehmer vom Handelsvertreter vermittelte Angebote auf Abschluss von Geschäften willkürlich nicht angenommen oder deshalb abgelehnt hat, um den Handelsvertreter zu schädigen.

Für die Frage, ob begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges bestehen, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Deshalb ist auch zu berücksichtigen, dass von der Klägerin im Einzelnen gerügte Unrichtigkeiten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von dem beklagten Unternehmen nachgebessert und auf diese Weise ausgeräumt wurden. Dies führt indes nicht dazu, dass die zunächst tatsächlich bestandenen Zweifel (die für sich – ohne Nachbesserung seitens der Beklagten – ein Bucheinsichtsrecht de Handelsvertreters begründet hätten) mit der Folge (sozusagen rückwirkend) entfallen wären, dass ein solches Bucheinsichtsrecht nicht mehr besteht. Andernfalls könnte der Unternehmer einen Anspruch des Handelsvertreters auf Bucheinsicht wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des erteilten Buchauszuges immer dadurch torpedieren, dass er die konkret vom Handelsvertreter gerügten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten im Laufe des Rechtsstreits durch Nachbesserung des Buchauszuges beseitigt. Derartige Nachbesserungen ändern nichts an dem Umstand, dass der Handelsvertreter bereits aufgrund der ursprünglichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Buchauszuges das Vertrauen darin, dass der Unternehmer diesen Buchauszug im Übrigen – soweit die Unrichtigkeit nicht konkret gerügt wurden – insgesamt richtig und vollständig erteilt hat, verloren hat (und verloren haben darf). Nachbesserungen eines ursprünglich unrichtigen und unvollständigen Buchauszugs, der ein Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters begründet, können dieses Recht auch deshalb nicht zum Wegfall bringen, weil der Handelsvertreter keine Möglichkeit hätte, ein von ihm ursprünglich berechtigterweise eingeleitetes Klageverfahren auf Bucheinsicht ohne Kostennachteil zu beenden.

Rechtsprechung zur Besprechung
12 U 1242/10 – Buchauszug des Handelsvertreters; „begründete Zweifel“ an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs