Schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB

Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs Handelsvertreter wegen
schuldhaften Verhaltens (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) sind in Rechtsprechung und Europarecht streng.
Nachfolgend eine präzise und praxisnahe Übersicht für Unternehmer, Geschäftsführer und Handelsvertreter.


Wann liegt schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters vor?

  • Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten.
  • regelmäßig Maßstab: § 89 a HGB – Verhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
  • Erfasst sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  • Typische Konstellationen:
    • gravierende Vertragsverletzungen (z. B. Missachtung von Berichtspflichten trotz vorheriger Abmahnung),
    • Verletzung von Verschwiegenheitspflichten,
    • unzulässiger Wettbewerb, Abwerbung von Kunden,
    • Treuepflichtverletzungen mit Vermögensrelevanz.

Lesen Sie hier mehr zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung


 

Welche Rolle spielt die Ursächlichkeit für die Kündigung?

Nach richtlinienkonformer Auslegung (Art. 18 lit. a RL 86/653/EWG) muss ein
unmittelbarer Ursachenzusammenhang bestehen: Der Unternehmer muss den Vertrag
wegen des Fehlverhaltens beendet haben.

  • Wird das Fehlverhalten erst nach Vertragsende bekannt, reicht das nicht aus und kann allenfalls noch in der Billigkeit berücksichtigt werden.
  • Der Ausschluss greift nur, wenn das Fehlverhalten im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlag und der Unternehmer hierauf kausal stützte.

Kein Ausgleich bei gerechtfertigter fristloser Kündigung

Liegt ein schwerwiegendes eigenes Fehlverhalten des Handelsvertreters während des Vertragsverhältnisses vor und wird deshalb fristlos gekündigt, ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen.
Entscheidend ist die kausale Begründung der Kündigung mit genau diesem Verhalten und das es ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters ist. Bei § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB erfolgt nach der Rechtsprechung in der Regel keine Zurechnung eines Verschuldens von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Handelsvertreters über § 278 BGB.

Keine analoge oder erweiternde Anwendung

Eine Ausdehnung auf Fälle, in denen der Unternehmer ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters erst nach einer Kündigung bemerkt oder
dem Unternehmer erst nach Vertragsende bekannt wird, ist unzulässig. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist als eng auszulegende Ausnahmevorschrift konzipiert.

Zusammenfassung der Leitsätze

  1. Schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters liegt vor, wenn die eigene Pflichtverletzung des Handelsvertreter so gravierend ist, dass eine fristlose Kündigung in der Regel nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt wäre.
  2. Der Ausgleichsausschluss greift nur, wenn der Unternehmer wegen dieses Fehlverhaltens gekündigt hat.
  3. Eine analoge Anwendung auf Pflichtverletzungen, die erst nach Vertragsende bekannt werden, ist nicht möglich. Zwar können spätere Gründe nachgeschoben werden, um die fristlose Kündigung zu begründen, jedoch nicht, um einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB zu bewirken. Ein mögliches weiteres Fehlverhalten wäre dann im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Wettbewerbstätigkeit während der Laufzeit

Der Handelsvertreter ist vertragswidrig für einen Wettbewerber des Unternehmers tätig. Der Unternehmer kündigt fristlos mit Verweis auf den Vorfall.
Ergebnis: Kein Ausgleichsanspruch.

Beispiel 2: Späte Entdeckung nach ordentlicher Kündigung

Ein Schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters wird erst Wochen nach einer zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung bekannt.
Ergebnis: Ausgleichsanspruch bleibt bestehen, da fehlende Kausalität zur Beendigung.


FAQ: Ausgleichsausschluss nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB

Wann verliert ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch?
Bei einer eigenem schuldhaft vertragswidrigem Verhalten, welches eine fristlose Kündigung rechtfertigt, und wenn deshalb gekündigt wurde.

Reicht grobe Fahrlässigkeit aus?
Ja – auch grob fahrlässiges Verhalten ist schuldhaftes Verhalten und kann genügen, sofern es ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters ist.

Spielt der Zeitpunkt der Kenntnis eine Rolle?
Ja – nur Fehlverhalten, das im Kündigungszeitpunkt vorlag und kausal herangezogen wurde, kann den Ausgleich ausschließen.

Gilt der Ausschluss auch nach ordentlicher Kündigung?
Es kommt drauf an – Hier wird es in der Regel zu Problemen bzw. einem Konflikt mit den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 89a Abs. 1 HGB kommen. Eine solche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der eine weitere Zusammenarbeit für den Unternehmer auch nur für den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen müsste. Das bedeutet: Wenn der wichtige Grund in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters läge, müsste es sich in der Regel um ein so schwerwiegendes Fehlverhalten handeln, aufgrund dessen dem Unternehmer eine Zusammenarbeit auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten wäre. Es entsteht eine Konfliktsituation zwischen den Voraussetzungen der beiden Normen, sodass es im Falle einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters sehr auf den Einzelfall ankommen dürfte, ob der Ausgleichsanspruch tatsächlich ausgeschlossen ist.


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