Für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gilt gemäß § 89b Abs. 4 HGB eine strikte Ausschlussfrist. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich. Die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs ist daher von entscheidender Bedeutung.

1. Frist zur Geltendmachung: Ein Jahr nach Vertragsbeendigung

Nach § 89b Abs. 4 HGB muss der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Dies bedeutet:

  •  Die Frist beginnt mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zu laufen.
  • Die Geltendmachung muss spätestens ein Jahr nach Vertragsbeendigung erfolgen.
  • Erfolgt keine fristgerechte Geltendmachung, erlischt der Anspruch endgültig.

Beispiel:

  • Endet das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 2024, muss der Anspruch spätestens bis zum 31. Dezember 2025 geltend gemacht werden.

2. Wie muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden?

Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die Geltendmachung vor. Allerdings sollte der Handelsvertreter aus Beweisgründen eine schriftliche Geltendmachung vornehmen, z. B. per:

  • Einschreiben mit Rückschein
  • E-Mail mit Lesebestätigung
  • Fax mit Sendeprotokoll

Empfehlenswert ist eine klare Formulierung, aus der hervorgeht, dass der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend macht.

3. Was sind die Folgen, wenn man die Geltendmachung versäumt? 

Achtung: Versäumt der Handelsvertreter die einjährige Frist, verfällt sein Ausgleichsanspruch unwiderruflich.

  • Gerichte kennen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – eine nachträgliche Geltendmachung ist ausgeschlossen.
  • Der Anspruch kann nicht vertraglich verlängert oder abbedungen werden, da die Frist zwingend ist.

4. Gibt es Besonderheiten bei längeren Kündigungsfristen?

  • Verlängerte Kündigungsfristen ändern nichts an der einjährigen Frist zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs.
  • Auch wenn der Handelsvertreter während der Kündigungsfrist noch für den Unternehmer tätig ist, beginnt die Frist mit dem Ende des Vertragsverhältnisses.

5. Bedeutung für die Praxis: Rechtzeitige Geltendmachung sichert Ansprüche

  • Handelsvertreter sollten ihren Anspruch möglichst frühzeitig geltend machen, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
  • Eine anwaltliche Beratung kann helfen, den Anspruch korrekt und fristgerecht durchzusetzen.
  • Auch wenn eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird, sollte die Frist nicht versäumt werden, um die Verhandlungsposition zu sichern.

6. Fazit: Einhaltung der Ausschlussfrist ist entscheidend

Die einjährige Ausschlussfrist nach § 89b Abs. 4 HGB ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe. Eine versäumte Frist führt automatisch zum Verlust des Ausgleichsanspruchs. Daher sollten Handelsvertreter frühzeitig handeln und ihren Anspruch fristgerecht und nachweisbar geltend machen.