Provisionen sind der wirtschaftliche Motor im Handelsvertreterrecht. Doch wann genau entsteht der Anspruch auf Provision? Welche Arten von Provisionen gibt es – und wann entfällt dieser Anspruch wieder? In diesem umfassenden Beitrag geben wir praxisnahe und rechtlich fundierte Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Provisionen im Handelsvertreterrecht.


Welche Arten von Provisionen stehen Handelsvertretern zu?

Je nach Ausgestaltung des Handelsvertretervertrags und der Beteiligung am Geschäftsabschluss unterscheidet das Handelsgesetzbuch (HGB) mehrere Arten von Provisionen:

1. Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 HGB)

Diese Provision entsteht, wenn der Handelsvertreter selbst zur Vermittlung eines Geschäfts beigetragen hat.

2. Folgeprovision(§ 87 Abs. 1 Satz 1 2 Alt. HGB)

Hierbei handelt es sich um eine Provision für spätere Geschäfte mit vom Handelsvertreter zuvor geworbenen Kunden – auch ohne direkte Mitwirkung. Sie wird gezahlt für spätere Geschäfte gleicher Art, die mit einem vom Vertreter geworbenen Kunden abgeschlossen werden – auch wenn der Vertreter nicht an jedem Folgegeschäft direkt mitgewirkt hat.

Wichtig:
Die Rechtsfolge des § 87 Abs. 1 Satz 1 2 Alt. HGB muss explizit abbedungen werden, wenn sie nicht gelten soll.

Warum es daher wichtig ist, schriftliche Verträge zu haben, erfahren Sie hier

3. Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)

Erhält ein Handelsvertreter ein bestimmtes Gebiet oder einen Kundenkreis exklusiv zugewiesen, hat er Anspruch auf Provision für alle dort abgeschlossenen Geschäfte – unabhängig von seiner Beteiligung am konkreten Abschluss.

Wichtig:
Die Rechtsfolge des § 87 Abs. 2 HGB muss explizit abbedungen werden, wenn sie nicht gelten soll. Eine Klausel an späterer Stelle im Vertrag reicht nicht aus – sie kann als überraschend und damit unwirksam (§ 305c BGB) gewertet werden.


Wann entsteht ein Anspruch auf Provision – und was bedeutet Provisionsanwartschaft?

Auch wenn die Voraussetzungen des § 87 HGB erfüllt sind, liegt zunächst nur eine Provisionsanwartschaft vor. Diese „Anwartschaft“ wird erst dann zum vollwertigen, durchsetzbaren Anspruch, wenn das vermittelte Geschäft ausgeführt wurde – das ergibt sich aus § 87a Abs. 1 HGB.

Was genau heißt „Ausführung des Geschäfts“?

Die Ausführung bedeutet: Der Unternehmer oder der Kunde hat die ihm obliegende Leistung erbracht. Meist ist der Unternehmer vorleistungspflichtig – etwa durch Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung. Dann gilt: Mit dieser Ausführung entsteht der Provisionsanspruch.

Praxisrelevant:
In Untervertreter-Konstellationen ist nicht auf den Hauptvertreter abzustellen, sondern auf den Auftraggeber des Hauptvertreters. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.06.1984 (BGHZ 91, 370) klargestellt.

Dauerverträge: Keine künstliche Verzögerung erlaubt

Laut BGH (Urt. v. 12.03.2015, Az. VII ZR 336/13) ist es unzulässig, dass der Unternehmer den Provisionsanspruch an eine Mindestlaufzeit oder Vollzahlung des Kunden koppelt. Die Provision entsteht, sobald das Geschäft wirksam abgeschlossen und zumindest teilweise ausgeführt wurde.


Wann wird die Provision fällig?

Laut § 87a Abs. 4 HGB wird die Provision fällig am letzten Tag des Monats, in dem über sie abzurechnen ist. Die Abrechnung hat spätestens zum Ende des auf die Geschäftsausführung folgenden Monats zu erfolgen – sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde

Darf die Fälligkeit an die Zahlung des Kunden geknüpft werden?

Ja, eine solche Vereinbarung ist zulässig. Allerdings entsteht bei dieser Variante mit Ausführung des Geschäfts ein zwingender Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss – fällig spätestens am letzten Tag des Folgemonats (§ 87a Abs. 1 Satz 2 HGB).

Wann liegt ein zwingender Provisionsanspruch vor?

Spätestens, wenn der Kunde seiner Leistungspflicht nachkommt – also beispielsweise zahlt – entsteht laut § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB ein zwingender Anspruch auf Provision. Das bedeutet:

Praxisrelevant:
Der Unternehmer kann die Auszahlung der Provision nicht davon abhängig machen, dass der Kunde einen Vertrag komplett erfüllt.


