Zum Neukundenbegriff im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB

Handelsvertreterrecht

Neue Kunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB sind solche Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit dem Unternehmen getätigt haben. Der Umstand, dass bereits mit der Muttergesellschaft Geschäftsbeziehungen bestanden haben, führe allein noch nicht dazu, dass es sich bei den Kunden nicht mehr um neue Kunden der rechtlich selbständigen, neu gegründeten Tochtergesellschaft handeln könnte. Auch bei der Übernahme von Kunden und Handelsvertretern durch ein neues Unternehmen stellen diese Kunden für das neue Unternehmen Neukunden dar. An diesem Befund ändere sich auch dadurch nichts, dass die neu gegründete Tochtergesellschaft Aufträge der Muttergesellschaft übernommen und ausgeführt habe. Eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB wurde hierdurch mit der Tochtergesellschaft noch nicht begründet. Auch bei der Ausführung der Aufträge durch die Tochtergesellschaft ist rechtlich gesehen der Vertragspartner der Kunden weiterhin die Muttergesellschaft. Ein Austausch des Vertragspartners gegen oder ohne den Willen des Kunden sei nicht möglich. Der bloße Umstand, dass die Tochtergesellschaft die Kunden der Muttergesellschaft mit Rundschreiben auf die Übernahme der Aufträge durch sie hingewiesen habe, reiche für die Annahme einer Vertragsübernahme und eine dadurch begründete Aufnahme einer eigenen Geschäftsverbindung durch die Tochtergesellschaft nicht aus. Auch der Umstand, dass das Tochterunternehmen die Adressen der Kunden der Muttergesellschaft durch die Übernahme des Datenbestandes bereits kannte und die Kundenlisten an den Handelsvertreter weitergegeben hat, sei nicht geeignet, eine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Die bloße Kenntnis von den Anschriften führe noch nicht zu einer Geschäftsverbindung, weil noch nicht feststehe, dass der Kunde in eine Geschäftsbeziehungen mit dem Tochterunternehmen eintreten wolle.