Bezirksvertreter im Handelsvertreterrecht – Wann besteht Anspruch auf Provision ohne Vermittlung?
Rechtstipp Handelsvertreterrecht, Handelsvertretervertrag, ProvisionsanspruchIm Handelsvertreterrecht stellt sich häufig die Frage, wann ein Handelsvertreter auch ohne eigene Vermittlungsleistung Anspruch auf Provision hat. Eine zentrale Rolle spielt hierbei der sogenannte Bezirksvertreter. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Provision verlangen, wenn das Geschäft direkt vom Unternehmer oder einem Dritten abgeschlossen wurde. Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 2 HGB. Für Unternehmer und Handelsvertreter ist dieses Thema gleichermaßen wichtig – rechtlich wie wirtschaftlich.
Was ist ein Bezirksvertreter im Sinne des Handelsvertreterrechts?
Ein Bezirksvertreter ist ein Handelsvertreter, dem ein bestimmtes geografisches Gebiet zur Bearbeitung und Betreuung zugewiesen wurde. Anders als bei der Exklusivvertretung verpflichtet sich der Unternehmer hier nicht, keine weiteren Vertriebspartner im Gebiet einzusetzen. Dennoch genießt der Bezirksvertreter einen besonderen gesetzlichen Provisionsschutz, selbst wenn er am Abschluss eines Geschäfts nicht direkt beteiligt war.
Wie wird ein Handelsvertreter zum Bezirksvertreter?
Ein Handelsvertreter wird dann zum Bezirksvertreter, wenn er vertraglich einem festen Gebiet zugewiesen wird und die Pflicht hat, dort regelmäßig Kunden zu betreuen und Geschäftsbeziehungen zu pflegen.
Ausschlaggebend ist also nicht allein die Zuweisung eines Gebiets („Tätigkeitsgebiet“), sondern die tatsächliche Verpflichtung zur Gebietsbetreuung. Fehlt diese, liegt keine Bezirksvertretung im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB vor.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Handelsvertreter soll Kunden in Berlin dauerhaft betreuen, regelmäßige Besuche durchführen und Beziehungen pflegen – er wird dadurch als Bezirksvertreter tätig, auch wenn kein Exklusivrecht vereinbart wurde.
Wann hat ein Bezirksvertreter Anspruch auf Provision ohne eigene Vermittlung?
Der § 87 Abs. 2 HGB regelt klar: Ein Bezirksvertreter hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn ein Geschäft ohne seine Mitwirkung abgeschlossen wurde – vorausgesetzt, es handelt sich um einen Kunden innerhalb seines Bezirks und das Geschäft kam während der Vertragslaufzeit zustande.
Für Unternehmer bedeutet das:
Auch wenn ein Geschäft direkt oder über einen anderen Vertriebspartner zustande kommt, muss dem Bezirksvertreter unter Umständen trotzdem Provision gezahlt werden.
Wie lässt sich der Provisionsanspruch des Bezirksvertreters vertraglich begrenzen?
Will ein Unternehmer ausschließen, dass der Bezirksvertreter Provision für Geschäfte ohne eigene Vermittlung erhält, muss dies klar und unmissverständlich im Vertrag geregelt werden. Wichtig ist, dass die Einschränkung im Zusammenhang mit der Gebietszuweisung erfolgt.
Fehlt eine solche klare Regelung, besteht das Risiko, dass eine Einschränkung der Provision als überraschende oder unwirksame Klausel angesehen wird – wie es auch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2005, Az. 8 U 242/04).
Welche Risiken entstehen bei mehreren Vertriebspartnern im Gebiet des Bezirksvertreters?
Wenn der Unternehmer neben dem Bezirksvertreter noch andere Vertriebspartner oder Direktvertrieb im selben Gebiet einsetzt, kann es zu doppelten Provisionsansprüchen kommen. Der Bezirksvertreter hat möglicherweise einen gesetzlichen Anspruch, auch wenn das Geschäft durch einen anderen abgeschlossen wurde.
Für Unternehmer ist daher eine klare vertragliche Gestaltung entscheidend, um finanzielle Risiken und spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Welche Rolle spielt die Rechtsprechung für die Stellung des Bezirksvertreters?
Gerichte haben sich wiederholt mit der Frage befasst, wann ein Handelsvertreter als Bezirksvertreter gilt und unter welchen Bedingungen ein Provisionsanspruch entsteht. Wichtige Entscheidungen:
- Die bloße Zuweisung eines Gebiets reicht nicht aus – eine Betreuungspflicht muss hinzukommen.
- Fehlt eine eindeutige Provisionsregelung, kann diese im Widerspruch zur Stellung als Bezirksvertreter stehen und unwirksam sein.
Wer die Rolle und Rechte eines Bezirksvertreters richtig einordnen will, muss die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung genau prüfen.
Wie können Unternehmer den Provisionsanspruch des Bezirksvertreters rechtssicher gestalten?
- Weisen Sie dem Handelsvertreter ein Gebiet nicht leichtfertig zu, ohne die Provisionsfolgen zu bedenken.
- Wenn Provisionen nur für vermittelte Geschäfte gezahlt werden sollen, muss das klar und verständlich geregelt sein.
- Achten Sie auf Formulierungen, die nicht überraschend oder widersprüchlich wirken.
- Lassen Sie Handelsvertreterverträge durch einen spezialisierten Anwalt prüfen, bevor es zu Streitfällen kommt.
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