Überhangprovision nach Vertragsende – Anspruch, Abgrenzung, Risiken
Rechtstipp Handelsvertreterrecht, ProvisionsanspruchAuf einen Blick:
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Überhangprovisionen beruhen auf bereits abgeschlossenen Geschäften während der Vertragslaufzeit (§ 87 Abs. 1 HGB).
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Die Vertragsbeendigung beseitigt den Anspruch nicht, wenn der Vertragsschluss vorher erfolgt ist.
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Nachvertragliche Provisionen (§ 87 Abs. 3 HGB) betreffen erst nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte.
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Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden, nicht Lieferung oder Zahlung.
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Auch nach Vertragsende besteht ein unabdingbarer Anspruch auf Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB).
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Fehler bei Abrechnung und Verjährung führen in der Praxis häufig zu erheblichen Provisionsverlusten.
Einleitung
Die Überhangprovision gehört zu den wirtschaftlich wichtigen, zugleich aber rechtlich häufig missverstandenen Ansprüchen im Handelsvertreterrecht. Viele Unternehmer gehen – irrig – davon aus, dass mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags auch sämtliche Provisionsansprüche enden. Das deutsche Vertriebsrecht kennt jedoch eine differenzierte Systematik, die zwischen Überhangprovisionen und nachvertraglichen Provisionen unterscheidet. Wer diese Abgrenzung nicht sauber vornimmt, riskiert Fehlabrechnungen, Prozessverluste oder den Verlust erheblicher Vergütungsansprüche.
Was sind Überhangprovisionen?
Definition
Eine Überhangprovision liegt vor, wenn:
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der Handelsvertreter während des bestehenden Vertragsverhältnisses
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ein Geschäft rechtswirksam vermittelt oder abgeschlossen hat,
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die Ausführung des Geschäfts (Lieferung, Zahlung, Vertragsvollzug)
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erst nach Vertragsbeendigung erfolgt.
Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 87a Abs. 1 HGB.
Warum entsteht die Überhangprovision bereits vor Vertragsende?
Provisionsentstehung vs. Provisionsfälligkeit
Ein zentraler Irrtum in der Praxis besteht darin, Entstehung und Fälligkeit der Provision gleichzusetzen.
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Entstehung: Mit dem wirksamen Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Kunde (§ 87 Abs. 1 HGB).
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Fälligkeit: Regelmäßig erst mit Ausführung des Geschäfts (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB).
Die Provision ist damit bereits verdient, auch wenn sie noch nicht fällig ist. Die spätere Vertragsbeendigung kann diesen Anspruch nicht mehr beseitigen.
Überhangprovision vs. nachvertragliche Provision – wo liegt der Unterschied?
Maßgebliches Abgrenzungskriterium: Vertragsschluss
| Kriterium | Überhangprovision | Nachvertragliche Provision |
|---|---|---|
| Vertragsschluss | vor Vertragsende | nach Vertragsende |
| Rechtsgrundlage | § 87 Abs. 1 HGB | § 87 Abs. 3 HGB |
| Kausalität | Mitursächlichkeit genügt | überwiegende Ursächlichkeit |
| Schutzrichtung | Vergütung bereits verdienten Erfolgs | Schutz vor Umgehung |
Wann liegt eine nachvertragliche Provision vor?
Eine nachvertragliche Provision setzt voraus, dass:
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der Vertrag erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags geschlossen wird, und
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entweder
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das Geschäft überwiegend auf die Tätigkeit des Vertreters zurückzuführen ist, oder
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das Angebot dem Unternehmer noch während der Vertragslaufzeit zugegangen ist,
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und der Vertragsschluss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.
Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 87 Abs. 3 HGB und der gefestigten Rechtsprechung des BGH.
Warum ist die Überhangprovision rechtlich „stärker“?
Sie genießt einen höheren Schutz, weil:
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sie nicht vom Nachweis überwiegender Ursächlichkeit abhängt,
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sie keine Angemessenheitsfrist kennt,
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sie nicht im Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) aufgeht,
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sie auf einem bereits bestehenden Provisionsanwartschaftsrecht beruht.
Der BGH stellt klar, dass eine einmal entstandene Provisionsanwartschaft nicht rückwirkend entzogen werden darf.
Typische Praxisfälle
Beispiel 1: Modebranche (Saisongeschäft)
In der Modebranche liegen zwischen Vermittlung und Lieferung häufig 6–8 Monate. Endet der Handelsvertretervertrag in dieser Phase, ist entscheidend der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses:
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Abschluss vor Vertragsende (z. B. durch Auftragsbestätigung oder AGB-fingierte Annahme):
→ Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB, auch wenn Lieferung und Zahlung später erfolgen. -
Abschluss erst nach Vertragsende:
→ Nachvertragliche Provision nach § 87 Abs. 3 HGB, regelmäßig gegeben, wenn das Geschäft überwiegend auf der Tätigkeit des Handelsvertreters beruht oder der Auftrag vor Vertragsende zugegangen ist.
