Auf einen Blick: unwirksame fristlose Kündigung und Gegenkündigung

  • Eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters ist nur bei einem wichtigen Grund wirksam – die Hürde ist hoch (§ 89a HGB).
  • Ist die Kündigung unwirksam, kann der Unternehmer sie zum Anlass einer eigenen fristlosen Gegenkündigung nehmen.
  • Folge: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB kann nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vollständig entfallen.
  • Der Unternehmer muss „wegen“ des Fehlverhaltens kündigen; in der Regel ist vorher eine Abmahnung nötig.
  • Wer nur einen „begründeten Anlass“ hat, sollte häufig ordentlich kündigen – das erhält den Ausgleich.
  • Vor jeder fristlosen Kündigung sollte die Rechtslage anwaltlich geprüft werden.

Eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters wirkt oft wie der schnellste Weg aus einem belasteten Vertragsverhältnis. Sie birgt aber ein erhebliches Risiko: Hält die Kündigung der gerichtlichen Prüfung nicht stand, kann der Unternehmer sie als Anlass für eine eigene fristlose Gegenkündigung nutzen. Am Ende steht dann nicht selten der Verlust des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB – also gerade des wirtschaftlich wichtigsten Anspruchs bei Vertragsende. Dieser Beitrag erklärt, wie diese Konstellation entsteht und wie sie sich vermeiden lässt.

Wann ist die fristlose Kündigung des Handelsvertreters wirksam?

Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 89a HGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Die Rechtsprechung verlangt dafür eine doppelte Zumutbarkeitsprüfung: Unzumutbar muss sowohl die weitere Zusammenarbeit überhaupt als auch das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist sein. Im Handelsvertreterrecht ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung dabei auf schwerwiegende Vertragsverletzungen beschränkt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2017 – 16 U 61/16
Das Gericht bestätigt die doppelte Zumutbarkeitsprüfung und betont, dass nur schwerwiegende Vertragsverletzungen eine fristlose Kündigung tragen; geringfügige Verstöße genügen nicht.

Geringfügige oder nur subjektiv als störend empfundene Vorgänge reichen also nicht aus. Wer hier zu früh fristlos kündigt, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist.

Was passiert bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung?

Ist die fristlose Kündigung unwirksam, endet der Vertrag durch sie nicht. Das Problem liegt aber tiefer: Wer fristlos kündigt und seine Tätigkeit einstellt, gibt das Vertragsverhältnis tatsächlich auf, obwohl er dazu rechtlich nicht berechtigt war.

Genau das kann der Unternehmer gegen den Handelsvertreter verwenden. Eine unberechtigte fristlose Kündigung ist ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters.

Wann darf der Unternehmer mit einer Gegenkündigung reagieren?

Der Unternehmer kann die unberechtigte fristlose Kündigung zum Anlass einer eigenen fristlosen Kündigung nehmen. Das ist anerkannt, wenn dem Handelsvertreter zwar vielleicht ein Grund zur ordentlichen, nicht aber zur fristlosen Kündigung zustand und er gleichwohl fristlos kündigt und die Arbeit niederlegt.

In der Regel muss der Unternehmer vor seiner Gegenkündigung abmahnen. Entbehrlich ist die Abmahnung nur, wenn das Vertrauen so schwer zerstört ist, dass auch eine erfolgreiche Abmahnung nichts mehr ändern würde.

BGH, Beschluss vom 21.02.2006 – VIII ZR 61/04
Eine möglicherweise nicht gerechtfertigte fristlose Kündigung des Handelsvertreters kann der Unternehmer zum Anlass für eine eigene fristlose Kündigung mit der Folge des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nehmen.

Warum entfällt dann der Ausgleichsanspruch (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB)?

Kündigt der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Die unberechtigte fristlose Kündigung des Handelsvertreters kann dieses schuldhafte Verhalten sein.

Wichtig ist das Wort „wegen“: Es muss ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der Kündigung des Unternehmers bestehen. Der Unternehmer muss also gerade deshalb kündigen.

BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 226/07
§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist richtlinienkonform so auszulegen, dass der Ausgleich nur entfällt, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht.

Reagiert der Unternehmer also nach einer Abmahnung mit einer fristlosen Gegenkündigung gerade auf die unberechtigte Kündigung, ist dieser Zusammenhang regelmäßig gegeben – und der Ausgleich kann vollständig entfallen.

Rettet ein „begründeter Anlass“ den Ausgleich?

Häufig wird eingewandt, der Ausgleich bleibe erhalten, weil das Verhalten des Unternehmers einen „begründeten Anlass“ zur Kündigung gegeben habe (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB). An den begründeten Anlass sind tatsächlich geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund; unter Umständen kann sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen.

Das hilft aber nur begrenzt. Ein begründeter Anlass rechtfertigt regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung und erhält insoweit den Ausgleich. Er erlaubt jedoch keine fristlose Kündigung, wenn das Abwarten der Frist zumutbar war.

