Zulässigkeit und Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu Lasten des Handelsvertreters sind in § 90 a HGB zwingend geregelt.

1. Voraussetzungen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Handelsvertreters ist gemäß § 90 a Abs. 1 HGB überhaupt nur dann wirksam, wenn es vor der Vertragsbeendigung in einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde schriftlich vereinbart und die Urkunde dem Handelsvertreter ausgehändigt wurde. Dies geschieht in aller Regel im Handelsvertretervertrag.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist sowohl in zeitlicher, als auch in räumlicher, als auch in sachlicher Hinsicht nur in begrenztem Umfang zulässig:

  • Sie darf sich maximal auf die Dauer von 2 Jahren belaufen, gerechnet ab dem Ende des Handelsvertretervertrages.
  • Sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen, wobei es auf das tatsächlich bearbeitete Gebiet bzw. die tatsächlich betreuten Kunden ankommt und nicht darauf, ob der Vertreter Bezirksvertreter war bzw. Kundenschutz erhielt.
  • Sie darf sich nur auf die Produkte erstrecken, die Vertragsgegenstand des Handelsvertretervertrages waren.

Wichtig:

Soweit die Vereinbarung über die vorstehenden Grenzen hinausgeht, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam. Da umstritten ist, ob eine zu weit gehende Beschränkung des Handelsvertreters auf das rechtlich zulässige Maß zurückgeführt werden kann oder ob die Vereinbarung dann insgesamt nichtig ist, sollten die Grenzen unbedingt eingehalten werden.

2. Entschädigung

Haben die Parteien ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter gemäß § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB eine angemessene Entschädigung.

Wichtig:

Die Entschädigungspflicht besteht zwingend, d.h. auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Diese sog. Karenzentschädigung hat nichts mit dem bei Vertragsende entstehenden Ausgleichsanspruch zu tun. Sie wird zusätzlich zu diesem geschuldet und soll dem Handelsvertreter den Nachteil ausgleichen, den er erleidet, weil er nicht nahtlos in dem von ihm zuvor bearbeiteten Kundenkreis/Gebiet für einen Konkurrenten tätig werden und seine Kundenkontakte nutzen kann.

Die Höhe der Entschädigung ist im Gesetz nicht geregelt. § 90 a HGB besagt nur, dass die Entschädigung angemessen sein muss. Was dies heißt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der nachstehenden Aspekte ermittelt werden:

  • wirtschaftliche Sicherung des Handelsvertreters,
  • Möglichkeit einer anderweitigen nicht konkurrierenden Erwerbstätigkeit,
  • wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsverbots für den Unternehmer,
  • materieller Verlust des Handelsvertreters wegen des verbotsbedingten Verzichts auf eine Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmer.

Je weitreichender die Beschränkungen sind, z.B. weil der Handelsvertreter hoch spezialisiert ist, desto höher wird die zu zahlenden Entschädigung sein. In der Regel liegt sie zwischen 50 % und 100 % der vertraglichen Vergütung.

Tipp:

Um ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Nutzen des Wettbewerbsverbots und dem finanziellen Einsatz herzustellen, empfiehlt es sich für den Unternehmer in der Regel, eine Beschränkung von einem halben bis zu einem Jahr zu vereinbaren. In diesem Zeitraum muss ein Nachfolger in der Lage sein, Kontakte zu den vorhandenen Kunden so zu übernehmen, dass der Vorgänger ihn nicht mehr über das Maß eines normalen Konkurrenten hinaus stören kann.

3. Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum letzten Tag des Handelsvertretervertragsverhältnisses auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu verzichten, § 90 a Abs. 2 HGB. Allerdings wird er erst nach Ablauf von sechs Monaten von der Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, frei. Verzichtet der Unternehmer also sechs Monate vor Beendigung des Vertrages, schuldet er dem Vertreter keine Entschädigung. Verzichtet er später, schuldet er dem Vertreter für den Zeitraum der 6-Monats-Frist, die ab Zugang der Erklärung beim Vertreter über das Vertragsende hinausgeht, eine angemessene Entschädigung, ohne dass der Handelsvertreter an das Wettbewerbsverbot gebunden ist.

Tipp:

Ist sich der Unternehmer bei Vertragsschluss noch nicht sicher, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirklich notwendig ist, sollte er es in Zweifelsfällen dennoch vereinbaren, muss dann aber unbedingt darauf achten, dass er sich rechtzeitig (am besten 6 Monate) vor Vertragsbeendigung entscheidet.

4. Lossagung vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich gemäß § 90 a Abs. 3 HGB von der Wettbewerbsabrede lossagen.

Wichtig:

Die Lossagung muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach der Kündigung erfolgen.