Kernpunkt: Die Abgrenzung steht und fällt mit der rechtlichen Einordnung des Abschlusszeitpunkts.
Beispiel 2: Zahlungsaufschub durch Unternehmer
Der Unternehmer verzögert bewusst die Ausführung des Geschäfts bis nach Vertragsbeendigung.
➡ Ein Provisionsausschluss wäre treuwidrig (§ 87a Abs. 3, 5 HGB).
Beispiel 3: Serienliefervertrag
Der Handelsvertreter vermittelt einen mehrjährigen Liefervertrag. Der Vertrag wird vor Vertragsende geschlossen, Lieferungen erfolgen später.
➡ Alle Lieferungen nach Vertragsende lösen Provisionen aus.
Besteht nach Vertragsende noch ein Anspruch auf Buchauszug?
Klare Antwort: Ja.
Der Handelsvertreter hat auch nach Vertragsbeendigung einen unabdingbaren Anspruch auf Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB.
Der Buchauszug muss enthalten:
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sämtliche provisionsrelevanten Geschäfte,
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auch Überhanggeschäfte,
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auch potenziell nachvertraglich provisionspflichtige Vorgänge.
Der Unternehmer darf nicht vorwegnehmen, ob ein Geschäft provisionspflichtig ist. Nur offensichtlich irrelevante Vorgänge dürfen ausgeschlossen werden.
Reicht eine Provisionsabrechnung statt Buchauszug?
Nur ausnahmsweise.
Nach der Rechtsprechung genügt eine Abrechnung nur dann, wenn sie:
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vollständig,
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übersichtlich,
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chronologisch,
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geschäftsbezogen
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und prüffähig
ist. In der Praxis ist das sehr selten der Fall.
Kann die Überhangprovision vertraglich ausgeschlossen werden?
Individualvertraglich: ja, aber zwingender Schutz des § 87a Abs. 3 und 5 HGB beachten.
AGB: nur sehr eingeschränkt
Die Regelungen sind grundsätzlich dispositiv. Allerdings:
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Ein AGB-Ausschluss ist unwirksam,
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wenn er auch Fälle erfasst,
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in denen der Unternehmer die Nichtausführung selbst verursacht hat.
Dies verstößt gegen § 307 BGB sowie gegen den zwingenden Schutz des § 87a Abs. 3 und 5 HGB.
Wie lange kann die Überhangprovision geltend gemacht werden?
Verjährung
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Regelverjährung: 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB)
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Beginn: Ende des Jahres der Kenntnis
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Fälligkeit: Letzter Tag des Monats der Abrechnungspflicht
Vertragliche Ausschlussfristen – Vorsicht!
Kurze Ausschlussfristen (6–12 Monate) sind in AGB nur wirksam, wenn:
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sie an die Kenntnis des Vertreters anknüpfen,
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sie beide Parteien gleich belasten,
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sie nicht faktisch zur Anspruchsvereitelung führen.
Der BGH erklärt rein fälligkeitsbezogene Fristen regelmäßig für unwirksam.
Verhältnis der Überhangprovision zum Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB)
Überhangprovisionen:
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werden regulär ausgezahlt,
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reduzieren nicht automatisch den Ausgleichsanspruch,
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betreffen andere wirtschaftliche Werte als der Kundenstamm.
Der Ausgleichsanspruch betrifft den zukünftigen Nutzen, die Überhangprovision die Vergütung vergangener Leistung.
Fazit: Warum die Überhangprovision konsequent gesichert werden muss
Sie ist kein „Nachläufer“, sondern ein vollwertiger Vergütungsanspruch, der häufig übersehen oder bewusst verkürzt wird. Wer nach Vertragsbeendigung keinen Buchauszug verlangt oder die Verjährung falsch berechnet, verschenkt oft erhebliche Beträge. Eine saubere rechtliche Trennung ist daher unerlässlich.
FAQ zur Überhangprovision
Was ist der Unterschied zwischen Überhangprovision und Ausgleich?
Die Überhangprovision vergütet abgeschlossene Geschäfte, der Ausgleich künftige Unternehmervorteile.
Fällt die Überhangprovision bei fristloser Kündigung weg?
Nein, sofern der Vertragsschluss vorher erfolgte.
Kann der Unternehmer Überhangprovisionen pauschal ausschließen?
In AGB regelmäßig nein.
Gilt die Überhangprovision auch bei Bezirksvertretern?
Ja, sofern der Geschäftsschluss vor Vertragsende war und provisionspflichtig ist.
Ist eine Klage ohne Buchauszug sinnvoll?
Meist nein – der Buchauszug ist zentrale Anspruchsgrundlage.
Verfasst von RA Alan Paterson, spezialisiert auf Vertriebsrecht.