Zur Darlegungs- und Beweislast eines Versicherungsunternehmens bei Rückzahlungsansprüchen hinsichtlich nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen nach § 87 a Abs. 3 HGB

Versicherungsvertreterrecht

Voraussetzung für die Pflicht zur Rückzahlung von Provisionen durch den Handelsvertreter ist gem. § 92 Abs. 2 i.V.m. § 87 a Abs. 3 HGB, dass der Unternehmer die Nichtausführung des betreffenden Geschäfts nicht zu vertreten hat. Das OLG stellte klar, dass den Unternehmer insoweit die Pflicht trifft, bei Gefährdung eines Versicherungsvertrages die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder zu veranlassen. Er müsse sich bemühen, den Versicherungsnehmer zur Vertragsfortführung und insbesondere zur Prämienzahlung zu veranlassen. Tue er dies nicht, sei die Nichtausführung des Geschäfts mit der Folge von ihm zu vertreten, dass der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters gem. § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB bestehen bleibt. Das OLG hob hervor, dass der Unternehmer für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist. Er müsse für jede einzelne Provisionsrückforderung die Voraussetzungen des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB darlegen und ggf. beweisen. Hinsichtlich des Umfangs der Nachbearbeitungspflicht sei im Einzelfall zu entscheiden, was der Unternehmer zu tun habe, d.h. was ihm einerseits möglich, andererseits aber auch zumutbar sei, um den Versicherungsbestand in seinem und dem Interesse des Versicherungsvertreters zu erhalten. Er habe dabei die Wahl, ob er die Nachbearbeitung selbst vornehmen und im Einzelnen darzulegende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen wolle oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter durch Mitteilung der Stornogefahr die Gelegenheit zu geben, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen. Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses sei das Versicherungsunternehmen generell nicht mehr verpflichtet, Stornogefahrmitteilungen an ausgeschiedene Versicherungsvertreter zu übersenden. Ebenso wenig sei der Versicherungsunternehmer verpflichtet, Klage gegen säumige Versicherungsnehmer zu erheben. Von der Klageerhebung dürfe der Versicherer bei der Nachbearbeitung im Regelfall absehen.

Die Verträge, die von den dem Versicherungsvertreter zur Betreuung zugeordneten Vertriebspartnern vermittelt wurden, sind nach Ansicht des OLG vom Versicherungsunternehmen ordnungsgemäß nachbearbeitet, wenn er Stornogefahrmitteilungen an die jeweils unmittelbaren Vertriebspartner übersandt hat. Damit habe er seine Verpflichtung zur Nachbearbeitung erfüllt. Soweit das Versicherungsunternehmen die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Nachbearbeitung in verschiedenen Fällen nicht dargelegt hat, könne es sich auch nicht auf eine vertragliche Klausel berufen, nach der alle Provisionsabbuchungen als anerkannt gelten, wenn gegen deren Richtigkeit nicht binnen eines Monats nach Empfang der Provisionsabrechnung schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Klauseln diesen Inhalts seien wegen der in §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 5 geregelten Unabdingbarkeit des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB unwirksam.

Rechtsprechung zur Besprechung
3 U 20/09 – Zur Darleguns- und Beweislast eines Versicherungsunternehmens bei Rückzahlungsansprüchen hinsichtlich nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen