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Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrößen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen. Im Übrigen wird das Urteil, soweit auch über die Leistungsanträge zu Ziffer 1.1.,1.2.2, 2.1., 2.2.2, 3.1., 3.2.2 und 4.2 entschieden wurde, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. Die Klägerin macht mit ihrer teilweise bezifferten und teilweise als Stufenklage erhobenen Klage Ansprüche aus einem mittlerweile gekündigten Kooperationsvertrag vom 02.03.2021 über die Vermittlung von Corona - Tests geltend. Die Beklagte ist Herstellerin verschiedener Corona-Schnelltests. Sie beauftragte mit dem genannten Vertrag vom 02.03.2021, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bd. I Bl. 75 - 80 d.A.), die Klägerin mit dem Vertrieb ihrer Produkte, wobei zwischen den Parteien im Wesentlichen Streit steht, ob es sich um einen Handelsvertretervertrag handelt. Außerdem streiten die Parteien über den Anfall einer Provision für die Vermittlung von Corona-Tests an den -Konzern. Die Parteien haben den Vertrag wechselseitig außerordentlich gekündigt, die Klägerin mit Erklärungen vom 24.09.2021 und 08.10.2021, die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 27.09.2021. Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Provisionsanspruch für einen Großauftrag des Konzern geltend (Anträge zu 1.), der allerdings nicht mit der Beklagten, sondern der ... zustande gekommen ist. Mit den weiteren Anträgen sollen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Anträge zu 2.), der Ersatz des Kündigungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung (Anträge zu 3.) und mithilfe des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs weitere Provisionsansprüche durchgesetzt werden (Anträge zu 4.). Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch für das von ihr vermittelte Geschäft über Schnelltests mit dem Kunden -Konzern habe. Der geltend gemachte Provisionsanspruch rechtfertige sich aus § 87 Abs. 1 HGB sowie aus § 5.1 des Handelsvertretervertrages. Außerdem hätte die Beklagte die Provisionspflicht und den Provisionssatz zweimal telefonisch sowie mit der als Anl. K5 vorgelegten E-Mail vom 14.05.2021 bestätigt. Unerheblich sei, dass der Vertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit der ... zustande gekommen sei. Auch stehe ihr nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages nunmehr ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu. Der Handelsvertretervertrag sei unstreitig beendet. Damit ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.526.789,54 EUR, wobei hinsichtlich der Berechnungseinzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort Seite 40-48 nebst Anlagen K 24 bis K 27 verwiesen wird. Die Klägerin hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ihr nach § 89 Abs. 2 HGB ein Schadensersatzanspruch zustehe, weil ihre außerordentlichen Kündigungen durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten veranlasst worden seien. Die Beklagte habe die vertraglich zugesagte Abschlussvollmacht der Klägerin widerrufen und außerdem am 17.09.2021 durch die Mitarbeiterin ... mitteilen lassen, dass keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr angenommen werden. Die daraufhin mit Schreiben vom 24.09.2021 (Bd. I Bl. 81 d.A.) erklärte Kündigung sei wirksam. Jedenfalls greife aber die weitere Kündigung vom 08.10.2021 (Bd. I Bl. 82 d.A.), weil die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung der Beklagten eine Pflichtverletzung begründe und damit ebenfalls einen Kündigungsgrund dargestellt habe. Die Beklagte hat dem im Hinblick auf den Auftrag des Kunden entgegengehalten, dass sie nach der vertraglichen Abrede nicht für Geschäftsabschlüsse mit Dritten hafte und sich auch nicht nach Vertragsschluss telefonisch oder im Zuge des vorgelegten E-Mails Verkehrs, insbesondere nicht mit der E-Mail vom 14.05.2021, mit dem Anfall einer Provision einverstanden erklärt habe. Diese wäre vielmehr nur dann angefallen, wenn das Geschäft mit ihr und nicht mit der ... zustande gekommen wäre. Die Parteien hätten auch keinen Handelsvertretervertrag geschlossen, so dass von vornherein kein Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich und die Erteilung eines Buchauszugs bestehe. Das Landgericht hat die beiden Geschäftsführer der Klägerin und die Vorständin ... der Beklagten persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2023 wird Bezug genommen (Bd. VII Bl. 1212 - 1217 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhaltes und der zuletzt gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen (Bd. VII Bl. 1219 - 1232 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision aus dem -Geschäft gemäß §§ 87, 87a HGB bzw. § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages habe. Zwischen den Parteien sei kein Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 ff. HGB geschlossen worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stelle sich nach den dargestellten Grundsätzen nicht als Handelsvertretervertrag dar. Denn nach § 1 des geschlossenen Vertrages sollte die Klägerin nur die in Anl. 1 des Vertrages genannten 4 Tests für professionelle Anwender (und keine ebenfalls von der Beklagten hergestellte sogenannte Laientests) vermitteln. Die Parteien hätten daher nur eine bestimmte, eng begrenzte Anzahl von Objekten in ihren Vertrag einbezogen, nicht eine unbegrenzte Anzahl, wie etwa die gesamte Produktpalette der von der Beklagten hergestellten Corona-Tests. Soweit die Klägerin vortrage, am 18.05.2021 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden, dass Laientests auch in kleineren Mengen explizit Vertragsbestandteil werden, ändere dies am Charakter des Vertrages nichts, da diese Vereinbarung erst mehr als 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgt sein soll und lediglich Laientests in kleineren Mengen in den Vertrag aufgenommen worden seien. Darüber hinaus hätten die Parteien keine dauerhafte Vermittlung vereinbart, sondern eine feste Laufzeit von lediglich 3 Jahren. Schließlich enthalte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden. Vielmehr hätten die Parteien in § 3 des Vertrages formuliert, die Klägerin habe "die Aufgabe". Eine Pflicht, noch dazu eine einklagbare Pflicht, zum Tätigwerden ergebe sich hieraus nicht. Darüber hinaus sei der Handelsvertreter als Beauftragter auch in gewissem Umfang weisungsgebunden. Die Klägerin halte sich gegenüber der Beklagten hingegen nicht für weisungsgebunden. Denn sie habe die Weisung der Beklagten, keine kleinteiligen Aufträge einzuwerben und keine Massen - E-Mails abzusetzen, nicht als Weisung des Geschäftsherrn im Rahmen eines bestehenden Handelsvertretervertrages verstanden, sondern zunächst mit einer Abmahnung unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung geantwortet und später ihre Kündigung des geschlossenen Vertrages (auch) hiermit begründet. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass der geschlossene Vertrag Verpflichtungen aus dem Handelsvertreterrecht, welche in §§ 84 ff. HGB geregelt seien, in §§ 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 5, 7.1, 8, 11.2 aufweise, spreche dies gegen den Abschluss eines Handelsvertretervertrages. Denn die Aufnahme dieser Verpflichtungen wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag schließen wollten, da dann die gesetzlichen Regelungen eingegriffen hätten. Darüber hinaus hätten die Parteien, was ebenfalls gegen einen Handelsvertretervertrag spreche, vertraglich kein Wettbewerbsverbot vereinbart. Soweit die Klägerin meine, dieses Wettbewerbsverbot ergebe sich aus § 86 HGB, handele es sich um einen Zirkelschluss. Denn ein Wettbewerbsverbot folge nur dann aus § 86 HGB, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag geschlossen haben. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Schließlich hätten die Parteien den geschlossenen Vertrag auch nicht als Handelsvertretervertrag bezeichnet. Er enthalte lediglich in § 5.2 den Begriff "Handelsvertretervertrag" und in § 3.5 den Begriff "Unterhandelsvertreter". Im Übrigen hätten die Parteien durchgängig die Begrifflichkeiten "Kooperationsvertrag" und "Kooperationspartner" verwendet, insbesondere bei der Überschrift des Vertrages. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin, deren Geschäftsführer promovierte frühere Mitarbeiter der Unternehmensberatung ... seien, darauf geachtet hätten, dass der Vertrag als "Handelsvertretervertrag" bezeichnet werde, wenn sie einen solchen hätten abschließen wollen. Dies ergebe sich aus der Korrespondenz der Parteien zum übersandten Vertragsformular und den von der Klägerin gewünschten 23 Änderungen. Denn hier hätten die Geschäftsführer der Klägerin Inhalte auch redaktioneller Art, deren Aufnahme in den Vertrag ihnen wichtig gewesen sei, kommuniziert und um deren Aufnahme in den Vertrag gebeten. Hinsichtlich der Bezeichnung "Handelsvertretervertrag" sei ein entsprechender Wunsch nicht geäußert worden. Die Auslegung des Vertrages ergebe nichts anderes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um AGB der Beklagten handele. Zwar sei im Zuge der Vertragsverhandlung von der Beklagten unstreitig ein Muster des abzuschließenden Vertrages übersandt worden. Allerdings habe die Klägerin unstreitig 23 Änderungswünsche übersandt, von denen 14 inhaltliche Änderungen unstreitig im Vertrag aufgenommen worden seien. Dies zeige, dass die Klägerin die effektive Möglichkeit gehabt habe, eigene Textvorschläge in die Verhandlungen einzuführen und durchzusetzen. Die Formulierung des Gesamtvertrages beruhe daher auf einer freien Entscheidung beider Vertragsparteien. Die durchgeführte Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Vorstände der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2023 habe ebenfalls nicht ergeben, dass die Parteien den Abschluss eines Handelsvertretervertrages gewollt hätten. Zwar hätten die Geschäftsführer der Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, es habe das Konzept eines Handelsvertretervertrages im Raum gestanden, es sei ein Muster eines Handelsvertretervertrages angefordert worden, es sei immer nur die Rede von einem Handelsvertretervertrag gewesen. Schließlich habe man den ausgehandelten Vertrag im guten Glauben geschlossen, dass es ein Handelsvertretervertrag sei, weil in zwei Klauseln schließlich auch das Wort "Handelsvertretervertrag" Verwendung gefunden habe. Das überzeuge nicht. Denn die Vorständin der Beklagten habe bei ihrer Anhörung erklärt, es sei nicht explizit über einen Handelsvertretervertrag gesprochen worden. Die Beklagte habe auch keinen Handelsvertretervertrag abschließen wollen, sondern den Vertrag, den sie mit allen Vermittlern abschließe, nämlich einen Maklervertrag. Zur Frage der Vertragsgestaltung sei die Beklagte anwaltlich beraten worden. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin bereits bei Vertragsschluss besonderen Wert auf den Abschluss eines Handelsvertretervertrages gelegt haben sollte, zumal ein Handelsvertretervertrag nicht nur rechtlich vorteilhaft gewesen wäre, sondern etwa im Hinblick auf die bestehende Weisungsgebundenheit auch rechtlich nachteilige, von der Klägerin offenbar nicht gewünschte Folgen aufgewiesen hätte. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Provisionszahlung für das -Geschäft aus § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Denn nach dieser Regelung stehe dem Kooperationspartner ein Provisionsanspruch zu für alle während des Vertragsverhältnisses von seinen Kunden getätigten und bezahlten Bestellungen, die auf seine vermittelnde Tätigkeit zurückzuführen seien oder von ihm abgeschlossen worden seien, und für alle Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben habe. Beide Voraussetzungen für den Erwerb eines Provisionsanspruches lägen im Hinblick auf das -Geschäft nicht vor. Denn habe unstreitig die Tests nicht bei der Beklagten, sondern bei der ... bestellt. Dabei sei unerheblich, ob die Bestellung auf eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob Kunde der Beklagten geworden sei. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin habe eine entsprechende Bestellung von nicht behauptet, die Beklagte habe dies in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin meine, in dem Vertrag zwischen den Parteien sei als Voraussetzung für den Provisionsanspruch nicht ausdrücklich benannt, dass es ein Kunde der Beklagten werden müsse, setze das der geschlossene Vertrag allerdings unzweifelhaft voraus, denn anderenfalls würde ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte bei Abschluss jeden Vertrages unter Mitwirkung der Klägerin im Sinne des § 5 des Vertrages entstehen, also auch bei Geschäftsabschlüssen eines Kunden mit einem Konkurrenten der Beklagten. Dies könne nicht Gegenstand der Provisionsklausel sein. Zwar bestehe eine Provisionspflicht nach § 87 HGB nicht nur dann, wenn der Unternehmer selbst, sondern ein von ihm beherrschtes Unternehmen oder ein ihn beherrschendes Unternehmen das betreffende Geschäft abschließe. Unabhängig der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 87 HGB auf die Provisionspflicht der Beklagten aus § 5 des geschlossenen Vertrages angewendet werden könne, fehlten die Voraussetzungen für einen hierauf gestützten Provisionsanspruch. Denn Voraussetzung für einen solchen Provisionsanspruch sei, dass die Unternehmen weitgehend wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten und der ... nicht aufgezeigt. Die Beklagte sei an der ... unstreitig nicht beteiligt. An der Beklagten gehaltene Anteile von Gesellschaftern, Gesellschaften, an denen diese als Gesellschafter beteiligt seien oder von Familienangehörigen der Gesellschafter von ca. 30% reichten hierfür nicht aus. Ebenfalls reiche eine auf Absprachen zwischen Vorständen/Geschäftsführern gegründete Zusammenarbeit zwischen der ... und der Beklagten für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Provisionszahlung aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen zu. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus einem Telefonat vom 21.04.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten . Zwar habe die Klägerin vorgetragen, der Vorstand der Beklagten habe den Geschäftsführern der Klägerin in einem Telefonat vom 21.04.2021 zugesagt, die Klägerin erhalte für das -Geschäft eine Provision, egal ob die Beklagte oder Vertragspartner des - Geschäfts werde. Allerdings sei eine solche Absprache zwischen den Parteien, welche inhaltlich streitig sei, nicht wirksam. Denn die Parteien hätten in § 14 des geschlossenen Vertrages eine doppelte, qualifizierte Schriftformklausel vereinbart, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden könne. Die Klägerin behaupte indes eine telefonische Vereinbarung. Zwar könne eine Schriftformklausel, auch eine doppelte, grundsätzlich durch die Parteien auch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vereinbart hätten, trage die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestünden keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Provisionszahlung bestehe auch nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Rahmen eines Telefonats vom 29.04.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und der Vorständin der Beklagten ... . Zwar trage die Klägerin vor, dass die Vorständin der Beklagten ... in dem besagten Telefonat zugesagt habe, dass sie eine Provision von 0,10 EUR je Test netto als Provision erhalten, wobei es Frau J. zu diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich gehalten habe, dass das Geschäft von Viromed abgeschlossen werde. Auch eine solche vertragliche Vereinbarung sei indes nicht wirksam. Denn auch insoweit gelte die in § 14 des geschlossenen Vertrages zwischen den Parteien vereinbarte doppelte, qualifizierte Schriftformklausel, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und dass auch auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden könne. Die Klägerin behaupte auch hier eine telefonische Vereinbarung. Zwar könne eine Schriftformklausel, auch eine doppelte, grundsätzlich durch die Parteien noch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vorliegend vereinbart hätten, trage die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Zudem hätten die Geschäftsführer der Klägerin zum Telefongespräch vom 29.04.2021 in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, von der Vorständin der Beklagten eine Provision auch dann versprochen bekommen zu haben, wenn Vertragspartner von nicht die Beklagte, sondern die werde. Darüber hinaus hätten die Parteien auch mit ihrer E-Mail-Korrespondenz vom 13.05.2021 eine Provisionspflicht der Beklagten für das -Geschäft nicht begründet. Eine entsprechende Vereinbarung ergebe sich nicht aus dem Text der EMail, insbesondere nicht aus der Antwort der Beklagten beginnend mit dem Wort "bestätigt". Ein entsprechender Sinngehalt könne den betreffenden E-Mails nicht zugeordnet werden. Es lägen keine korrespondierenden Willenserklärungen vor. Aus der E-Mail der Klägerin werde schon nicht erkennbar, dass der Beklagten ein Angebot unterbreitet werden sollte, dass sie bei Abschluss eines Geschäftes mit unabhängig vom Vertragspartner einen Provisionsanspruch erhalte. Vielmehr habe die Klägerin lediglich Geschäftsmöglichkeiten mit weiteren Konzernen mitgeteilt und angefragt, ob für die entsprechenden Geschäfte vermeintlich mit der Beklagten vorab vereinbarte Konditionen für das - Geschäft auch hier gelten. Die Anfrage der Klägerin könne demnach nur so verstanden werden, dass die Konditionen eines Provisionsanspruchs für abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30 - Konzern oder dem Pharmakonzern abgefragt werden bzw. ein entsprechendes Angebot unterbreitet werde. Die Willenserklärung der Klägerin beziehe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich auf noch abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30Konzern und dem Pharmakonzern, wobei der Wille der Klägerin erkennbar sei, hierfür eine Provision von 0,10-0,20 EUR je Test unabhängig davon zu erhalten, ob die Beklagte oder Viromed Vertragspartner werden. Die Erklärung der Beklagten "bestätigt. Vertragspartner werden wir" stelle unmissverständlich klar, dass die Beklagte lediglich einen Vertragsschluss mit ihr selbst akzeptiert und nur dieser Grundlage eines Provisionsanspruchs sein könne. Ein vom Vertragspartner unabhängiger Provisionsanspruch werde von der Beklagten gerade nicht bestätigt. Bei der E-Mail vom 13.05.2021 handele sich nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn die vermeintlichen Vertragsverhandlungen seien nicht zeitlich unmittelbar zuvor erfolgt, sondern nach der Behauptung der Klägerin bereits am 21. bzw. 29.04.2021. Die EMail sei auch nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben bezeichnet. Ihrem Inhalt nach sei sie auch nicht erkennbar bestimmt, einen erfolgten Abschluss oder seinen Inhalt verbindlich festzulegen. Da kein Provisionsanspruch der Klägerin für das - Geschäft bestehe, bestünden auch kein Auskunftsanspruch und kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf etwaige Folgegeschäfte. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der E-Mail der Geschäftsführerin der Beklagten ... vom 07.05.2021. Denn mit der vorgenannten EMail habe die Geschäftsführerin der Beklagten ersichtlich keinen Auskunftsvertrag mit der Klägerin abschließen wollen. Ein entsprechender Rechtsbindungswille werde aus der E-Mail nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Geschäftsführung der Beklagten lediglich in Aussicht gestellt, sich bei der ... nach dem Stand des - Geschäfts auf Gefälligkeitsbasis zu erkundigen. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 89b HGB bestehe nicht, da die Parteien keinen Handelsvertretervertrag geschlossen hätten. Ein vertraglicher Ausgleichsanspruch sei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht zu entnehmen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges bestehe ebenfalls nicht, da zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag geschlossen worden sei. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe zugunsten der Klägerin nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 89a HGB scheide mangels Abschlusses eines Handelsvertretervertrages aus. Ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB bestehe ebenfalls nicht. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag, der zur Kündigung geführt habe könne, sei nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vortrage, die Mitarbeiterin der Beklagten Löber habe ihr mitgeteilt, die Geschäftsführerin der Beklagten ... habe angewiesen, keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr anzunehmen, rechtfertige dies eine fristlose außerordentliche Kündigung nicht. Denn zunächst sei unklar, ob die Anweisung durch die Geschäftsführerin der Beklagten tatsächlich erteilt worden ist. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Darüber hinaus sei die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 4.4 des geschlossenen Kooperationsvertrages in der Annahme vermittelter Aufträge frei. Lediglich eine willkürliche Nichtannahme von Aufträgen sei der Beklagten untersagt. Dass die Beklagte willkürlich gehandelt habe, indem sie Aufträge nicht angenommen habe, sei von der Klägerin nicht dargetan. Vielmehr seien von der Beklagten für eine Nichtannahme von Aufträgen zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbare Erwägungen (kleinteiliges Geschäft, Angebot von Tests nicht vom Kooperationsvertrag umfasst) dargetan. Soweit die Klägerin ihre Kündigung auf den Widerruf der erteilten Vollmacht gestützt habe, rechtfertige dies eine fristlose außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht. Denn gemäß § 168 Satz 2 BGB sei eine Vollmacht frei widerruflich. Aus welchen Gründen die Tätigkeit der Klägerin vom Bestand der erteilten Vollmacht abhängig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich und werde auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Denn der Klägerin sei es möglich gewesen, weitere Aufträge zu vermitteln und im Rahmen des Kooperationsvertrages tätig zu werden. Schließlich stelle sich der Widerruf der Vollmacht auch nicht als Vertragsverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Kooperationsvertrag dar, da entgegen der Auffassung der Klägerin keine Pflicht der Beklagten, eine Vollmacht zu erteilen, vertraglich geregelt sei, sondern in § 2 Ziff. 2.2 schlicht eine Vollmacht erteilt worden sei. Ein Schriftsatznachlass für die Parteien sei nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Parteien hätten einen Antrag auf Schriftsatznachlass im Termin selbst nicht gestellt, sondern lediglich vorab schriftsätzlich angekündigt. Zudem habe es Vorbringen der Parteien mit neuen entscheidungserheblichen Angriffs- und Verteilungsmitteln in den vor dem Termin gewechselten Schriftsätzen der Parteien vom 07.09.2023 und 25.09.2003 20 nicht gegeben. Neuen Sachvortrag, der entscheidungserheblich wäre, hätten die Parteien in den vorgenannten Schriftsätzen nicht gehalten. Denn die vorgenannten Schriftsätze enthielten lediglich die Wiederholung des bisherigen Sachvortrages und mehrfache Wiederholungen der bereits geäußerten Rechtsauffassungen. Auf welchen Sachvortrag der Gegenseite sich die Parteien nicht in der Lage gesehen haben, sich zu erklären, sei weder ersichtlich noch sei dies von den Parteien aufgezeigt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die damit ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, den Antrag auf Zahlung eines Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB jedoch nunmehr in voller Höhe geltend macht. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes liege ein Handelsvertretervertrag vor. Auch sei im Hinblick auf das -Geschäft ein Provisionsanspruch begründet. Zudem bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens. In den Ziff. 5.2 und 3.5 des Vertrages sei ausdrücklich von einem Handelsvertretervertrag die Rede. Beide Parteien hätten den Vertrag wiederholt als Handelsvertretervertrag bezeichnet. Er enthalte auch typische Regelungsgegenstände eines Handelsvertretervertrages. Hingegen fehlten typische Vertragsinhalte eines Maklervertrages. Auch nach der Vertragsgeschichte sollte ein Handelsvertretervertrag geschlossen werden. Nach den Mitteilungen der Beklagten auf deren Webseite arbeite sie mit Handelsvertretern zusammen. Das stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben der Vorständin im Zuge ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, sodass ihre dort gemachten Aussagen eindeutig falsch seien. Der Vertrag enthalte typische Regelungsinhalte eines Handelsvertretervertrages, insbesondere die ständige Betrauung. § 2.1 des Vertrages stimme mit den Musterverträgen überein. Auch die Formularbücher verwendeten häufig den Begriff "Aufgabe". Die Geschäftsführer hätten als Ärzte keinerlei Erfahrung mit der Fassung von Verträgen. Ziffer 3.1 des Vertrages sei § 84 Abs. 1 HGB nachgebildet. Die Argumentation des Landgerichtes mittels der begrenzten Vertragslaufzeit überzeuge hingegen nicht. Nach den vorgenannten Maßstäben liege vielmehr eine ständige Betrauung zum Tätigwerden und folglich ein Handelsvertretervertrag vor. Die Zahl der aufgeführten Produkte sei demgegenüber irrelevant. Die Produktpalette sei ohnehin nicht statisch, sondern werde auch bei anderen Verträgen ständig erweitert. Die Weisung, keine Werbe-E-Mail zu verschicken, sei vertragswidrig gewesen. Das Wettbewerbsverbot ergebe sich als automatische Rechtsfolge bei einer Einordnung als Handelsvertretervertrag. Im Hinblick auf den Antrag zu 4. ergebe sich ein Anspruch auf Buchauszug auch aus dem §§ 242, 259, 260, 810 BGB. Es bestehe zudem ein Provisionsanspruch für das - Geschäft. Auf die Einhaltung der Schriftform komme es nach dem Beklagtenvortrag, auf den sich hilfsweise berufen werde, nicht an, weil danach das Geschäft nicht vom Handelsvertretervertrag umfasst gewesen sei. Im Übrigen hätte es einen formwirksamen EMail-Verkehr gegeben, was ausreichend sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Marburg vom 28.09.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1.1.1 an die Klägerin 380.800 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2021 zu zahlen, 1.2.1. auf 1. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 1.2.2. der Klägerin folgende Auskünfte für die Berechnung der Vergütung des -Geschäfts zu geben: Aufstellung aller seit 01.04.2021 von der Beklagten oder der ... sowie der jeweils mit ihnen verbundenen Unternehmen mit , dem -Konzern, -Gesellschaften und sonstigen mit verbundenen Unternehmen geschlossenen Geschäften über Corona-Schnelltests unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 1.2.2 auf 2. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 1.2.1 an die Klägerin weitere Provision für das -Geschäft nebst Zinsen i. H. v. 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2021 zu zahlen, 2.2.1.der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.526.789,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.09.2021 zu zahlen, 2.2 2.2.1 auf 1. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 2.2.2 der Klägerin zur Berechnung des weiteren Ausgleichsanspruchs folgende Information zu geben: Aufstellung aller zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte seit dem 02.03.2021 unter Einbeziehung aller Geschäfte über Corona-Schnelltest seit April 2021 mit , dem -Konzern, -Gesellschaften und sonstigen mit verbundenen Unternehmen, geschlossen durch die Beklagte, die ... oder der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 2.2.2 auf 2. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 2.2.1 der Klägerin einen weiteren Ausgleichsanspruch in noch zu beziffernde Höhe nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit 24.09.2021 zu zahlen 3. 3.1 an die Klägerin für den Zeitraum vom 18.09.2021 bis einschließlich 31.12.2021 Schadensersatz in Höhe von 369.086,55 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 9  Prozentpunkten auf jeweils 3.515,11 EUR netto für jeden Tag seit 18.09.2021 bis zum ein 30.12.2021 und auf die Gesamtforderung seit 01.01.2022 zu zahlen, 3.2.1.1 auf 1. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 3.2.2 der Klägerin folgende Information zu geben: Aufstellung aller zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte seit dem 02.03.2021 unter Einbeziehung aller Geschäfte über Corona-Schnelltest seit April 2021 mit , dem -Konzern, -Gesellschaften und sonstigen mit verbundenen Unternehmen, geschlossen durch die Beklagte, die ... oder der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 3.2.1.2 Aufstellung aller von der Beklagten geschlossenen Geschäfte mit Corona-Antigenschnelltests zur Berechnung der tagesaktuellen Preise seit 02.03.2021: a) Name des Kunden b) Angaben zum Kundentyp, also Gesundheitsdiensten (z.B. Apotheken, Krankenhäuser, Pflegedienste, Arztpraxen), KMU, Konzerne, Endkonsument und sonstige c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl e) Datum der Auftragsbestätigung f) Rechnungsbeträge 3.2.2 auf 2. Stufe nach Erteilung der Auskünfte gemäß Ziff. 3.2.1 der Klägerin weiteren Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen, 4. 4.1 auf 1. Stufe: Der Klägerin einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, und zwar für alle provisionspflichtigen Geschäfte unter Einschluss der Geschäfte über Corona-Schnelltest mit dem Kunden , dem -Konzern, -Gesellschaften und sonstigen mit verbundenen Unternehmen für den Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 24.09.2021 einschließlich eventuell später abgeschlossenen nachverträglicher Geschäfte sowie Folgegeschäfte. Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: n) Name und Anschrift des Kunden o) Kundennummer p) Datum der Auftragserteilung q) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) r) Datum der Auftragsbestätigung s) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen t) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen u) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen v) Rechnungsbeträge w) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen x) Höhe der gezahlten Beträge y) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags z) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 4.2 auf 2. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 4.1 und soweit nicht mittels der Klageanträge zu 1.-3. gefordert, über die sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche der Klägerin abzurechnen und jene auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hierauf seit jeweiliger Fälligkeit, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auch wenn auf ihrer Webseite möglicherweise Handelsvertreter erwähnt werden, seien in Wahrheit keine Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Unglaubwürdig sei der Vortrag, dass die Geschäftsführer der Klägerin als Ärzte keinerlei juristische Erfahrung hätten, gleichwohl dann aber unbedingt einen Handelsvertretervertrag haben schließen wollen. Im Hinblick auf das - Geschäft sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie auch in der Berufungsinstanz an ihrem konstruierten Tatsachenvortrag festhalte. Tatsächlich bestehe kein Anspruch. Abschließend sei der maßgebliche Umsatzrückgang in den Folgejahren gemäß Anlage B16 (Bl. 1440 e-Akte) zu beachten. Wegen des weiteren Parteienvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet auf der Auskunftsstufe auf den Antrag zu Ziffer 4.1. die Erteilung eines Buchauszugs. Weitere Auskunftsansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht zu. Im Übrigen ist der Rechtsstreit auf die Berufung der Klägerin, soweit sie nicht im Hinblick auf die weiteren Auskunftsanträge zurückgewiesen wird, analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat im Rahmen der erhobenen Stufenklage zunächst nur über die Auskunftsansprüche zu entscheiden. Soweit das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, ist dem nicht zu folgen. Die erhobene Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung, bei der ein der Höhe nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen erhoben wird (Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 254 Rn. 1). Über jeden der Ansprüche ist in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussurteil zu befinden (Zöller/Greger, a.a.O.). Eine einheitliche Entscheidung über mehrere, in einer Stufenklage verbundene Anträge kommt als Ausnahme nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001, Az.: VIII ZR 37/01, Tz. 20 - zit. nach juris). Das ist hier aber nicht Fall, weil die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag die Erteilung eines Buchauszugs schuldet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf den Antrag zu Ziff. 4.1 einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Weitergehende Auskunftsansprüche bestehen aber nicht. Zwischen den Parteien ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Handelsvertretervertrag geschlossen worden. Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB legaldefiniert. Nach dieser Regelung ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist dabei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Auch wenn die Klägerin einen Handelsvertretervertrag abschließen wollte, wie es aus dem WhatsApp-Verlauf vom 15.02.2021 (Bd. I Bl. 149 d.A.) deutlich wird, kommt es im Ergebnis auf den tatsächlichen Vertragsinhalt des mit "Kooperationsvertrag" überschriebenen Vertragswerks an. Entscheidend ist nämlich die tatsächliche Situation; die Bezeichnung für die Tätigkeit oder den Status des Vertreters ist unerheblich (Lehmann, in: Beck OK HGB, Stand 01.01.2024, § 84 Rn. 15). Für die rechtliche Einordnung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, so dass das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung zu würdigen ist (BGH, Urteil vom 01.04.1992, Az.: IV ZR 154/91, Tz. 12 - zit. nach juris). Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung; vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 16 U 133/10, Tz. 47 - zit. nach juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin mit dem Kooperationsvertrag vom 02.03.2021 ständig damit betraut worden, für die Beklagte Geschäfte über die in Anlage 1 des Vertrages genannten Corona - Tests zu vermitteln und mit der Abschlussvollmacht gemäß § 2 2.2. Satz 1 des Vertrages auch abzuschließen. Dem Erfordernis der ständigen Betrauung steht die Vertragslaufzeit von zunächst drei Jahren gemäß § 11 11.1 Satz 1 des Vertrages nicht entgegen. Ein unbefristetes Vertragsverhältnis muss nicht vorliegen. Gegenstand muss (nur) ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Eine bestimmte Zeitdauer oder gar ein langfristiger bzw. auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag ist hierfür allerdings nicht erforderlich (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl., HGB § 84 Rn. 73). Nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung ist entscheidend (BGH, a.a.O, Tz. 12 - zit. nach juris). Der Handelsvertreter muss nach der Vereinbarung verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen. Da der Handelsvertretertätigkeit ein Dienstvertrag zugrunde liegt, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611 ff., 675 BGB), ist der Begriff "betraut" daher gleichbedeutend mit "beauftragt" im Sinne des § 675 BGB zu verstehen. Mithin wird der Handelsvertreter vom Unternehmer damit beauftragt, sich ständig um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu bemühen (§ 86 Abs. 1 HGB); den Handelsvertreter trifft mithin eine Tätigkeitspflicht. Eine bloße Berechtigung ist nicht ausreichend (Ströbl, in: Mü-KoHGB, 6. Aufl., HGB § 84 Rn. 72). Wer hingegen ohne vertragliche ständige Betrauung und Verpflichtung zum Tätigwerden gewerbsmäßig in fremden Namen Geschäfte abschließt, ist nicht Handelsvertreter, sondern Makler bzw. Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff. HGB. Typisch für Handelsvertretertätigkeit dagegen ist, dass es dem Unternehmer darum geht, mit Hilfe des Handelsvertreters immer wieder neu produzierte Objekte zu veräußern. Demgemäß sprechen Unbestimmtheit und Vielzahl der zu veräußernden Objekte und das Interesse an Umsatzförderung ebenso für eine Einordnung als Handelsvertreter und gegen Maklertätigkeit (für den Vertrieb von Ferienhäusern: BGH, Urteil vom 01.04.1992, Az.: IV ZR 154/91 -, Rn. 14 - zit. nach juris). Ständige Betrauung bedeutet in der Regel Eingliederung des Handelsvertreters in die Absatzorganisation des Unternehmers (Hopt, HGB, 44. Auflage, § 84 Rn. 42). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine ständige Betrauung anzunehmen. Nach § 2 2.1. des Vertrages übernahm die Klägerin ab 02.03.2021 im Namen und für Rechnung der Beklagten nicht exklusiv die Vermittlung bzw. den Vertrieb der Produkte über ihr Vertriebs- und Kontaktnetzwerk im deutschen Markt sowie bei Partnern im Ausland. Damit wird deutlich, dass die Klägerin den Vertrieb übernehmen sollte und mithin in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert wurde. Das dabei zu beachtende Pflichtenprogramm haben die Parteien in § 3 des Vertrages geregelt, wonach nach Ziff. 3.1 die Klägerin entsprechende Aufträge zu vermitteln und als Zwischenkontakt aufzutreten hatte. Diese Vertragsklausel ist mit der Klägerin dahin zu verstehen, dass eine entsprechende Vermittlungspflicht begründet worden ist. In Formularhandbüchern wird bei den Pflichten des Handelsvertreters üblicherweise formuliert, dass er die "Aufgabe" habe, Verträge zu vermitteln (vgl. etwa den Handelsvertretervertrag in: Beck‘sche Online - Formulare, Ziffer 23.1).  Auch die Vertragsgenese spricht für die Annahme eines Handelsvertretervertrages. Die Beklagte hat dazu zunächst mit E-Mail vom 15.02.2021 einen Entwurf (Anl. B08 zum Schriftsatz vom 26.07.2023, Bd. 5 Bl. 983-986) übersandt, der ausweislich des weiteren E-Mail - Verkehrs (vgl. z.B. E-Mail vom 23.02.2021, Bd. V Bl. 988-989 d.A.) Gegenstand zahlreicher Änderungswünsche der Klägerin gewesen ist. Hier wird deutlich, dass beim Pflichtenprogramm der Klägerin in § 3 des Vertrages unter 3.5 ausdrücklich die Begrifflichkeit "Unterhandelsvertreter" eingefügt worden ist, der sich in dem Entwurf noch nicht befunden hat. Mithin war zur weiteren Vertriebsstrukturierung seitens der Klägerin ausdrücklich eine Möglichkeit gewollt, Unterhandelsvertreter einzuschalten. Diese Möglichkeit haben die Parteien als Mittel zur "Erfüllung der Aufgaben" (§ 3 3.5 Satz 1 des Vertrages) angesehen, was zudem wiederum für eine Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden spricht. Überdies befindet sich auch in Ziff. 5. 2 des Vertrages die Begrifflichkeit des Handelsvertretervertrages, obwohl ursprünglich im Vertragsentwurf davon keine Rede gewesen ist. Soweit die Beklagte auch die unbestimmte Vielzahl von Geschäften als Voraussetzung eines Handelsvertretervertrages in Abrede stellt, kann sie auch damit nicht durchdringen, weil die ursprünglichen Anl. 2 und 3 (Bd. V Bl. 987 der Akte) dem letztendlich abgeschlossenen Vertrag nicht mehr angehören, sondern lediglich dort in Anl. 1 die noch verbliebenen Produkte. Aber auch insoweit bezieht sich der Vertrag auf eine unbestimmte Anzahl von abzuschließenden Geschäften, sodass die Voraussetzungen eines Handelsvertretervertrages im Ergebnis vorliegen. Ferner spricht die Vergütungsregelung in § 5 unter Ziff. 5.1 für die Annahme eines Handelsvertretervertrages, weil dort für getätigte und bezahlte Bestellungen Provision geschuldet ist, mithin allein die Bestellung für den Anfall der Provision nicht ausreicht. Im Unterschied zum Handelsmakler, dessen Provisionsanspruch schon mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags fällig wird, schuldet der Auftraggeber beim Handelsvertretervertrag die Provision gemäß § 87a Abs. 1 HGB erst, sobald und soweit der Unternehmer oder der Dritte das Geschäft ausgeführt hat (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl., HGB § 93 Rn. 29). Der geltende gemachte Leistungsantrag zu 4.) auf Erteilung eines Buchauszugs umfasst jedoch nicht die ebenfalls verlangten Angaben zu provisionspflichtigen Geschäften über Corona-Schnelltests mit dem Kunden , dem -Konzern, VWGesellschaften und sonstigen mit verbundenen Unternehmen, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dieses Geschäft nicht mit der Beklagten, sondern mit der ... zustande gekommen ist. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB (BGH, Urteil vom 21.03.2001, Az.: VIII ZR 149/99, Tz. 18 - zit. nach juris). Grundsätzlich sind zwar auch dann Geschäfte aufzuführen, wenn strittig ist, ob ein Anspruch auf Provisionszahlung entstanden ist. Erst auf der Leistungsebene ist dann zu entscheiden, ob der Anspruch auf Provision tatsächlich besteht (Lehmann, in: BeckOK HGB, Stand 01.10.2024, § 87c Rn. 20). Es sind jedoch nur solche Angaben aufzunehmen, die sich in den Büchern des Unternehmens befinden, was hier allerdings nicht der Fall ist, weil das Geschäft mit nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden ist. Was sich nicht aus diesen Büchern ergibt, kann und braucht auch nicht in den Buchauszug aufgenommen zu werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Handelsvertretervertrag auch für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Klägerin als Handelsvertreter gegenüber der Beklagten als Unternehmer berechtigt und verpflichtet gewesen ist, Verträge nicht nur für sie, sondern auch für die ... zu vermitteln (vgl. zur Vermittlung von Versicherungen für Schwesterversicherungen: BGH, Urteil vom 21. März 2001, Az.: VIII ZR 149/99, Tz. 19 - zit. nach juris). Ein solches Provisionsverständnis lässt sich aus § 5 Ziff. 5.1 des Kooperationsvertrages allerdings nicht ableiten. Reichen die Eintragungen in den Büchern des Unternehmers nicht aus, dem Handelsvertreter vollständigen Aufschluss zu geben, so kann der Handelsvertreter den zusätzlichen Auskunftsanspruch (Abs. 3) geltend machen und Bucheinsicht (Abs. 4) fordern (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, HGB § 87c Rn. 46, beck-online). Letzteres wird nicht geltend gemacht, ersteres scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft gemäß dem Antrag 1.2.1 aus § 87c Abs. 3 HGB. Soweit Auskunft über Geschäfte der Beklagten mit verlangt wird, besteht unzweifelhaft kein Anspruch, weil solche unstreitig nicht zustande gekommen sind. Soweit Auskünfte für Geschäfte mit der ... verlangt werden, erstreckt sich der Auskunftsanspruch darauf nicht. Der Auskunftsanspruch nach § 87 Abs. 3 HGB umfasst nicht (auch zugängliche) Unterlagen Dritter, hier der ... (vgl. Hopt, HGB, 44. Auflage, § 87c Rn. 23). Ebenso wenig ergibt sich im Hinblick auf den Antrag 1.2.1 ein Anspruch aus § 242 BGB. Nach dieser Regelung trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkten oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst dabei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az.: IV ZR 507/15, Tz. 7 - zit. nach juris). Der Anspruch scheidet schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich, wie sich die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer selbst beschaffen könnte. Wie die Beklagte ausgeführt hat, verbindet sie mit der ... der mit der Anlage B 12 (Bd. V Bl. 991 d.A.) vorgelegte Exklusiv Rahmenlieferungsvertrag. Dieser umfasst die Verpflichtung der Käuferin (...), während der Vertragslaufzeit mindestens 10 Millionen Stück der Ware gemäß Anhang A bei der Beklagten zu bestellen. Darüber hinaus wird der Käuferin Exklusivität im B2B und B2C - Vertrieb zugesichert. Irgendwelche Auskunftsansprüche ergeben sich aus diesem Vertragswerk jedenfalls nicht. Eine konzernrechtliche Verflechtung, die gegebenenfalls Auskunftsansprüche begründen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Landgerichtes, die den Senat in den Grenzen des § 529 ZPO binden, ist die Beklagte an der ... unstreitig nicht beteiligt. Vielmehr halten die ... oder ihre Gesellschafter ca. 30% an der beklagten Aktiengesellschaft. Etwaige Auskunftsansprüche der Aktiengesellschaft gegen ihre Aktionäre oder ihre Vertragspartnerin aus dem Exklusiv-Rahmenlieferungsvertrag sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft aus § 87c Abs. 3 HGB im Hinblick auf den Antrag zu 2.2.1, weil sich diese Anspruchsgrundlage nur auf Umstände bezieht, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Hier geht es aber um die Frage eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB erstreckt sich nicht auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach 89b HGB (Hopt, HGB, 44. Auflage, § 87c Rn. 23). Es handelt sich vielmehr um einen Ergänzungsanspruch zum Abrechnungsanspruch gemäß § 87c Abs. 1 HGB und zum Buchauszugsanspruch gem. § 87c Abs. 2 HGB, gerichtet auf Auskünfte die für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters wesentlich sind und nicht für den Ausgleichsanspruch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, Az.: 16 U 171/15, Tz. 34 - zit. nach juris). Weitere Anspruchsgrundlagen für das Auskunftsverlangen der Klägerin im Hinblick auf den Antrag zu 2.2.1 sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB. Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr den (vollständig) bezifferten Ausgleichsanspruch geltend macht, der sich aus den Berechnungen in der Klageschrift nach Anlagen K 24 bis K 26 ergibt, kann der Ausgleichsanspruch berechnet werden. Daher fehlt es im Streitfall bereits an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung eines von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs. Wird nämlich durch die Art der Berechnung zum Ausdruck gebracht, dass der Berechtigte in der Lage ist, seinen Ausgleich zu bemessen, fehlt ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 35 ff.-zitiert nach juris). Soweit im Übrigen ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB diskutiert wird, wenn der Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Pflichten die dazu benötigten Unterlagen zurückgegeben musste, keine Provisionsabrechnungen erhalten hat oder es um Ansprüche geht, die im anonymen Massenverkehr begründet worden sind (vgl. die Kasuistik bei Ströbl, in: MüKo HGB, 6. Auflage, § 89b Rn. 275), liegt eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht vor. Nichts anderes gilt für Auskunftsansprüche des Handelsvertreters, wenn der Handelsvertreter weitergehende Unternehmervorteile als Grundlage seines Ausgleichsanspruchs auf einen von ihm behaupteten höheren Wert des von ihm geschaffenen Kundenstamms stützt, der Unternehmer oder Hersteller bei Veräußerung seines Unternehmens im Hinblick auf den vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geworbenen Kundenstamm einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt oder wenn kein Provisionsverlust oder Wegfall von Einkaufsrabatten in Rede steht, der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung jedoch weiter Vorteile zieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, Az.: VII ZR 69/19, Tz. 21 - zit. nach juris). All diese Fallkonstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Ebenso wenig ergibt sich ein weitergehender Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsschaden (Anträge zu 3.2.1.1 und 3.2.1.2), weil es auch hier nicht um Umstände geht, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Diesbezüglich besteht auch kein Anspruch aus § 242 BGB. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift umfassende Berechnungen des Kündigungsschadens vorgetragen (lineare Fortschreibung, Modellierung aus Basis der Daten der Universität Oxfort und des ECDC), so dass die Voraussetzungen aus § 252 BGB ("gewöhnlicher Lauf der Dinge" und/oder "besondere Umstände") nicht unbekannt sind. Eine entschuldbare Ungewissheit und damit bestehende Erforderlichkeit der verlangten Auskunft ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Im Ergebnis ist daher die Beklagte auf den Antrag zu 4.1 eingeschränkt zur Erteilung eines Buchauszugs zu verurteilen und die Klage im Übrigen im Hinblick auf die Auskunftsanträge zu 1.2.1, 2.2.1, 3.2.1.1 und 3.2.1.2 abzuweisen. Bezüglich der im Wege der Stufenklage weiter geltend gemachten Leistungsansprüche ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil 30 vom 21.01.2011, Az. V ZR 243/09, Tz. 19 - zit. nach juris), wobei im Streitfall keine Entscheidung notwendig ist, ob und inwieweit es insoweit eines entsprechenden Antrages der Klägerin bedarf, weil dieser jedenfalls als Hilfsantrag gestellt ist. Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung genügt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Auflage, § 538, Rn. 56). Die Regelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (BGH, Urteil vom 03.05.2006, Az.: VIII ZR 168/05, Tz. 14 - zit. nach juris). Die Aufhebung und Zurückverweisung umfasst dabei auch die bereits bezifferten Leistungsanträge, weil zur Vermeidung unzulässiger Teilurteile nur eine einheitliche Entscheidung zusammen mit den bislang unbezifferten Leistungsanträgen der Stufenklage ergehen darf. Zwar kann auch eine bezifferte Teilklage mit einer (unbezifferten) Stufenklage verbunden werden (Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 4a). Über den bezifferten Antrag darf allerdings nur dann vorab entschieden werden, wenn die Voraussetzungen eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO vorliegen (BGH, Urteil vom 26.04.1989, Az.: IVb ZR 48/88, Tz. 16 - zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt: Gemäß § 301 ZPO hat das Gericht, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif ist, eine solche durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.12.2002, Az. VII ZR 176/02, Tz. 9 - zit. nach juris), darf aber ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr widersprechender Erkenntnisse, auch infolge einer möglicherweise abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst bereits Fälle der Präjudizialität (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn. 12). Die Entscheidung des restlichen Streitstoffes darf nicht eine Vorfrage betreffen, die auch für den durch Teilurteil erledigten Streit von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az.: X ZR 48/95, Tz. 26 - zit. nach juris). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist demnach dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 42/10, Tz. 14 - zit. nach juris). Diese materiell-rechtliche Verzahnung zwischen den geltend gemachten Ansprüchen liegt vor. Der bezifferte Leistungsantrag zu 1.1 ist von denselben Voraussetzungen abhängig wie der Antrag zu 1.2.2. Der Senat muss dabei eine abweichende Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz in den Blick nehmen und darf über beide Anträge nur einheitlich entscheiden. Hinzu kommt, dass die Anträge zu 1.1 und 1.2.2 wiederum Auswirkungen auf die Leistungsanträge zu 2.1., 2.2.2, 3.1 und 3.2.3 haben können, wenn, abweichend von der Rechtsansicht des Senats, die Geschäftsabschlüsse mit dem - Konzern bei der Bemessung des Handelsvertreterausgleichs und des Kündigungsschadens berücksichtigt werden müssen. Schließlich sind wiederum die Anträge zu 2.1., 2.2.2 und 4.2 miteinander verzahnt, weil sie von derselben Vorfrage, dem Vorliegen eines Handelsvertretervertrags, abhängig sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. - [OLG Dresden: „Unabhängiger Versicherungsmakler“ – Irreführung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/unabhaengiger-versicherungsmakler-irrefuehrung-olg-dresden/): Tenor: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.12.2024, Az. 05 O 1092/24, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren gesetzlichem Vertreter, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite https://r...de oder Unterseiten dieser Seite 1.1. als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als "unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler", "unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen" oder "unabhängig" zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, und/oder 1.2. zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R. weiter, wie in Anlage K 4 dargestellt, und/oder 1.3. als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in Anlage K 5 dargestellt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Entscheidungsgründe A. Der Kläger macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Internetauftritts der Beklagten als Versicherungsmaklerin geltend. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt die Website https://r...de und verfügt über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin. Die Beklagte hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über 1.350.000,-- Euro für jeden Versicherungsfall und über 2.700.000,-- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres abgeschlossen. Auf ihrer Website bewarb die Beklagte sich und ihre Tätigkeit jedenfalls bis zum 08.02.2024 unter anderem wie folgt (Anlagen K 1 - K 3): - "Dein unabhängiger Versicherungsmakler in Chemnitz ... Bei uns erwartet dich transparente und unabhängige Beratung zu allen Versicherungen auf Augenhöhe. Als unabhängige Versicherungsmakler handeln wir stets in deinem Interesse und nicht im Interesse einer Versicherungsgesellschaft." - Die vielen Vorteile eines freien Versicherungsmaklers gegenüber eines gebundenen Versicherungsvertreters haben wir ausführlich in unserem Ratgeber ... erläutert. In aller Kürze: Unabhängige Beratung an keine Versicherungsgesellschaft gebunden ... Als unabhängiger Finanzmakler handeln wir stets im Interesse unserer Kunden und nicht im Sinne einer Versicherungsgesellschaft." Weiterhin warb die Beklagte auf ihrer Webseite unter der Überschrift "Ist eine Versicherungsberatung durch die Verbraucherzentrale Chemnitz zu empfehlen?" wie folgt (Anlage K 4):  "Bei der Verbraucherzentrale Chemnitz erhältst Du eine gute allgemeine Beratung zum Thema Versicherungen und Finanzen gegen ein Entgelt. Als Ergebnis bekommst Du meist eine Liste mit Versicherungsempfehlungen. Für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung, sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung wirst Du danach meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R. weiterempfohlen." Schließlich informierte die Beklagte unter der Rubrik "Gut zu wissen" wie folgt (Anlage K 5):  "Als Versicherungsmakler sind wir unseren Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet. Sollten wir uns einmal irren und Dir durch unsere Fehleinschätzung ein Schaden entstehen, haften wir dafür. Für diese Fälle haben wir eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die bei möglichen Schäden einspringt. Für unsere Kunden ist das ein großer Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz." Der Kläger ist der Auffassung, durch die Behauptung der Beklagten auf ihrer Webseite, sie sei und berate unabhängig, täusche sie interessierte Verbraucher darüber, dass sie keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene Vermittlung und Beratung betreibe. Die Beratung könne nie ganz unabhängig sein, da die Versicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolge. Die Behauptung, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie die Vermittlung und den Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R. weiter, sei unwahr. Dadurch, dass die Beklagte den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als etwas Besonderes hervorhebe und sie als Mehrwert und doppeltes Netz darstelle, werbe sie verbotswidrig mit einer Selbstverständlichkeit. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2024, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen, da in keinem der drei Fälle eine unlautere Werbung der Beklagten zu erkennen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, Verbraucher würden bei der Werbung mit einer Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers und seinen Leistungen erwarten, dass die Tätigkeit nicht durch Eigeninteressen überlagert ist, die aus dem Verhältnis des Maklers zu den Versicherungsanbietern herrühren, von denen er Courtage erhalte. Dies sei aber bei einer Versicherungsmaklerin wie der Beklagten der Fall. (Antrag zu 1.). Die vermeintliche Empfehlung unter "www.verbraucherzentrale.de" (Anlage KJR 1) stelle eine spezielle Handlungsanleitung dar, die keine allgemeine Aussage zugunsten von Versicherungsmaklern bei Versicherungsfragen enthalte (Antrag zu 2.). Im Übrigen sei die Werbeaussage der Beklagten irreführend, da der falsche Eindruck entstehe, dass die Verbraucherzentrale Chemnitz auch die Beklagte empfehle. In der Anpreisung des Vorliegens einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Antrag zu 3.) würden Summen nicht genannt. Der Werbeaussagen zum "Mehrwert" oder "doppelten Netz" würden sich damit gerade nicht auf die tatsächliche Summe, sondern allein auf den Umstand beziehen, dass die Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Der Kläger beantragt: das am 4. Dezember 2024 verkündete und am 4. Dezember 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Leipzig zum Aktenzeichen 05 O 1092/24 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite https://r...de/ oder Unterseiten dieser Seite 1. als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als "unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler", "unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen" oder "unabhängig" zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, und/oder 2. zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R. weiter, wie in der Anlage K 4 dargestellt, und/oder 3. als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 dargestellt. Die Beklagte beantragt,  die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte ist der Auffassung, die mit Antrag Ziff. 1 beanstandete Verwendung des Begriffs "unabhängig" sei nicht irreführend. Der angesprochene Verkehrskreis erwarte bei einer Werbung mit der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers nicht, dass dieser von Versicherungen nicht vergütet, sondern dass er nicht von einem einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde. Ein Versicherungsmakler würde sich nach § 63 VVG rechtlich angreifbar machen, wenn er ein Versicherungsprodukt empfehle, ohne damit den Kundenbedarf zu decken. Versicherungsberater wie auch Versicherungsmakler stünden beide - rechtlich und tatsächlich - im Interessenlager des Kunden, weswegen beide Berufszweige als unabhängig betrachtet werden könnten. Der Versicherungsmakler dürfe sich als unabhängig bezeichnen, wenn er rechtlich und wirtschaftlich nicht von Versicherern abhängig ist und bei seiner gesetzeskonformen Tätigkeit Eigeninteressen nicht vorrangig verfolgt. Die mit Antrag Ziff. 2. angegriffene Aussage sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Mehrfach hätten sich in den vergangenen Jahren Kunden an die Beklagte gewandt, nachdem sie ihnen von der Verbraucherzentrale empfohlen worden sei. Der Kläger erkläre selbst auf seiner Webseite, dass zum Beispiel im Falle von Risikovoranfragen ein Versicherungsmakler beauftragt werden solle, welcher sodann für Kunden die entsprechende Versicherbarkeit prüfe. Hinsichtlich Antrag Ziff. 3. wendet die Beklagte ein, dass sie einen über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Versicherungsschutz habe. Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach allen drei Anträgen gegen die Beklagte zu. I. Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern als "unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler" oder "unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen" oder als "unabhängig" zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, da diese angegriffenen Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 - K 3) irreführend sind. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, m.w.N.). 1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 - Orient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der angesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d. h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund eigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich. 2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des "unabhängigen" Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich ansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus, weil sie ihm nicht zuwachse. a) Der Auffassung der Beklagten, "unabhängig" werde beim Versicherungsmakler lediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an. Die beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem maßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile seitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei brauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 07.10.2025 (KJR 11) die finanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu reichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen Courtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des Versicherungsmaklers ausmachen und er ohne sie seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des Verkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem Versicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte. b) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Da sich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die konkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang abzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 - Kinderzahnärztin). Dem trägt die gutachterliche Stellungnahme vom 07.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung. Nach dem Sprachverständnis bedeutet "unabhängig" im Streitfall, von einem Einfluss seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs geht dabei dahin, dass der unabhängige Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses. c) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu ermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung kann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH WRP 2009, 1095 - Versicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 - Kinderzahnärztin). 38 Im Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den Versicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer eingehenden Untersuchung des zu versichernden Risikos und einer Deckungsanalyse, d. h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall geeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und Dokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine Beschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern und Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder Vertrag lässt § 60 Abs. 1 Satz. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist. Aus diesen Vorschriften erschließt sich indessen nicht, dass sich ein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV und der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen auch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 07.10.2025 (KJR 11) nicht ausreichend Bedacht. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der Werbung als attributives Adjektiv zur Berufsbezeichnung herausgestellte Unabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben. Vielmehr nimmt er an, dass sich der "unabhängige" Versicherungsmakler durch den besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des "Maklers", dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem Immobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der Dienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine Courtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw. seine Tätigkeit seien "unabhängig", ergibt sich für einen erheblichen Teil des Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die Befürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision wird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die sprichwörtliche Annahme "Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing" findet keine Grundlage und wird schon im Ansatz verhindert. d) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie "unabhängiger Honoraranlageberater" u. a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem § 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als "unabhängig" darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in das Register könne. Dagegen spricht schon, dass für den Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO das Provisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater gleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler. 3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen. a) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den Versicherern wegen der mit ihnen regelmäßig bestehenden Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss nachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Matusche-Beckmann, 4. Aufl. 2025, § 13 Rn. 230; Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG § 59 Rn. 39). Ein Versicherungsmakler finanziert sich über Provisions-/Courtagezahlungen der Versicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG Köln Urt. v. 07.02.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und Vorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die - so die Befürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine Unabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler solche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als unabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt indessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein und begründet eine Fehlvorstellung. b) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit stellt sie sich indessen einem Versicherungsberater, von dem der Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f.; OLG Köln Urt. v. 07.02.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits, als Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber wie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne Einfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater. Die Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in dem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet für den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die (wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den Versicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende - Pflicht, dem Versicherungsnehmer die seinen Interessen bestmöglich entsprechende Versicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr insbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf. Deshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 Satz 1 GewO für den Versicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Ohne abhängig von "einem" Versicherer i. S. v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern den unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er von keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit erfordert auch, dass der Versicherungsberater Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen darf, § 34d Abs. 2 Satz 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den Versicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner Einnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung des Verbots aus § 34d Abs. 2 Satz 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 Satz 1 VersVermV. Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet werden. Der Verkehr verbindet - wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt - mit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese Vorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als unabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile gewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom 06.03.2025, Az. 33 O 219/24). Eine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV, den Interessenten beim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren, kommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten Verletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen Stellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb nicht zum Tragen. c) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden umfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen "treuhänderähnlicher Sachwalter" bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der Sachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht auch die Befugnis, sich als "unabhängig" zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages verschiedene Intensität aufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung Dritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler. Auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.01.2020 - 29 U 1834/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist, wenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne weiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen. 4. Die ausgelöste Fehlvorstellung, die Beklagte sei als "unabhängiger Versicherungsmakler" frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe ihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist auch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung näher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im Unterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters - nicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und dem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität eine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 07.02.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor dem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die Homepage der Beklagten durch den Suchbegriff "Unabhängigkeit" kämen. Die Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch, indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den - vom Antrag erfassten - Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. II. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R. weiter, wie in der Anlage K 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren besonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass "meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R." verwiesen werde. Dass dies der Fall war, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Der erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer Erstberatung bei der Verbraucherzentrale an "einen Versicherungsmakler" empfohlen worden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite 17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass "meist" ein Versicherungsmakler empfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die Benennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte auch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung eines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des Klägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR 10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der vergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche von der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt nicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann auf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht nachgewiesen werden. Die so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte fokussierten Empfehlung ist für die Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen weithin großes Gewicht beigemessen wird. III. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern damit zu werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 dargestellt. Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche Handlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein "Per-se-Verbot" als Sonderfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten, hier mit einem Vorteil (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115). Soweit die Beklagte auf ihrer Website angibt, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung für den Fall, dass sie aufgrund einer Fehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies für sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich stehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden "einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz" dar, handelt sie unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO i. V. m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht der Fall ist. Ob die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000,-- Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000,-- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) übertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe gerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand dieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der Umstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im Vergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn im Schadensfall schützt. Im Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus den von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein besonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt ergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar im Zeitpunkt der Abmahnung vom 08.02.2024 die in § 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar. § 12 Abs. 2 Satz 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser Mindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 02.02.2016, S. 19; L 222 vom 17.08.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 09.10.2024 in Art. 1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht. IV. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche, durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr wurde von der Beklagten nicht durch Abgabe der Unterlassungserklärung ausgeräumt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben durch die zitierten Entscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert wurde gemäß § 51 Abs. 3 GKG festgesetzt. - [Beschluss des OLG München vom 06.08.2024: Wirksamkeit von Einmalprovisionen bestätigt – Unwirksame AGB-Klauseln zu Betreuungsleistungen und Verjährung; Auskunftsrechte gestärkt](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/olg-muenchen-wirksamkeit-von-einmalprovisionen/): 1. Nachdem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertriebsvertrags Telefonmarketing laut Anl. K 1 (im Folgenden mit VV abgekürzt) und Abschnitt I 1 der Anlage A zum VV der Vertriebspartner Anspruch auf Provision "für die während der Dauer des Vertriebsvertrages durch seine Vermittlung zwischen der Unternehmerin und Kunden abgeschlossenen Verträge" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VV) bzw. "für alle von ihm während der Dauer des Vertragsverhältnisses vermittelten Verträge zwischen der Unternehmerin und Kunden" (Abschnitt I 1 der Anlage A zum VV) hat, begründet prinzipiell die Vermittlung jedes einzelnen von der Beklagten mit einem Kunden abgeschlossenen Strom- oder Gaslieferungsvertrages einen jeweils eigenen Provisionsanspruch des Vertriebspartners. Die Vereinbarung der Einmalprovision in § 6 Abs. 1 Satz 3 VV und der Ausschluss von Folgeprovisionen in Abschnitt I 2 der Anlage 1 zum VV beziehen sich daher nur auf den jeweiligen gesondert zu betrachtenden Energielieferungsvertrag. Vermittelt also der Vertriebspartner der Beklagten einen Kunden zum Abschluss eines Stromlieferungsvertrages, so erstreckt sich der vereinbarte Ausschluss von Folgeprovisionen nur auf diesen Stromlieferungsvertrag, nicht aber auf die spätere Vermittlung eines Gaslieferungsvertrages durch den Vertriebspartner mit demselben Kunden. Diese spätere Vermittlung eines Gaslieferungsvertrages löst einen eigenen Provisionsanspruch des Vertriebspartners aus, für den wiederum eine Folgeprovision für seine Verlängerung ausgeschlossen sein soll. Dieses Verständnis liegt auch dem Klageantrag zu 2 a) zu Grunde, da darin auf Anschlussverträge "der gleichen Art" abgestellt wird. - [LG München I: Unwirksame fristlose Kündigung bei zu kurzer Frist für Buchauszug](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/lg-muenchen-i-unwirksame-fristlose-kuendigung-bei-zu-kurzer-frist-fuer-buchauszug/): In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München 1 - 3. Kammer für Handelssachen - durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2025 folgendes Endurteil: 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München 1 vom 13.12.2024 - 3 HK O 3473/23 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Der Kläger macht als ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten nach einer von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend. Die Parteien waren durch einen Handelsvertretervertrag vom 22.07.2014 (Anlage K1) verbunden. Der Kläger war damit betraut, für die Beklagte und für mit dieser verbundenen Gesellschaften insbesondere Versicherungsgeschäfte zu vermitteln und den Bestand zu pflegen. Mit Schreiben vom 11.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, nach Maßgabe eines anliegenden Klageentwurfs binnen 7 Tagen ab Zugang einen Buchauszug gemäß § 87c HGB zu erteilen. In dem Klageentwurf (Anlage K8) wurde die Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 11.12.2020 verlangt, wobei dieser Buchauszug nach insgesamt 119 Einzelpositionen gegliedert werden sollte. Der Kläger hatte jahrelang keinerlei Einwendungen gegen die von der Beklagten erteilten Abrechnungen erhoben. Mit Schreiben vom 15.12.2020 (Anlage K4) teilte die Beklagte mit, dass die Erteilung des Buchauszuges nicht binnen 7 Tagen möglich sei, da erst die notwendigen Informationen bezüglich der Bestandsübertragung bzw. des Zuschusses beschafft werden müssten, was zudem wegen der Corona-Pandemie mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Der Buchauszug werde vermutlich gegen Ende Januar 2021 abholbereit sein. Mit Schreiben vom 17.12.2023 (nicht vorgelegt) setzte der Kläger eine Nachfrist bis zum 23.12.2020, 12:00 Uhr. Mit Schreiben vom 22.12.2020 (Anlage K5) teilte die Beklagte mit, dass auch zuerst geprüft werden müsse, welche der geforderten Angaben tatsächlich zur Identifizierung des Geschäfts oder wegen Provisionsrelevanz in den Buchauszug aufzunehmen seien. Wenn dem Kläger an eine Beschleunigung gelegen sei, möge er darlegen, und welchen Aspekt er die geforderten Angaben benötige. Mit Schreiben vom 23.12.2020 (Anlage K6) wies der Kläger die vorgenannte Aufforderung zurück, mahnte die Beklagte ab und setzte eine letzte Nachfrist bis spätestens 30.12.2020 12:00 Uhr. Mit Schreiben vom 29.12.2020 (Anlage K7) äußerte die Beklagte erneut Unverständnis über die gesetzten Fristen, teilte jedoch mit, dass sich der - sehr umfangreiche - Buchauszug in der Fertigstellung befinde. Der Kläger könne bereits über die Geschäftsstelle in Bremen einen Termin zur Abholung des Buchauszugs in Unterföhring vereinbaren. Der anwaltliche Vertreter des Klägers rief sodann am 30.12.2020 um 9:30 Uhr bei der Geschäftsstelle in Bremen an und erreichte eine Frau im Home Office, die angabegemäß nicht involviert sei und ihm nicht bestätigen konnte, dass die Buchauszüge am selben Tag bis 13:00 Uhr in Unterföhring abgeholt werden können. Die Büroleitung war nicht zu erreichen. Der Kläger kündigte sodann am 30.12.2020 um 12:10 Uhr (Schreiben nicht vorgelegt) den Handelsvertretervertrag wegen der Weigerung der Beklagten, einen Buchauszug vorzulegen (Seite 3 der Klageschrift), außerordentlich und fristlos. Die Beklagte wies mit E-Mail vom 30.12.2020, 15:47 Uhr (Anlage K2) die außerordentliche Kündigung zurück und bestätigte die ordentliche Kündigung des Vertretervertragsverhältnisses mit Ablauf der in diesem Fall geltenden ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger trägt vor, er sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen da ihm die Erteilung eines Buchauszuges trotz zweier Nachfristen verweigert worden sei. Ein konkreter Abholtermin sei ihm am 30.12.2020 nicht genannt worden. Der Beklagten sei genügend Zeit für die Erstellung des Buchauszuges zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei der Buchauszug unverzüglich nach dem Verlangen des Handelsvertreters zu erteilen, wobei umfangreiche und zeitaufwendige Arbeiten das Hinausschieben der Erfüllung nicht rechtfertigen könnten. Bücher des Unternehmers seien im Übrigen so zu führen, dass der Anfertigung des Buchauszuges keine Schwierigkeiten bereite. Da die Beklagte durch ihr Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung des Klägers gegeben habe, sei der Anspruch auf Ausgleich nicht entfallen, § 89b Abs. 3 HGB. Der Anspruch belaufe sich auf insgesamt 40.737,95 € (zur Berechnung vgl. im einzelnen Seiten 3 - 5 der Klageschrift). Der Kläger hatte in der Klageschrift den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 40.737,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.12.2020 zu zahlen. Im Termin vom 13.12.2024 stellte der Klägervertreter, nachdem der Vorsitzende ausgeführt hatte, dass die Kammer die Klage für unbegründet halte, keinen Antrag. Nachdem der Beklagtenvertreter Klageabweisung und den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hatte, wies die Kammer am selben Tage die Klage durch Versäumnisurteil ab. Im Einspruchstermin vom 18.07.2095 beantragt der Kläger, 1. das Versäumnisurteil aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 40.737,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte trägt vor, der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs sei unbegründet, da die Kündigung des Klägers nicht durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden sei. Insbesondere habe die Beklagte nicht die Erteilung eines Buchauszuges verweigert. Als angemessene Frist für die Erteilung des geforderten umfangreichen Buchauszuges könne - erst recht mit Blick auf die seinerzeit bevorstehenden Weihnachtsfeiertage - nur eine mindestens 6-wöchige Frist angesehen werden. Der Kläger habe sogar vor dem Ablauf seiner - viel zu kurz gesetzten - Nachfrist gekündigt. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ist auf den zulässigen Einspruch hin gemäß § 343 ZPO aufrecht zu erhalten, da es der Sach- und Rechtslage entspricht. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Ausgleich besteht nicht, weil die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Anlass zur vom Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung gegeben hat, § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen begründeten Anlass im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, wobei das Verhalten noch kein wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (§ 89a Abs. 1 HGB) darstellen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, a.a.O. Rn. 7; BGH, Urteil vom 13.08.2015 - VII ZR 90/14). Weigert sich ein Unternehmer grundlos, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kommt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters in Betracht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2017 - 9 U 9/15). Innerhalb welchen Zeitraum ein Verlangen auf die Erteilung eines Buchauszugs zu erfüllen ist, ist gesetzlich nicht explizit geregelt: Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entsteht jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt, d. h. eine Abrechnung ohne Einschränkungen oder Vorbehalte (BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VII ZR 187/13; vgl. § 87c Abs. 2 HGB: Verlangen bei Abrechnung). Die Kammer ist jedenfalls der Ansicht, dass sowohl die vom Kläger gesetzte Frist von 7 Tagen wie auch die Nachfrist bis 30. Dezember 12:00 Uhr unzumutbar kurz war. Zunächst ist auf die gesetzliche Wertung des § 87c Abs. 1 HGB zu verweisen, wonach die monatliche Abrechnung über die Provision spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen hat; der Unternehmer hat damit zur Erstellung der monatlichen Abrechnung mindestens einen Monat Zeit. Dieser Zeitraum muss mindestens gelten, wenn über einen Zeitraum von 4 Jahren ein Auszug aus den Büchern erteilt werden muss, zumal der Buchauszug weiterreicht aus als die Abrechnung (Hopt, 44. Aufl., § 87c HGB Rn. 14, 3): so muss der Buchauszug alle provisionsrelevanten Sachverhalte und Umstände enthalten, die dem Handelsvertreter die Überprüfung ermöglichen, ob die erteilten Abrechnungen zutreffend waren. Vorliegend hat der Kläger der Beklagten noch nicht einmal diese Mindestfrist zur Erstellung des Buchauszuges eingeräumt, sodass beide vom Kläger gesetzten Fristen unwirksam waren, §§ 271, 242 BGB. Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus nicht in eine nicht mehr hinnehmbare Situation gebracht hat, die einen begründeten Anlass für eine Kündigung des Klägers darstellen könnte. Eine derartige Situation setzt mindestens voraus, dass durch das Verhalten der Beklagten gerechtfertigte Interessen des Klägers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist vorliegend nicht im Ansatz vorgetragen. Der Kläger stellt auf nur auf die Überschreitung der von ihm gesetzten Nachfrist ab, ohne vorzutragen, weshalb er auf den Erhalt des Buchauszuges bis zum 30. Dezember 12:00 Uhr angewiesen war, d. h. welche Nachteile ihm konkret durch die Überschreitung der Frist drohten oder entstanden sind. Die Kürze der gesetzten Frist erscheint umso unverständlicher, als der Kläger gegen die Abrechnungen, deren Kontrolle der Buchauszug dient, in dem verlangten Zeitraum von 4 Jahren unstreitig keinerlei Einwendungen vorgebracht hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Erstellung des Buchauszuges verweigert hätte. Eine Weigerung stellt eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der geschuldeten Leistung dar. (vgl. auch § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Beklagte hatte am 29.12.2020 unstreitig mitgeteilt, dass sich der Buchauszug in der Fertigstellung befinde und ein Termin zur Abholung vereinbart werden könne. Der Umstand, dass der Klägervertreter am 30. Dezember mittags in der Geschäftsstelle in Bremen bei seinem 1. Versuch, ein Termin zur Abholung zu vereinbaren, nur eine Angestellte telefonisch erreichte, die mit der Angelegenheit nicht vertraut war, kann mitnichten als Weigerung der Beklagten im oben genannten Sinne, den angekündigten und in Fertigstellung befindlichen Buchauszug zu erteilen, verstanden werden. Die gegenteilige vom Kläger vorgenommenen Wertung ist so fernliegend, dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Da die Beklagte somit dem Kläger keinen Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist der Anspruch auf Ausgleich ausgeschlossen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen ist; das Versäumnisurteil war deshalb aufrechtzuerhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. - [Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten nach § 89 b HGB analog](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/ausgleichsanspruch-eines-kommissionsagenten-nach-%c2%a7-89-b-hgb-analog/): Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen. - [OLG Köln: Handelsvertreterausgleich im Mobilfunk](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/olg-koeln-handelsvertreterausgleich-im-mobilfunk/): Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 25.10.2023 (Az. 30 O 2/23) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 77.998,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent für den Zeitraum vom 30.06.2022 bis zum 01.02.2023 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 693.030,28 EUR festgesetzt. Entscheidungsgründe I. Die Klägerin ist ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten und begehrt von dieser bezüglich vier Handelsvertreterverträgen betreffend den Vertrieb in sog. I.-Shops an vier unterschiedlichen Standorten nach Beendigung zu unterschiedlichen Zeitpunkten (M.-L.: 00.09.2019, N.: 00.12.2020, T.: 00.03.2021 und M.-U.: 00.06.2022) einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gem. § 89b HGB. Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.10.2023 (Bl. 1402 ff. der LG-Akte) behauptete die Klägerin auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.09.2023, dass es sich bei zahlreichen in den Anlagen K16 und K17 aufgelisteten Geschäften um Geschäfte mit Kunden handele, mit denen sie schon einmal vorher ein Geschäft geschlossen habe. Betroffen seien Geschäfte mit dem Zusatz "VVL" (d.h. Vertragsverlängerung), Geschäfte im Bereich Festnetz mit den Tarifbezeichnungen "Wechsler/Wechsler" und "Wechsler/Neu" jeweils nebst zugehörigen Optionen sowie Geschäfte im Bereich Mobilfunk mit dem Zusatz "Family Card" nebst zugehörigen Optionen. Hieraus ergäben sich "Zweitgeschäfte" im letzten Vertragsjahr mit Provisionsansprüchen über insgesamt 105.887,00 EUR netto = 126.005,53 EUR brutto. Die Klägerin bezog sich insoweit auf die dem nicht nachgelassenen Schriftsatz beigefügte Auflistung in der Anlage K25 (Bl. 1443 ff. der LG-Akte). Sie lasse sich bei der Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs eine zehnprozentige Abwanderungsquote pro Jahr und eine Abzinsung von 10 % anrechnen, woraus sich ein Rohausgleich in Höhe von 417.964,26 EUR brutto ergebe. Diese Zahl sei noch um einen "Corona-Einfluss" zu berichtigen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrages sei die zulässige Klage unbegründet. Der Hilfsantrag - mit dem die Klägerin im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche geltend gemacht hat - sei zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. § 89b Abs. 1 HGB. Zwar habe die Klägerin als Handelsvertreterin den Goodwill der Beklagten - auch - als Vertriebsgesellschaft gesteigert. Dass die von der Klägerin vermittelten Telefon- und Datenverträge als Dauerschuldverhältnisse eine oft jahrzehntelange Laufzeit hätten, sei nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ausgleichsrelevant, da dies bereits von der Ursprungsprovision abgebildet sei und aus allein "schlummernden" Kundenbeziehungen der Klägerin niemals Provisionen in der Zukunft erwachsen würden, auch nicht bei fortgesetztem Handelsvertretervertragsverhältnis. Zur Bemessung des Wertes der Erhöhung des Goodwills der Beklagten durch die klägerischen Vermittlungen habe die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgebracht. Es sei anerkannt, dass die Unternehmervorteile jedenfalls die Provisionsverluste darstellten. Da Provisionen für nicht vom Handelsvertreter abgeschlossene Folgegeschäfte im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB vertraglich ausgeschlossen seien, kämen insofern jedoch keine Provisionsverluste in Betracht. Demnach seien allein Provisionen zu berücksichtigen, die der Klägerin entgangen seien, weil sie mit von ihr geworbenen Neukunden bzw. im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB gleichgestellten Kunden bei Fortsetzung des Handelsvertretervertrages erneut provisionspflichtige Geschäfte abgeschlossen hätte, wobei die dem Nachfolger gegenüber bestehenden Provisionsverpflichtungen der Beklagten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Hierzu bedürfe es des Vortrages, welche Umsätze der Handelsvertreter mit den von ihm geworbenen Stammkunden im letzten Vertragsjahr unter Benennung der Geschäfte getätigt habe. Dem werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, obwohl sie über einen Buchauszug sowie Abrechnungen verfüge und ihr daher hinreichende Informationen zur Schätzung des angemessenen und billigen Ausgleichs zur Verfügung stünden. Die Klägerin beschränke sich darauf, zu den Provisionseinnahmen im letzten Vertragsjahr mit von ihr neu geworbenen oder erweiterten Mehrfachkunden, aus denen Geschäftsverbindungen entstanden seien, vorzutragen. Eine Schätzung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 287 ZPO würde mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen. Eine Schätzung auch nur eines Teils der Provisionsverluste oder des Unternehmervorteils sei auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht möglich. Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.2023 in den Raum gestellte Ansicht, alle Provisionen mit den Bezeichnungen "Vertragsverlängerungen", "Wechsler/Wechsler" und "Wechsler/Neu" würden sich auf Geschäfte mit von ihr bereits zuvor neu gewonnen bzw. gleichgestellten Kunden beziehen, entbehre mangels entsprechender Darstellung der Geschäftsbeziehung jeder Grundlage und sei von daher unbeachtlich. Ungeachtet dessen sei neuer tatsächlicher Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11.10.2023 gemäß § 296a ZPO verspätet; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund des klägerischen Schriftsatzes vom 11.10.2023 sei weder gemäß § 156 Abs. 1 ZPO noch gemäß § 156 Abs. 2 ZPO angezeigt. Der Klageantrag zu 2, über den nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung zu entscheiden sei, sei teilweise mangels Bestimmtheit unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin "sämtliche bei der Beklagten vorhandenen und für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erforderlichen Informationen" durch Auskunft begehre, sei der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt formuliert. Soweit die Klägerin die Auskunft begehre, welche Verträge mit von ihr im letzten Vertragsjahr geworbenen oder erweiterten Kunden bei Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien noch fortbestanden hätten und mitgeteilt habe möchte, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr von ihr für solche Verträge verdient wurden, sei der Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Klägerin stehe der diesbezügliche Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs bedürfe, da die Klägerin die erforderlichen Informationen selbst vorliegen habe. Die Stufenklage unterliege auch insgesamt der Abweisung, weil sie unzulässig sei. Die Stufenklage stehe nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft dem Kläger lediglich sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen solle. Der in der ersten Stufe verfolgte Auskunftsanspruch diene in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens; vielmehr habe die Klägerin ihr Leistungsbegehren ausweislich ihres Klageantrages zu Ziffer 1 hinreichend bestimmt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Wenn das Landgericht selbst von hohen Unternehmervorteilen ausgehe, rechtfertige bereits dies allein den Ausgleichsanspruch. Denn die Billigkeit werde hierdurch indiziert. Ebenso indiziert werde, dass es durch die Vertragsbeendigung zu Provisionsverlusten gekommen sei; entsprechend habe die Beklagte fehlende Provisionsverluste darzulegen. Sie habe auch hinreichend vorgetragen. Die Provisionen spiegelten die Unternehmervorteile wider. Daher seien richtigerweise alle Provisionen des Basisjahres in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Anhand der vorgetragenen Provisionen sei entsprechend eine Schätzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht möglich gewesen. Soweit das Landgericht ihren Vortrag als unzureichend bewertet habe, bleibe unklar, welcher Vortrag fehle. Dies ergebe sich weder aus dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis noch aus den Urteilsgründen. Zudem sei die Gewährung eines Schriftsatznachlasses geboten gewesen. Das Landgericht habe für einen Ausgleichsanspruch zu Unrecht "Stammkunden" gefordert. Ausreichend sei die Begründung von Geschäftsbeziehungen. Jedenfalls hätte das Landgericht die Wiederholungsgeschäfte berücksichtigen müssen, zu denen sie mit Schriftsatz vom 11.10.2023 konkret vorgetragen habe. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei geboten gewesen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass alle Provisionen, die im letzten Vertragsjahr verdient worden seien, in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen seien. Da es sich bei der Vermittlung eines Dauerschuldverhältnisses um eine Geschäftsverbindung i. S. v. § 89b HGB handele, sei auch die für eine solche Vermittlung im Basisjahr geleistete Provision für Neukunden oder erweiterte Altkunden in die Ausgleichsbemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn es sich um ein erstmals für einen Kunden vermitteltes Dauerschuldverhältnis handele. Die Forderung von Stamm-/Mehrfachkunden sei lediglich ein für einzelne Bereiche von Handelsvertretern kreiertes Hilfsmittel um eine Geschäftsverbindung annehmen zu können, mithin ein den Handelsvertreter schützendes Element, um diesem einen Ausgleichsanspruch zu sichern. Es gelte zu berücksichtigen, dass immer die handelsvertreterfreundliche Auslegung zu erfolgen habe. Eigentlich handele es sich bei einem Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten um zahlreiche Einzelgeschäfte. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Evers (IHR 2023, 229) der Auffassung, dass von den "entgehenden Provisionen" nicht solche herausgenommen werden könnten, die dem Handelsvertreter lediglich willkürlich, abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Art. 7, 8 der Richtlinie 86/653 EWG (im Folgenden: Handelsvertreter-RL) nicht zustünden. Entgehende Provisionen im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB seien daher auch diejenigen, die die Beklagte ausgeschlossen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch eine andere Leistung als die Provision vergüte, nämlich die vom Handelsvertreter hergestellte oder erweiterte Geschäftsverbindung, welche der Unternehmer nutze, um aus diesen Geschäften Vorteile zu ziehen. Der Umstand, dass Folgeprovisionen in den vorliegenden Vertragsverhältnissen ausgeschlossen seien, sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Jedenfalls sei bzgl. eines Anteils von 90% der Einmalkunden anzunehmen, dass sie zu potentiellen Mehrfachkunden würden, so dass dies bei der Berechnung zu berücksichtigen sei. Denn 90% der Verträge würden sich verlängern. Auch seien Serviceprovisionen und Qualitätsboni zu berücksichtigen, da für den fehlenden Charakter als werbende Provision die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei (Bl. 347 d.A.). Dass es sich bei den von ihr angenommenen, zu berücksichtigenden Kunden um Altkunden handele, sei ebenfalls von der Beklagten zu beweisen (Bl. 348 d.A.). Die Klägerin beziffert im Rahmen der Berufungsinstanz ihren Ausgleichsanspruch unter Zugrundelegung aller im jeweils letzten Basisjahr erzielten Provisionen weiterhin mit 693.030,28 EUR. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2024 erteilten Hinweise trägt sie unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 20.06.2024 eingereichte Anlage K30 nebst Unterordnern K30-1 bis K30-9 (Bl. 535 - 968 d.A.) vor, dass sich die Provisionen aus Mehrfachgeschäften im jeweils letzten Vertragsjahr auf insgesamt 103.148,01 EUR netto, mithin 122.746,12 EUR brutto beliefen. Die Anlage K30 nebst Unterordnern (D., T-Home, Festnetz, Mobilfunk, Festnetz ab 2021, Mobilfunk ab 2021) habe sie aus den ihr überlassenen Buchauszügen erstellt. Mehrfachgeschäfte seien diejenigen, die in den Tabellen der Unterordner als "ungleicher Tag" gelistet seien. Allein diese seien von ihr bei dieser Berechnung berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung eines 10%-igen Abzugs für einen verwaltenden Anteil und einer - abweichend von dem zuletzt erfolgten Vortrag in der ersten Instanz und in der Berufungsbegründung (10%) - nur noch 1%-igen Abwanderungsquote belaufe sich der entgehende Gewinn (Rohausgleich) auf 536.006,12 EUR brutto. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageschrift sei dieser Betrag wegen der zeitweise erfolgten temporären coronabedingten Schließung der Standorte T. und N. um 11,28% anzuheben, so dass sich ein Rohausgleich von 604.154,78 EUR brutto ergebe, was mithin jedenfalls die Höhe des Ausgleichsanspruchs ausmachen würde. Es sei ein Prognosezeitraum von mindestens fünf Jahren anzusetzen. Auch habe die Beklagte eine Sogwirkung der Marke von 25 % nicht ansatzweise nachgewiesen. Vielmehr sei es dem System der Beklagten immanent, dass ihr Markenname durch die Vertriebsvermittler gestärkt werde (Bl. 394 d.A.). Mithin müsse ihr dies zugutekommen. Weiterhin sei die Beklagte auch nicht Inhaberin der Marke und bewege sich in einem Oligopol starker Markennamen (Bl. 395 d.A.). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2023, Geschäftszeichen: 30 O 2/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in der Größenordnung von 693.030,28 EUR nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz hierauf aus 103.807,35 EUR für den Standort M.-L. seit dem 29. September 2019, aus 156.593,96 EUR für den Standort M.-U. seit dem 30. Juni 2022, aus 112.265,09 EUR seit dem 4. Dezember 2020 für den Standort N. und aus 110.053,29 EUR für den Standort T. seit dem 22. März 2021, jeweils bis Rechtshängigkeit, sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus insgesamt 693.030,28 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht ihre Darlegungen zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte, im Verhältnis zum Klageantrag zu 1:  a. Die Beklagte auf erster Stufe des Antrages zu Ziffer 2 zu verurteilen, ihr in kontrollfähiger Form sämtliche bei ihr (der Beklagten) vorhandenen und für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere, welche Verträge mit von ihr (der Klägerin) im letzten Vertragsjahr geworbenen oder erweiterten (Erweiterung inflationsbereinigt um 50 %) Kunden bei Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien noch fortbestanden und mitzuteilen, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr von ihr (der Klägerin) für solche Verträge verdient wurden.  b. Auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskunft gemäß Klageantrag zu 2 lit. a: die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in zu beziffernder Größenordnung nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz auf den Betrag für den Standort M.-L. seit dem 29. September 2019, für den Standort M.-U. seit dem 30. Juni 2022, seit dem 4. Dezember 2020 für den Standort N. und seit dem 22. März 2021 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den gesamten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Unzutreffend sei, dass die Anlage K25 (Bl. 1484 d. LG-Akte) Zweitgeschäfte im Basisjahr abbilde, bei denen die Klägerin die Erstgeschäfte abgeschlossen habe. Die Anlage K25 sei unzureichend, da sie keinen Kundenkenner und keine Kundennamen enthalte, mithin keine konkrete Zuordnung zu einem bestimmten Kunden möglich sei. Es sei der Handelsvertreter, der grundsätzlich die neu geworbenen Kunden bzw. intensivierten Altkunden namentlich und identifizierbar benennen müsse. Die pauschale Erklärung der Klägerin, die zugrunde gelegten Zahlen seien "vollständig und richtig", werde bestritten, da die vermittelten Geschäfte aus den klägerseitig ermittelten, eigenhändig "ergänzten" Quellen bereits nicht nachvollziehbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass auch Mehrfachkunden der Klägerin aufgrund des vielseitigen Vertriebssystems noch abwanderten, so dass die Abwanderungsquote mit mindestens 35% anzusetzen sei bzw. bereits eine Stufe vorher bei den ermittelten Mehrfachkunden ein Abzug von mindestens 10% zu erfolgen habe. Weiterhin sei eine Abzinsung zwischen 3-5% vorzunehmen. Es sei von einem Prognosezeitraum von maximal drei Jahren, höchstens aber dem Zeitpunkt bis zur Schließung der Standorte auszugehen. Dies würde bei einem Mittelwert 12% Abzinsungsquote ausmachen. Weiterhin sei ein Verwaltungsanteil von 15% in Abzug zu bringen. Ferner sei die hohe Sogwirkung der Marke "I." mit einem Abzug von 50% zu berücksichtigen, mindestens aber in Höhe von 25%. Corona-Anpassungen seien nicht vorzunehmen. Die konkrete Provisionsregelung bezwecke eine Abgeltungsregelung. Die von der Klägerin eingereichte Anlage K30 nebst Unterordnern sei ebenfalls ungeeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung schlüssig darzulegen. Es seien die Erstgeschäfte mit aufgenommen worden. Soweit Erst- und Zweitgeschäft zeitlich nah beieinanderlägen und es sich um das identische Produkt handele, handele es sich nicht um einen Mehrfachkunden. Auch Kunden, bei denen das in der Anlage K30 ausgewiesene Erstgeschäft in einer reinen Vertragsverlängerung bestanden habe, seien nicht zu berücksichtigen. Zweitgeschäfte, die reine Installationen oder Mediareceiver beinhalteten, seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Ausgabe einer Multi-Sim-Karte habe kein Vertragsverhältnis begründet, so dass diese Kunden auch nicht berücksichtigt werden könnten. Erstmals mit Schriftsatz vom 27.11.2024 führt die Beklagte aus, dass sich die Höchstgrenze eines vermeintlichen Ausgleichsanspruchs gem. § 89b Abs. 2 HGB auf 406.978,26 EUR belaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Soweit in dem Berufungsantrag zu 2.b. Fälligkeitszinsen auf - noch zu beziffernde - Beträge für die einzelnen Standorte mit jeweils unterschiedlichem Zinsbeginn begehrt werden, hinsichtlich des Zinsbeginns 22. März 2021 im Antrag aber kein Standort benannt wird, legt der Senat den Antrag so aus, dass hiermit der Standort T. gemeint ist, der ansonsten nicht genannt wird. B. Die Berufung hat teilweise Erfolg, da die zulässige Klage mit ihrem Hauptantrag im tenorierten Umfang begründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs i. H. v. 77.998,17 EUR gem. § 89b Abs. 1 HGB. 1. Der Handelsvertreter kann gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB (der Art. 17 Abs. 2a Handelsvertreter-RL inhaltlich entspricht) von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Dabei steht es der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht, § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB. Der Ausgleichanspruch ist kein Versorgungsanspruch, sondern Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und den der Unternehmer nunmehr alleine nutzen kann, also eine kapitalisierte, synallagmatische Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 89b, Rn. 2 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14). Allerdings ist der Ausgleichsanspruch kein reiner Vergütungsanspruch, sondern er ist nach Entstehung und Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit bestimmt (Hopt, a.a.O., Rn. 3). Der nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB für das Bestehen und die Bemessung des Ausgleichsanspruchs relevante Unternehmervorteil ist die Aussicht auf die weitere Nutzung der vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindung auch nach dem Ende des Handelsvertretervertrages. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs als Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (Senat, Urteil vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 58). Ob und in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Geschäfte mit diesen Kunden schließt, ist für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14 m.w.N.). Eine für den Unternehmer nutzbare Geschäftsverbindung besteht, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind (BGH, Urteile vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09, juris Rn. 20 und vom 25.10.1984, I ZR 104/82, juris Rn. 13). Entscheidend ist also der Aufbau einer Geschäftsverbindung mit Stammkunden bzw. Mehrfachkunden, die über eine solche zu Laufkunden hinausgeht (BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 22; Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, Band 1, 6. Aufl. 2025, § 89b Rn. 73; Hopt, HGB, 44. Aufl. 2025, § 89b Rn. 12; Semmler in: Ebenroth/Boujong, HGB, Band 1, 5. Aufl. 2024, § 89b Rn. 115). Für die Begründung der Stammkundeneigenschaft ist im Regelfall ein Wiederholungsgeschäft oder eine Nachbestellung ausreichend, soweit dieses Zweitgeschäft auf künftige, den Ausgleichsanspruch rechtfertigende Folgegeschäfte schließen lässt (vgl. Semmler, a.a.O.). Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Folgegeschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen bzw. erweiterten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung erlangt, sind durch eine Prognose zu ermitteln. Dabei ist das Gericht auf eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen. Weiterhin ist für den Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB erforderlich, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Das Erfordernis der Billigkeit ist eine selbständige Anspruchsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs neben dem Tatbestandsmerkmal der Unternehmervorteile (vgl. Senat, Urteil vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 67). Während vor der Gesetzesnovelle vom 31.07.2009 die Vorteile des Unternehmers gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt wurden, sind die Provisionsverluste nach der Neuregelung der Norm nunmehr als herausgehobenes Billigkeitskriterium zu berücksichtigen. Dass es sich bei den Provisionsverlusten des Handelsvertreters um einen herausgehobenen Umstand handelt, dem im Rahmen der Billigkeitsprüfung besondere Bedeutung zukommt, folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes: "insbesondere" (Ströbl a.a.O. Rn. 100, 102). Die Vorteile des Unternehmers an dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm müssen sich zwar nicht notwendig mit den Provisionsverlusten des Handelsvertreters aus diesem Kundenstamm decken. Zwischen dem Unternehmervorteil und dem Provisionsverlust des Handelsvertreters besteht aber ein so enger Zusammenhang, dass bei Fehlen dagegensprechender Anhaltspunkte grundsätzlich von einer betragsmäßigen Übereinstimmung von Unternehmervorteil und Provisionsverlust ausgegangen werden kann. Mithin ist zur Berechnung der Höhe des Ausgleichs eine konkrete Feststellung der Unternehmervorteile im Rahmen einer Umsatzprognose vorzunehmen, wobei gemäß § 287 ZPO die Schätzung zulässig ist, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, 16 U 171/15, juris Rn. 49). Dieses Verständnis des Verhältnisses der Unternehmervorteile und der Provisionsverluste ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris) weiter maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2009, VIII ZR 249/08, juris Rn. 15 und vom 15. Juli 2009, VIII ZR 171/08 juris Rn. 15; Westphal, DB 2010, 1333, 1336; Christoph, NJW 2010, 647, 649). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung den Begriff des Unternehmervorteils nicht neu definiert, sondern nur festgestellt, dass die Unternehmervorteile nicht von vornherein durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 17 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 24 f.). Es kann daher nicht bei der Gleichsetzung der Unternehmervorteile mit den Provisionsverlusten bleiben, sondern es ist immer zu prüfen, ob - trotz fehlender Provisionsverluste - ausnahmsweise ein Ausgleichsanspruch bei einer Einbeziehung aller weiteren Umstände der Billigkeit entspricht und ob er gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände anzupassen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 20). Neben den im Rahmen der Billigkeitsprüfung insbesondere zu berücksichtigenden entgehenden Provisionen, die für die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters gezahlt werden, sind grundsätzlich auch Sonderprämien und Boni berücksichtigungsfähig, wenn und soweit deren Auszahlung vom Erreichen bestimmter Vertriebsziele abhängig gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Verfügung vom 31.01.2020, 16 U 6/19, juris Rn. 13), was hier aber mangels entsprechenden konkreten Vortrags nicht überprüfbar ist. Schließlich beträgt der Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 2 HGB höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung (sog. Kappungsgrenze). Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der tatsächlichen Tätigkeit maßgebend. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht zu Gunsten der Klägerin ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 77.998,17 EUR. a. Die Beklagte hat aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die die Klägerin geworben hat sowie aus von der Klägerin wesentlich erweiterten Geschäftsverbindungen - die Parteien differenzieren insoweit bezüglich der konkret benannten Kunden nicht - auch nach Beendigung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien erhebliche Vorteile, die jedenfalls mit 77.998,17 EUR zu bemessen sind. aa. Ein Verständnis dahin, der Vorteil könne nur darin bestehen, dass nach Vertragsbeendigung mit den Stammkunden Geschäfte gemacht werden könnten, ohne Provisionsansprüche bedienen zu müssen, ist dabei nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist die für den Unternehmer eröffnete Möglichkeit des Abschlusses weiterer Geschäfte mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 80; Semmler a.a.O. Rn. 133). Gerade wegen der Vielfalt der Vertriebswege der Beklagten ist es realistisch, dass der Bestand einer Kundenverbindung über verschiedene Kommunikationswege für den Abschluss neuer Geschäfte (ggf. in anderen Sparten) sowie ggf. erweiternde Folgeverträge genutzt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 272), so dass hier von Unternehmervorteilen der Beklagten auszugehen ist. bb. Allerdings ist - wie oben ausgeführt - regelmäßig davon auszugehen, dass die Vorteile des Unternehmers mindestens den dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entgehenden Provisionen aus den von ihm geworbenen Kundenbeziehungen entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 45, 51). Da hier keine besonderen Umstände vorliegen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB einen Ausgleich rechtfertigen könnten, der über die der Klägerin durch die Vertragsbeendigung entgehenden Provisionen bezüglich von ihr geworbenen Kunden hinausgeht (siehe dazu im Einzelnen unten), bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob die Beklagte über die der Klägerin entgehenden Provisionen hinausgehende Vorteile aus den Geschäftsverbindungen mit den von der Klägerin geworbenen Kunden hat. cc. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die in Ansatz zu bringenden Vorteile des Unternehmers sich nicht dadurch verringern, dass ggf. auch an den Nachfolger des Handelsvertreters eine Provision gezahlt werden muss, da die dem Nachfolger gegenüber bestehende Provisionsverpflichtung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06, juris Rn. 48 m.w.N.). dd. Schließlich wird die Annahme von Vorteilen der Beklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie zur unentgeltlichen Datenweitergabe innerhalb des I.-Konzerns verpflichtet gewesen sein und sie selbst aus Geschäften anderer konzernangehöriger Gesellschaften keinen unmittelbaren Profit erwirtschaften mag. Die Konzernzugehörigkeit der Beklagten prägt die gesamte dem Handelsvertreter anvertraute Produktpalette und hierüber seine gesamte Tätigkeit, weshalb es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber den vertraglich an sie gebundenen Handelsvertretern darauf zu berufen, ein relevanter Vorteil sei außerhalb ihres Geschäftsbereichs an anderer Stelle des Konzerns eingetreten, dem sie angehört. Ferner entfällt das Merkmal eines ihr zugeflossenen Vorteils nicht dadurch, dass sie sich dieses Vorteils durch unentgeltliche Weitergabe innerhalb des Konzerns entledigt zu haben wähnt (Senat, Urteil vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 273). b. Die Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 77.998,17 EUR entspricht vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der der Klägerin aus Geschäften mit von ihr geworbenen Stammkunden bzw. Mehrfachkunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB. Es ist bei der vorzunehmenden Prognose und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO von entgehenden Provisionen der Klägerin aufgrund der Beendigung der vier Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien in dieser Höhe auszugehen. aa. Im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind hinsichtlich der Provisionsverluste im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB diejenigen Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter im Falle eines hypothetischen Fortbestandes des Handelsvertretervertrages und unterstellter gleichbleibender Tätigkeit erhalten hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 51). Diese sind aufgrund der konkreten Provisionsvereinbarungen der Parteien zu ermitteln. Nach den Provisionsvereinbarungen der Parteien in Ziffer 4.1.1.c) der Anlage 2 zum I. SB. Vertrag "Dienstvermarktung" (Bl. 95 d. LG-Akte) und in 5.1.1 sowie 5.1.3 der Anlage 3 zum I. SB. Vertrag "Endgeräte- und Zubehörvermarktung" (Bl. 98 d. LG-Akte) war die Beklagte nur dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn der Vertrag direkt bei bzw. von der Klägerin in einem der von ihr betriebenen Shops geschlossen bzw. vermittelt wurde. Eine Mitursächlichkeit des Handelns der Klägerin bezüglich des Abschlusses bzw. der Vermittlung von Verträgen mit von ihr geworbenen Kunden auf anderen Vertriebswegen war dagegen nicht provisionspflichtig. Damit haben die Parteien insbesondere Folgeprovisionen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB ausgeschlossen. Dass die zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsabreden wirksam sind, hat der Senat bereits in den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils vom 09.08.2023 in dem von den Parteien geführten Parallelverfahren 19 U 73/22 (dort S. 47 ff., juris Rn. 252 ff.) ausgeführt und im Einzelnen begründet - auf die dortigen Ausführungen, an denen der Senat auch in der jetzigen Besetzung und in Bezug auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche festhält, wird Bezug genommen. In dieser Provisionsgestaltung liegt kein Verstoß gegen § 89b Abs. 4 HGB vor, denn die Vertragsparteien eines Handelsvertretervertrages können Grund und Höhe der Provision nach § 87 HGB frei aushandeln, auch wenn diese sich mittelbar auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs - auch für den Handelsvertreter nachteilig - auswirkt. (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2002, VIII ZR 253/99, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 21.05.2003, VIII ZR 57/02, juris Rn. 13 ff.; Semmler a.a.O. Rn. 211; Hopt a.a.O. Rn. 71). bb. Bei der Bemessung der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste können nur Provisionen berücksichtigt werden, die die Klägerin mit solchen von ihr geworbenen Kunden hätte erzielen können, bei denen die Aussicht auf weitere Abschlüsse bestand (sog. Stamm- oder Mehrfachkunden, vgl. dazu die Ausführungen oben). Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 23). Im Hinblick auf die oben dargestellten Provisionsvereinbarungen der Parteien wären der Klägerin Provisionen nur dann entgangen, wenn die von ihr geworbenen Kunden ein weiteres Geschäft in einem ihrer Shops abgeschlossen hätten. Denn nur bei einem solchen Folgegeschäft in einem Shop der Klägerin hätte sie bei Fortbestand des Handelsvertretervertrages erneut eine Provision erhalten. Folgegeschäfte mit seitens der Klägerin geworbenen Kunden auf anderen Vertriebswegen hätten bei Fortbestand des Handelsvertretervertrages keine Provision ausgelöst. Dementsprechend kann für eine zuverlässige Prognose auch nur auf solche von der Klägerin geworbenen Stamm- bzw. Mehrfachkunden abgestellt werden, die zumindest im Basisjahr ein Zweitgeschäft in einem der Shops der Klägerin abgeschlossen haben. Allerdings kann ein solcher Zweitkauf ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund eines Erstgeschäfts ein Folgegeschäft erwartbar ist (sog. potenzieller Stammkunde) (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1997, VIII ZR 272/95, juris Rn. 19 ; Hopt a.a.O. Rn. 11). Ob zu diesen Fällen auch der einmalige Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gezählt werden kann, erscheint zweifelhaft, da mit dem einmaligen Abschluss wohl noch keine Nachhaltigkeit der Geschäftsbeziehung festgestellt werden kann, die weitere Geschäftsabschlüsse erwarten lässt. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls spricht entgegen der Ansicht der Klägerin aufgrund eines einmaligen Abschlusses eines solchen Vertrages - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt - keine Vermutung dafür, dass die geworbenen Kunden Folgegeschäfte gerade wieder bei der Klägerin, also in deren Shops, und nicht auf einem der vielfältigen anderen Vertriebswege mit der Beklagten abschließen. Nur um erstere geht es aufgrund der Provisionsgestaltung der Parteien aber bei der Ermittlung der für den Ausgleichsanspruch der Klägerin relevanten Provisionsverluste. Soweit die Klägerin einwendet, dass Kunden nach einem Erstgeschäft zu 90% bei der Beklagten verblieben, gilt nichts Anderes. Denn diesen Vortrag als richtig unterstellt, bedeutet dies ebenfalls nicht, dass die Erst-Kunden auch zu 90% weitere, für die Klägerin provisionsrelevante Geschäfte gerade bei ihr abschließen würden. Dies ist jedoch nach den voranstehenden Ausführungen und der den hiesigen Vertragsverhältnissen zugrundeliegenden Provisionsvereinbarungen maßgeblich, um insoweit einen Provisionsverlust annehmen zu können. Denn nur Geschäfte mit Kunden, die ihre Verträge mit der Beklagten aufgrund Vermittlung der Klägerin - also in deren Shops - aktiv verlängern würden, würden zu einem Provisionsanspruch auf Seiten der Klägerin führen. Ist der Handelsvertreter - wie hier - im überwiegenden Umfang mit dem Vertrieb von Dauerschuldverhältnissen betraut, besteht mit dem jeweiligen Kunden auch nicht schon deshalb eine ausgleichsrelevante Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB, weil der Kunde punktuell ein einziges Dauerschuldverhältnis abgeschlossen hat, das über die Beendigung des Handelsvertretervertrages hinaus fortbesteht, und der Kunde nach der mit dem Unternehmer getroffenen Vereinbarung auch noch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Zahlungen an den Unternehmer in Bezug auf dieses Geschäft zu leisten hat. Die bereits mit dem vermittelten Dauerschuldverhältnis einhergehenden Vorteile auf Seiten des Unternehmers (z.B. monatliche Entgeltleistungen) stellen gerade keine ausgleichspflichtigen Vorteile i. S. d. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB dar, weil diese Vorteile unmittelbar aus dem vermittelten bzw. abgeschlossenen Dauerschuldverhältnis resultieren und durch die dafür anfallende Provision bereits abgegolten sind. Andernfalls würden die Vermittlung bzw. der Abschluss des Dauerschuldverhältnisses doppelt vergütet, einmal im Wege der Provision und ein weiteres Mal über den Ausgleichsanspruch. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs. cc. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass auch solche Provisionen, die ein Handelsvertreter nach der dispositiven gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB beanspruchen kann, die aber vertraglich zwischen Unternehmer und Handelsvertreter wirksam ausgeschlossen sind, als entgehende Provisionen im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB anzusehen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Da sowohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Billigkeitsprüfung auf die Provisionsverluste bei hypothetischem Fortbestand des Handelsvertretervertrages abzustellen ist, kann der von der Klägerin vertretenen Meinung, dass generell sämtliche Provisionen des Basisjahres zu berücksichtigen seien, da mit Folgegeschäften zu rechnen sei, die jedenfalls nach § 87 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB einer Provisionspflicht unterfallen würden, mithin auch solche, die aufgrund des vertraglichen Ausschlusses solcher Provisionen bei einer Vertragsfortsetzung gerade nicht an die Klägerin zu zahlen wären, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist erforderlich, dass die Provisionsverluste gerade im Hinblick auf die Vertragsbeendigung eintreten, dem Handelsvertreter bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses die Provisionen also nicht entgangen wären (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 16; EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 46). Zudem widerspricht die von der Klägerin vertretene Auffassung dem im Vordergrund stehenden Aspekt des Ausgleichsanspruchs, nämlich der Billigkeit. Es wäre unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht verständlich, wenn der Handelsvertreter vertraglich nicht geschuldete Provisionen auf anderem Wege, nämlich über den Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 1 HGB, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Prognosezeitraum beanspruchen könnte. Schließlich würde die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis die dem dispositiven Recht unterfallende Vertragsgestaltungsmöglichkeit bezüglich der Provisionen aushebeln. dd. Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen sind als Bemessungsgrundlage bzw. Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste der Klägerin im konkreten Fall die Provisionen heranzuziehen, die der Klägerin im jeweils letzten Vertragsjahr ihrer Tätigkeit (sog. Basisjahr) von Mehrfachkunden zugeflossen sind, das heißt, Provisionen für Geschäfte mit solchen Kunden, mit denen sie im Basisjahr ein Geschäft abgeschlossen hat und die sie zuvor als Neukunde geworben hat bzw. mit denen sie zuvor die Geschäftsverbindung wesentlich intensiviert hat (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 155 m.w.Nw.). Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 55; Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 89b HGB Rn. 327, 332; vgl. auch Semmler a.a.O. Rn. 188). ee. Nach den vorstehenden Ausführungen und Auswertung der Anlagen K30-3 bis K30-8, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin jeweils die Provisionszahlungen im Basisjahr betreffen, ist von relevanten Provisionen im letzten Vertragsjahr in Höhe von insgesamt 35.138,00 EUR netto auszugehen. Diese setzen sich zusammen aus Provisionen in Höhe von 7.873,00 EUR betreffend die Tabelle T-Home, in Höhe von 7.095,00 EUR betreffend die Tabelle Festnetz, in Höhe von 1.185,00 EUR betreffend die Tabelle Festnetz ab 2021, in Höhe von 17.470,00 EUR betreffend die Tabelle Mobilfunk, in Höhe von 0,00 EUR betreffend die Tabelle D. und in Höhe von 1.515,00 EUR betreffend die Tabelle Mobilfunk ab 2021. aaa. Festzustellen ist zunächst, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der ursprüngliche Vortrag der Klägerin zu ihren Provisionseinnahmen im jeweils letzten Vertragsjahr nicht als Grundlage zur Schätzung des Ausgleichsanspruchs geeignet war. Denn diese Beträge setzen sich nach den eigenen Ausführungen der Klägerin aus sämtlichen Provisionszahlungen des jeweils letzten Vertragsjahres zusammen, mithin auch aus Provisionen für Erstgeschäfte, die hier für den Ausgleichsanspruch indes nach den voranstehenden Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind. Hierüber hilft auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichte Anlage K25 nicht hinweg. Der Vortrag der Klägerin zu Anlage K25 - bzw. der Vortrag in der Berufungsinstanz zu Anlage K30 nebst Unterordnern - ist gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allerdings berücksichtigungsfähig. Denn im Hinblick auf den erstmals im Termin vor dem Landgericht erteilten Hinweis wäre der Klägerin ein Schriftsatznachlass gem. § 139 Abs. 5 ZPO einzuräumen gewesen. Jedenfalls aber wäre es im Hinblick auf den klägerischen Schriftsatz vom 11.10.2023 geboten gewesen, die mündliche Verhandlung in erster Instanz wiederzueröffnen. In der Anlage K25 sollen nur noch Provisionen für Folgegeschäfte mit zuvor geworbenen Kunden im Basisjahr berücksichtigt sein. Der Anlage K25 lässt sich aber zum einen eine konkrete Kundenbeziehung weitgehend nicht entnehmen. Zwar kann zur Erfüllung der Darlegungslast des Handelsvertreters bezüglich der Werbung des Kunden durch ihn die Behauptung ausreichen, dass alle genannten Kunden von ihm geworben worden seien bzw. die mit ihnen bestehende Geschäftsverbindung erheblich erweitert worden sei. Das gilt aber nur dann, wenn die entsprechenden Kunden konkret benannt werden, da der Unternehmer nur dann in der Lage ist, die behauptete Neukundeneigenschaft substantiiert zu bestreiten. Daran fehlt es hier. Zum anderen bleibt aufgrund des Umstandes, dass bei der Ermittlung der Daten dieser Tabelle nach Produkten gefiltert wurde, teilweise unklar, ob ein gesondertes Geschäft, welches zuvor abgeschlossen worden ist, vorlag. bbb. Für die Ermittlung der Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs kann grundsätzlich auf die von ihr erstellte Anlage K30 nebst Unterordnern (Anlage K30-3 Tabelle D., K30-4 Tabelle T-Home, K30-5 Tabelle Festnetz, K30-6 Tabelle Mobilfunk, K30-7 Tabelle Festnetz ab 2021 und K30-8 Tabelle Mobilfunk ab 2021) zurückgegriffen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Senat gehalten, die von ihr vorgetragenen Zahlen, zu deren Ermittlung sie auf die von ihr vorgelegten Tabellen verweist, auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Der Vortrag der Klägerin zu den Provisionsverlusten aus Mehrfachgeschäften wäre ohne die beigefügte Anlage K30 nebst Unterordnern bereits unschlüssig, da es dann an wesentlichen Angaben, die für eine Schlüssigkeitsprüfung erforderlich sind, fehlen würde. Ferner stimmt schon der klägerische Vortrag auf Seite 19-21 des Schriftsatzes vom 20.06.2024 (Bl. 390 ff. d.A.) in Bezug auf die Summe aller Provisionen, die die Klägerin ihrer modifizierten Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrundelegt, nicht mit der vorgelegten Anlage K30-9 überein (Bl. 968 d.A.). Trägt die Klägerin schriftsätzlich vor, dass sich die jedenfalls zu berücksichtigenden Gesamtprovisionen auf 103.148,01 EUR netto, mithin 122.746,12 EUR brutto belaufen, ergibt sich aus Anlage K30-9, dass es sich bei den 103.148,01 EUR um den Bruttobetrag der Gesamtprovisionen handelt. Auch aufgrund dessen war der Senat gehalten, die Tabellen näher auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Es handelt sich insoweit ersichtlich nicht um Amtsermittlung, sondern um die vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung. Der Rückgriff auf die Anlage K30 nebst Unterordnern kann allerdings nicht uneingeschränkt erfolgen. In der Anlage K30 nebst Unterordnern führt die Klägerin zunächst sämtliche provisionsrelevanten Geschäfte auf. Allerdings klassifiziert sie die Geschäfte sodann als "gleicher Tag" oder "ungleicher Tag". Durch die Bezeichnung "ungleicher Tag" will die Klägerin zum Ausdruck bringen, dass mit diesem Kunden ein Zweitgeschäft im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung abgeschlossen wurden. Auch wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Neuberechnung nur diejenigen Geschäfte der Anlagen K30 nebst Unterordnern berücksichtigt, die von ihr als "ungleicher Tag" bezeichnet wurden, sie die als "gleicher Tag" bezeichneten Geschäfte also unberücksichtigt lässt, ist dies zwar zutreffend, allerdings genügt diese Differenzierung alleine den Anforderungen des § 89b Abs. 1 HGB noch nicht. (1). Zunächst ist nämlich hinsichtlich des Unterordners K30-4 (T-Home) festzustellen, dass in Zeile 371 bis Zeile 1196 der Tabelle die von der Klägerin der Berechnung der zu berücksichtigenden Provisionen zugrunde gelegten Beträge, die in Spalte AB ausgewiesen werden und deren Summe in Spalte AC mit 37.948,00 EUR angegeben wird, nicht korrekt ermittelt wurden. Während bis einschließlich Zeile 370 in Spalte AB insoweit zutreffend die Provision für das Zweitgeschäft (Spalte N) wiedergegeben wird, setzt sich der angegebene Wert ab Zeile 371 aus einer Addition der Provisionen für das Zweitgeschäft (Spalte N) und das Erstgeschäft (Spalte Z) zusammen. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2024 darauf hingewiesen, dass trotz eines angegebenen Negativ-Geschäfts als Zweitgeschäft und einer demgemäß in Spalte N ausgewiesenen negativen Provision in Spalte AB teilweise ein positiver Provisionsbetrag berücksichtigt wird. Diese Problematik erklärt sich gerade daraus, dass ab Zeile 371 in Spalte AB nicht der Provisionsbetrag des Zweitgeschäftes, sondern die Summe der Provisionen aus Erst- und Zweitgeschäft ausgewiesen wird. Hinsichtlich der für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs relevanten Provisionen konnte bei der Tabelle T-Home daher nur auf die in Spalte N ausgewiesenen Provisionen für das Zeitgeschäft zurückgegriffen werden. Dies wird durch die Ausführungen der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2025 bestätigt, in dem sie einräumt, dass bezüglich des in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Kunden E., Zeile 1009, richtigerweise eine Provision von -5,00 EUR hätte zugrunde gelegt werden müssen. Diese ergibt sich gerade aus der Spalte N. Legt man die Provisionsbeträge der Spalte N zugrunde, verringert sich die der Berechnung zugrunde zu legende Provision schon aus diesem Grund um 28.960,00 EUR auf 8.988,00 EUR gegenüber der von der Klägerin ermittelten Summe von 37.948,00 EUR. (2). Soweit in den von der Klägerin eingereichten Anlagen bei einzelnen Geschäften zum Beleg der Wertung als von ihr geworbener Neukunde als "Erstgeschäft" Geschäfte genannt werden, die eine Vertragsverlängerung (VVL) betreffen, kann, worauf die Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um von der Klägerin geworbene Neukunden oder um Kunden, deren Geschäftsverbindung sie erheblich intensiviert hat, handelt. Denn eine solche Vertragsverlängerung setzt ein vorausgegangenes Geschäft voraus. Dass dieses von der Klägerin vermittelt wurde, sie also den betreffenden Kunden geworben hat, oder es sich um einen Altkunden handelt, mit dem sie die Geschäftsbeziehung erheblich erweitert hat, ergibt sich daraus nicht und wird von der Klägerin - trotz des Bestreitens der Beklagten - auch nicht anderweitig vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine von der Beklagten darzulegende und zu beweisende Tatsache. Der Handelsvertreter muss grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch die Neukundenwerbung darlegen und beweisen (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 282). Hier hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen (s.o.), dass sich dies aus der klägerischen Bezugnahme auf eine Vertragsverlängerung als Beleg für die Werbung des Kunden ("Erstgeschäft") nicht ergibt. Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, hierzu weiter vorzutragen (z.B. durch Hinweis auf eine der Vertragsverlängerung vorangegangene Vermittlung ihrerseits). Auch der pauschale Vortrag, dass es sich bei sämtlichen von ihr aufgeführten Altkunden um solche handelt, bei denen sie die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert hat, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, worin die wesentliche Erweiterung der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung bestand. Erst wenn von der Klägerin hierzu erheblich vorgetragen worden wäre, hätte es eines substantiierten Bestreitens auf Seiten der Beklagten bedurft. Da dies nicht geschehen ist, reicht das einfache Bestreiten der Neukundeneigenschaft durch die Beklagte bei Kunden, bei denen von der Klägerin als Erstgeschäft eine reine Vertragsverlängerung angegeben wird, aus. Hieraus ergeben sich Abzüge in Höhe von insgesamt 21.499,00 EUR. Im Einzelnen: 2.295,00 EUR in der Tabelle T-Home; 13.440,00 EUR in der Tabelle Mobilfunk; 3.615,00 EUR in der Tabelle Mobilfunk ab 2021; 1.605,00 EUR in der Tabelle Festnetz und 544,00 EUR in der Tabelle Festnetz ab 2021. (3). Weiterhin können Kunden nicht berücksichtigt werden, bei denen Erst- und Zweitgeschäft lediglich 14 Tage auseinanderlagen und identische bzw. zusammenhängende Produkte betroffen sind (z.B. Tabelle Festnetz Kunde G. Zeile 31,32; Kunde Y. Zeile 287; Tabelle Mobilfunk ab 2021 Kunde P. Zeile 301-303; Tabelle T-Home Kunde Z. Zeile 12 identisches Produkt, Zeilen 13-15 Produktzusammenhang). Ein Produktzusammenhang wurde dabei vom Senat angenommen, wenn ein Geschäft einen Mediareceiver oder eine persönliche Installation betraf. Die Beklagte hat insoweit erheblich bestritten, dass es sich bei Kunden, bei denen die von der Klägerin angegebenen Erst- und Folgegeschäfte zeitlich nahe beieinanderlagen und identische Produkte betreffen, tatsächlich um Mehrfachkunden handelt. Die Klägerin ist hierauf nicht weiter eingegangen. Soweit der Senat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass ein Abgleich der Zeitspanne zwischen Erst- und Zweitgeschäft in einigen Fällen im Unterordner "Mobilfunk ab 2021" ergibt, dass das Zweitgeschäft zeitlich noch vor dem Erstgeschäft lag, sind die von der Klägerin insoweit angesetzten Provisionen trotz ihrer Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sowie ihrer weiteren Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2025 - mit Ausnahme der Provisionen der Kunden K. und W. (Zeilen 85 sowie Zeilen 472-474 Tabelle Mobilfunk ab 2021) - nicht berücksichtigungsfähig. Stellt man entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats für den vorgenannten Abgleich nicht auf die Daten der Spalten "Erstkauf" (Spalte AK) und "Abrechnungsdatum" (Spalte B), sondern auf die Spalten "Erstkauf" (Spalte AK) und "Aktivierungsdatum" (Spalte M) ab, so führt dies im Übrigen dazu, dass das Datum des Erstkaufs mit demjenigen des Aktivierungsdatums zusammenfällt (so bei Kunde A. Zeile 373-375; Kunde C. Zeile 384-386; Kunde J. Zeile 387-389; Kunde YR. Zeile 390-392; Kunde V. Zeile 396- 398; Kunde WO. Zeile 422-424; Kunde KG. Zeile 426-428; Kunde PK. Zeile 429-431 und Kunde CY. 432-434, jeweils in Ordner Mobilfunk ab 2021), so dass ein "ungleicher Tag" entsprechend der Klassifizierung der Klägerin nicht mehr zu erkennen ist. Lediglich in dem Falle des Kunden P. Zeile 301-303 liegen der Erstkauf und der Zweitkauf bei identischen Produkten dann 13 Tage auseinander, so dass die von der Klägerin angesetzte Provision bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist (s.o.). Hieraus ergeben sich Abzüge in Höhe von insgesamt -623,00 EUR Im Einzelnen: - 1.180,00 EUR in der Tabelle T-Home; 215,00 EUR in der Tabelle Mobilfunk; 1.700,00 EUR in der Tabelle Mobilfunk ab 2021; -1.405,00 EUR in der Tabelle Festnetz und 47,00 EUR in der Tabelle D.. Ein Abzug in der Tabelle Festnetz ab 2021 ergab sich nicht. (4). Ferner konnten Geschäfte nicht als solche von Stamm- bzw. Mehrfachkunden berücksichtigt werden, in denen das Erstgeschäft von der Klägerin mit "Multi-Sim-Card" bezeichnet wurde. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass hierunter die reine Aushändigung von Multi-Sim-Karten zu verstehen sei. Es werde auch lediglich eine Servicepauschale gezahlt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Mithin fehlt es insoweit bereits an der Darlegung einer Kundenwerbung (Erstgeschäft), so dass in diesen Fällen ein ausgleichsrelevantes Folgegeschäft im maßgeblichen Basisjahr von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden ist. Hieraus ergibt sich ein Abzug in Höhe von insgesamt 1.055,00 EUR. Im Einzelnen: 920,00 EUR in der Tabelle Mobilfunk sowie in Höhe von 135,00 EUR in der Tabelle Mobilfunk ab 2021. (5). Soweit die Beklagte einwendet, dass (Zweit-)Geschäfte, bei denen die Klägerin selbst Kundin war, nicht berücksichtigungsfähig seien, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Neukundin gehandelt hat, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Einen Grund dafür, warum die Klägerin anders zu behandeln sein soll als (Dritt-)Kunden, trägt die Beklagte nicht vor. Wäre das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden und hätte die Klägerin in einem ihrer Standorte weitere Verträge mit der Beklagten geschlossen, hätte sie (die Beklagte) auch erneut Provisionen gezahlt, so dass ein Provisionsverlust bei hypothetischem Fortbestand des Handelsvertretervertrages anzunehmen ist. Unberücksichtigt bleiben jedoch Geschäfte, wie bei den anderen Fällen auch, bei denen zwischen Erst- und Zweitgeschäft maximal 14 Tage lagen und es sich um die identischen Produkte bzw. Produkte mit Sachzusammenhang handelte. (6). Soweit die Beklagte einwendet, dass Zweitgeschäfte, die mit "Receiver" bezeichnet werden, per se nicht berücksichtigungsfähig sind, ist dem ebenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Vielmehr ist hier zu differenzieren: In einigen Fällen lagen das Erstgeschäft und das als "Receiver" titulierte Zweitgeschäft maximal 14 Tage auseinander, so dass sie schon aus diesem Grunde (s.o.) vom Senat nicht berücksichtigt wurden (z.B. Kunde UT. Zeile 134; Kunde UM. Zeile 1089 jeweils Tabelle T-Home). In den übrigen Fällen lag das "Receiver"-Zweitgeschäft zeitlich weit, meist mehr als ein Jahr, nach dem Erstgeschäft (z.B. Kunde LE. Zeile 1141; Kundin AL. Zeile 1186, 1187 jeweils Tabelle T-Home). Einen plausiblen Grund, warum es in diesem Fall nicht zu berücksichtigen ist, nennt die Beklagte nicht und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte einwendet, dass ein Zweitgeschäft nicht angenommen werden kann, soweit lediglich eine Servicepauschale für die Installation ausgezahlt worden sei, greift dies in dieser Allgemeinheit nicht durch. Soweit zwischen dem Erstgeschäft und dem Zweitgeschäft (Installation) ein Zeitraum von maximal 14 Tagen lag, wurden diese Fälle aus den oben unter ausgeführten Gründen bereits nicht berücksichtigt. Soweit eine darüberhinausgehende Zeitspanne vorgelegen haben soll, kann nicht ohne weiteres von einer inhaltlichen Verknüpfung der Geschäfte ausgegangen werden. Insoweit hätte die Beklagte hierzu konkret ausführen müssen. (7). Schließlich können offensichtliche Doppelungen, auf die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2024 hingewiesen und die die Klägerin nachfolgend eingeräumt hat, nicht berücksichtigt werden. Insoweit war ein Abzug in der Tabelle Festnetz ab 2021 in Höhe von 650,00 EUR vorzunehmen (Zeilen 241-255 und 266-268). (8). Soweit die Beklagte bzgl. der Anlage K30 und ihrer Unterordner die Identifizierbarkeit der Kunden pauschal bestreitet und die Tabellen deshalb als ungeeignet ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr zuzugeben, dass den genannten Geschäften teilweise keine Kundenbezeichnung zugeordnet ist. Bei den von der Klägerin in den Tabellen der Anlage K30 aufgeführten, hier alleine relevanten Geschäften "ungleicher Tag" sind allerdings durchgängig Kundennamen genannt. Aufgrund dessen wäre es der Beklagten möglich gewesen, hierzu konkret zu bestreiten. Der Umstand, dass die Klägerin die von ihr eingereichten Tabellen um Angaben ergänzt hat, die es ihr nach ihrem Vortrag lediglich vereinfachten, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Provisionen des letzten Geschäftsjahres darzustellen, führt nicht dazu, dass die Beklagte sich nicht konkret zu den einzelnen Geschäften positionieren kann. Insbesondere hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass Kundennamen, Daten zu Erst- und Zweitgeschäft, Produkten oder Provisionszahlungen unzutreffend aufgeführt sind. ff. Eine Anpassung des vorgenannten Wertes im Hinblick auf die temporären coronabedingten Schließungen der Standorte N. und T. aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht erfolgen. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass es aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Standortschließungen aufgrund des Lockdowns in VQ.-XX. in den davon betroffenen Shops im maßgeblichen Zeitraum zu einem untypischen Provisionsaufkommen gekommen sein dürfte. Allerdings trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, wie ein solcher Provisionsverlust zu bemessen ist. Soweit sie insoweit in der Berufung auf ihre Berechnung in der Klageschrift verweist, hilft das nicht weiter. Zwar wird dort von der Klägerin ein im Ansatz möglicher Rechenweg aufgezeigt. Die entsprechende Berechnung basiert aber auf dem gesamten Provisionsaufkommen der beiden Shops im letzten Vertragsjahr und nicht auf den hier allein ausgleichsrelevanten Provisionen aus Geschäften mit von der Klägerin geworbenen Stamm- bzw. Mehrfachkunden. Nur auf letzteres kommt es aber an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.1997, VIII ZR 272/95, juris Rn. 25). Für die sich aus der Anlage K30 nebst Unterordner ergebenden Zahlen nimmt die Klägerin eine entsprechende Berechnung nicht vor. Diese ist auch nicht ohne weiteres möglich, da eine Differenzierung der Provisionseinnahmen bezüglich der einzelnen Shops von der Klägerin nicht vorgenommen wird. Zwar werden in den einzelnen Tabellen auch Angaben zu dem jeweiligen Shop gemacht, es ist aber nicht Aufgabe des Senats, die entsprechenden Zahlen für N. und T. aus den umfangreichen Tabellen zu ermitteln. Soweit die Klägerin als alternative Berechnung statt des letzten Vertragsjahres auf den Durchschnitt der letzten 5 Jahre abstellen will, erscheint schon fraglich, ob dieser lange Zeitraum als Grundlage geeignet ist. Jedenfalls werden von der Klägerin aber auch insoweit keine Zahlen bzgl. der Provisionen aus Geschäften mit Stamm- bzw. Mehrfachkunden genannt. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Im Übrigen fehlt auch jeglicher substantiierte Vortrag dazu, dass nach dem Lockdown wieder höhere ausgleichsrelevante Provisionen hätten erzielt werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.10.2008, VIII ZR 13/05, juris Rn. 20; Ströbl in BB 2013, 1027, 1030). Es bleibt somit bei für die Berechnung zugrunde zulegenden Provisionen des jeweiligen Vertragsjahres von insgesamt 35.138,00 EUR netto. gg. Ferner ist ein Verwaltungskostenabschlag, also die Herausrechnung der Vergütungsanteile für die verwaltende, d. h. die vermittlungsfremde Tätigkeit des Handelsvertreters, vorzunehmen, den der Senat mit 10% (= 3.513,80 EUR) berücksichtigt. In dieser Höhe wurde er zunächst von der Klägerin selbst angenommen und ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Auch in der Berufungsinstanz ist die Klägerin zunächst selber noch davon ausgegangen, dass ein solcher Abzug in dieser Höhe zu erfolgen hat (vgl. Seite 51 des Schriftsatzes vom 25.01.2024, Bl. 230 d.A.). Der Verwaltungsanteil in dieser Höhe war in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2024 auch unstreitig (vgl. Protokoll, Bl. 321 d.A.). Soweit die Klägerin zuletzt den Abzug für die verwaltende Tätigkeit für nicht gerechtfertigt hält (Schriftsatz vom 20.06.2024, Bl. 394 d.A.), da dieser von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden sei, ist dies im Hinblick auf ihren früheren Vortrag widersprüchlich und damit nicht erheblich, so dass ein Anteil von mindestens 10% für verwaltende Tätigkeit als zwischen den Parteien unstreitig anzusehen ist. Soweit die Beklagte von einem höheren Verwaltungsanteil ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn insoweit obliegt der Beklagten hierfür die Darlegungs- und Beweislast (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2007, 5 U 255/03, juris Rn. 82 mit Verweis auf BGH VersR 2003, 1530). Substantiierten Vortrag, weshalb sich der Anteil der verwaltenden Tätigkeit auf 15% belaufen soll, hat die Beklagte nicht erbracht. Abzüglich des Verwaltungskostenanteils ergibt sich mithin ein der Prognose zugrunde zu legender Betrag von 31.624,20 EUR. hh. Der Senat geht im konkreten Fall von einem Prognosezeitraum von vier Jahren aus. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist zu prognostizieren, welche Provisionen der Handelsvertreter aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen und intensivierten Stammkunden bei der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in einem überschaubaren Zeitraum verdient hätte (sog. Prognosezeitraum; BGH, Urteil vom 15.10.1992, I ZR 173/91, juris Rn. 10). Es sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist entscheidend, in welchem Zeitraum mit ausgleichspflichtigen Folgegeschäften oder Nachbestellungen der Stammkunden gerechnet werden darf. Der Prognosezeitraum ist aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Branche, Marktgegebenheiten und Konkurrenzen anderer, auch neuer Produkte, der üblichen und im Einzelfall festzustellenden Kundenfluktuation, der Lebens- oder Einsatzdauer des vertriebenen Produkts mit dem Zeitpunkt des Neubedarfs sowie unter Berücksichtigung von Art und Einsatz des Handelsvertreters zu bestimmen. Der Prognosezeitraum darf die voraussichtliche Dauer der Geschäftsverbindung mit den Stammkunden nicht überschreiten und muss ihr auch nicht entsprechen, da schon aus Billigkeitsgründen für die Prognose nur ein angemessener Zeitraum zugrunde gelegt werden darf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 16 U 47/11, juris Rn. 59). Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Handelsvertreter, hier mithin die Klägerin. So fehlt es am Vortrag konkreter Einzelfallumstände, kraft derer für jeden Standort von einem Prognosezeitraum von 5 Jahren auszugehen sein sollte. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, dass vor allem Mobilfunkverträge in der Regel über einen sehr langen Zeitraum mit demselben Anbieter bestehen bleiben, was zur Begründung alleine - schon im Hinblick auf die hier gegebenen unterschiedlichen Vertriebswege - nicht ausreicht. Auch die von der Beklagten angenommene Dauer eines Prognosezeitraums von lediglich drei Jahren wird von dieser nicht näher begründet. Unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände erachtet der Senat einen Prognosezeitraum von vier Jahren für angemessen (vgl. dazu für einen vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 31.01.2020, 16 U 6/19, juris Rn. 14; und allgemein Ströbl in: BB 2013, 1027, 1031). Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Prognosezeitraum auch nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Standortschließungen beschränkt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 01.02.2013 (19 W 4/13, juris) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung hatte sich der Unternehmer entschieden, den betreffenden Geschäftszweig nicht fortzusetzen. Dies ist hier nicht der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Standort weiterbetrieben wird, sondern ob in der Umgebung der Geschäftszweig insgesamt eingestellt wird. Dass ist aber weder ersichtlich, noch von der Beklagten dargetan. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass in N. mit Hilfe anderer Vertriebspartner von der Beklagten I. Partner Shops betrieben werden, es im nahen Umfeld von T. weitere I. Shops gibt und T. und N., die lediglich 12 km auseinanderlagen, stets als gemeinsame Anlaufstelle angesehen wurden und es in T. noch einen I. Shop gibt. Bezüglich M.-L. gebe es in 2,6 km Entfernung einen weiteren Shop und die Beklagte habe nach der Schließung des Shops in M.-U. im gleichen Einkaufscenter kurze Zeit später einen neuen Shop eröffnet. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Mithin werden die Produkte der Beklagten an den jeweiligen Standorten weiter über Shops vertrieben. Eine Aufgabe des Geschäftszweigs bzw. hier eines Vertriebswegs, die insoweit maßgeblich wäre, liegt damit nicht vor. ii. Weiterhin ist im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eine Abwanderungsquote zu berücksichtigen. Grundlage für die Ermittlung der Abwanderungsquote sind die Kundenbewegungen in der Vergangenheit. Hier handelt es sich also nicht um eine Prognose, da die Kundenabwanderung der vergangenen Jahre maßgeblich ist. Wohl aber wird vermutet, dass eine entsprechende Anzahl an Mehrfachkunden auch in der Zukunft abwandern werde Wauschkuhn a.a.O. Rn. 211). Die Höhe der Abwanderungsquote unterliegt vorliegend der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO, da keine Partei zu der Kundenabwanderung der vergangenen Jahre vor der jeweiligen Vertragsbeendigung substantiiert vorgetragen hat. Die von der Beklagten angesetzten und nicht weiter begründeten 35% erachtet der Senat als deutlich zu hoch. Denn es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass von dem Ausgleichsanspruch ohnehin nur Stammkunden (Mehrfachkunden) umfasst sind, mithin solche, die bereits zumindest zwei Geschäfte in Shops der Klägerin abgeschlossen haben. Soweit die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens die Abwanderungsquote - ohne nähere Begründung - mit 1% ansetzt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.10.2023 (Bl. 1432 d. LG-Akte) selber noch im Rahmen ihrer Berechnung eine zehnprozentige Abwanderungsquote zugrunde gelegt hat. Weiterhin trägt sie vor, dass sich 90 % der Mobilfunkverträge verlängern würden, was ebenfalls der Annahme einer Abwanderungsquote von lediglich 1% widerspricht. Im Hinblick auf das konkrete Gut, dass den hiesigen Handelsvertreterverträgen zu Grunde lag, und mangels konkreter Angaben zu der jährlichen Abwanderungsquote in der Vergangenheit schätzt der Senat die jährliche Abwanderungsquote gem. § 287 ZPO auf 10%. Bei einem Prognosezeitraum von vier Jahren bei einem zu berücksichtigenden Betrag von 31.624,20 EUR (s.o.) und einer Abwanderungsquote von 10 % ergibt sich nachstehendes Zwischenergebnis: Provisionsverlust im ersten Jahr nach Vertragsbeendigung: 28.461,78 EUR Provisionsverlust im zweiten Jahr nach Vertragsbeendigung: 25.615,60 EUR Provisionsverlust im dritten Jahr nach Vertragsbeendigung: 23.054,04 EUR Provisionsverlust im vieren Jahr nach Vertragsbeendigung: 20.748,64 EUR Zwischensumme: 97.880,06 EUR jj. Ferner hält der Senat im Rahmen der Billigkeitserwägungen einen Abzug in Höhe von 25% unter dem Gesichtspunkt "Sogwirkung der Marke" für angemessen und gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Förderung der Verkaufsbemühungen des Händlers durch die von der Marke ausgehende Sogwirkung einen Billigkeitsabschlag rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 25/08, juris Rn. 52). Der Bundesgerichtshof geht dabei üblicherweise von einem anzusetzenden Wert von 10-25 % aus. Die Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers und Sogwirkung der Marke gehört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens (BGH, Urteil vom 07.05.2003, VIII ZR 263/02, juris Rn. 20). Der Billigkeitsabschlag ist auch dann vorzunehmen, wenn die Sogwirkung der Marke bereits in die Bemessung der Höhe der Provision des Handelsvertreters oder des Rabattes des Vertragshändlers eingeflossen ist (Wauschkuhn a.a.O. Rn. 173). Bei der Bemessung der Höhe der Sogwirkung der Marke hat der Senat insbesondere die hohe Bekanntheit der Marke I. und ihrer nahezu allgegenwärtigen Präsenz in Werbung und Medien berücksichtigt, andererseits jedoch nicht außer Acht gelassen, dass es weitere große namhafte Anbieter auf dem Markt der Telekommunikation gibt. Dass die Beklagte nicht mit der Marke I. gleichgesetzt werden kann, steht dem vorgenommenen Abzug nicht entgegen. So wie es der Beklagten im Rahmen der zu berücksichtigenden Vorteile verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass der von der Klägerin geschaffene Vorteil nicht unmittelbar bei ihr, sondern an anderer Stelle im Konzern eintritt, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nicht die Beklagte unmittelbar die Marke "I." verkörpert. Mithin ergibt sich nach dem zu berücksichtigenden Abzug für die Sogwirkung der Marke ein Betrag in Höhe von 73.410,04 EUR (97.880,06 EUR - 24.470,02 EUR). kk. Sonstige Umstände, die aus Billigkeitsgründen eine Anspruchsminderung (vgl. dazu Beispiele bei Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, Band 1, 6. Aufl. 2025, § 89b Rn. 125-137; Semmler a.a.O. Rn. 161-191; Wauschkuhn a.a.O. Rn. 169-197) oder eine Anspruchserhöhung (vgl. dazu Beispiele bei Ströbl, a.a.O. Rn. 143, Semmler a.a.O.; Wauschkuhn a.a.O.) rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. ll. Weiterhin hat auf den errechneten Gesamtbetrag eine Abzinsung zu erfolgen. Denn durch den Ausgleichsanspruch werden die Provisionsverluste im Voraus abgegolten, während der Handelsvertreter die Provision erst innerhalb mehrerer Jahre verdient hätte. Für die Abzinsung ist dabei ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Ausgleichszahlung erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleich erst nach einer langen, mehrjährigen Prozessdauer gezahlt wird. Der mit Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag wird nämlich nicht dadurch verändert, dass die tatsächliche Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (BGH, Urteil vom 08.11.1990, I ZR 269/88, NJW-RR 1991, 484, 485; Ströbl a.a.O. Rn. 165). Für die Höhe der Abzinsung lässt sich kein allgemeingültiger Prozentsatz und auch keine allgemein gültige Formel festlegen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1997 ausgeführt, dass jede Berechnung eines Abzinsungsbetrages nur zu einem Annäherungswert führt, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen hat (BGH, Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 92/96, juris Rn. 54 m.w.N., fortgeführt in BGH, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06, juris Rn. 51). In der Rechtsprechung bewährt und anerkannt ist die sog. Hoffmann'sche Methode, die nach Auffassung des Senats auch im konkreten Fall heranzuziehen ist. Danach ist die Schuldsumme, also der nach § 89b Abs. 1 HGB errechnete Ausgleichsbetrag mit 100 zu multiplizieren und der sich daraus ergebende Betrag zu dividieren durch die Summe von 100 zuzüglich des Ergebnisses der Multiplikation des Zinssatzes mit der Zahl der abzuzinsenden Jahre (Semmler a.a.O. Rn. 200). Auch wenn eine Niedrigzinsphase nicht dazu herangeführt werden kann, eine Abzinsung vollkommen entfallen zu lassen, ist diese nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, so dass im konkreten Fall eine Abzinsung von 3 % p.a. für angemessen erachtet wird. Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich nach Abzinsung zu Gunsten der Klägerin ein Rohausgleich Betrag von 65.544,68 EUR netto. B = 100 x 73.410,04 EUR 100 + (3% x 4 Jahre) (B = abgezinster Betrag) mm. Auf den Nettobetrag von 65.544,68 EUR sind sodann noch 19% Umsatzsteuer hinzuzuaddieren, so dass sich ein Bruttobetrag in Höhe von 77.998,17 EUR (Rohausgleich) ergibt. c. Die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 2 HGB (Kappungsgrenze) wird vorliegend nicht relevant. Das gilt sowohl für den von der Klägerin ermittelten Betrag von 693.030,28 EUR als auch für den seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.11.2024 (Bl. 1264 ff. d.A.) genannten Betrag von 406.978,26 EUR, da der Rohausgleich von 77.998,17 EUR jeweils deutlich darunter liegt. Insoweit kommt es auch auf eine etwaige Verspätung des Vortrags der Beklagten nicht an. d. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung sind vorliegend nicht nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Die Klägerin hat ihre jeweiligen Ausgleichsansprüche innerhalb der jeweiligen Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht. So hat sie mit Schreiben vom 17.04.2020 den Ausgleichsanspruch für den Standort M.-L., mit Schreiben vom 05.11.2021 den Ausgleichsanspruch für die Standorte N. und T. sowie mit Schreiben 30.11.2022 den Ausgleichsanspruch für den Standort M.-U. von der Beklagten gefordert (vgl. Anlagenkonvolut 6, Bl. 119 ff. d. LG-Akte). Eine Bezifferung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs war dabei nicht erforderlich. Eine besondere Form bedarf es zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht. Es genügt eine schriftliche oder mündliche Mitteilung, die eindeutig und unmissverständlich erkennen lassen muss, dass der Handelsvertreter seine Rechte aus § 89b HGB "geltend machen" will (Semmler a.a.O. Rn. 95; Ströbl a.a.O. Rn. 259, 260). Diesen Anforderungen werden die vorgenannten drei Schreiben gerecht. e. Der Ausgleichsanspruch ist in Bezug auf den Standort M.-L. - nur insoweit stellt sich die Frage der Verjährung im Hinblick auf die Beendigung des Vertrages bereits im Jahr 2019 - auch nicht verjährt. Der Ausgleichsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von drei Jahren mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Im Hinblick auf die Beendigung des zugehörigen Vertragsverhältnisses betreffend den Standort M.-L. zum 28.09.2019 und der zeitgleich eintretenden Fälligkeit trat Verjährung insoweit mit Ablauf des Jahres 2022 ein. Die Klageschrift ist am 21.12.2022 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten am 01.02.2023 zugestellt worden. Soll durch die Zustellung u. a. die Verjährung gehemmt werden, so tritt diese Wirkung gem. § 167 ZPO bereits mit dem Eingang des Antrags oder der Erklärung bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Vorliegend ist die Zustellung der Klageschrift "demnächst" im Sinne der Rechtsprechung erfolgt. Einer "demnächst" erfolgten Zustellung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Gerichtskostenvorschuss auf die Zahlungsaufforderung vom 28.12.2022, beim Klägervertreter nach dessen Darstellung am 03.01.2023 eingegangen, erst am 17.01.2023 durch die Klägerin eingezahlt wurde. Soweit die Beklagte den Eingang der Kostenrechnung beim Klägervertreter am 03.01.2023 mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies zwar zulässig, allerdings ist ein Eingang am 03.01.2023 unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 3 Werktagen und der Feiertage nachvollziehbar, so dass es dazu keiner weiteren Aufklärung bedarf. Damit liegen zwischen dem Eingang der Zahlungsaufforderung und der Einzahlung des Kostenvorschusses lediglich 14 Tage. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten aber regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2019, II ZR 281/18, juris Rn. 8 m.w.N.). 3. Gemäß §§ 352 Abs. 1 Satz 1, 353 Satz 1 HGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 5 % ab Fälligkeit zu. Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Antrages Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten geltend macht, war ihr Antrag gem. §§ 133, 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass sie Zinsen in Höhe von 5 Prozent begehrt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung von § 352 Abs. 1 HGB, wonach die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft fünf vom Hundert für das Jahr beträgt. Gleiches gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Auch wenn der Klägervertreter auf Seite 16 der Klageschrift vom 21.12.2022 ausdrücklich von "fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz" spricht, ist zu berücksichtigen, dass er ausdrücklich von Fälligkeitszinsen spricht und die §§ 352, 353 HGB nennt, so dass nach dem zu ermittelnden wahren Willen der Klägerin nur davon ausgegangen werden kann, dass sie Zinsen in Höhe von 5 Prozent begehrt. Der Anspruch nach § 89b Abs. 1 HGB entsteht "nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" und damit gem. § 187 Abs. 1 BGB an dem Tag, welcher auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages folgt (Semmler a.a.O. Rn. 29, m.w.N.). Danach ist im Grundsatz der Ausgleichsanspruch für den Standort M.-L. am 29.09.2019, für den Standort N. am 04.12.2020, für den Standort T. am 22.03.2021 und für den Standort M.-U. am 30.06.2022 fällig geworden. Da sich aus dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere nach der Vorlage der Tabelle Anlage K30, indes nicht im Einzelnen ergibt, wie hoch der Betrag des jeweiligen Ausgleichsanspruchs den einzelnen Standort betreffend ist, kann ein entsprechender Zinsanspruch erst ab dem Zeitpunkt bejaht werden, an dem sämtliche Ausgleichsansprüche fällig waren, mithin ab dem 30.06.3022. Die Zinsen gem. §§ 352 Abs. 1 Satz 1, 353 Satz 1 HGB stehen der Klägerin bis zum 01.02.2023 zu, dem Tag der Zustellung der Klageschrift. Ab dem 02.02.2023 kann die Klägerin, soweit der Anspruch begründet ist, die geltend gemachten Prozesszinsen gem. §§ 288 Abs. 2, 291, 187 analog BGB verlangen. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 259/09, juris Rn. 14). C. Da die innerprozessuale Bedingung unter der der Hilfsantrag steht, nicht eingetreten ist, ist über diesen nicht zu entscheiden. D. Die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Klägerin vom 04.02.2025, 19.02.2025 und 26.02.2025 sowie in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 24.02.2025 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Neuer Sachvortrag ist darin nicht enthalten. E. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. F. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat folgt bei der Ermittlung Handelsvertreterausgleichs der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen. - [Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung 10 AZR 171/23](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/schadensersatz-bei-unterbliebener-zielvereinbarung/): Orientierungssätze des BAG Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung i. S. v. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vorzugeben (sogenannte Zielvorgabe), ist grundsätzlich zulässig. Sieht eine Klausel vor, dass die Ziele vorrangig durch Vereinbarung und nur nachrangig durch Vorgaben des Arbeitgebers festzulegen sind, benachteiligt es den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, wenn die Klausel dem Verwender ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Rangfolge zu unterlaufen. Eine solche Klausel ist zudem geeignet, den Arbeitnehmer vom vorrangig vereinbarten freien Aushandeln der Ziele abzuhalten. Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber den Kerninhalt der von ihm vorgeschlagenen Zielvereinbarung ernsthaft zur Disposition stellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, muss der Arbeitgeber, will er die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegen, konkret darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, dass er sich zu Verhandlungen über eine Zielvereinbarung bereit erklärt und seinen Vorschlag ernsthaft zur Disposition gestellt hat sowie Umstände vortragen, aus denen zu schließen ist, dass er das Scheitern der Verhandlungen über eine Zielevereinbarung nicht zu vertreten hat. Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, von deren Erfüllung eine Tantiemezahlung abhängt, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 1, 3 i. V. m. § 283 Satz 1, § 275 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus. Der Anspruch auf eine - jedenfalls auch - als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Tantieme kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt noch durch eine Stichtagsregelung oder eine Rückzahlungsklausel vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen sind unangemessen benachteiligend i. S. v. § 307 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB. (Rn. 46) Grundlage für die im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnde Höhe des zu ersetzenden Schadens ist nach § 252 Satz 2 BGB die für den Fall der Zielerreichung zugesagte Tantieme. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte. Der Arbeitgeber hat besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen darzutun und gegebenenfalls zu beweisen. Bei der Bemessung der Schadenshöhe ist zu berücksichtigen, dass die Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen Urlaubs regelmäßig nicht zu einer Verminderung des Tantiemeanspruchs hätte führen können. Gleiches gilt für Zeiträume des Annahmeverzugs des Arbeitgebers und - unabhängig vom Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs - für krankheitsbedingte Fehlzeiten, sofern es sich bei der Tantieme nicht um eine rein arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung handelt und es an einer Kürzungsvereinbarung i. S. v. § 4a EntgFG fehlt. Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen, sondern die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen. (Rn. 74) 10 AZR 171/23 Verkündet am 03.07.2024 Tenor: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2023 - 5 Sa 14/22 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung für das Jahr 2020. Der Kläger war seit dem 16. März 2020 bei der Beklagten als Development Director für das Ressort Schiffe (Containerschiffe/Hospitalschiffe/Hotelschiffe) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 17./25. Februar 2020 (im Folgenden AV) lautet auszugsweise: "§ 4 Vergütung, freiwillige Leistungen 4.1 Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von EUR 180.000,-- brutto 4.2 Der Mitarbeiter kann darüber hinaus eine erfolgsabhängige variable Vergütung ('Tantieme') erzielen. Die jährliche Tantieme beträgt maximal EUR 180.000,-- brutto ... Die Festlegung einer Tantieme und deren Höhe hängen von dem Erreichen von Zielen ab, deren drei wesentliche Kriterien jedes Jahr, erstmals zum Ende der Probezeit, zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden. Sollten die drei Kriterien nicht zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden, werden diese seitens der Gesellschaft nach billigem Ermessen vorgegeben. Die Tantieme wird je nach Erreichungsgrad der vereinbarten oder vorgegebenen Ziele durch den Arbeitgeber nach seinem Ermessen fixiert. Im Falle des Ein- oder Austritts während eines Kalenderjahres wird eine eventuelle Tantieme zeitanteilig, gerechnet nach Kalendermonaten und für Teile von Kalendermonaten nach Kalendertagen, ausgezahlt. Ein Rechtsanspruch auf eine Tantieme besteht nicht. Wird dem Mitarbeiter eine Tantieme gewährt, erfolgt dies freiwillig mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch, weder dem Grunde noch der Höhe nach, weder für die Vergangenheit noch die Zukunft, begründet wird. 4.3 ... Sollte der Mitarbeiter für ein Kalenderjahr eine erfolgsabhängige Tantieme erhalten, wird diese innerhalb von zwei Wochen nach Festlegung ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. ... 4.10 Eine Tantiemen- oder Sonderzahlung ist zurückzugewähren, wenn das Anstellungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung seine Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund - findet." Zudem sieht der Arbeitsvertrag eine dreimonatige Probezeit und bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr vor, der im Ein- und Austrittsjahr zeitanteilig entsteht. Ab Juni 2020 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, Einzelheiten sind streitig. Mit E-Mail vom 25. Juni 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, in Verhandlungen über eine Zielvereinbarung einzutreten. Die Geschäftsführerin der Beklagten bat den Kläger daraufhin zunächst mit Schreiben vom 5. August 2020 unter Fristsetzung bis zum 7. August 2020 erfolglos um den Vorschlag einer Zielvereinbarung. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. August 2020 übermittelte sie dem Kläger einen Vorschlag der Beklagten für das Kalenderjahr 2020 mit der Bitte um Rückmeldung bis zum 19. August 2020 und kündigte an, bei Rücksprachebedarf bestehe die Möglichkeit, sich an diesem Tag direkt auszutauschen. Am 19. August 2020 übersandte der Kläger der Beklagten einen abweichenden Entwurf zu einer Zielvereinbarung mit der Bitte um Rückmeldung. In der begleitenden E-Mail führte er u. a. aus, die von der Beklagten vorgelegte Zielvereinbarung sei unangemessen, da seine bisherigen Tätigkeiten völlig ausgeblendet würden. Eine Zielvereinbarung solle das gesamte Rumpfjahr 2020 abbilden. Die Geschäftsführerin der Beklagten teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2020 mit, die Beklagte lehne seinen Gegenvorschlag ab. Dieser sei nicht auf das Erreichen besonderer Ziele gerichtet, sondern auf eine zusätzliche Vergütung der regulären Arbeitsleistung als Development Director. Die Berücksichtigung der dreimonatigen Probezeit sehe der Arbeitsvertrag nicht vor. Zudem fehle es an der gebotenen Anreizwirkung, soweit der Vorschlag des Klägers vergangenheitsbezogen sei. Die Beklagte mache deshalb von ihrem Recht Gebrauch, die Ziele nach billigem Ermessen einseitig festzulegen. Die dem Kläger gleichzeitig übermittelten Zielvorgaben der Beklagten für das verbleibende Geschäftsjahr 2020 sahen unter Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 als vom Kläger zu erreichende Ziele im Kern die Beschreibung und Kostenkalkulation für das Geschäftsmodell Einsatz von Hospitalschiffen, den "Aufbau einer Organisations- und Kontrollstruktur zum Einsatz von HR (eigene und fremde) sowie Fremdfirmen" und die Entwicklung eines Versicherungskonzepts, das es potentiell Interessierten, gegen eine an die Beklagte zu zahlende "Einsatz- oder Versicherungsprämie", im Katastrophenfall ermöglichen sollte, kurzfristig auf ein Hospitalschiff zugreifen zu können. Der Kläger war im Verlauf des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit vom 26. Juni bis zum 18. August 2020, vom 28. September bis zum 5. Oktober 2020 und vom 18. bis zum 25. November 2020 arbeitsunfähig. Vom 26. Oktober bis zum 8. November 2020 stellte die Beklagte den Kläger frei, weil eine andere Mitarbeiterin an Covid 19 erkrankt war. Vom 26. November bis zum 31. Dezember 2020 gewährte sie ihm Erholungsurlaub. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Eine Tantieme zahlte die Beklagte an den Kläger nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie es unterlassen habe, Zielvereinbarungsverhandlungen zu initiieren und mit ihm nicht über ihren (verspäteten) Vorschlag für eine Zielvereinbarung sowie seinen Gegenvorschlag verhandelt habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Ziele einseitig vorzugeben. Unabhängig davon hätten ihre Zielvorgaben nicht billigem Ermessen entsprochen. Bei rechtzeitigem Abschluss einer Zielvereinbarung hätte er in der Zeit vom 16. Juni bis zum 31. Dezember 2020 eine Tantieme i. H. v. 97.000,00 Euro brutto verdienen können. Die Erfüllung realistischer Ziele sei mangels Zielvereinbarung unmöglich geworden. Er habe deshalb Anspruch auf Schadensersatz i. H. d. entgangenen Tantieme. Zeiten, in denen er wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Freistellung und Urlaubs die Arbeitsleistung nicht habe erbringen können, seien nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auf diese Zeiten komme es auch deshalb nicht an, weil die Beklagte ab dem 16. Juni 2020 jede zielführende Arbeit verhindert habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 97.000,00 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Juli 2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bestehe nicht, weil sie berechtigt gewesen sei, die Ziele nach billigem Ermessen vorzugeben. Der Arbeitsvertrag setze für eine ersatzweise Zielvorgabe allein voraus, dass Ziele nicht vereinbart worden seien. Auf die Gründe hierfür komme es nicht an. Die Regelung sei klar und deutlich. Sie benachteilige den Arbeitnehmer auch nicht, denn dessen schutzwürdigen Interessen werde durch § 315 BGB hinreichend Rechnung getragen. Unabhängig davon sei sie am 26. August 2020 berechtigt gewesen, die Ziele vorzugeben, weil sie dem Kläger ihre Zielvorstellungen am 13. August 2020 mit der Bitte um Rückmeldung übersandt und dem Kläger damit die Gelegenheit eingeräumt habe, Einwände zu äußern. Die von ihr vorgegebenen - wie die zuvor vorgeschlagenen - Ziele hätten billigem Ermessen entsprochen. Im Falle der Unbilligkeit der Zielvorgaben habe im Übrigen nach § 315 Abs. 3 BGB eine richterliche Ersatzbestimmung zu erfolgen. Für einen Schadensersatzanspruch bleibe kein Raum. Ein Schadensersatzanspruch komme auch deshalb nicht in Betracht, weil es an einer schuldhaften Pflichtverletzung fehle. Der Kläger habe ihren Vorschlag für eine Zielvereinbarung mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt. Ihm sei zudem kein Schaden entstanden. Die Zusage im Anstellungsvertrag stehe unter einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt und dem Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt sei. Auch könne wegen der exorbitant hohen Abwesenheitszeiten des Klägers und Verfehlung der von ihm selbst vorgeschlagenen Ziele nicht angenommen werden, er hätte andere, ebenfalls billigem Ermessen entsprechende Ziele erreicht. Weil es sich bei der Tantieme um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handele, sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten zu kürzen, für die ihm kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugestanden habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Klage i. H. v. 14.392,86 Euro abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht allein für die Beklagte zugelassenen Revision begehrt diese weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen (§ 561 ZPO). Die zulässige Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang begründet. Soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1, 3 i. V. m. § 283 Satz 1, § 252 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen ihm entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung ("Tantieme") für das Kalenderjahr 2020 i. H. v. 82.607,14 Euro brutto. Die Beklagte hat schuldhaft ihre nach § 4.2 Satz 3 AV bestehende Pflicht verletzt, mit dem Kläger für den Zeitraum vom 16. Juni bis zum 31. Dezember 2020 eine Zielvereinbarung abzuschließen. Deren Ersetzung durch eine einseitige Zielvorgabe war nicht zulässig. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zu erreichenden Ziele und damit die Voraussetzungen der Tantieme nach § 4.2 Satz 3 AV vorrangig im Wege einer jährlich zwischen den Parteien abzuschließenden Zielvereinbarung zu bestimmen waren, und die Beklagte nur nachrangig nach § 4.2 Satz 4 AV berechtigt sein sollte, die Ziele durch einseitige Zielvorgaben im Rahmen billigen Ermessens festzulegen. Von diesem Verständnis gehen auch die Parteien aus. 2. Zum Abschluss einer Zielvereinbarung ist es bis zum Ablauf der Zielperiode am 31. Dezember 2020 unstreitig nicht gekommen. Die Beklagte war dennoch nicht berechtigt, dem Kläger einseitig Ziele vorzugeben. § 4.2 Satz 4 AV hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Regelung benachteiligt den Kläger unangemessen. Dies folgt allerdings entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. a) Die Wirksamkeit von § 4.2 Satz 4 AV ist, wie die der Regelungen des Arbeitsvertrags im Übrigen, anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung i. S. v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 27 ff., BAGE 165, 19). b) § 4.2 Satz 3 bis 5 AV unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der uneingeschränkten Inhaltskontrolle (vgl. hierzu die st. Rspr., z.B. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 22; 20. Juni 2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 23; 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 46 ff.). Die Klauseln betreffen nicht das unmittelbare Gegenleistungsverhältnis von Arbeit und Entgelt, sondern gestalten die Leistungspflichten der Parteien lediglich näher aus. c) § 4.2 Satz 4 AV genügt - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; zu den Anforderungen vgl. z. B. BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 31/20 - Rn. 24; 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 31, BAGE 143, 292). Die Klausel ist in Zusammenschau mit § 4.2 Satz 3 AV klar und verständlich. Die Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders seine Rechte nicht wahrnimmt, ergibt sich aus dieser Regelung nicht. aa) Für einen verständigen und redlichen Vertragspartner, auf den bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen abzustellen ist (st. Rspr., zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. z.B. BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21 m.w.N.), war aufgrund der Formulierung in § 4.2 Satz 3 AV, dass die Ziele "zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden", ohne Weiteres erkennbar, dass die Festlegung der Ziele einer vertraglichen Konkretisierung bedarf. Erforderlich ist nach Satz 3 eine Regelung außerhalb der Vertragsurkunde und damit eine (weitere) vertragliche Vereinbarung der Parteien (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37 f., BAGE 173, 269). Diese kann nur durch auf einen Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande kommen, indem das Angebot ("der Antrag") der einen Vertragspartei nach §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird (vgl. allgemein dazu BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 36, BAGE 174, 294). Demnach müssen die zu erreichenden Ziele einvernehmlich festgelegt werden (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - Rn. 53). bb) Gleiches ergibt sich im Umkehrschluss aus der Formulierung in § 4.2 Satz 4 Halbs. 1 AV "sollten die drei Kriterien nicht zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden". Hiernach ist die einzige Voraussetzung für einseitige Zielvorgaben der Beklagten, dass es an einer übereinstimmenden Festlegung der Ziele entsprechend den Vorgaben der §§ 145 ff. BGB fehlt. Dabei ist unerheblich, auf welchen Gründen und auf wessen Verhalten das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung beruht. Einer weiteren Konkretisierung der rechtlichen Voraussetzungen, wann die Ziele i. S. v. § 4.2 Satz 4 AV als zwischen den Parteien "nicht vereinbart" gelten sollten, bedurfte es zur Herstellung von Transparenz i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. d) Mit diesem Inhalt hält § 4.2 Satz 4 AV allerdings der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht stand (zum Prüfungsmaßstab vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29 m.w.N., BAGE 172, 377; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 49, BAGE 147, 322), da die Regelung den Kläger unangemessen benachteiligt. Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts deshalb als richtig (§ 561 ZPO). aa) Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). bb) Eine vertragliche Regelung, die dem Arbeitgeber als Verwender der Klausel ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. § 315 BGB einräumt, ist grundsätzlich zulässig. Sie weicht für sich betrachtet nicht vom Gesetz ab, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Das Gesetz sieht die vertragliche Einräumung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte vor (§ 315 BGB). Es geht davon aus, dass dies einem berechtigten Bedürfnis des Wirtschaftslebens entsprechen kann und deshalb nicht von vornherein unangemessen ist. § 315 BGB ordnet ausdrücklich an, dass die Bestimmung mangels abweichender Vereinbarung nach billigem Ermessen zu geschehen hat, dass der Gläubiger die Entscheidung des Schuldners gerichtlich überprüfen und sie ggf. durch Urteil ersetzen lassen kann. Damit sind gegenüber einer Gefährdung des Gläubigers Vorkehrungen getroffen (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 42 f.). Dies gilt auch für eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung nach billigem Ermessen einseitig vorzugeben (sog. Zielvorgabe, vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 16 m.w.N., BAGE 125, 147). cc) § 4.2 Satz 4 AV ist jedoch unangemessen benachteiligend i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und deshalb unwirksam, weil die Klausel es dem Verwender ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen. (1) Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die erfolgsabhängige variable Vergütung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 16 m.w.N., BAGE 125, 147). (2) In § 4.2 Satz 1 und 3 AV ist nur bestimmt, dass der Mitarbeiter eine Tantieme erzielen kann, deren Festlegung und Höhe von dem Erreichen von Zielen abhängig ist. Eine nähere Konkretisierung und Gewichtung von insoweit zu erreichenden Zielen enthält die Bestimmung nicht. Es ist völlig offen, an welche vom Mitarbeiter zu erreichenden Ziele die Zahlung der Tantieme geknüpft ist. Infolgedessen besteht für die Vereinbarung von Zielen ein weiter Rahmen, der angesichts der Vielzahl denkbarer Ziele und der unterschiedlichen Möglichkeiten ihrer Gewichtung erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 40 f., BAGE 173, 269). (3) § 4.2 Satz 4 AV ermöglicht es - die Wirksamkeit der Klausel unterstellt - dem Verwender, seinen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Ziele zu Lasten des Vertragspartners zu erweitern. Er könnte die Verhandlungen über eine Zielvereinbarung grundlos verweigern oder abbrechen, um die erforderliche Konkretisierung und Gewichtung der zu erreichenden Ziele einseitig vorzunehmen. Im Ergebnis wäre dem Mitarbeiter die in § 4.2 AV vorrangig vorgesehene Möglichkeit genommen, zur Wahrung seiner Interessen auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe könnte vom Verwender einseitig unterlaufen werden, ohne dass sein Vertragspartner die Möglichkeit hätte, dies zu verhindern. Die Klausel weicht damit von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen für jede Seite bindend sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, "pacta sunt servanda"; vgl. BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 48 m.w.N.; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 40, BAGE 139, 156). Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand nichts, dass die vorbehaltene Zielvorgabe ihrerseits einer Kontrolle nach § 315 BGB unterliegen würde. (4) Hinzu kommt, dass die vertragliche Konstruktion - ausgehend von einem generellen, typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29, BAGE 172, 377) - unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Denn sie ist geeignet, den Arbeitnehmer von dem in § 4.2 AV vorrangig vereinbarten freien Aushandeln der Ziele abzuhalten. Der Arbeitnehmer läuft, wenn er in die Verhandlungen über eine Zielvereinbarung Zielvorstellungen einbringt, die von denen des Arbeitgebers abweichen, stets Gefahr, dass der Arbeitgeber Verhandlungen grundlos abbricht und die Ziele einseitig vorgibt. Dies erzeugt bereits im Vorfeld einen unangemessenen Druck, die Vorschläge des Arbeitgebers für eine Zielvereinbarung auch dann zu akzeptieren, wenn die eigenen Vorstellungen davon abweichen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man - worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung abstellt - im konkreten Fall die Begleitumstände bei Vertragsschluss berücksichtigt: Nach deren Vortrag sei dem Kläger vor Vertragsschluss u. a. mitgeteilt worden, die Beklagte wolle sich die einseitige Festlegung von Zielvorgaben für den Fall vorbehalten, dass man sich mit dem Kläger nicht auf Ziele einige. Sie habe in der Vergangenheit schon schlechte Erfahrungen gemacht, weil sie bei einer Zielvereinbarung immer auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen sei. Genau diese Erwägung führt aber aus den genannten Gründen zur Unangemessenheit der vertraglichen Regelung. (5) Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus § 4.2 Satz 5 AV, wonach die Tantieme je nach Erreichungsgrad der vereinbarten oder vorgegebenen Ziele durch den Arbeitgeber nach seinem Ermessen fixiert wird. Diese Bestimmung betrifft die abschließende Festlegung der Höhe der Tantieme. Die Beklagte wäre bei Zustandekommen einer Zielvereinbarung an den dadurch vorgegebenen Rahmen und die Voraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gebunden und könnte sich nicht durch eine anderweitige Leistungsbestimmung von der Zahlungspflicht befreien (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - Rn. 119; 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 21). e) Die Unwirksamkeit von § 4.2 Satz 4 AV führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Bestimmung über die Zielvorgabe unter Aufrechterhaltung des Satzes 3. Dies hat zur Folge, dass - wie vom Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen - allein die Grundsätze über die Durchführung und das Scheitern einer Zielvereinbarung anzuwenden sind. aa) Die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Regelung kann nicht mit einem rechtlich zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen (st. Rspr., zuletzt z.B. BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 29 m.w.N.). § 4.2 Satz 3 bis 5 AV sind - im Sinne einer in der Klausel vorgegebenen Trennung - inhaltlich teilbar. Nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung in Satz 4 verbleibt eine verständliche Regelung, die mit ihrem zulässigen Teil bestehen bleibt (vgl. zum sog. blue-pencil-Test BAG 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489/21 - Rn. 37 m.w.N.). bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. hierzu BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 37 ff. m.w.N.; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 21 m.w.N., BAGE 150, 207) scheidet schon deshalb aus, weil der Vertrag wegen des vereinbarten Rangverhältnisses nicht lückenhaft geworden ist. Der vorrangig geltende § 4.2 Satz 3 AV trägt dem Interesse der Beklagten an der Festlegung angemessener Ziele für die Bestimmung der Höhe der Tantieme ausreichend Rechnung. 3. Die Beklagte hat ihre Pflicht aus § 4.2 Satz 3 AV, mit dem Kläger Verhandlungen über eine Zielvereinbarung zu führen und eine solche abzuschließen, schuldhaft verletzt. a) Der Arbeitgeber verletzt, auch wenn ihm vertraglich nicht die alleinige Initiativlast für den Abschluss einer Zielvereinbarung auferlegt ist, eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er entgegen der Aufforderung des Arbeitnehmers, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen, keine Verhandlungen über die einvernehmliche Festlegung der Ziele aufnimmt (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 44, BAGE 125, 147), und nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweist, dass er das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat. aa) Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, verpflichtet dies den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen und ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten. Das sind Ziele, die der Arbeitnehmer nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können (vgl. BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 14 ff.; MüKoBGB/Spinner 9. Aufl. § 611a Rn. 679 f.). Der Arbeitgeber erfüllt diese Vertragspflicht regelmäßig nur dann, wenn er es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen und bereit ist, diese auszuhandeln. Denn nur so wird dem typischerweise bestehenden Interesse beider Seiten Rechnung getragen, auf die Festlegung der Ziele und deren Gewichtung Einfluss nehmen zu können (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 40 f., BAGE 173, 269). bb) Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber den Kerninhalt der von ihm vorgeschlagenen Zielvereinbarung ernsthaft zur Disposition stellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Dies setzt zumindest voraus, dass sich der Arbeitgeber deutlich und ernsthaft zu Änderungen eines ggf. von ihm unterbreiteten Vorschlags bereit erklärt (vgl. zum Begriff des "Einflussnehmens" nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 16; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 31 m.w.N., BAGE 165, 19). Diese Bereitschaft schlägt sich in der Regel in Änderungen des vom Arbeitgeber formulierten Vorschlags nieder (zum Begriff des "Aushandelns" in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 ff. m.w.N.; BGH 10. Oktober 2023 - VI ZR 257/22 - Rn. 13). Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem Vorschlag des Arbeitgebers, kann aber auch dies als das Ergebnis von Verhandlungen gewertet werden. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gestellte Zielvereinbarung ohne Weiteres akzeptiert. Allerdings muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar zu Änderungen an seinem Vorschlag bereit gewesen sein. cc) Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande und ist die Führung von Verhandlungen einschließlich der Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitnehmers streitig, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ihn entlastenden Umstände. (1) Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Dem Schuldner obliegt es deshalb, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die geeignet sind, diese Vermutung zu erschüttern (st. Rspr., vgl. BAG 29. Februar 2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 15 m.w.N.; zur Zielvereinbarung BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 43, BAGE 173, 269). (2) Der Arbeitgeber muss deshalb, will er die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegen, konkret darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, dass er sich zu Verhandlungen über eine Zielvereinbarung bereit erklärt und seinen Vorschlag ernsthaft zur Disposition gestellt hat sowie Umstände vortragen, aus denen zu schließen ist, dass er das Scheitern der Verhandlungen über eine Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat. Ob es für einen Entlastungsnachweis des Arbeitgebers ausreicht, wenn er nachweist, dass er dem Arbeitnehmer ein Angebot zum Abschluss der Zielvereinbarung mit grundsätzlich erreichbaren Zielen unterbreitet hat, das der Arbeitnehmer abgelehnt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 14 ff.). Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang nicht nur der Inhalt des Angebots und die Gründe sein, aus denen der Arbeitnehmer das Angebot abgelehnt hat, sondern auch, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, über eine einvernehmliche Festlegung der Ziele ernsthaft zu verhandeln. dd) Die Bewertung, ob die Pflichtverletzung verschuldet ist, obliegt, wie die, ob ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten vorliegt, in erster Linie den Tatsacheninstanzen, denen hierbei ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 19 m.w.N., BAGE 175, 182; 12. Oktober 2022 - 5 AZR 30/22 - Rn. 39 ). Hat das Landesarbeitsgericht diese Würdigung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen, kann sie durch das Revisionsgericht erfolgen, wenn die hierfür maßgebenden Tatsachen festgestellt oder unstreitig sind und weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. BAG 21. Februar 2024 - 10 AZR 345/22 - Rn. 59 ). b) Ausgehend hiervon hat die Beklagte ihre Pflicht aus § 4.2 Satz 3 AV schuldhaft verletzt. Der Senat kann diese Bewertung, wenn man davon ausgehen wollte, das Berufungsurteil lasse, wie die Beklagte rügt, eine entsprechende tatrichterliche Wertung vermissen, selbst vornehmen. aa) Die Beklagte hat trotz entsprechender Aufforderung durch den Kläger mit diesem keine Verhandlungen geführt, die den Abschluss einer Zielvereinbarung für die im ersten Beschäftigungsjahr maßgebliche Zielperiode vom 16. Juni bis zum 31. Dezember 2020 ermöglicht hätte. Sie hat ihm zwar mit Schreiben vom 13. August 2020 ihre Zielvereinbarungsvorstellungen mit der Bitte um Rückmeldung bis zum 19. August 2020 übermittelt und erklärt, sie sei bereit, sich mit dem Kläger am 19. August 2020 direkt auszutauschen, sofern zu ihren Zielvorstellungen noch Rücksprachebedarf bestehe. Sie hat jedoch - im Widerspruch zu ihrer Ankündigung - keine Bemühungen um eine einvernehmliche Festlegung der Ziele unternommen, nachdem der Kläger seine abweichenden Zielvorstellungen am 19. August 2020 mitgeteilt und um Rückmeldung gebeten hatte. Vielmehr hat sie Ziele mit Schreiben vom 26. August 2020 einseitig vorgegeben. bb) Die Beklagte hat sich hinsichtlich ihres Verschuldens nicht i. S. v. