Durchlaufende Posten beim Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB)
Rechtstipp Ausgleichsansprüche, HandelsvertreterrechtIm Rahmen des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB spielt der Begriff der durchlaufenden Posten des Öfteren eine wichtige Rolle. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist entscheidend, welche Zahlungen als echte Vergütung gelten – und welche lediglich Kostenersatz darstellen. Eine fehlerhafte Einordnung führt in der Praxis regelmäßig zu überhöhten oder angreifbaren Ausgleichsbeträgen.
Was sind durchlaufende Posten im Sinne des § 89b HGB?
Durchlaufende Posten sind Zahlungen des Unternehmers an den Handelsvertreter, die keinen Vergütungscharakter haben. Sie stellen kein Entgelt für die werbende oder verwaltende Tätigkeit dar, sondern dienen ausschließlich dazu,
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besondere Vertragspflichten zu erfüllen oder
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Beträge an Dritte weiterzuleiten, ohne dass der Vertreter wirtschaftlich darüber verfügen kann.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium (BGH)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht auf die vertragliche Bezeichnung, sondern auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Zahlung an.
Entscheidend ist die Frage:
Kann der Handelsvertreter über den Betrag als Gegenleistung für seine Tätigkeit frei verfügen?
Ist dies nicht der Fall, liegt regelmäßig ein durchlaufender Posten vor.
Typische Beispiele für durchlaufende Posten
In der Praxis werden insbesondere folgende Zahlungen als durchlaufende Posten anerkannt:
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Erstattete Miet- oder Betriebskosten für ein Auslieferungs- oder Warenlager
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Lagergelder und spezielle Bürokosten, die lediglich Unkosten ausgleichen
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Provisionsteile für Untervertreter, sofern der Hauptvertreter diese nur weiterleitet und keine eigene Dispositionsbefugnis hat
Abgrenzung: Was keine durchlaufenden Posten sind
Nicht jede Zahlung ohne klassische Provisionsbezeichnung ist automatisch ein durchlaufender Posten.
Keine durchlaufenden Posten sind insbesondere:
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Umsatzsteuer
→ Nach BGH-Rechtsprechung Bestandteil der Tätigkeitsvergütung, nicht eliminierbar -
Pauschale Spesen, wenn sie nach dem Parteiwillen eine zusätzliche Entlohnung darstellen
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Kostenpauschalen, die nicht strikt zweckgebunden sind
Warum sind durchlaufende Posten für den Ausgleichsanspruch relevant?
Die Einordnung wirkt sich an zwei entscheidenden Stellen der Ausgleichsberechnung aus.
Werden durchlaufende Posten bei den Provisionsverlusten berücksichtigt?
Nein.
§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB – Prognose der Provisionsverluste
Der Ausgleichsanspruch soll nur solche Einkünfte kompensieren,
die der Handelsvertreter bei Fortbestand des Vertrags aus seiner Vermittlungs- oder Betreuungstätigkeit verloren hätte.
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Durchlaufende Posten sind keine Einkünfte
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Ihr Wegfall verursacht keinen ersatzfähigen Schaden
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Eine Einbeziehung würde zu einer Überkompensation führen
Zählen durchlaufende Posten zur Kappungsgrenze?
§ 89b Abs. 2 HGB – Höchstbetrag des Ausgleichs
Grundsatz:
In die Kappungsgrenze fließen alle Vergütungen ein, die der Vertreter für seine Tätigkeit erhalten hat – auch für verwaltende Leistungen.
Ausnahme:
👉 Echte durchlaufende Posten bleiben unberücksichtigt, weil sie:
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kein „Einkommen“ des Vertreters darstellen
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nicht der sozialen Schutzfunktion der Kappungsgrenze unterfallen
Praxisrelevante Einschränkung:
Echte durchlaufende Posten, die weder unmittelbar noch mittelbar Vergütungscharakter haben, sind in der Praxis äußerst selten. Sie kommen im Wesentlichen nur bei einer 1:1-Übernahme konkret nachgewiesener Fremdkosten in Betracht, etwa bei der vollständigen Erstattung von Reise- oder Hotelkosten, wenn der Handelsvertreter diese ausschließlich im Interesse des Unternehmers verauslagt und keinerlei Pauschalierung, Mischkalkulation oder Entgeltfunktion vorliegt.
Bereits geringfügige Abweichungen – etwa pauschale Kostenansätze, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen oder eine fehlende strikte Zweckbindung – führen nach der Rechtsprechung regelmäßig dazu, dass die Zahlung als Teil der Vergütung einzuordnen ist und damit nicht als durchlaufender Posten aus der Ausgleichsberechnung eliminiert werden kann.
Rechtsprechung zu durchlaufenden Posten – ein Überblick
Bundesgerichtshof (BGH)
Der BGH stellt konsequent auf die wirtschaftliche Funktion der Zahlung ab:
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Vertragsbezeichnung ist unbeachtlich
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Eliminierung nur bei echter Kostenübernahme des Unternehmers
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Typisch: Lager-, Transport- oder Versandkosten
(vgl. u. a. BGH, NJW-RR 1996, 802)
Oberlandesgerichte (OLG)
Die OLG wenden diese Grundsätze strikt an, insbesondere bei:
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Zahlungen an Untervertreter
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Verwaltungskosten
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Delkredere- oder Haftungsrisiken des Hauptvertreters
Zentral ist stets, ob der Vertreter einen eigenen wirtschaftlichen Spielraum behält.
Praxisbeispiel: Fehlerhafte Provisionsstatistik
In Ausgleichsprozessen zeigt sich regelmäßig, dass Unternehmer oder Sachverständige:
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Lagerkostenpauschalen
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Untervertreterprovisionen
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Kostenersatzpositionen
unkritisch in die Provisionsübersicht übernehmen.
Dies führt zu Rechtsfehlern und macht Urteile angreifbar.
Fazit für die Praxis
Durchlaufende Posten müssen im Ausgleichsverfahren konsequent aus den Provisionsstatistiken herausgerechnet werden.
Nur so entsteht eine belastbare Grundlage für:
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den Rohausgleich
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die Kappungsgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB
Eine fehlerhafte Einbeziehung ist einer der häufigsten Ansatzpunkte für erfolgreiche Berufungen.
FAQ: Durchlaufende Posten beim Handelsvertreterausgleich
Zählen erstattete Bürokosten zum Ausgleich?
Nur dann nicht, wenn sie reiner Aufwendungsersatz ohne Vergütungscharakter sind.
Sind Untervertreterprovisionen immer durchlaufende Posten?
Nein. Nur wenn der Hauptvertreter sie ohne eigenen Spielraum weiterleitet.
Gehört Umsatzsteuer zur Provision?
Ja. Nach BGH-Rechtsprechung ist sie Teil der Tätigkeitsvergütung.
Warum sind durchlaufende Posten bei der Kappungsgrenze relevant?
Weil sie kein Einkommen darstellen und daher den Höchstbetrag nicht erhöhen dürfen.
Verfasst von:
RA Alan Paterson