Zur Berechnung und Darlegung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters nach dem Gesetz

Versicherungsvertreterrecht

OLG Koblenz, Urteil vom 11.04.2024, Az. 6 U 473/23

Das OLG Koblenz hat die Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Bausparkassenvertreter, der einen nach dem Gesetz berechneten Ausgleichsanspruch fordert, die Darlegungs- und Beweislast für in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erstgeschäft stehende und demselben Bausparbedürfnis dienende Folgegeschäft trage. Das Unternehmen treffe insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger stehe als primär darlegungsbelastete Partei nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und könne den Sachverhalt, der seine eigene Vertriebstätigkeit betrifft, selbst aufklären.

Die Folgequote der ausgleichsrelevanten Zweitabschlüsse könne dabei nicht unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 06.07.1972 (Az.: VII ZR 75/71) pauschal mit 50 % angesetzt werden. Mit der damaligen Billigung der Schätzung der Vorinstanz habe der BGH nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Folgequote stets anzunehmen und angemessen sei. An der heutigen Angemessenheit bestünden angesichts der seither verstrichenen Zeit ebenso wie des in den Grundsätzen Bausparen festgelegten Mittelsatzes ausgleichspflichtiger Folgegeschäfte von lediglich 20,25 % überdies Zweifel. Zwar könne zur Ermittlung der Folgequote ggf. auch auf statistisches Material zurückgegriffen werden. Solches hatte der Kläger jedoch nicht vorgelegt.

Die vom Kläger hilfsweise vorgenommene Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen Bausparen und den Grundsätzen Finanzdienstleistungen hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zwar könnten die Grundsätze als Schätzgrundlage für einen Mindestausgleichsanspruch herangezogen werden. Der Kläger müsse sich jedoch aus Billigkeitsgründen die aus Leistungen des Unternehmens aufgebaute Altersvorsorge (inklusive der darauf entfallenen Zinsen) anrechnen lassen, die vorliegend den ermittelten Ausgleichsanspruch überstiegen.

Im Urteil selbst hat das OLG dies lediglich für den hilfsweise nach den Grundsätzen berechneten Ausgleichsanspruch entscheiden müssen. Dass eine Anrechnung grundsätzlich auch bei einem nach dem Gesetz berechneten Ausgleichsanspruch vorzunehmen sei, hatte das OLG jedoch bereits zuvor im Protokoll der mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 klargestellt.

Die Grundsätze, die eine Anrechnung ausdrücklich vorsehen, könnten dabei nur einheitlich als Ganzes angewendet werden. Für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung bliebe insoweit kein Raum.

Anders als die Vorinstanz hat das OLG ferner eine funktionelle Verwandtschaft zwischen der vom Unternehmer finanzierten Altersvorsorge und dem Ausgleichsanspruch bejaht, obgleich der Kläger nach Erreichen der Altersgrenze mehrere Jahre weiter für die Bausparkasse gearbeitet hatte. Der funktionelle Zusammenhang sei unabhängig davon gegeben, ob ein Vermittler über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus noch „aktiv“ sei oder nicht, was grundsätzlich seiner eigenen Entscheidung obliege. Zudem handele es sich bei einem Zeitraum von 6 bzw. 8 Jahren nicht um eine erhebliche zeitliche Differenz, die die funktionelle Verwandtschaft zwischen Ausgleich und Altersvorsorge in Frage stellen würde.

Rechtsprechung zur Besprechung
6 U 473/23 – Zur Berechnung und Darlegung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters nach dem Gesetz
Schlagwörter
Ausgleichsanspruch (91)