Zur Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 8 f UStG

Versicherungsvertreterrecht

In dem aktuellen Verfahren war der Kläger nicht nur verpflichtet, seinen Vertriebspartnern potenzielle Anleger für Finanzprodukte zuzuführen und sie bei ihren Vermittlungsleistungen zu unterstützen, sondern sollte u. a. auch regelmäßig zusammen mit Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern potenzielle Anleger aufsuchen, Kundenveranstaltungen organisieren und die in seinem Postleitzahlengebiet vermittelten Vertragsabschlüsse prüfen. Diese Aufgaben sprechen laut BFH für eine Vermittlungstätigkeit, die über die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehenden Tätigkeiten hinausgehen (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 03.08.2017 – V R 19/16, vgl. Vertriebsrecht.de 1/2018) und die damit für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 f) UStG.