Zur Frage der Mehrfachkundeneigenschaft bei der Berechnung des Ausgleichs eines Kfz-Händlers analog § 89 b HGB

Vertragshändlerrecht

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mehrfachkundeneigenschaft von Ehegatten und nahen Angehörigen nicht auf unverheiratete Lebensabschnittsgemeinschaften anzuwenden sei, das heißt, dass eine Kundin und ihr Lebensgefährte, der ebenfalls beim Händler ein Auto erstanden hatte, nicht gemeinsam als ein Mehrfachkunde anzusehen seien. Die steuerlichen oder versicherungstechnischen Überlegungen des BGH bei Ehegatten und nahen Angehörigen würden in diesem Fall gerade nicht greifen, in dem keinerlei rechtliche Bindung vorliege.

Gleiches gelte auch für zwei rechtlich selbständige juristische Personen, selbst wenn sie durch denselben Geschäftsführer vertreten werden. Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich nicht nach seinem Gutdünken vorgehen und in jedem Fall den eigenen Vorlieben folgen. Er ist den Interessen der jeweiligen Gesellschaft verpflichtet und auch von dem Willen der Gesellschafter abhängig, die ihn jederzeit abberufen können.