Wer trotz nur begründeten Anlasses fristlos kündigt, schützt sich also nicht vor der Gegenkündigung. Der „begründete Anlass“ allein bewahrt den Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation nicht.

Kann eine unwirksame fristlose Kündigung umgedeutet werden?

Eine als fristlose Kündigung gemeinte, aber unwirksame Erklärung kann im Zweifel in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (§ 140 BGB). Das setzt voraus, dass anzunehmen ist, der Kündigende hätte bei Kenntnis der Unwirksamkeit zumindest ordentlich kündigen wollen.

Die Umdeutung ändert allerdings nichts daran, dass der Unternehmer auf die unberechtigte fristlose Kündigung mit einer eigenen fristlosen Kündigung reagieren kann. Sie ist deshalb kein verlässlicher Schutz des Ausgleichsanspruchs.

Praxisbeispiel: Die voreilige fristlose Kündigung

Ein Handelsvertreter fühlt sich vom Unternehmen zunehmend benachteiligt. Er kündigt fristlos, beruft sich auf einen wichtigen Grund und stellt seine Tätigkeit ein. Das Unternehmen mahnt ihn ab und kündigt anschließend seinerseits fristlos – ausdrücklich wegen der unberechtigten Kündigung.

Rechtlich ist entscheidend, ob dem Handelsvertreter wirklich ein wichtiger Grund zustand. Genügten die Vorgänge nur für einen begründeten Anlass, war seine fristlose Kündigung unwirksam. Über die berechtigte Gegenkündigung des Unternehmers entfällt dann der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB.

Die praktische Lösung liegt im richtigen Weg: Wer nur einen begründeten Anlass hat, sollte ordentlich kündigen oder zunächst abmahnen. So bleibt der Ausgleich – häufig ein sechsstelliger Betrag – erhalten.

Typische Fehler

  • Fristlos gekündigt, obwohl nur ein Grund zur ordentlichen Kündigung bestand.
  • Die hohe Schwelle des wichtigen Grundes (schwerwiegende Vertragsverletzung) unterschätzt.
  • Vor der eigenen Kündigung nicht abgemahnt, obwohl eine Abmahnung erforderlich war.
  • Auf den „begründeten Anlass“ vertraut und dadurch die Gegenkündigung übersehen.
  • Die Tätigkeit sofort eingestellt und damit den Vorwurf der Vertragsverletzung verstärkt.
  • Die Kündigung ohne vorherige anwaltliche Prüfung der Rechtslage ausgesprochen.

FAQ

Verliere ich den Ausgleich, wenn meine fristlose Kündigung unwirksam ist?

Nicht automatisch. Der Ausgleich kann aber entfallen, wenn der Unternehmer die unberechtigte Kündigung zum Anlass einer eigenen fristlosen Kündigung nimmt (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB).

Was ist der Unterschied zwischen wichtigem Grund und begründetem Anlass?

Ein wichtiger Grund berechtigt zur fristlosen Kündigung und setzt eine schwerwiegende Unzumutbarkeit voraus. Ein begründeter Anlass genügt nur für die ordentliche Kündigung, erhält dabei aber den Ausgleich.

Muss der Unternehmer vor der Gegenkündigung abmahnen?

In der Regel ja. Eine Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn das Vertrauensverhältnis so schwer zerstört ist, dass auch eine erfolgreiche Abmahnung nichts mehr ändern würde.

Reicht jedes Fehlverhalten des Unternehmers für eine fristlose Kündigung?

Nein. Erforderlich ist ein wichtiger Grund. Geringfügige Vertragsverletzungen genügen nicht, auch wenn sie als störend empfunden werden.

Kann eine unwirksame fristlose Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden?

Das ist möglich (§ 140 BGB), wenn der Kündigende zumindest ordentlich kündigen wollte. Vor einer Gegenkündigung schützt die Umdeutung jedoch nicht zuverlässig.

Was sollte ich vor einer fristlosen Kündigung tun?

Lassen Sie prüfen, ob wirklich ein wichtiger Grund vorliegt, dokumentieren Sie die Gründe und mahnen Sie gegebenenfalls vorher ab. Oft ist die ordentliche Kündigung der sicherere Weg.

Gilt das auch für Vertragshändler?

Die Grundsätze des § 89b HGB werden auf Vertragshändler bei entsprechender Eingliederung analog angewandt; die Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt dort ebenfalls.

Verfasst von RA Alan Paterson, spezialisiert auf Vertriebsrecht.

Die Beendigung eines Handelsvertretervertrags sollte nie übereilt erfolgen. Gerade bei fristloser Kündigung, Gegenkündigung und Ausgleichsanspruch entscheidet die genaue Prüfung von Vertrag, Kündigungsgründen und Reihenfolge der Erklärungen über erhebliche Beträge.

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