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Sie hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass sie das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 43, BAGE 173, 269). (1) Bei Zielvereinbarungen bedarf die Aufstellung der Ziele für die jeweilige Zielperiode der Mitwirkung des Arbeitnehmers. Die Festlegung der Ziele ist damit nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat weder einen Anspruch auf Tantieme noch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Tantiemezahlung, wenn allein aus seinem Verschulden eine Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist, weil er z. B. zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über mögliche Ziele nicht bereit war (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 59, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 51, BAGE 125, 147). (2) Die Beklagte konnte nicht annehmen, der Kläger sei nicht zu Verhandlungen bereit, weil er ihre Zielvorstellungen mit Schreiben vom 19. August 2020 abgelehnt hatte. Der Kläger hat seinen Gegenvorschlag mit der Bitte um eine Rückmeldung der Beklagten verbunden und damit seine Bereitschaft, am Zustandekommen einer Zielvereinbarung mitzuwirken, zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, die Verhandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft bzw. die Verhandlungen seien gescheitert, weil der Kläger nicht bereit sein würde, seine Vorstellungen zur Disposition zu stellen, und deshalb Gespräche von vornherein nicht erfolgversprechend sein würden. Insofern ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Ablehnungsgründe des Klägers tragfähig waren und seine Zielvorstellungen den Interessen der Beklagten ausreichend Rechnung trugen. Im Rahmen von Gesprächen hätte für die Beklagte die Möglichkeit bestanden, auf den Inhalt einer abzuschließenden Zielvereinbarung Einfluss zu nehmen und so darauf hinzuwirken, dass ihrem Interesse an der Festlegung angemessener Ziele ausreichend Rechnung getragen würde. Sonstige Umstände, die zur Entlastung der Beklagten geeignet wären, sind weder vorgetragen noch ergeben sich aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt hierfür Anhaltspunkte.  4. Die zusätzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind erfüllt, § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB. Eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck der Zielvereinbarung gerecht werdende Aufstellung von Zielen für einen vergangenen Zeitraum ist nicht mehr möglich. Die Festlegung von Zielen ist vorliegend spätestens mit Ablauf der nach § 4.2 Satz 3 AV für das Kalenderjahr 2020 vorgesehenen Zielperiode vom 16. Juni bis zum 31. Dezember 2020 i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Der Kläger kann deshalb stattdessen nach § 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, für das Jahr 2020 mit ihm gemeinsam eine Zielvereinbarung zu treffen, schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147).  5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte auch bei Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 4.2 Satz 7 und 8 AV oder nach § 4.3 Satz 3 AV nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre oder der Kläger nach § 4.10 AV eine ihm ggf. zustehende Tantieme nach erfolgter Auszahlung hätte zurückzahlen müssen. Diese Regelungen halten einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. Dies führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Bestimmungen, während der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt (vgl. Rn. 30 f.). a) Der in § 4.2 Satz 7 AV vorgesehene Ausschluss jeden Rechtsanspruchs auf die Tantieme und der Freiwilligkeitsvorbehalt in Satz 8 benachteiligen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. aa) Bei der in § 4.2 Satz 1 AV zugesagten Tantieme handelt es sich um Entgelt, das - wie regelmäßig bei leistungsorientierten Vergütungen - jedenfalls auch als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet ist. Die Festlegung und Höhe der Tantieme ist nach § 4.2 Satz 3 und 5 AV von dem Erreichen von Zielen abhängig. Hieraus wird deutlich, dass der Anspruch von Umfang und Qualität der Arbeitsleistung abhängig ist, denn ohne das Zutun des Arbeitnehmers können die als Ziele formulierten Erfolge nicht erreicht werden. Mit Abschluss einer Zielvereinbarung, die Vergütungsbezug hat, setzt der Arbeitgeber Leistungsanreize für den Arbeitnehmer und bestimmt damit, wie aus seiner Sicht die Arbeitsleistung in einer bestimmten Periode durch den Arbeitnehmer optimal erbracht werden soll (vgl. nur BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 13; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 52, BAGE 147, 322). Der arbeitsleistungsbezogene Zweck der Tantieme wird zudem aus ihrer in § 4.2 Satz 1 AV geregelten Höhe ersichtlich. Die Tantieme stellte danach einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung des Klägers dar (vgl. dazu BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 116/22 - Rn. 24 m.w.N.). Dass die Tantieme, wie den Regelungen in § 4.3 Satz 3 AV und § 4.10 AV zu entnehmen ist, zusätzlich erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll, die nach der Auszahlung noch sechs Monate im Arbeitsverhältnis verbleiben, schließt die Annahme eines arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakters nicht aus. Die genannten weiteren Zwecke treten lediglich hinzu (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 284; zu einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288/22 - Rn. 62 ff.). bb) Die Vorbehalte in § 4.2 Satz 7 und 8 AV sind unangemessen benachteiligend i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klauseln stehen im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB und sind mit diesen nicht zu vereinbaren, weil sie es dem Arbeitgeber ermöglichen sollen, dem Arbeitnehmer bereits erarbeitetes Entgelt zu entziehen und sich von seinen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288/22 - Rn. 68; 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 20, BAGE 156, 38; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 52, BAGE 147, 322; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 38). b) Einem Anspruch des Klägers steht ebenso wenig die Stichtagsregelung in § 4.3 Satz 3 AV entgegen. aa) Auch diese ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer, obwohl er die vereinbarten Ziele erreicht hat, seinen bereits erarbeiteten Lohn entzieht, ohne dass eine Störung des Austauschverhältnisses vorliegt. Nach § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch auf Zahlung verdienten Entgelts ist daher nicht davon abhängig, dass weitere Zwecke, wie erbrachte oder künftige Betriebstreue, erfüllt werden (vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288/22 - Rn. 60). Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert (vgl. BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 20 ff., BAGE 163, 144; 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 28 ff., BAGE 146, 284). bb) Die Vertragsbestimmung ist zudem nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot (vgl. Rn. 17 f.) verstößt. Die Klausel ist in Zusammenschau mit § 4.2 Satz 6 AV nicht klar und verständlich. Der Vorbehalt in § 4.3 Satz 3 AV will ausschließen, dass im gekündigten Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Tantieme besteht. Dies steht im Widerspruch zu § 4.2 Satz 6 AV, wonach dem Arbeitnehmer im Falle des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres, sofern die in § 4.2 Satz 3 bis 5 AV genannten Voraussetzungen erfüllt sind, uneingeschränkt - also auch im Fall einer Kündigung - ein zeitanteiliger Anspruch auf eine Tantieme zusteht (vgl. zur Intransparenz eines Freiwilligkeitsvorbehalts BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288/22 - Rn. 30). c) Einem Schadensersatzanspruch des Klägers steht auch nicht § 4.10 AV entgegen, der eine Rückzahlung der Tantieme vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung - gleich aus welchem Rechtsgrund - endet. Auch diese Regelung ist unangemessen benachteiligend i. S. d. § 307 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass ein darauf gestütztes Dolo-agit-Gegenrecht der Beklagten nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 38 f., BAGE 162, 221; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 74 m.w.N.). Soweit der Anspruch auf eine Tantieme in einer arbeitsvertraglichen Klausel - wie vorliegend (Rn. 50 ff.) - nicht wirksam vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann, gilt dies aus denselben Rechtsgründen auch für eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Fall einer bereits erfolgten Zahlung. Der Anspruch auf Zahlung verdienten Entgelts nach § 611a Abs. 2 BGB ist nicht davon abhängig, dass weitere Zwecke, wie die künftige Betriebstreue von Mitarbeitern, erfüllt werden (vgl. BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 23, BAGE 163, 144; ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 18 ff., BAGE 140, 231). 6. Der Anspruch besteht in noch rechtshängiger Höhe von 82.607,14 Euro brutto. a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. aa) Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehört auch entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit und damit auch eine Tantiemezahlung. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten eine den § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und des § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 29. Februar 2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 20 ff.; zur Zielvereinbarung BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147). bb) Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Die Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 51 m.w.N., BAGE 173, 269). cc) Zielvereinbarungen müssen zwar nicht stets die in Aussicht gestellte Tantieme- oder Bonuszahlung auslösen. Bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie ihren Motivations- und Leistungssteigerungszweck verfehlen und ihrer Anreizfunktion nicht gerecht werden, wenn die festgelegten Ziele vom Arbeitnehmer von vornherein nicht erreicht werden können. Auch kann sich ein Arbeitgeber der in der Rahmenvereinbarung zugesagten Zahlung nicht dadurch entziehen, dass er vom Arbeitnehmer Unmögliches verlangt und nur bereit ist, Ziele zu vereinbaren, die nicht zu erreichen sind. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und ggf. zu beweisen (st. Rspr., vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 52 f., BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, BAGE 125, 147). dd) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BAG 29. Februar 2024 - 8 AZR 359/22 - Rn. 23; 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 25 m.w.N., BAGE 143, 165). b) Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Berufungsurteil diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab standhalten würde, da aus den Entscheidungsgründen nicht klar erkennbar ist, ob das Landesarbeitsgericht alle im Einzelfall maßgebenden Umstände berücksichtigt hat. Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung aber - soweit für die Revision von Interesse - auch bei voller Überprüfung als richtig. aa) Bei der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB ist Grundlage für die Ermittlung des dem Kläger zu ersetzenden Schadens die ihm für den Fall der Zielerreichung im Eintrittsjahr 2020 zugesagte, zeitanteilig zu bemessende Tantieme. Sie beläuft sich auf maximal 97.500,00 Euro brutto (180.000,00 Euro brutto x 6,5/12). Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. bb) Die Beklagte hat keine besonderen Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger hätte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht die volle Tantieme erzielt. Weder die Abwesenheit des Klägers wegen Urlaubs, Freistellung und Krankheit noch eine - zu Gunsten der Beklagten unterstellte - Verfehlung der mit Schreiben vom 19. August 2020 vom Kläger vorgeschlagenen Ziele oder die Verletzung vertraglicher Dokumentationspflichten hätte zu einer Verminderung des Tantiemeanspruchs führen können. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte, wie der Kläger behauptet, seine Arbeitsleistung vereitelt hat. (1) Die Urlaubsabwesenheit des Klägers vom 26. November bis zum 31. Dezember 2020 kann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Nach § 5.1 AV steht dem Kläger ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu, der im Ein- und Austrittsjahr zeitanteilig entsteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien bei der Festlegung der Ziele dieser vertraglichen Abrede Rechnung getragen und den Urlaubsanspruch berücksichtigt hätten, um dem Kläger die Verwirklichung seines Urlaubsanspruchs zu ermöglichen und keine Anreize zu schaffen, auf den Urlaub zu verzichten (vgl. hierzu BAG 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 - Rn. 15 ff. m.w.N.). (2) Im Zeitraum der Freistellung des Klägers vom 26. Oktober bis zum 8. November 2020 befand sich die Beklagte im Annahmeverzug, so dass der Kläger nach § 615 Satz 1, § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung hätte verlangen können, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Freistellung des Klägers kann damit nicht zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs führen. (a) Mit der Aufhebung der Arbeitspflicht bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis durch die Freistellung des Klägers verzichtete die Beklagte auf die Erbringung der Arbeitsleistung. Ein Angebot der Arbeitsleistung war deshalb entbehrlich (st. Rspr., z.B. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 432/12 - Rn. 18 m.w.N.). Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Klägers (§ 297 BGB) steht für diesen Zeitraum nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts außer Streit. (b) Dem Annahmeverzug der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie den Kläger freistellte, weil eine andere Mitarbeiterin an Covid 19 erkrankt war. Die Beklagte behauptet nicht, dass ein Fall der Annahmeunmöglichkeit - etwa als Folge einer Betriebsschließung - vorgelegen hätte (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 15 ff., BAGE 176, 53). Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, ihr sei die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar gewesen (vgl. BAG 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 39, BAGE 178, 293). (c) Rechtsfolge des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Der Arbeitnehmer hat trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (BAG 10. August 2022 - 5 AZR 154/22 - Rn. 48, BAGE 178, 293). Hierzu gehören auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. (3) Auch die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers hätten nicht zu einer Verminderung seines Tantiemeanspruchs führen können. Mangels Kürzungsvereinbarung nach § 4a EFZG wäre die Beklagte unabhängig davon, ob dem Kläger für seine krankheitsbedingten Fehlzeiten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG zugestanden hätte, nicht zur Zahlung einer geringeren Tantieme berechtigt gewesen. Gleiches gilt deshalb für den Schadensersatzanspruch. (a) Bei der in § 4.2 Satz 1 AV zugesagten Tantieme handelt es sich um eine Sondervergütung, welche die Arbeitgeberin zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Die Tantieme ist zwar - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 48) - als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet. Dies ist aber nicht der einzige Zweck der Leistung. Den Regelungen in § 4.3 Satz 3 und § 4.10 AV ist zu entnehmen, dass die Tantieme zusätzlich erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll, die nach der Auszahlung noch sechs Monate im Arbeitsverhältnis verbleiben. Auf die Unwirksamkeit der Regelungen kann sich die Beklagte als Verwenderin der von ihr gestellten Vertragsbedingungen im Verhältnis zum Kläger nicht berufen (st. Rspr., z.B. BAG 27. April 2022 - 4 AZR 289/21 - Rn. 32; 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 - Rn. 31, BAGE 158, 329). Die Inhaltskontrolle schafft einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender der Klausel, sie dient aber nicht dem Schutz des Verwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 42 m.w.N., BAGE 163, 72). (b) Bei nicht rein arbeitsleistungsbezogenen Sondervergütungen ist nach § 4a EFZG eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in bestimmten Grenzen zulässig. Die Norm erlaubt dem Arbeitgeber aber keine einseitige Kürzung von Sondervergütungen, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, derartige Kürzungen durch individualrechtliche oder kollektivrechtliche Regelungen zu vereinbaren. Fehlt es - wie vorliegend - an einer Kürzungsregelung, hat der Arbeitgeber das Risiko der unverminderten Zahlung zu tragen. § 4a EFZG trifft insoweit eine abschließende Risikozuweisung (vgl. BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 116/22 - Rn. 35, 37 m.w.N.; 22. Juli 2021 - 2 AZR 125/21 - Rn. 21, BAGE 175, 275). (c) Vor diesem Hintergrund führt auch die Verfahrensrüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag übergangen, der Kläger sei vom 28. September bis zum 5. Oktober 2020 nicht infolge einer Ersterkrankung arbeitsunfähig gewesen, nicht zum Erfolg. Der mögliche Verfahrensfehler ist nicht entscheidungserheblich. Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage in der rechtsfehlerhaften Annahme, der Anspruch sei zu kürzen, weil dem Kläger für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 18. August 2020 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugestanden habe, abgewiesen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. (4) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist ebenso wenig ausgeschlossen, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, der Kläger habe auch die von ihm mit Schreiben vom 19. August 2020 vorgeschlagenen Ziele verfehlt. Die Parteien haben diese Ziele nicht vereinbart, die Beklagte hat die Vorschläge vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Vom Vorschlag des Klägers konnte deshalb keine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken entsprechende Anreizwirkung ausgehen (vgl. hierzu BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, BAGE 173, 269; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147), so dass ein Rückschluss auf die Erreichung anderer Ziele nicht möglich ist. (5) Die Verletzung oder Nichterfüllung einzelner arbeitsvertraglicher Pflichten, wie vorliegend von der Beklagten in Bezug auf Dokumentationspflichten des Klägers behauptet, ist regelmäßig nicht geeignet, die Annahme zu begründen, der Arbeitnehmer würde vereinbarte Ziele nicht erreicht haben. Besondere Umstände, die eine abweichende Bewertung begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. cc) Der Kläger muss sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden i. S. v. § 254 Abs. 1 BGB am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung anrechnen lassen, das über 10 % hinausgeht. Hinsichtlich dieses angenommenen Mitverschuldensanteils ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden. (1) Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung und ebenfalls in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 39). (2) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Bewertung des Landesarbeitsgerichts stand. (a) Ist - wie hier - in der Rahmenvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber die Initiative zur Führung eines Gesprächs mit dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu ergreifen hat, und führt auch die Auslegung der Regelung nicht zu einer alleinigen Pflicht des Arbeitgebers, die Verhandlungen über die Zielvereinbarung einzuleiten, ist bei einer nicht zustande gekommenen Zielvereinbarung nicht stets davon auszugehen, dass nur der Arbeitgeber die Initiative zu ergreifen und ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer über mögliche Ziele und deren Gewichtung anzuberaumen hatte. Vielmehr muss in einem solchen Fall auch der Arbeitnehmer die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anregen (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 61, BAGE 173, 269). (b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, den Kläger treffe ein Mitverschulden am Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung, weil er die Beklagte nicht unmittelbar zum Ablauf der Probezeit am 15. Juni 2020 zum Abschluss einer Zielvereinbarung aufgefordert hat, sondern erst mit E-Mail vom 25. Juni 2020. Den Mitverschuldensanteil hat es mit 10 % bewertet. Wegen der eingetretenen Teilrechtskraft kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht mit dieser Wertung seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat und ob vorliegend überhaupt von einer vom Arbeitnehmer verschuldeten relevanten Verzögerung gesprochen werden kann. Jedenfalls kann sich daraus kein höherer Mitverschuldensanteil ergeben. (c) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass dem Kläger kein weiteres Mitverschulden angelastet werden kann. Der Kläger hat seine Verpflichtungen aus § 4.2 Satz 3 AV erfüllt, indem er die Beklagte mit E-Mail vom 25. Juni 2020 aufforderte, in Verhandlungen über eine Zielvereinbarung einzutreten. Er hat zudem mit Schreiben vom 19. August 2020 auf den Vorschlag der Beklagten reagiert und sie gleichzeitig zu weiteren Verhandlungen aufgefordert. Ein Verschulden trifft in diesem Zusammenhang allein die Beklagte, die, im Widerspruch zu ihrer Ankündigung im Schreiben vom 13. August 2020, dem Kläger keine Möglichkeit mehr gegeben hat, am Zustandekommen einer Zielvereinbarung mitzuwirken (vgl. Rn. 42 ff.). Sonstige Umstände, die auf ein Verschulden des Klägers schließen lassen, sind weder vorgetragen noch ergeben sich aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt hierfür Anhaltspunkte. 7. Prozesszinsen stehen dem Kläger ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit zu, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB (st. Rspr., vgl. nur BAG 14. Dezember 2023 - 10 AZR 373/20 - Rn. 22). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - [Zur Billigkeitsprüfung beim Handelsvertreterausgleich](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-billigkeitspruefung-beim-handelsvertreterausgleich/): Tenor: Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel wird das am 22. Dezember 2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Aurich geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.879,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 7. August 2019 sowie Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18% und die Beklagte 82% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 23% und der Beklagten 77% zur Last. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Entscheidungsgründe I. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB geltend. Die Beklagte betreibt Tankstellen unter dem Markennamen "SCORE". Die Klägerin führte eine Tankstelle der Beklagten in Verden, zuletzt die Tankstelle auf dem Tankstellengelände in der L. Straße 51. Das Rechtsverhältnis der Parteien wurde zuletzt durch den "Tankstellenvertrag" vom 10. Oktober 2017 (Anlage K1, Anlagenband Klägerin) geregelt. Darin ist unter anderem festgelegt, dass die Klägerin die Tankstelle täglich während der Öffnungszeiten von 6 bis 22 Uhr ununterbrochen zu betreiben hatte. Die Klägerin übernahm als selbstständige Kauffrau unter anderem den Verkauf von Kraftstoffen im Namen und für Rechnung der Beklagten; dafür erhielt sie von der Beklagten 1,1 Cent/Liter zuzüglich Umsatzsteuer. Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis altersbedingt zum 1. Oktober 2018. In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2018 erzielte die Klägerin im Jahresdurchschnitt Provisionseinnahmen in Höhe von 74.845,40 € netto. Die Klägerin hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in der Größenordnung von 89.066,03 € nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2019 zu zahlen. 2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen der Klägerin zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte: a) Die Beklagte auf erster Stufe des Antrages zu Ziffer 2 zu verurteilen, der Klägerin in kontrollfähiger Form sämtliche bei ihr vorhandenen und für die Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr mit Mehrfachkunden, d. h. mit solchen Kunden, die innerhalb eines Jahres mindestens vier Tankvorgänge bei der Klägerin durchgeführt haben, erzielt wurden. b) Auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 2 lit. a: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in zu beziffernder Größenordnung nebst fünf Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz auf diesen Betrag seit dem 1. Oktober 2018 sowie Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den gesamten Betrag seit dem 18. Juli 2019 zu zahlen, 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.901,07 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, mit dem das Landgericht - nach Einholung von Sachverständigengutachten - die Beklagte zur Zahlung von 74.586,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter, soweit diese vom Landgericht abgewiesen worden sind. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung eines Betrags verurteilt worden ist, der 19.940,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 1. Oktober 2018 übersteigt. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Berufung des jeweiligen Gegners. II. Die zulässigen Berufungen haben jeweils nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs der Klägerin (LGU 7 f. unter 1 a bis c), die von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit die Parteien Einwände gegen die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs (LGU 8 ff. unter 1 d aa - ii) erhoben haben, sind diese - mit einer Ausnahme - unbegründet: 1. Höhe der letzten Jahresprovision Das Landgericht hat für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs im Ausgangspunkt Provisionseinnahmen des letzten Vertragsjahres in Höhe von 55.802,77 € netto zugrunde gelegt (LGU 8). Die Beklagte hält das für unzutreffend. Aus dem von ihr als Anlagenkonvolut B1 (Anlagenband Beklagte) vorgelegten Provisions-Kontoauszügen für die Jahre 2017 und 2018 ergebe sich, wie von ihr bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, ein Betrag in Höhe von lediglich 54.360,-- € netto. Die Differenz in Höhe von 1.442,77 € ergebe sich aus den in den Kontoauszügen aufgelisteten Beträgen in Höhe von 544,08 € (Buchungsdatum 13. November 2017) mit dem Buchungstext "Diff. Prov.- Abz. 01.-12.10.17" und in Höhe von 898,69 € (Buchungsdatum 11. Oktober 2018) mit dem Buchungstext "Prov. 09/2018 Vd. 2 / JB". Der Betrag von 544,08 € sei in der Spalte "Haben" vermerkt; das bedeute, dass der Betrag der Beklagten zustehe und nicht zu den Provisionseinnahmen der Klägerin gerechnet werden könne (BB Beklagte S. 3 = eGA OLG 27, Rn. 7 - 9). Der Einwand ist hinsichtlich der Buchung in Höhe von 544,08 € berechtigt. Es handelt sich insoweit um eine Korrekturbuchung zu der Buchung der Provision für Oktober 2017 in Höhe von 5.392,87 €. Das Landgericht hat sich bei der Annahme von Provisionszahlungen in Höhe von 55.802,77 € netto auf die Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 7. August 2020 (S. 7 f. = GA I 83 f.) gestützt, in die die Provisionsbuchung für Oktober 2017 in Höhe von 5.392,87 € ordnungsgemäß eingestellt wurde, nicht aber die Korrekturbuchung in Höhe von 544,08 €. Ohne Erfolg bleibt dagegen der Einwand hinsichtlich der Buchung in Höhe von 898,69 €. Dieser Betrag steht oberhalb der Buchung mit dem Buchungstext "Prov. 09/2018 Vd. 2 / RvdG" in Höhe von 3.675,09 €. Nur der letztgenannte Betragb ist in die Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 7. August 2020 (a.a.O.) eingeflossen, nicht aber die 898,69 €, bei denen es sich offenbar um die vom Nachfolger der Klägerin nach Übergabe der Tankstelle im Zeitraum vom 25. bis 30. September 2018 verdienten Provisionen handelt. Insofern hat die Klägerin einen Betrag von 918,77 € als "Hochrechnung 25.-30.09.2018" eingestellt. Dieses Vorgehen ist, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Denn maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind im Regelfall die Provisionseinnahmen des letzten Vertragsjahres. Aufgrund der vorzeitigen Übergabe zum 25. September 2018 würde aber durch die im Anlagenkonvolut B1 dargestellten Provisionen der Klägerin für die Monate Oktober 2017 bis September 2018 kein vollständiges Vertragsjahr abgebildet (es sei denn, man berücksichtigt auch die an den Nachfolger gezahlten 898,69 €, woraus sich nur ein geringer Unterschied ergäbe). Dagegen wendet sich die Beklagte im Schriftsatz vom 10. Januar 2025 mit folgender Argumentation (Rn. 5 ff. auf S. 2 f. = eGA OLG 136 f.): "Die Parteien haben sich einvernehmlich auf die Rückgabe der Tankstelle am 25. September 2018 geeinigt. Damit hat die Beklagte die Klägerin mit deren Einverständnis für den Rest der Vertragslaufzeit freigestellt. Das hat weder eine Vertragsaufhebung zur Folge noch folgt daraus, dass die Berechnung der im letzten Vertragsjahr verdienten Provisionen der Klägerin nunmehr anhand eines anderen Zeitraums (25. September 2017 bis zum 25. September 2018) zu berechnen wären. Vielmehr hat die Klägerin im Zeitraum der Freistellung ab dem 25. September 2018 keine Provisionen mehr verdient und auch keinen Anspruch auf Zahlung von Provisionen für diesen Zeitraum (Ströbl in: MüKo, HGB, 5. Aufl., § 89 Rn. 71). Eine Abrede über eine Freistellungsvergütung, wie sie die Klägerin zu konstruieren versucht (Schriftsatz vom 29. Februar 2024, S. 4), haben die Parteien nicht getroffen. Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9. August 2018 (Anlage B 3). Im Übrigen ist die Klägerin für eine vermeintliche Vereinbarung über eine Freistellungsvergütung beweisbelastet. Da sie diesen Beweis bis heute nicht erbracht hat, ist sie beweisfällig geblieben. Aus diesem Grund verbietet sich auch eine "Hochrechnung der Provisionen" für den Zeitraum vom 25. September 2018 bis zum 30. September 2018 auf einen Betrag in Höhe von EUR 918,77 (Schreiben vom 2. Dezember 2024, S. 2). Einer solchen Hochrechnung läge eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde, welche die konkreten Umstände des Sachverhalts außer Acht ließe. Soweit die Klägerin in diesem Zeitraum keine Provisionen verdient hat, können auch keine Provisionen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs für diesen Zeitraum berücksichtigt werden, erst recht keine hochgerechneten Provisionen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das letzte Vertragsjahr als Berechnungsgrundlage für die Provisionen nicht daran geknüpft, dass der Handelsvertreter auch im gesamten Jahr tatsächlich Provisionen verdient hat. Entscheidet sich der Handelsvertreter dafür, die Tankstelle frühzeitig zurückzugeben, und verzichtet damit bewusst darauf, weiterhin Provisionen zu verdienen, ist das seine eigene unternehmerische Entscheidung, die nicht dem Unternehmer zum Nachteil gereichen kann." Mit dieser Argumentation dringt die Beklagte nicht durch. Als Bemessungsgrundlage oder Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind. Indem auf die Dauer eines Jahres abgestellt wird, wird vermieden, dass sich im Jahresverlauf eintretende Provisionsschwankungen bei der Ermittlung der Verluste zum Nachteil bzw. zum Vorteil des Handelsvertreters auswirken. Ausnahmsweise ist jedoch die Provision des letzten Vertragsjahres nicht maßgebend, wenn die Umsatzentwicklung mit neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden in diesem Zeitraum atypisch verlaufen ist. Ist anhand eines Vergleichs mit den Provisionsumsätzen der vorhergehenden Jahre festzustellen, dass das letzte Vertragsjahr insoweit atypisch verlaufen ist, muss auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt unter Einschluss des letzten Vertragsjahres zurückgegriffen werden (vgl. MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 89b Rn. 154 m.w.N.). Eine sklavische Festlegung der Bemessungsgrundlage auf die im letzten Jahr vor der Vertragsbeendigung erzielten Provisionen besteht danach nicht. Die vorzeitige Übergabe zum 25. September 2018 kann als atypischer Verlauf des letzten Vertragsjahres angesehen werden, der hier allerdings nicht den Rückgriff auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt unter Einschluss des letzten Vertragsjahres gebietet (das wären hier nach den Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil für die letzten fünf Jahre unstreitig 74.845,40 € netto). Vielmehr ist es im vorliegenden Einzelfall ausreichend und nicht zu beanstanden, eine Hochrechnung der Provisionseinnahmen für die Zeit nach der vorzeitigen Übergabe (25. bis 30. September 2018) vorzunehmen. Dementsprechend sind Provisionseinnahmen des letzten Vertragsjahres in Höhe von 55.258,69 € netto zugrunde zu legen. 2. Stammkundenumsatzquote Das Landgericht hat für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs eine Stammkundenumsatzquote von 72,8% zugrunde gelegt (LGU 9). Dagegen meint die Klägerin, die Stammkundenumsatzquote hätte so berechnet werden müssen, wie von ihr erstinstanzlich dargelegt, also in Höhe von 87,78% (BB Klägerin S. 12 = eGA OLG 52, unter 2.2). Damit dringt die Klägerin nicht durch. Die Feststellungen des Landgerichts zur Stammkundenumsatzquote sind nicht zu beanstanden. Allerdings heißt es in den einleitenden Ausführungen das Landgerichts, als zu berücksichtigende Stammkunden seien die Kunden anzusehen, die mehr als vier Mal im Jahr an der Tankstelle der Klägerin getankt haben, was die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutreffend wiedergibt. Denn danach sind im Kraft- und Schmierstoffgeschäft einer Tankstelle diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens vier Mal im Jahr tanken (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 149/09, juris Rn. 22 m.w.N.). Dieser Fehler hat sich auf die Entscheidung jedoch nicht ausgewirkt, denn die Feststellungen des Landgerichts zur Stammkundenumsatzquote stützen sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 29. September 2023 (Gutachtenheft), der wiederum die von der Klägerin als Anlage K4 (Anlagenband Klägerin) vorgelegte "Ermittlung der Stammkundenumsatzanteile" der D... (D.-M. & A...systeme e.K.) vom 17. Juni 2019 auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Aus den Angaben auf Seite 4 der "Ermittlung der Stammkundenumsatzanteile" wird deutlich, dass dort als Stammkundenkriterium zutreffend "mind. 4x Tanken pro Jahr" zugrunde gelegt wurde. Entsprechendes gilt für das Gutachten des Sachverständigen Dr. K., in dem das Stammkundenkriterium auf Seite 11 mit "TRX > 3" wiedergegeben wird. Das Landgericht hat - gestützt auf das Sachverständigengutachten - festgestellt, dass die Stammkundenumsatzquote 72,8% beträgt. Der wesentliche Grund für die Abweichung zu dem von der Firma DOCUM ermittelten und von der Klägerin vorgetragen Stammkundenanteil (87,78%) liegt nach den vom Landgericht zugrunde gelegten Darlegungen des Sachverständigen darin, dass die Firma D. lediglich die letzten vier Ziffern der Kartenzahlvorgänge bei der Ermittlung der Stammkundenquote ausgewertet hat, so dass es aufgrund der zufälligen Übereinstimmungen von nur vier Endziffern zur fehlerhaften Einordnung von Kunden als Stammkunden kommen musste (LGU 9). Ausgehend davon hat das Landgericht dann die in mehreren Schritten erfolgte Vorgehensweise des Sachverständigen dargelegt (LGU 10), mit der der Sachverständige zu einer Stammkundenumsatzquote (ohne Korrekturfaktor) von 70,3% gelangt ist (Gutachten vom 29. September 2023, Rn. 51). Diese Quote hat das Landgericht im Wege einer Korrektur angemessen erhöht und den Korrekturfaktor mit 2,5 Prozentpunkten bemessen, so dass das Landgericht insgesamt eine Stammkundenquote von 72,8% angenommen hat (LGU 11). Dagegen bringt die Klägerin keine stichhaltigen Argumente vor. Der Verweis der Klägerin auf deren erstinstanzliche Beweisantritte hilft nicht weiter, weil die Klägerin sich in erster Instanz auf die von ihr vorgelegte DOCUM-Analyse sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen hat. Dem ist das Landgericht aber nachgekommen, indem es einen Sachverständigen mit der Überprüfung der D.