Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 89 b Abs. 1 HGB

Handelsvertreterrecht

Die Neuregelung des § 89 b Abs. 1 HGB hat nach Ansicht des Senats nicht zur Folge, dass ein Versicherungs- oder Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nicht weiterhin auf Basis der entgangenen Provisionen berechnen kann. Handels- und Versicherungsvertretern ist diese Möglichkeit von der Rechtsprechung eingeräumt worden, weil ihnen für gewöhnlich eine Darlegung der dem Unternehmen verbleibenden Vorteile nicht möglich ist. Diese Berechnungsmöglichkeit stellt folglich eine Erleichterung der Darlegungslast des Handels- und Versicherungsvertreters dar. Natürlich bleibt es Handels- und Versicherungsvertretern unbenommen, stattdessen auch die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile darzulegen und ihren Ausgleichsanspruch danach zu berechnen. Der einem Versicherungsunternehmen verbleibende Vorteil kann indes nicht mit den ihm zufließenden Versicherungsprämien gleichgesetzt werden. In die Berechnung der Vorteile sind vielmehr auch die mit den Versicherungsverträgen verbundenen Kosten und Aufwendungen sowie etwaige Versicherungsleistungen einzubeziehen. Der Senat ist ferner der Auffassung, dass die Neuregelung des § 89 b Abs. 1 HGB nicht zur Folge hat, dass bei der Ausgleichsberechnung eine Unterscheidung der Provision nach vermittelnden und verwaltenden Vergütungsanteilen entbehrlich ist.