Wann besteht ein Anspruch auf Provision bei Minderlieferung oder Teillieferung?

Gemäß § 87a Abs. 3 HGB behält der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch auch dann, wenn das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausgeführt wirdsofern der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat.

Diese Vorschrift ist zwingend (§ 87a Abs. 5 HGB) und nicht abdingbar. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Nicht- oder Teilausführung nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt.

Unterschiedliche Szenarien in der Praxis:

  • Sofortige Auftragsbestätigung: Der Provisionsanspruch besteht in vollem Umfang. Spätere Lieferprobleme (z. B. durch fehlende Lagerware) mindern den Anspruch nicht, wenn der Unternehmer dies zu vertreten hat.
  • Unverzügliche Teillieferung ohne Einschränkung: Wird ohne weiteren Hinweis geliefert, gilt dies als Annahme des gesamten Auftrags – vollständiger Provisionsanspruch.
  • Verzögerte Auftragsbestätigung: Gilt rechtlich als neues Angebot des Unternehmers (§ 151 BGB). Der Provisionsanspruch bemisst sich nach dem Umfang der Annahme durch den Kunden.
  • Keine Bestätigung – Lieferung erfolgt später: Geschäft kommt erst mit Lieferung zustande, Provisionsanspruch beschränkt sich auf tatsächlich gelieferten Umfang.

AGB mit Liefervorbehalt – was gilt dann?

Wird in den AGB des Unternehmers ein Liefervorbehalt geregelt (z. B. „nur bei ausreichender Gesamtstückzahl“ oder „rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten“), gilt das Geschäft nur unter diesem Vorbehalt als geschlossen. Auch hier ist der Provisionsanspruch auf die tatsächliche Lieferung beschränkt – allerdings ist diese Rechtslage umstritten.

Achtung: Versucht ein Unternehmer, § 87a Abs. 3 HGB durch scheinbar „kreative“ Vertragsklauseln zu umgehen, können diese nicht nur unwirksam sein, sondern sogar zu einem Mindestprovisionsanspruch führen!

Beispiele unwirksamer Regelungen:

  • „Für nicht ausgeführte Aufträge entfällt die Provision. Eine Auslieferungsquote von 95 % wird garantiert.“

→ Solche Formulierungen können im Ergebnis bedeuten: Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf mindestens 90–95 % der Aufträge, auch wenn weniger ausgeführt werden – unbeabsichtigter Haftungsmechanismus für Unternehmer!


Wann entfällt ein bereits entstandener Provisionsanspruch wieder?

Selbst ein entstandener Anspruch auf Provision kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, insbesondere in folgenden Fällen:

1. Zahlungsunfähigkeit des Kunden (§ 87a Abs. 2 HGB)

Der Anspruch entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht zahlen kann – z. B. durch eidesstattliche Versicherung.

2. Nichtausführung ohne Unternehmer-Verschulden (§ 87a Abs. 3 HGB)

Führt der Unternehmer das Geschäft nicht aus, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, entfällt ebenfalls der Anspruch. Beispiele: Lieferengpässe, Produktionsprobleme, Retouren ohne Fehler des Unternehmers.

3. Vertraglich vereinbartes Rückgaberecht Kunden (z.B. Kommission)

Wurde bei Vertragsabschluss ein Rückgaberecht eingeräumt, ist das Geschäft unter einer auflösenden Bedingung geschlossen. In diesem Fall besteht ein Provisionsanspruch nur für den behaltenen Teil.

Ausnahme:
Hat der Unternehmer die Rücksendung zu vertreten – etwa durch Mängel oder verspätete Lieferung – bleibt die Provision bestehen. Auch Kulanzrücknahmen begründen keinen Wegfall, denn der Unternehmer trägt hier das wirtschaftliche Risiko.


Fazit: Was Sie als Handelsvertreter oder Unternehmer beachten sollten

  • Ein Provisionsanspruch entsteht nicht automatisch, sondern durch Ausführung des Geschäfts.
  • Vertragliche Regelungen zur Entstehung, Vorschusszahlung und Provisionsaufteilung sind unerlässlich.
  • Die Rechtsprechung schützt Handelsvertreter vor unzulässiger Aushöhlung ihrer Ansprüche – besonders bei Dauerverträgen oder Untervertretung.

Lassen Sie Ihre Provisionsregelungen prüfen oder rechtssicher gestalten – wir unterstützen Sie kompetent im Handelsvertreterrecht (§ 84 ff. HGB).

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