-Analyse beauftragt hat. 3. Einstandszahlung an Nachfolger der Klägerin Die Klägerin meint, eine von ihrem Nachfolger an die Beklagte (nach Behauptung der Klägerin in Höhe von 80.000,-- €) geleistete Einstandszahlung sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs - anspruchserhöhend - zu berücksichtigen (BB Klägerin, S. 8 ff. = eGA OLG 48 ff.). Damit dringt die Klägerin nicht durch, auch wenn man unterstellt, dass vom Nachfolger der Klägerin eine Einstandszahlung in der behaupteten Höhe für die Übernahme des Kundenstamms gezahlt wurde. Nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit (1.) der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und (2.) die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. In diesem Ausgleichsanspruch sieht der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der im Schrifttum weit überwiegenden Auffassung in ständiger Rechtsprechung einen Vergütungsanspruch, der dem Handelsvertreter die restliche, durch Provisionszahlungen bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung für einen auf seiner Vermittlungstätigkeit beruhenden Vorteil verschaffen soll, der in der Schaffung des Kundenstamms besteht. Der Ausgleichsanspruch ist allerdings kein reiner Vergütungsanspruch, weil sowohl die Entstehung als auch die Bemessung des Anspruchs weitgehend durch Aspekte der Billigkeit beeinflusst werden. Dabei dürfen diese Billigkeitsaspekte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 17 Abs. 2 der RL 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertreterrichtlinie; ABl. EG Nr. L 382 S. 17), der der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB mit Wirkung vom 5. August 2009 Rechnung getragen hat, zwar nicht ausschließlich zu einer Anpassung des Ausgleichsanspruchs nach unten führen (EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - Rs. C-348/07, juris Rn. 23). Dennoch darf der Anspruch auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nicht allein auf Billigkeitserwägungen gestützt werden. Denn sowohl Art. 17 Abs. 2a Spiegelstrich 1 der Handelsvertreterrichtlinie als auch § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HGB n.F. knüpfen das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs an die Voraussetzung, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, juris Rn. 15 f.). Auf der anderen Seite erhält der Nachfolger des Handelsvertreters Provisionen für die künftig von ihm vermittelten Geschäfte. Beide Ansprüche bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Dass ein Unternehmer "doppelt belastet" wird, wenn er für die Umsätze mit Stammkunden nicht nur dem Handelsvertreter einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfolgern Provisionen zahlen muss, ist zwangsläufige Folge dieses Anspruchssystems. Dieser Umstand kann daher nicht zum Wegfall eines Ausgleichsanspruchs führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, juris Rn. 21 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Einstandszahlung des Nachfolgers nicht anspruchserhöhend berücksichtigt hat. Der hier wie allgemein üblich anhand der voraussichtlichen Provisionsverluste errechnete Ausgleich entspricht auch unter diesen Umständen der Billigkeit und berücksichtigt die Unternehmervorteile angemessen. Eine Einstandszahlung gebietet eine Erhöhung des Ausgleichs im Streitfall nicht. Denn wie die an einen Nachfolger zu zahlenden Provisionen nicht zu einer Minderung des Ausgleichsanspruchs führen, ist es auch nicht geboten, den von einem Nachfolger für die Überlassung des Kundenstamms gezahlten Betrag erhöhend zu berücksichtigen. Ob dies in Fällen, in denen der Ausgleichsberechtigte selbst einen Einstand zahlen muss(te), unter Billigkeitsgesichtspunkten anders zu bewerten ist, kann dahinstehen. Denn nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Beurteilung des Landgerichts (LGU 15) steht der Beklagten eine Einstandszahlung aufgrund der (Neu-)Regelung im Vertrag vom 10. Oktober 2017 nicht zu (siehe dazu auch unten, unter 7). 4. Billigkeitsabzug Das Landgericht hat aus Billigkeitsgründen aufgrund der Sogwirkung von Marke, Preisbildung und Lage der Tankstelle einen Abzug von 10% vorgenommen (LGU 12 f.). Dies wird von beiden Parteien beanstandet. Während der Klägerinvertreter (eGA OLG 53 ff.) unter Verweis auf seine eigene Kommentierung (Emde in: Staub, HGB, 6. Auflage 2021, § 89b Rn. 259 bei Fn. 1601) und die Kommentierung von Semmler (in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 89b Rn. 184) Billigkeitsabzüge jedenfalls im Tankstellengeschäft überhaupt nicht für gerechtfertigt hält, meint die Beklagte (eGA OLG 27 ff.), aus dem vom Landgericht eingeholten Marktforschungsgutachten vom 30. November 2021 (Gutachtenband) ergebe sich, dass hier ein Billigkeitsabzug von 75,3% stattfinden müsse. Die Einwände beider Parteien bleiben ohne Erfolg. Der vom Landgericht in Anwendung des tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1, 2 ZPO vorgenommene Abzug in Höhe von 10% ist bei der hier gegebenen Situation (Tankstelle einer sogenannten B-Marke an einer von der Verdener Innenstadt zur Bundesautobahn A 27 führenden Ausfallstraße) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Billigkeitsabzug wird von der herrschenden Meinung anerkannt (vgl. Emde, a.a.O., Rn. 259 bei Fn. 1587 ff.; Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 89b HGB Rn. 170; jeweils m.w.N.). Eine Sogwirkung kann auch dann im Wege eines Billigkeitsabzugs berücksichtigt werden, wenn sie bereits in die Bemessung der Provision eingeflossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 17/09, juris Rn. 30; Wauschkuhn, a.a.O., Rn. 172). Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zum Ausgleichsanspruch von Tankstellenhaltern einen vom Berufungsgericht jeweils in Ansatz gebrachten Pauschalabzug von 10% - unter anderem auch für sogenannte A-Marken wie ARAL oder eine Autobahntankstelle - gebilligt (BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 108/09, juris Rn. 32; Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 171/08, juris Rn. 12, 28 f.; Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, juris Rn. 56; Wauschkuhn, a.a.O., Rn. 172). Soweit die Beklagte meint, dass wegen der Ergebnisse des eingeholten Marktforschungsgutachtens ein Billigkeitsabzug von 75,3% stattfinden müsse, bleibt dies ohne Erfolg. Nach dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 16. November 2020 (GA II 32) sollte Beweis erhoben werden zu der Behauptung der Beklagten, die spezifischen Besonderheiten der früher von der Klägerin gepachteten Tankstelle, insbesondere örtliche Lage, Ausstattung und Preisniveau innerhalb des lokalen Konkurrenzverhältnisses zu anderen Tankstellen, hätten im Sinne einer sogenannten Sogwirkung 30% des Umsatzes der Stammkunden an der Tankstelle erzeugt. Ungeachtet der Frage, ob die Einholung dieses Gutachtens unter Berücksichtigung des hier bestehenden tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1, 2 ZPO erforderlich und geboten war, lässt sich weder dem Gutachten vom 30. November 2021 noch der persönlichen Anhörung des verantwortlichen Gutachters Heuer am 25. April 2022 (GA III 62 ff.) eine brauchbare Antwort auf die im Beweisbeschluss gestellte Frage entnehmen. Denn schon die im schriftlichen Gutachten erfolgte Unterteilung der verschiedenen abgefragten Kaufmotivationen in fixe Standortaspekte, durch die Pächterin beeinflussbare Aspekte und nicht durch die Pächterin beeinflussbare Aspekte, ist nicht ohne weiteres einleuchtend. So stellt sich die Frage, warum beispielsweise die Öffnungszeiten oder auch das Angebot von Kaffee und warmen Snacks allein der Beklagten zugerechnet werden. Auch die vom Gutachter Heuer beschriebene Gewichtung der von den Kunden genannten Kaufmotivationen (Erstnennung 50%, Zweitnennung 33 1/3%, Drittnennung 16,7%, aber bei Nennung nur eines Aspekts 100%) erscheint zumindest nicht zwingend. Auffallend ist im Übrigen, dass die Marke der Beklagten bei der Bemessung der Kaufrelevanz nur auf einen Anteil von 2,0% gekommen ist, während der Preis (13,5%) und die Lage (insgesamt 28,9%) wesentlich größere Bedeutung haben. Gerade die Lage der Tankstelle nimmt im vorliegenden Fall aber eine Sonderstellung ein, weil die Tankstellengelände, auf dem die Klägerin zuletzt (seit 2007) tätig war, von der Beklagten übernommen werden konnte (siehe Protokoll vom 25. April 2022, GA III 62 f.; ferner GA I 88, I 124; II 79; II 111). Das mindert die Bedeutung dieses Faktors im Rahmen der Billigkeitsprüfung, auch wenn es einer Berücksichtigung der Lage der Tankstelle zugunsten der Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vollständig entgegensteht. Nach alledem ergeben sich hier weder aus dem Marktforschungsgutachten noch aus anderen Umständen hinreichende Gründe, einen höheren Billigkeitsabzug als 10% vorzunehmen. Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2008 (7 U 3114/08, juris). Richtig ist zwar, dass in jenem Fall ein Billigkeitsabzug von 60% vorgenommen wurde (a.a.O., Rn. 36). In dem damals entschiedenen Einzelfall mit einem außergewöhnlich hohen Billigkeitsabzug ging es aber um Ausgleichsansprüche einer Tankstellenpächterin, die zwei Selbstbedienungstankstellen betrieben hat, die an den Einkaufszentren "B...land" in L. beziehungsweise Sindelfingen mit jeweils rund 120 Shops und rund 3.000 Parkplätzen liegen. Diese besondere Situation ist nicht mit der hier zu beurteilenden, vormals von der Klägerin betriebenen Tankstelle vergleichbar. Dagegen wendet sich die Beklagte im Schriftsatz vom 10. Januar 2025 (Rn. 13 ff. auf S. 4 ff. = eGA OLG 138 f.); einleitend heißt es dort: "Es bleibt dabei, dass von dem Ausgleichsanspruch der Klägerin ein Billigkeitsabzug in Höhe von 75,30%, jedenfalls aber von 30%, vorzunehmen ist. Das ist das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Sachverständigenbeweises, der nach einer aufwendigen, einzelfallbezogenen Untersuchung detaillierte Feststellungen zur Kaufmotivation der Kunden der streitgegenständlichen Tankstelle erbracht und damit den Vortrag der Beklagten zur Höhe des Billigkeitsabzugs bewiesen hat. Diese Feststellungen hätte das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Sie sind auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Ihre Nichtberücksichtigung würde gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen. Soweit der Senat vorläufig zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich dem erhobenen Sachverständigenbeweis keine hinreichende Antwort auf die Frage der Höhe des vorzunehmenden Billigkeitsabzugs entnehmen ließe oder dass Unklarheiten bestünden, wäre der Sachverständige ggf. erneut zu befragen." Auch mit dieser - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörterten - Argumentation dringt die Beklagte nicht durch. Die Prüfung von Billigkeitsabzügen und die in diesem Rahmen erfolgende Abwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Tankstellenhalters einerseits und der "Sogwirkung" von Lage, Marke oder Preis sowie anderen dem Unternehmer zuzurechnenden Faktoren andererseits gehört zum Kernbereich des tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 1, 2 ZPO) im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 249/08, juris Rn. 44 m.w.N.). Der Senat ist in Anwendung dieses Schätzungsermessens zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Landgericht vorgenommene Einholung eines Marktforschungsgutachtens nicht erforderlich und geboten war. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gutachten oder eine ergänzende Befragung des Sachverständigen ist deshalb nicht erforderlich. Die von der Beklagten erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 286 Abs. 1 ZPO berücksichtigt nicht das hier bestehende tatrichterliche Schätzungsermessen gemäß § 287 Abs. 1, 2 ZPO und die dadurch für das Beweismaß und das Beweisverfahren bestehenden Erleichterungen gegenüber § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 287 Rn. 3 m.w.N.). Aber selbst wenn man die Ergebnisse des Marktforschungsgutachtens ohne Einschränkung übernähme, ließe sich damit aus Sicht des Senats ein höherer Billigkeitsabzug als ein solcher in Höhe von 10% nicht rechtfertigen, schon gar nicht der von der Beklagten geforderte Billigkeitsabzug von 75,3%. Denn die gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB erforderliche Billigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Als Abwägungskriterien sind die gesamten persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalls in die Billigkeitsprüfung einzubeziehen. Dazu gehören auch die persönlichen Verhältnisse des Handelsvertreters, wie Alter, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit (gegebenenfalls Anzahl der Kinder). Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung der Belange des Handelsvertreters und des Unternehmers der Billigkeit entspricht. Nach der Wertung der im Einzelfall anwendbaren Billigkeitskriterien sind diese in einer Gesamtschau gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile auf jeder Seite ist zu prüfen, ob die Interessen einer Partei so sehr überwiegen, dass sie eine Erhöhung oder Minderung des rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs aus sachlichen Gründen erfordern (vgl. MünchKommHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 89b Rn. 96, 100 m.w.N.). Hier hat die am 2. Juli 1952 geborene Klägerin seit 2001 als Handelsvertreterin eine Tankstelle der Beklagten (zunächst an einem anderen Standort in Verden) geführt und das Vertragsverhältnis zum 1. Oktober 2018 - also im Alter von 66 Jahren nach 17-jähriger Tätigkeit - altersbedingt beendet. Der Senat kann nicht erkennen, dass die im Marktforschungsgutachten aufgeführten Umfrageergebnisse zu den Kaufmotivationen in der Gesamtschau unter Berücksichtigung des Alters und der Dauer der Tätigkeit der Klägerin ein Abwägungsergebnis rechtfertigen sollen, bei dem die Interessen der Beklagten so sehr überwiegen, dass sie eine Herabsetzung des rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs um mehr als 10% erfordern. Auf der anderen Seite stellt sich das nachvertragliche Verhalten der Beklagten hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus Sicht des Senats nicht so dar, dass dies bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen wäre und einem Billigkeitsabzug entgegenstände, wie die Klägerin meint (eGA OLG 124). 5. Abzinsung Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die vom Landgericht vorgenommene Abzinsung mit einer Abzinsungsdauer von fünf Jahren und einem Zinssatz von 1% p.a. (LGU 13 f.), also einem Abzinsungsfaktor von 0,9515. Es ist allgemein anerkannt, dass von dem errechneten Gesamtbetrag abschließend eine Abzinsung vorzunehmen ist, weil durch den Ausgleichsanspruch die Provisionsverluste des Handelsvertreters im Voraus abgegolten werden, während er die Provision erst innerhalb mehrerer Jahre verdient hätte (MünchKommHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 89b Rn. 164; Wauschkuhn, a.a.O., Rn. 219; jeweils m.w.N.). Für die Höhe der Abzinsung lässt sich kein allgemeingültiger Prozentsatz festlegen. Häufig wird ein Zinssatz von 4 bzw. 5% p.a. und eine Abzinsung nach streng mathematischen Grundsätzen gewählt. Insofern gilt auch für die von der Klägerin zur Begründung ihrer Argumentation angeführte Niedrigzinsphase nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien (eGA OLG 55) grundsätzlich nichts anderes (vgl. MüKoHGB/Ströbl, a.a.O., Rn. 165 m.w.N.). Gleichwohl hat das Landgericht dem niedrigen Zinsniveau durch die Wahl eines Zinssatzes von nur 1% p.a. bereits Rechnung getragen. 6. Ausgleichsberechnung Aus alledem ergibt sich nach der Berechnungsweise des Senats, die von der Methode des Landgerichts leicht abweicht, folgender Ausgleichsanspruch: Letzte Jahresnettoprovision 55.258,69 € Stammkundenumsatzquote x 72,80% = 40.228,33 € Abzug für verwaltende Tätigkeit - 10% - 4.022,83 € Billigkeitsabzug - 10% - 4.022,83 € Zwischenergebnis 32.182,66 € Abwanderungsprognose (80% + 60% + 40% + 20% = 200%) x 200% = 64.365,32 € Abzinsungsfaktor x 0,9515 = 61.243,60 € Umsatzsteuer +19% +11.636,28 € Ausgleichsanspruch (brutto) 72.879,89 € Der so errechnete Ausgleichsanspruch von 72.879,89 € brutto überschreitet nicht die gemäß § 89b Abs. 2 HGB zu beachtende Grenze einer nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechneten Jahresprovision (hier: 74.845,40 € netto = 89.066,03 € brutto). 7. Keine Verrechnung Soweit das Landgericht die Aufrechnung oder Verrechnung mit einer der Klägerin gestundeten Einstandszahlung abgelehnt hat (LGU 15, unter 1 jj), wird das angefochtene Urteil von der Beklagten nicht angegriffen. 8. Zinsen Die Entscheidung des Landgerichts über die geltend gemachten Zinsen ist teilweise zu korrigieren. a) Die Klägerin kann für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 7. August 2019 Zinsen in Höhe von fünf Prozent nach §§ 352, 353 HGB verlangen. Der Ausgleichsanspruch entsteht und wird fällig mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, also am gleichen Tag. Der Eintritt der Fälligkeit ist nicht abhängig davon, dass der Handelsvertreter den Anspruch vor, bei oder nach Vertragsende geltend macht. Von der Fälligkeit an ist der Betrag nach §§ 352, 353 HGB mit fünf Prozent zu verzinsen (vgl. BeckOK HGB/Lehmann, 44. Ed. 01.10.2024, § 89b Rn. 140; MünchKommHGB/Ströbl, 5. Aufl., § 89b Rn. 263). b) Jedenfalls nach Eintritt der Rechtshängigkeit, also ab dem 25. März 2020 (die Klage wurde den Beklagtenvertretern am 24. März 2020 zugestellt, GA I 23), rechtfertigt sich der für die Zeit ab dem 18. Juli 2019 geltend gemachte Zinsanspruch (neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) aus § 291, § 288 Abs. 2 BGB. Beim Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB handelt es sich um eine Entgeltforderung (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, juris Rn. 14 ff.). c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 15, unter 2) liegt aber auch eine verzugsbegründende Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor. Zwar ergibt sich diese, anders als die Klägerin meint, nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2018 (Anlage B4, Anlagenband Bekl.), denn dieses Schreiben erfolgte noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses und damit vor Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs. Auch das Antwortschreiben der Beklagten vom 30. Juli 2018 (Anlagenkonvolut K6, Anlagenband Klägerin) kann nicht als Selbstmahnung ausgelegt werden, durch die weitere Zahlungsaufforderungen entbehrlich würden. Denn die Beklagte verweist in dem Schreiben ausdrücklich auf eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs, die erst nach Beendigung des Tankstellenvertrages erfolgen kann. Dass sie von selbst auf die Angelegenheit zurückkäme, hat die Beklagte in dem Schreiben nicht mitgeteilt; dies lässt sich auch nicht ohne weiteres annehmen. Auch das Schreiben des Klägerinvertreters vom 12. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K6, Anlagenband Klägerin) enthält weder eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung noch eine Fristsetzung. Allerdings verweist die Klägerin mit Recht auf ein Schreiben der Beklagtenvertreter vom 22. Juli 2019 (Anlage K11, Anlagenband Klägerin), mit dem diese sich für die Beklagte legitimieren, auf ein (hier nicht vorliegendes) Schreiben des Klägerinvertreters vom 17. Juli 2019 Bezug nehmen und um Verständnis dafür bitten, dass "der bis zum 7. August 2019 gesetzten Zahlungsfrist" (wegen der erforderlichen Prüfung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs) nicht nachgekommen werden könne. Aufgrund des mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweises hat die Klägerin dazu mit ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 näher vorgetragen (S. 6 = eGA OLG 115) und als Anlage K36 (eGA OLG 118 ff.) das Schreiben vom 17. Juli 2019 vorgelegt, mit dem der Klägerinvertreter die Beklagte unter Fristsetzung zum 7. August 2019 zur Zahlung von 96.546,13 € brutto aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der Beklagtenvertreter (eGA OLG 144 f.) ist dieser - unstreitige - Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - X ZR 41/20, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt damit vor. Die mit dem Mahnschreiben geltend gemachte Forderung von 96.546,13 € brutto stellt sich - auch angesichts des im Rahmen von § 89b HGB bestehenden Ermessens hinsichtlich von Billigkeitsabzügen - im Streitfall nicht als unverhältnismäßig überhöhte Forderung dar, durch die die Mahnung ohne Wirkung geblieben wäre (vgl. dazu BeckOGK/Dornis, 01.06.2024, § 286 BGB Rn. 172). 9. Vorgerichtliche Kosten Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des ersten vom Klägerinvertreter verfassten Schreibens (am 12. Juli 2019) noch nicht in Verzug war, wie soeben ausgeführt. 10. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. - [OLG Naumburg: Folgeprovisionen und Buchauszug trotz Abstimmungen und vertraglichen Regelungen](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/olg-naumburg-folgeprovisionen-und-buchauszug-trotz-abstimmungen-und-vertraglichen-regelungen/): 5 U 66/24 (Hs) Tenor hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Ewald, den Richter am Oberlandesgericht Moser und den Richter am Landgericht Dr. Müller für Recht erkannt: Die Berufungen der Beklagten gegen das am 8. Mai 2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR vorläufig vollstreckbar ist. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 8. Mai 2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt ergänzt: III.a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, Folgeprovisionen nicht nur für jedes vollendete Lieferjahr abzurechnen, sondern zeitanteilig auch im Falle einer unterjährigen Beendigung der Lieferbeziehung. IV.a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, Folgeprovisionen nicht nur für jedes vollendete Lieferjahr abzurechnen, sondern zeitanteilig auch im Falle einer unterjährigen Beendigung der Lieferbeziehung. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. und beschlossen: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf x.xxx.xxx,xx EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin macht als Handelsvertreterin Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Erteilung von Buchauskunft und Ansprüche auf Feststellung der Verpflichtung zur Abrechnung von Folgeprovisionen aus den mit den Beklagten geschlossenen Vertriebspartnerverträgen geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 98 bis 114 Bd. II d. A.), sowie den Berichtigungsbeschluss (Bl. 122 Bd. III d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen. Die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszuges, weil sie bereits Buchauszüge erhalten habe, die von ihr nicht gerügt, sondern sogar aufwändig mir ihr abgestimmt worden seien. Deswegen würden die Buchauszüge nach § 6 Ziff. 2 f. der geschlossenen Verträge als genehmigt gelten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Vereinbarung auch nicht wegen Verstoßes nach § 87c Abs. 5 HGB unwirksam. Denn es gehe nicht um eine Beschränkung der Rechte der Klägerin, sondern um die Einführung einer Prüfungsobliegenheit, die für eine sachgerechte Abwicklung notwendig sei. Hierauf sei das Landgericht nicht eingegangen. Letztlich komme es aber auf § 6 Ziff. 2 f) der Verträge auch nicht an. Selbst wenn diese Regelung nichtig sei, wäre es der Klägerin untersagt, nach einem aufwändigen Abstimmungsverfahren und einer jahrelang akzeptierten Abwicklungspraxis nach Jahren Buchauszüge zu verlangen, offensichtlich mit dem alleinigen Ziel, Verhandlungsdruck zu erzeugen. Es sei mit § 242 BGB nicht vereinbar, dass die Klägerin über Jahre hinweg Woche für Woche aktiv an einem von ihr mitgeprägten Abstimmungsprozess teilgenommen habe und dann erst nach Vertragsbeendigung das gesamte Verfahren auf einmal als unzureichend rüge. Der Anspruch auf Buchauszug gelte als erfüllt, wenn sich der Handelsvertreter und der Unternehmer über die Provision bzw. ihre Abrechnung einigen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Denn die Klägerin habe sich während der Vermittlungstätigkeit nicht nur darauf beschränkt, auf die Abrechnungen nicht zu reagieren. Sie habe vielmehr aktiv auf die Abrechnungen reagiert und Prüfungsergebnisse und Änderungswünsche mitgeteilt. Es habe also ein aufwändiger Abstimmungsprozess stattgefunden, der dazu gedient habe, die Abrechnung der Provisionen transparent und interessengerecht abzuschließen. Dadurch habe die Klägerin auch einen Vertrauenstatbestand begründet, dass sie die abgestimmten Ergebnisse auch zukünftig akzeptiert, zumindest wenn es keinen Anlass für irgendwelche Fehler gab. Dass die Klägerin nun gleichwohl aus prozesstaktischen Gründen erneut einen umfassenden Buchauszug verlange, als ob es eine Abstimmung nie gegeben hätte, stelle ein mit § 242 BGB unvereinbares „venire contra factum proprium“ dar. Ohnehin habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstellung eines weiteren Buchauszugs, da dieser Anspruch längst erfüllt sei. Es sei unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin monatlich Buchauszüge geschickt habe, die alle relevanten Informationen enthielten, um die Provisionsberechnungen überprüfen zu können (vgl. die Anlagen B 1 bis 3). Zudem sei der Klägerin auch mitgeteilt worden, in welchen Fällen keine Provisionen angefallen sind. Deswegen sei es der Klägerin möglich gewesen, die Provisionsberechnungen der Beklagten regelmäßig zu überprüfen. Dass dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei, ergebe sich aus den wöchentlichen Nachfragen der Klägerin. Es habe ein dauerhafter Abstimmungsprozess stattgefunden, der auch so von der Klägerin akzeptiert wurde, da sie ansonsten kaum mehrere Folgeverträge abgeschlossen hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlten keine wesentlichen Angaben: Der Liefertermin sei nur für die Ermittlung der Folgeprovision relevant. Bei den Buchauszügen zu den Folgeprovisionen werde der Lieferbeginn aber angegeben (vgl. Anlage B 3). Die Klägerin verkenne, dass die Verträge gar keine Mindestvertragslaufzeit haben, sondern nur eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer einjährigen Verlängerungsoption. Selbst wenn die Verträge eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren hätten, hätten sie in den übersandten Buchauszügen zur Vertragssituation nach drei Jahren noch gar keine Angaben machen können. Die Klägerin begründe nicht, warum sie die Angaben zu den Zahlungsausfällen und Kündigungen benötige. Zahlungsausfälle spielten nur insofern eine Rolle, dass sie zu einem Rückzahlungsanspruch der Beklagten führen können (§ 87 a Abs. 2 HGB). Für die Klägerin bringe diese Angabe zunächst keinen Vorteil. Unklar sei auch, welche Angaben sie zur Berechnungsgrundlage vermisse. Die gesetzlichen Umlagen und Steuern seien ihr bekannt, die Beschaffungskosten könnten gar nicht exakt einem Kunden zugeordnet werden. Gerade zu diesem Zweck seien ja die Staffeln vereinbart worden. Betrachte man die erstellten Buchauszüge, werde erkennbar, dass der Antrag zu III. der Klägerin gänzlich unbegründet sei: - Name und Anschrift des Kunden seien unstreitig in den übersandten Buchauszügen enthalten. Insoweit ist Erfüllung eingetreten. - Kunden bzw. Vertragsnummer: Diese Informationen benötige die Klägerin nicht zur Berechnung der Provisionsansprüche. Datenschutzrechtlich dürfen diese Informationen auch nicht ohne Zustimmung der Kunden übergeben werden. Zudem habe die Klägerin erstinstanzlich nicht dargelegt, warum die Kunden- und Vertragsnummern für eine Kontrolle der Abrechnung notwendig sein sollte. Trotzdem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Notwendigkeit der Kunden- und Vertragsnummern zur Identifizierung unterstellt. - Der Gegenstand des Tarifs sei unstreitig in den übersandten Buchauszügen enthalten gewesen. - Das Datum des Auftrags sei für die Berechnung des Provisionsanspruchs irrelevant, wenn es zum Vertragsschluss kommt. - Das Datum des Vertragsschlusses sei bei der ersten Berechnung der Provisionen und bei der Berechnung der Zusatzprovisionen mitgeteilt worden. - Das Datum der Lieferungen sei gleich zwei Mal mitgeteilt worden. - Hinsichtlich der Angaben zu Stornierungen und Vertragsbeendigungen sei Erfüllung eingetreten. Wenn die Klägerin bestimmte Kunden vermisste, habe sie nach deren Verbleib gefragt. Dann seien die Stornogründe ausführlich benannt worden, wie aus der beispielhaft übersandten E-Mail vom 27. April 2023 (Seite 13 der Klageerwiderung) erkennbar. Ohnehin sei die Information über nachträgliche Stornierungen frühestens dann sinnvoll, wenn sich aus diesen nachträglichen Stornierungen für die Klägerin Folgen ergeben. Dass und bei welchen Kunden das der Fall war und in welchen Fällen die Klägerin vom Verbleib einzelner Kunden nichts erfahren hat, werde von der Klägerin nicht einmal beispielhaft dargelegt. - Das Datum des Endes der Mindestvertragslaufzeit ergebe sich aus dem Datum des Vertragsschlusses, da die Mindestvertragslaufzeit zwei Jahre betrage. Insoweit sei Erfüllung eingetreten. Das Landgericht habe diese Informationen auch nicht vermisst. - Die Angaben zur Fortführung der Vertragsverhältnisse über die Mindestvertragslaufzeit hinaus/gegebenenfalls Ende des über die Mindestlaufzeit hinaus verlängerten Vertragsverhältnisses würden der Klägerin mit den Abrechnungen der Folgeprovisionen mitgeteilt. Davor könne diese Information noch gar nicht erteilt werden. Das Landgericht hat diese Informationen auch nicht vermisst. - Die Klägerin habe die Widerrufe benannt, die Widerrufsschreiben übersandt und auch den Eingang der Widerrufsschreiben angegeben. Der diesbezügliche Vortrag, etwa im Schriftsatz vom 13. September 2023, Seite 35, sei unstreitig geblieben. Insofern sei Erfüllung eingetreten. - Die Menge der Lieferungen (Jahresverbräuche) werde durch die Klägerin nicht benötigt, da die Provisionen auf der Grundlage der Daten des Vorvertrags berechnet werden. Die Klägerin habe erstinstanzlich eingeräumt, dass Informationen über die Höhe der Zahlungen der Kunden nicht geschuldet seien, da diese aufgrund der getroffenen Staffelvereinbarungen nicht zur Provisionsberechnung notwendig sei. Damit verweise die Klägerin ausdrücklich auf die Staffelvereinbarung, die eine vorrangige Regelung zur Bestimmung der Höhe der Provisionen sein sollte. Und das sei auch tatsächlich der Fall gewesen. - Die Information zum Nettoumsatz des jeweiligen Geschäfts sei nicht geschuldet, da sie nicht für die Berechnung der Provision notwendig sei. - Die Kosten aller gesetzlichen Umlagen und Steuern/Netzentgelte seien der Klägerin unstreitig auch gut bekannt. Sie gehörten auch nicht in einen Buchauszug, da Staffeln vereinbart wurden. - Die Kosten für die Beschaffung seien nicht konkret benennbar. Deswegen seien Staffeln vereinbart worden. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Buchauszug - wie hier - in verschiedenen Dokumenten übersandt werden kann. Das sei sogar zwingend notwendig, wenn es wie im vorliegenden Fall um verschiedenartige Provisionsansprüche gehe, die erst zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen und berechnet werden können. Das Landgericht gehe zu Recht davon aus, dass periodische Provisionsabrechnungen gleichzeitig als Buchauszug zu werten seien, wenn der Unternehmer mit der Überlassung dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Sie hätten periodisch abgerechnet und in diesem Zusammenhang, spätestens auf Nachfrage der Klägerin, alle Angaben gemacht, die zur Kontrolle ihrer Abrechnungen notwendig sind. Fehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass einige relevante Informationen gefehlt hätten. Entweder seien diese Informationen nicht geschuldet gewesen oder aber sie seien längst erbracht worden. Selbst wenn einzelne notwendige Informationen in den übersandten Buchauszügen fehlen würden (etwa die Angabe der Vertragsart), hätte die Klägerin nicht einen Anspruch auf Erteilung eines vollkommen umfassenden neuen Buchauszugs mit allen Informationen. Es gebe keinen Anspruch, dass die Klägerin so lange Buchauszüge erhält, bis alle Informationen in einem Buchauszug enthalten sind. Vielmehr hätte sie dann nur einen Anspruch auf eine geordnete Auflistung der fehlenden Informationen, damit sie den bisherigen Buchauszug ergänzen kann. Die Klage sei zudem auch deswegen unzulässig, weil der Klageantrag (und damit auch der Tenor) unbestimmt seien. Aus Ziff. II. 1 ergebe sich nicht, welche Informationen nach Auffassung des Landgerichts für einen Buchauszug geschuldet sind. Die im Tenor genannten Punkte seien nur Beispiele von Informationen, die nach Auffassung des Landgerichts in einem Buchauszug enthalten sein müssten. Das ergebe sich aus dem Tenorteil „Der Buchauszug hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:“. Diese Formulierung „insbesondere“ zeige aber anschaulich, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und abschließend sein soll. Es bleibe vollkommen unklar, welche Informationen noch außer den genannten Informationen geschuldet sein sollen. Der Antrag zu I. 2 sei unbegründet, weil der Buchauszugsanspruch nicht bestehe. Deswegen sei es auch nicht möglich, einen davon abhängigen Leistungsantrag zu stellen. Der Antrag sei auch unbegründet, da sie alle angefallenen Provisionen gezahlt hätten bzw. (sofern diese zukünftig fällig werden) bezahlen werden. Dies gelte auch für die Anträge zu II. 1. und II. 2. Für die Feststellungsanträge zu III. und IV. fehle bereits das Feststellungsinteresse. Sie würden, wie auch vorprozessual mitgeteilt, der Klägerin die vertragsgemäß geschuldeten Folgeprovisionen bezahlen. Es gebe kein berechtigtes Interesse der Klägerin, insofern einen Feststellungsantrag zu stellen, sodass die Klage bereits nach § 256 ZPO unzulässig sei. Es sei falsch, wenn die Klägerin meine, dass sie bei einem Vertrag, der nur eine zweijährige Laufzeit hat und sich bei ausbleibender Kündigung einmal um ein Jahr verlängert, Folgeprovisionen über viele weitere Jahren beanspruchen könne. Dass beide Parteien von einer nur maximal dreijährigen Vertragsdauer ausgingen, ergebe sich aus dem Vertrag und der eindeutigen Formulierung in Anlage 2. Sofern das Landgericht meine, es seien nur Mindestanforderungen festgelegt worden, überzeuge dies nicht. Denn es würde überhaupt keinen Sinn machen, eine „einmalige Verlängerung um ein Jahr“ als Mindestvoraussetzung zu bestimmen, wenn die Klägerin auch bei kürzeren Verträgen (z.B. wenn diese nach der Mindestvertragslaufzeit nicht verlängert wurden) eine Provision beanspruchen könne. Deswegen ergebe eine verständige Auslegung dieser Bestimmung, dass dadurch eine maximale Laufzeit des Vertrags (und damit auch der Provisionszahlungen) vereinbart werden sollte. Falsch sei auch die Annahme des Landgerichts, dass eine Begrenzung der Provisionen auf drei Jahre deswegen „unplausibel“ sei, weil eine neue Vermittlungsmöglichkeit der Klägerin nach den drei Jahren ausscheide, was gerade über die Folgeprovisionen ausgeglichen werden müsse. Es wäre ohnehin unzulässig und grob wettbewerbswidrig, wenn die Klägerin zunächst Provisionen für die Vermittlung von Kunden reklamiert, und dann die Kunden anschließend unter Ausnutzung des Sonderwissens aus der bezahlten Vermittlung abzuwerben versucht hätte. Ein derartiges Verhalten wäre auch grob datenschutzwidrig. Wenn die Klägerin aufgrund der Vermittlung Kenntnis von Kundendaten erhält, dann dürfe sie die Kundendaten nicht zu einem anderen Zweck als für die Kundenvermittlung verwenden, da sie dafür keine Zustimmung des Kunden habe (Art. 6 DS-GVO). Schließlich sei der Tenor auch aus einer Vielzahl von Gründen unbestimmt und verfehlt. Bei Kunden, bei denen bereits Folgeprovisionen bezahlt worden seien, müsste nicht noch einmal für bereits abgelaufene und bereits bezahlte Jahre ein zweites Mal Folgeprovisionen gezahlt werden. Insofern sei der Tenor zu weitgehend und damit unbegründet, und zu unbestimmt, da unklar sei, welche Kunden gemeint sind. Des Weiteren sei der Tenor zu unbestimmt. Es sei zwischen den Parteien sehr umstritten, wie die Provisionen berechnet werden müssen, wie also die „Hälfte der Marge“ zu berechnen sei. Die Beklagten beantragen, das am 8. Mai 2024 verkündete Teil-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau insofern abzuändern, soweit zu Lasten der Beklagten entschieden wurde (Tenor I. bis IV.) und die auf eine Verurteilung gerichtete Klage abzuweisen; hilfsweise: das Urteil insofern aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt die Klägerin im Wege der Anschlussberufung, das am 8. Mai 2024 verkündete Teil-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abzuändern und die Beklagten zu 1. und zu 2. jeweils zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von EUR 20.000,00 jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Klageerweiternd beantragt die Klägerin: festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, Folgeprovisionen nicht nur für jedes vollendete Lieferjahr abzurechnen, sondern zeitanteilig auch im Falle einer unterjährigen Beendigung der Lieferbeziehung und festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, Folgeprovisionen nicht nur für jedes vollendete Lieferjahr abzurechnen, sondern zeitanteilig auch im Falle einer unterjährigen Beendigung der Lieferbeziehung. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ihr gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87 c Abs. 2 HGB zustehe. Ein solcher sei insbesondere nicht durch die regelmäßig übersandten Provisionsabrechnungen erfüllt. Denn diese Provisionsabrechnungen hätten den Buchauszug nur dann ersetzen können, wenn sie alle für einen Buchauszug relevanten Informationen enthalten hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, da sie zahlreiche prüfungsrelevanten Informationen nicht ausgewiesen hätten. Überdies habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagten für die gesamte Dauer des mit dem jeweiligen Endkunden bestehenden Vertragsverhältnisses zur Leistung von Folgeprovisionen an die Klägerin verpflichtet seien. Dies begründete das Landgericht rechtsfehlerfrei damit, dass sich aus den vertraglichen Regelungen in Anlage 3 Ziff. 2a sowie in § 6 Ziff. 2 b des jeweiligen Vertriebspartnervertrages ergebe, dass die Folgeprovisionen von der tatsächlichen Lieferzeit der Beklagten abhängig sein sollen. Zudem scheide bei länger laufenden Verträgen eine neue Vermittlungsmöglichkeit für die Klägerin aus, was gerade durch die Folgeprovisionen ausgeglichen werden sollte. Die Berufungsbegründung wiederhole lediglich den erstinstanzlichen Vortrag. Fehlerhaft habe das Landgericht die Schadensersatzansprüche versagt. Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 241 Abs. 2, 249, 252 BGB gegen die Beklagten, weil diese die Vertriebspartnerverträge unberechtigt zum 4. Juli 2022 beendet hätten und ihr daher Gewinn entgangen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die Vertriebspartnerver-träge nicht automatisch durch Erreichen des Jahresziels von 1.000 vermittelten Verträgen endeten. Die in dem zuletzt abgeschlossenen Vertriebspartnervertrag enthaltene auflösende Bedingung sei gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 89 HGB unwirksam. Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung enthalte überhaupt keine Übergangsfrist und sei daher nichtig. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kettenverträgen zu einer Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 134 BGB führt. Der Anspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Sie habe durchschnittlich xxx Verträge im Monat für die Beklagten vermittelt und hierfür durchschnittlich Provisionen in Höhe von xxx,xx EUR brutto/Vertrag (xxx,xx EUR netto/Vertrag) erhalten (K 16). Bei einer restlichen Laufzeit von sechs Monaten bis zum 31. Dezember 2022 seien mithin Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. EUR xxx.xxx,xx netto begründet. II. Beide Rechtsmittel sind gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520, 524 ZPO zulässig. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Klageabweisung der Schadensersatzansprüche richtet. Die Klageerweiterung in der Anschlussberufung ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 2 HGB. a) Die vom Kläger gestellten Anträge auf Erteilung eines Buchauszuges zu den Ziff. III. und IV. sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt, für diesen erkennbar macht, um was es geht, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 253 Rn. 34; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 253 Rn. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen). Bezüglich der inhaltlichen Bestimmtheit einer Klage auf Buchauszug gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zwischen seinem Gegenstand (Art der Geschäfte bzw. Geschäftsbereiche, Zeitraum) einerseits und dem Inhalt des verlangten Buchauszugs andererseits zu unterscheiden. Was den Bezugspunkt ("Gegenstand") des Buchauszugsanspruchs angeht, so muss der Handelsvertreter angeben, für welchen Geschäftsbereich und für welchen Zeitraum er die Informationen verlangt. Was den Inhalt des Buchauszugsanspruchs angeht, so kann sich der Handelsvertreter sogar darauf beschränken, einen Buchauszug zu verlangen, ohne die in dessen Rahmen erforderlichen Daten überhaupt im Einzelnen zu bezeichnen, denn der notwendige Inhalt eines Buchauszugs ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw. dem richterrechtlich bestimmten Gehalt dieses Begriffs (OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 – I-18 U 85/17, Rn. 114, juris, Emde in: Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2021, § 87c HGB, Rn. 290). Diesen Anforderungen werden die Anträge der Klägerin gerecht. Sie umschreiben die konkreten Provisionstatbestände, bestimmen den relevanten Zeitraum und benennen abstrakt den Gegenstand der Einsichtnahme. Zudem wird der Umfang der begehrten Auskunft in genügender Form beschrieben. b) Entgegen dem Vorbringen der Berufung sind die Ansprüche nicht durch Erfüllung erloschen. Der Handelsvertreter kann gemäß § 87c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs geht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung unter, wenn der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter die Aufstellung der provisionspflichtigen Geschäfte mit den erforderlichen Angaben vorgenommen hat. Dabei können die periodischen Provisionsabrechnungen gleichzeitig als Buchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB zu werten sein, wenn der Unternehmer mit ihrer Überlassung dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind. Die Beweislast für den Einwand, der Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs sei erfüllt, trägt nach allgemeinen Regeln der Unternehmer (Ströbl, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, § 87c Rn. 54 f.). Zwar tragen die Beklagten vor, sie hätten sich mit der Klägerin über die Provision bzw. ihre Abrechnung geeinigt. Es sei ein System vereinbart worden, wonach die Provisionsabrechnungen der Beklagten von der Klägerin als genehmigt gelten, wenn und soweit die Klägerin keine Nachfragen zu den Provisionsabrechnungen stellt. Allerdings haben die Beklagten bereits nicht vorgetragen, woraus sich diese Vereinbarung ergibt. In den Vertriebspartnerverträgen ist eine derartige Vereinbarung nicht enthalten. Zwar haben die Beklagten E-Mails vorgelegt, aus denen sich Nachfragen der Klägerin zu den gelegten Provisionsabrechnungen ergeben, die die Beklagten auch beantwortet haben. Aus dem Umstand, dass die Klägerin einzelne Provisionsabrechnungen bzw. Bestandteile der Provisionsabrechnung der Beklagten nicht beanstandet hat, lässt sich indes nicht ableiten, dass sie diese anerkannt bzw. genehmigt und mithin auf ihre Kontrollrechte verzichtet hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. An die Annahme eines kon-kludent erklärten Verzichts sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (BGH, Urteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 100/05, Rn. 22, juris). Gleichwohl haben die Beklagten nicht alle relevanten Informationen übermittelt, sodass insoweit keine Erfüllung eingetreten ist. (1) Die Angaben zu den Kunden- und Vertrags- bzw. Auftragsnummern sind in der als Anlage B 2 vorgelegten Aufstellung nicht enthalten. Es ist es allgemein anerkannt, dass zu den erforderlichen Angaben im Buchauszug auch die Kunden- und Vertrags- bzw. Auftragsnummern zählen (vgl. (Ebenroth/Boujong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB § 87c Rn. 78). Diese Angaben sind, worauf die Kläger zu Recht erweist, aber zur Identifizierung des Geschäfts erforderlich. Die mit der Erteilung des Buchauszugs verbundene Übermittlung von Daten an den Handelsvertreter ist auch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO zulässig. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Erteilung des Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist zur Verwirklichung des Provisionsanspruchs des Versicherungs-bzw. Handelsvertreters und damit zur Realisierung dessen Vergütungsinteresses auch erforderlich, da erst durch die Erteilung des Buchauszugs der Vertreter in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob die ihm vom Prinzipal erteilten Abrechnungen richtig und vollständig sind oder ob ihm noch ein darüber hinaus gehender Provisionsanspruch nach § 87 a HGB zusteht. Denn nur so kann der Vertreter Kenntnis von provisionsrelevanten Vorgängen erhalten, die sich im Verhältnis des Kunden zum Prinzipal zugetragen haben. Der Senat geht davon aus, dass bei der Übermittlung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB das Vergütungsinteresse des Vertreters ein gegenläufiges Interesse des Kunden des Prinzipals im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt. Zwar können die mit dem Buchauszug dem Vertreter vom Prinzipal übermittelten Daten der betroffenen Personen höchst sensibel sein. Jedoch dient der Buchauszug der Verfolgung des Provisionsanspruchs des Vertreters aus § 87 a Abs. 1 HGB, dessen Realisierung ohne den Buchauszug zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde, sodass der Vertreter als Dritter ein sehr hohes, wenn nicht sogar wirtschaftlich existentielles Interesse an der Datenübermittlung hat (vgl. dazu: OLG München, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17, Rn. 69 ff., juris). (2) Das Auftragsdatum ist ein notwendiger Inhalt des Buchauszuges (vgl. OLG München, Urteil vom 21. April 2010 - 7 U 5369/09; Hopt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch 43. Auflage 2024, § 87c Rn. 15). Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist das Datum des Auftrags nicht in den Provisionsabrechnungen enthalten gewesen, da es für die Berechnung des Provisionsanspruchs irrelevant, sei, wenn es zum Vertragsschluss kommt. (3) Das Datum des Beginns der Belieferung ist auch nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls für die Folgeprovision relevant, weil es insoweit auf die Dauer der Belieferung ankommt. Zwar ist diese Angabe in den Provisionsabrechnungen für die Folgeprovision enthalten (vgl. Anlage B 3). Allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Beklagten eine Folgeprovision über das jeweilige Geschäft abgerechnet haben. Haben sie darüber nicht abgerechnet, wurde der Klägerin der Liefertermin nicht mitgeteilt. Zudem haben die Beklagten eingeräumt, dass die Liefertermine (Beginn der Lieferung) nicht stets in allen Provisionsabrechnungen auch und gerade für die zwischenzeitlich stornierten Fälle – genannt wurden. (4) Der Umfang der Lieferungen ist zur Prüfung der Provisionsabrechnungen erforderlich. Nach Ziff. 1 lit. a) der Anlage 3 in Verbindung mit Anlage 6 des jeweiligen Vertriebspartnerver-trages hängt die Provisionshöhe nach den Staffelungen von den Jahresverbräuchen ab. Um die Abrechnungen der Beklagten zu überprüfen, ist die Angabe des Umfangs der Lieferungen relevant. Die Beklagten behaupten schließlich selbst nicht, dass sie die entsprechenden Angaben in den Provisionsabrechnungen gemacht hätten. (5) Die Angaben zu Stornierungen und Vertragsbeendigungen sind für die Klägerin relevant. Nach den vertraglichen Regelungen kommt es für die Grund- und Zusatzprovision – für die Klägerin in Abweichung zu § 87a Abs. 3 HGB günstig – nicht auf die Ausführung des Geschäfts an (siehe § 6 Ziff. 2 lit. c) der Vertriebspartnerverträge). Nach § 6 Ziff. 2 lit. a), c) und e) der Vertriebspartnerverträge, ist ein Provisionsanspruch jedoch nicht gegeben, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung widerruft. Zu Widerrufsfällen liegen keine Angaben der Beklagten vor. Eine Folgeprovision ist gemäß § 6 Ziffer 2 lit. b) i.V.m. Ziff. 2 der Anlage 3 der Vertriebspartnerverträge für jedes tatsächliche Lieferjahr des Kunden geschuldet. Daher sind Stornierungen und deren Gründe für das Bestehen bzw. den Entfall des Provisionsanspruchs relevant. Die Beklagten tragen hierzu selbst vor, dass entsprechende Angaben auf Nachfrage erteilt wurden. Damit haben sie bereits nach eigenem Vortrag nicht die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllt. Insbesondere Angaben zu nach Vertragsabschluss stornierten Verträgen, wurden in den Provisionsabrechnungen sowohl zu den Grund-und Zusatzprovisionen als auch zu den Folgeprovisionen nicht erteilt. (6) Die Beklagten haben der Klägerin auch das Datum des Zugangs des jeweiligen Widerruf-schreibens sowie die Form des Widerrufs mitzuteilen. Dies ist erforderlich, damit die Klägerin prüfen kann, ob die Beklagten Aufträge storniert haben, weil Kunden diese fristgerecht widerrufen haben, oder ob die Beklagten Kulanzentscheidungen zugunsten der Kunden getroffen haben, wenn die Kunden verfristet widerrufen haben. In diesen Fällen kommt ein Provisionsanspruch gleichwohl in Betracht, weil die Nichtausführung des Geschäfts auf Gründen beruht, die die Beklagten zu vertreten haben, § 87a Abs. 3 HGB. (7) Auch nach dem Vortrag der Beklagten enthalten die Provisionsabrechnungen keine Angaben zu den Netzentgelten, Steuern, Umlagen und Beschaffungskosten der Beklagten. Die Klägerin war und ist also anhand der Provisionsabrechnungen nicht in der Lage zu prüfen, ob die Beklagten ihr tatsächlich – wie vereinbart – die Hälfte der Marge (Zusatz- und Folgeprovision) gewährt haben bzw. gewähren. (8) Nach dem Vortrag der Beklagten wurden keine Informationen zum Nettoumsatz des jeweiligen Geschäfts gegeben, da dies nicht für die Berechnung der Provision notwendig sei. Allerdings hängt – wie bereits ausgeführt – die Provisionshöhe nach den Staffelungen von den Jahresverbräuchen ab. c) Die Klägerin macht die Ansprüche entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht rechtsmissbräuchlich geltend. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfang Gebrauch macht, handelt nicht missbräuchlich, auch nicht, wenn er die Abrechnungen früher nie beanstandet hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht, regelmäßig nicht aber dann, wenn der Handelsvertreter den Buchauszug zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen begehrt und noch offene Provisionsansprüche im Raum stehen (Hopt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch, 43. Auflage 2024, § 87c Rn. 13). Die Kontrollrechte des § 87c HGB dienen dem Schutz des Handelsvertreters. Allein die Tatsache, dass die Klägerin das Begehren auf Erteilung von Buchauszügen erst im Rahmen einer umfangreichen außergerichtlichen Korrespondenz erhoben und im Wege der Stufenklage eingeklagt hat, lässt die Berechtigung zur Forderung von Buchauszügen nicht entfallen. Die Klägerin macht vorliegend geltend, dass sie die Erteilung des Buchauszugs zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen benötigt. Dabei hat die Klägerin – wie auch von den Beklagten durch Vorlage der E-Mails vorgetragen – dass sie Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen hat. 2. Zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsanträgen zu V. und VI. stattgegeben. a) Die Feststellungsanträge sind gemäß § 256 ZPO zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers oder dessen rechtliche Lage verletzt hat oder das Vorliegen der Rechtsposition ernstlich bestreitet und dadurch eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit für die Rechtsposition droht, die durch das erstrebte Urteil beseitigt werden kann (Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 256 Rn. 30). Dies ist vorliegend der Fall. Selbst in der Berufungsbegründung stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass die Verträge mit den Endkunden nur Laufzeiten von zwei Jahren aufweisen und darüber hinaus maximal einmalig für ein Jahr verlängerbar seien, Folgeprovisionen mithin für maximal drei Jahre zu leisten sind. Damit schulden die Beklagten nach ihrem Vortrag spätestens ab dem vierten Jahr der Belieferung keine Provisionen mehr. b) Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Gemäß Anlage 3 Ziff. 2 lit a) der Vertriebspartnerverträge schulden die Beklagten Folgeprovisionen für jedes tatsächliche Lieferjahr des Kunden. Maßgeblich ist demnach, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht die vereinbarte Vertragslaufzeit zwischen den Beklagten und den Endkunden, sondern die tatsächliche Belieferungszeit. Eine andere Vereinbarung haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Dies entspricht auch dem Zweck, dass die Beklagten in diesen Fällen über Jahre von den einmal von der Klägerin geworbenen Kunden partizipieren. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten beansprucht die Klägerin auch keine Provisionen, die den mehrjährigen Umsatz der Beklagten übersteigen. Denn die Beklagten schulden Folgeprovisionen nur dann, wenn und soweit sie in einer fortlaufenden Vertragsbeziehung mit den Kunden stehen. Hierzu wurde vertraglich bestimmt, dass sich die Folgeprovision aus der Hälfte der Marge, die für jedes tatsächliche Lieferjahr des Kunden erwirtschaftet wird, berechnet (vgl. Ziff. 2 der 3. Anlage zum jeweiligen Vertriebspartner-vertrag). 3. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Klageabweisung der Schadensersatzansprüche richtet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 241 Abs. 2, 249, 252 BGB. Denn die Parteien haben wirksam eine auflösende Bedingung in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e) der Anlage zum Vertriebspartnervertrag vereinbart. Danach ist das Vertragsziel unabhängig von der Vertragslaufzeit mit Erreichung der Anzahl von insgesamt 1.000 Einzelvermittlungsge- schäften für das Produkt A. und B. verwirklicht. Der Handelsvertretervertrag kann grundsätzlich auch durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB mit Wirkung ex nunc (sofort oder nach Ablauf einer bestimmten Frist) beendet werden. Dabei muss die individualvertragliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung die Grenzen der §§ 134, 138, 242 BGB beachten und dürfen durch eine formularvertragliche Vereinbarung nicht die zwingenden Kündigungsbeschränkungen der §§ 89, 89a umgangen werden. Bei der vereinbarten auflösenden Bedingung darf es sich aber nicht lediglich um ein gewolltes außerordentliches Kündigungsrecht handeln, vielmehr muss nach dem richtigen Verständnis des Gewollten und Erklärten allein der Eintritt der Bedingung automatisch und ohne weitere Erklärung das Vertragende herbeiführen (Ebenroth/Bou-jong/Semmler, 5. Aufl. 2024, HGB § 89 Rn. 11, beck-online). Die Regelung ist nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 89 HGB unwirksam. Das Landgericht verweist zutreffend darauf, dass die Vertragspartner von Anfang wussten, dass der Vertrag bei Bedingungseintritt endet, sodass kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand des Vertrages besteht. Auch in den vorangegangenen Verträgen waren entsprechende Regelungen enthalten. Auf diese unmissverständliche Regelung konnte sich die Klägerin einrichten. 4. Die Klageerweiterung der Klägerin in der Berufungsinstanz ist zulässig und begründet. a) Die Klageerweiterung ist zulässig. Neue Streitgegenstände und weitere Teile des bisherigen Streitgegenstands können unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO mit der Anschließung an eine Wert- oder Zulassungsberufung im Wege einer Klageänderung, einer Klageerweiterung oder einer Widerklage geltend gemacht werden, da die Anschließung keine Beschwer voraussetzt. Eine Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass der Kläger als Berufungsbeklagter rechtzeitig Anschlussberufung eingelegt hat. Ist dies geschehen, so kann er bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung von § 264 Nr. 2 ZPO Gebrauch machen (Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 524 Rn. 33). Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO kann der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt werden. § 264 Nr. 2 ZPO gilt bei einer quantitativen Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in Bezug auf die Hauptsache und die Nebenforderungen. Davon ist auch auszugehen, wenn der Kläger quantitativ mehr oder weniger erreichen will, so dass nicht nur eine rein zahlenmäßige Beschränkung oder Erweiterung erfasst wird; das setzt aber bei unverändertem Klagegrund voraus, dass keine völlig andere Rechtsfolge begehrt wird (Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 264 Rn. 7). Hier macht die Klägerin mit der Klage Provisions- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klageerweiterung einen unveränderten Klagegrund betreffen. Daneben ist die Klageerweiterung auch sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO, da sie dazu dient, den Streit zwischen den Parteien endgültig zu erledigen und einen weiteren Prozess vorzubeugen. b) Der Anspruch ist auch begründet. Nach § 87a Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Zwar können durch Parteivereinbarung abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung des Provisionsanspruchs getroffen werden (Ströbl, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, § 87a Rn. 23). Dass die Beklagten gemäß Anlage 3 Ziff. 2 lit a) der Vertriebspartnerverträge Folgeprovisionen für jedes tatsächliche Lieferjahr des Kunden schulden, wurde bereits oben ausgeführt. Sobald und soweit das Geschäft ausgeführt wurde, hat die Klägerin zudem zwingend ohne Rücksicht auf eine abweichende Vereinbarung oder bisher von den Beklagten gelebte Praxis (vgl. dazu: Hopt, in: Hopt, Handelsgesetzbuch, 43. Auflage 2024, § 87a Rn. 10) gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB einen Anspruch auf Provision. Dieser Abrechnungsanspruch auf Folgeprovision steht der Klägerin zeitanteilig nicht erst dann zu, wenn ein volles Lieferjahr durchlaufen erst, sondern zeitanteilig auch dann, wenn die Lieferbeziehung vorzeitig (unterjährig) endet. III. 1. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im landgerichtlichen Urteil war abzuändern. Das Landgericht hat zu Recht sein Teilurteil gegen eine von ihm zu bestimmende Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 709 S. 1 ZPO). Der vom Landgericht zu Gunsten der Klägerin ausgeurteilte Buchauszugsanspruch wäre nach § 887 ZPO dadurch zu vollstrecken, dass die Klägerin ermächtigt würde, auf Kosten der Beklagten den Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. Unter Annahme eines moderaten Stundensatzes von 150,00 EUR (vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 U 2528/24, Rn. 50, juris) hält der Senat eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR für ausreichend. Soweit der Klageerweiterung im Rahmen des Berufungsverfahrens stattgegeben wurde, bildet das Feststellungsurteil keinen Titel zur Zwangsvollstreckung, da ihm das Leistungsgebot fehlt. Feststellungsurteile sind nur hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar (Her-get, in Zöller (Hrsg.), ZPO, 35. Auflage 2024, § 708 Rn. 13). 2. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 3 ZPO, 44, 47, 48 GKG. Der Anspruch auf Buchauszug ist mit einem Bruchteil des Wertes des erhofften Provisionsanspruchs anzusetzen, regelmäßig zwischen 1/10 und 4/10 (BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 3 Rn. 23 – Auskunft), wobei dieser Bruchteil bei hohem Wert der begehrten Informationen für den Anspruchsteller überschritten werden kann (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.28 – Auskunft); der Provisionsanspruch ist in der Höhe anzusetzen, die aufgrund realistischer Erwartungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu schätzen ist (vgl. BeckPFormB/ Loycke/Zimmermann, 15. Aufl. 2022, Form. II. G. 3. Anm. 1-22 Rn. 3). Bei der Bemessung hat der Senat zunächst die geleisteten Provisionen der letzten Monate berücksichtigt. Nach den eigenen Angaben der Beklagten haben diese im laufenden Jahr an die Klägerin ca. xxx.xxx.xx EUR Provisionszahlungen geleistet. Nach den Angaben der Klägerin haben die Beklagten im Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 insgesamt xxx.xxx.xx EUR (netto), xxx.xxx,xx EUR (brutto) ausgezahlt. Hierzu kommen die Folgeprovisionen für Geschäfte, die unterjährig beendet wurde, die Folgeprovisionen, die in das vierte Lieferjahr kommen, für die die Beklagten nach eigenen Angaben keine Provisionen ausgezahlt haben sowie mögliche Folgeprovisionen für nicht oder fehlerhaft abgerechnete Verträge. Die Klägerin hat ferner schlüssig dargelegt, dass sie langfristig mit Folgeprovisionen über einen Zeitraum von durchschnittlich jedenfalls zehn Jahren rechne. Dem sind die Beklagten, die Einsicht in die Vertragsdauer haben, lediglich allgemein mit dem Einwand entgegengetreten, der Streitwert sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin einen Vergleich erzielen wolle. Dabei war die anfängliche Schätzung der Klägerin bei Einreichung der Klage im Februar 2022 unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Provisionszahlungen nicht völlig unbegründet. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben den Ansprüchen auf Folgeprovisionen gegen die Beklagten auch Schadensersatzansprüche für die Beendigung der Vertragsbeziehungen sowie Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges geltend macht. 4. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. - [OLG München: Keine Scheinselbständigkeit trotz Weisungsrechten](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/olg-muenchen-keine-scheinselbstaendigkeit-trotz-weisungsrechten/): Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht u. a. aus, dass durch den streitgegenständlichen Family B.‑Vertrag vom 01.04.2015 laut Anl. K 3 entgegen der Ansicht der Klägerin kein Arbeits‑, sondern ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei. So habe die Klägerin nicht substanziiert dargelegt, dass sie nur einen Auftraggeber gehabt habe und sie von der Beklagten sozial abhängig gewesen sei. Es fehle auch Vortrag der Klägerin, dass sie aufgrund strikter Vorgaben der Beklagten weisungsgebunden gewesen sei. Die Klägerin sei auch noch bei Klageerhebung selbst davon ausgegangen, dass sie Handelsvertreterin sei, da sie die Klage beim Landgericht Stuttgart, nicht aber beim Arbeitsgericht erhoben habe und zudem ihren Ausgleichsanspruch auf § 89b HGB stütze. Auch sei im klägerischen Vortrag immer die Rede von einem Dienstverhältnis, das aber ‑ anders als ein Arbeitsverhältnis ‑ die Erbringung selbständiger Leistungen zum Gegenstand habe. Die klägerischen Ausführungen zu einer etwaigen Scheinselbständigkeit seien nicht nachvollziehbar (LGU S. 8). - [Kein Ausgleichsanspruch bei außerordentlicher Kündigung wegen Betriebseinstellung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/kein-ausgleichsanspruch-bei-ausserordentlicher-kuendigung-wegen-betriebseinstellung/):          (1) Die Beklagte hat den Kläger entsprechend § 86a Abs. 2 Satz 3 HGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, über die beabsichtigte Betriebseinstellung unterrichtet. - [Zur Berechnung und Darlegung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters nach dem Gesetz](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-berechnung-und-darlegung-des-ausgleichsanspruchs-eines-bausparkassenvertreters-nach-dem-gesetz/): In dem Rechtsstreit - [Unwirksamkeit einer Verjährungsregelung; kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Rechten des Handelsvertreters aus § 87 c HGB](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/unwirksamkeit-einer-verjaehrungsregelung-kein-zurueckbehaltungsrecht-gegenueber-rechten-des-handelsvertreters-aus-%c2%a7-87-c-hgb/): Tenor: - [Zur Frage der Neukundenwerbung im Rahmen eines Untervertretervertrages; Feststellung einer ausgleichsrelevanten Intensivierung von Altkunden](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-frage-der-neukundenwerbung-im-rahmen-eines-untervertretervertrages-feststellung-einer-ausgleichsrelevanten-intensivierung-von-altkunden/): Das OLG hat dabei klargestellt, dass im Rahmen eines Untervertretervertrages ein Kunde nicht bereits deshalb als Neukunde i.S.v. § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB anzusehen ist, weil das ursprünglich von der HV‘in vertretene Unternehmen (A) den Vertrieb auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Vertriebsgesellschaft (B) übertragen hat, für die die HV‘in anschließend als echte Untervertreterin tätig geworden ist. Zwar sei die HV‘in seit Beginn der Tätigkeit der Vertriebsgesellschaft (B) für diese tätig. Sie habe dieser aber keine Kunden vermittelt. Die Kundenbeziehungen bestanden vielmehr ausschließlich zum ursprünglich vertretenen Unternehmen (A), sowohl vor als auch nach Abschluss des Untervertretervertrages (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1998, 2 KfH O 129/97). - [Hard- und Software als erforderliche „Unterlagen“ i.S.v. § 86 a Abs. 1 HGB](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/hard-und-software-als-erforderliche-unterlagen-i-s-v-%c2%a7-86-a-abs-1-hgb/): Das OLG Köln hat entschieden, dass Arbeitsplatzsysteme „erforderliche Unterlagen“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB darstellen können, die dem Handelsvertreter für seine Tätigkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Unterlagen“ weit zu verstehen, so dass auch EDV-Systeme davon erfasst sind. Der Begriff „erforderlich“ sei zwar eng auszulegen, allerdings waren die EDV-Systeme nach Ansicht des OLG im konkreten Fall zur Vertragsausführung unerlässlich. Der Handelsvertreter wurde zwangsläufig an die EDV-Systeme des Unternehmers angebunden und musste die Hard- und Software nutzen, um überhaupt Verträge vermitteln zu können. Er durfte diese nur zu vertraglichen, nicht aber zu privaten oder anderen geschäftlichen Zwecken nutzen. Die Software war notwendig, um über die aktuellen Preise der zu vermittelnden Telekommunikationsdienstleistungen Kenntnis zu erlangen und auch für sämtliche anderen Vorgänge im Zusammenhang mit der Vermittlung der Geschäfte. In dieser Situation hielt das OLG die vereinbarte Kostenbeteiligung des Handelsvertreters insgesamt für unzulässig. Daran änderte der Umstand nichts, dass die Kostenbeteiligung auch andere Komponenten umfassen sollte. Zum einen handelte es sich nach Auffassung des OLG bei der Hard- und Software um ein einheitliches, allein auf die Bedürfnisse des Unternehmers zugeschnittenes Produkt. Zum anderen fehlte es an zuverlässigen Kriterien für eine Aufsplittung der Kosten. - [Zur Kündigungserschwernis bei Vorschüssen und den Grenzen der Rückzahlungspflicht](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-kuendigungserschwernis-bei-vorschuessen-und-den-grenzen-der-rueckzahlungspflicht/): Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (23 U 6109/21) entschieden, dass eine Vertragsklausel, die einen Handelsvertreter zur sofortigen Rückzahlung eines über Jahre massiv angestiegenen Unterverdienstes bei Vertragsende verpflichtet, als eine unzulässige Kündigungserschwernis anzusehen ist und somit unwirksam sein kann. Diese Entscheidung betrifft einen Streitfall zwischen einem Versicherungsvertreter und dessen Prinzipalen über gegenseitige Ansprüche nach der Kündigung des Handelsvertretervertrages. - [Kein Provisionsanspruch des Handelsvertreters für die Nichtkündigung des Kunden bei von ihm vermittelten Dauerverträgen](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/kein-provisionsanspruch-des-handelsvertreters-fuer-die-nichtkuendigung-des-kunden-bei-von-ihm-vermittelten-dauervertraegen/): Tenor: - [BGH zur Kostenberechnung bei Bucheinsichten](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/bgh-zur-kostenberechnung-bei-bucheinsichten/): BGH, Beschluss vom 22.11.2023, VII ZR 6/23 - [Handelsvertreterrecht: Rückbelastung von Provisionen eines Reisebüros bei nicht durchgeführter Reise wegen nicht eröffneten Hotels](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/handelsvertreterrecht-rueckbelastung-von-provisionen-eines-reisebueros-bei-nicht-durchgefuehrter-reise-wegen-nicht-eroeffneten-hotels/): Rückbelastung; Provision; Reise; Reisevermittlung; Reisebüro; Stornierung einer Reise; Nichtöffnung des Hotels - [Verletzung der Bemühenspflichten des Handelsvertreters](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/verletzung-der-bemuehenspflicht-des-handelsvertreters-das-olg-koeln-hat-sich-damit-befasst-wann-ein-handelsvertreter-seine-taetigkeit-nicht-mehr-in-einem-den-ihm-obliegenden-pflichten-aus-dem-handel/): Der Kläger war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Die Beklagte ist mit der Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen, Kapitalanlagen, Investmentfonds und Immobilien befasst, wobei es sich um Produkte von Produktpartnern der Beklagten handelt. Bei erfolgreicher Vermittlung erhält die Beklagte eine Provision des jeweiligen Produktpartners, von der sie einen Teil der Provision an den Handelsvertreter weiterleitet und einen Teil als sog. „Overhead“ einbehält. Das von einem Handelsvertreter bei der Beklagten eingereichte Geschäft wird von der Beklagten intern mit sog. Einheiten („EH“) bemessen.3 - [Angaben im Buchauszug beim Widerruf](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/unternehmer-aufgepasst-das-olg-muenchen-hat-sich-mit-dem-inhalt-des-buchauszugs-konkret-mit-dem-widerruf-auseinandergesetzt/): Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2022, Az. 3 HK O 18849/19, berichtigt durch Beschluss vom 22.09.2022, abgeändert. Ziff. 2. Buchst. c) Doppelbuchst. dd) wird – teilweise zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst: „d) im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs.“ 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 40% und die Beklagte 60%. 4. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil – letzteres im Umfang seiner Bestätigung – sind vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien – die Klägerin ist ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten – streiten in der Berufungsinstanz allein um den Umfang der Buchauszugspflicht im Falle des Widerrufs von vermittelten Verträgen. 2 Das Landgericht hat der Stufenklage durch Teilurteil in der ersten Stufe teilweise stattgegeben. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils – auch hinsichtlich der dort gestellten Anträge – wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). 3 Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, „Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin einen Buchauszug über sämtliche provisionsrelevanten Verträge zu erteilen, die in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2019 durch die Beklagte vermittelt wurden. Der Buchauszug hat für jeden Vertrag folgende Angaben zu enthalten:   i) im Stornofall aa) Datum der Stornierung bb) Stornogrund (Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrags führten) cc) von der Beklagten getätigte Nachbearbeitungsmaßnahmen j) der Klägerin für Verträge, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs und in Fällen des Widerrufs in Textform den Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs nebst Datum des Widerrufs mitzuteilen “. 4 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieser Anträge unter Zusammenfassung beider Buchstaben unter Buchst. c) wie folgt stattgegeben: „c) Im Stornofall aa) Datum der Stornierung bb) Stornogrund (Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrags führten) cc) von der Beklagten getätigte Nachbearbeitungsmaßnahmen dd) Im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs und in Fällen des Widerrufs das Datum des Widerrufs.“ 5 Zu näheren Einzelheiten wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht auf Seite 13 des Urteils unter Buchst. i) begründet, warum die Klage hinsichtlich der geforderten Angaben im Stornofall in vollem Umfang begründet sei. Unter dem Gliederungsbuchstaben j) (ebenfalls LGU 13) hat es ausgeführt, dass die Klägerin ihren Provisionsanspruch gemäß den vertraglichen Bestimmungen verliere, wenn der Vertrag gemäß den Vorgaben des Fernabsatzes gemäß §§ 355, 356 BGB widerrufen werde. Zur Berechnung der Einhaltung der Widerrufsfrist sei der Zeitpunkt des Eingangs des Empfangsbedüftigen Widerrufs erforderlich. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr das Datum der Absendung des Widerrufs nicht bekannt sei. Etwas anderes gelte bezüglich des Datums des Widerrufs, weil dieser Rückschlüsse auf die Absendung des Widerrufs ermöglichen könne. Ob ein Datum im Einzelfall, wie die Beklagte meine, manipuliert sei, müsse einer Prüfung nach Vorliegen der entsprechenden Angaben überlassen bleiben. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe durch die geänderte Gliederung, durch die Widerrufsfälle als Unterfälle der Stornofälle behandelt würden, der Klägerin anderes bzw. mehr zugesprochen, als diese beantragt habe. So schulde die Beklagte durch die Fassung des Urteils auch in Widerrufsfällen Angaben zu Nachbearbeitungsmaßnahmen. Hilfsweise wehrt sie sich gegen die Angabe des Datums des Widerrufs. Die Angabe des Datums lasse gerade keinen Rückschluss auf das Datum der Versendung zu. Im Ergebnis werde sie zur Durchsicht von Zigtausenden von Widerrufen gezwungen, um zu prüfen, ob und ggf. welches Datum dort angegeben sei, ohne dass dem ein Mehrwert der Klägerin gegenüberstehe. 7 Sie beantragt, unter Abänderung des Teilurteilurteils des Landgerichts München I vom 12.08.2022 – Az.: 3 HK O 18849/19 – die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin ein Buchauszug über sämtliche provisionsrelevanten Verträge zu erteilen, die in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.05.2019 durch die Beklagte vermittelt wurden, soweit der Buchauszug für jeden Vertrag folgende Angaben zu enthalten hat: c) im Stornofall   dd) Im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, den Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs und in Fällen des Widerrufs in Textform das Datum des Widerrufs. Hilfsweise: unter Abänderung des Teilurteilurteils des Landgerichts München I vom 12.08.2022 – Az.: 3 HK O 18849/19 – die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin ein Buchauszug über sämtliche provisionsrelevanten Verträge zu erteilen, die in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 31.05.2019 durch die Beklagte vermittelt wurden, soweit der Buchauszug für jeden Vertrag folgende Angaben zu enthalten hat: c) im Stornofall   dd) Im Falle von Verträgen, die aufgrund eines Widerrufs des Kunden nicht durchgeführt wurden, und in Fällen des Widerrufs in Textform das Datum des Widerrufs. 8 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 9 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe nicht mehr zuerkannt, als die Klägerin beantragt habe. Die Angaben zum Widerruf stünden trotz der geänderten Gliederung inhaltlich losgelöst von den Anforderungen in Stornofällen. Dies zeige sich etwa daran, dass in Widerrufsfällen die Angabe eines Grundes gerade nicht erforderlich sei. In der Sache ist sich die Klägerin mit der Beklagten einig, dass in Widerrufsfällen keine Nachbearbeitung geschuldet und folglich auch keine Auskunft hierzu zu erteilen ist. Zutreffend habe das Landgericht zur Aufnahme des Datums des Widerrufs in den Buchauszug verurteilt. 10 Der Senat hat am 03.05.2023 (Bl. 213f. d.A.) einen Hinweis erteilt. Die Klägerin hat daraufhin – allein aus prozessökonomischen Gründen und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition – die Klage zurückgenommen (Schriftsatz vom 23.05.2023, S. 2f., Bl. 218f. d.A.), soweit sie beantragt hatte, ihr das Datum des Widerrufs mitzuteilen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 02.06.2023, bei Gericht am selben Tag eingegangen, wegen einer befürchteten ungünstigeren Kostenquote widersprochen (Bl. 222 d.A.). Der Senat hat im Einverständnis mit den Parteien vom 23.05.2023 bzw. vom 24.05.2023 (Bl. 215 und Bl. 219 d.A.) durch Beschluss vom 12.06.2023 (Bl. 224f. d.A.) eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 11 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Angabe des auf dem Widerrufsschreiben angegebenen Datums wehrt. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Die Angabe des Datums des Zugangs des Widerrufs bei ihr schuldet sie. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, die – sprachlich missverständliche – von den klägerischen Anträgen abweichende Gliederung der im Buchauszug anzugebenden Daten im Tenor des landgerichtlichen Urteils führe zu einer ultra-petita-Verurteilung. Zur Klarstellung nimmt der Senat allerdings eine Neugliederung vor, mit der die Angaben zum Widerruf auf die Gliederungsebene der Buchstaben a) bis d) gehoben wird, so dass in Übereinstimmung mit den klägerischen Anträgen erster Instanz auch sprachlich eine Trennung von Storno- und Widerrufsfällen vorgenommen wird. 12 1. Die Klägerin hat – unstreitig – erstinstanzlich beantragt, die Beklagte in Widerrufsfällen zu verurteilen, das Datum des Eingangs des Widerrufs mitzuteilen. Streit besteht nur, soweit das Landgericht die Verurteilung hierzu als Unterpunkt zu Stornofällen behandelt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Angabe des Datums des Eingangs des Widerrufs verlangt wurde und dementsprechend auch zuerkannt werden konnte (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13 Der Zuspruch ist der Sache nach nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich auch kein inhaltlicher Angriff der Beklagten. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs – und damit für den Verfall einer Provision der Klägerin – ausreichend ist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (§ 355 Abs. 1 S. 5 BGB). Dieses Datum ist der Beklagten nicht bekannt. Bekannt ist ihr das Datum des Zugangs bei ihr. Wenn jedoch der Zugang innerhalb der Widerrufsfrist erfolgte, erfolgte die Absendung erst recht fristgerecht. Deshalb ist das Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens in den Buchauszug aufzunehmen. 14 2. Über die Frage, ob ein auf dem Widerrufsschreiben angegebenes Datum in den Buchauszug aufzunehmen ist, hat der Senat streitig zu entscheiden. Die – aus prozessökonomischen Gründen klägerseits erklärte – Teil-Klagerücknahme bedurfte nach Beginn der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Zustimmung der Beklagten (§ 269 Abs. 1, § 525 S. 1 ZPO); die Beklagte hat diese Zustimmung jedoch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung der Teilklagerücknahme verweigert (§ 269 Abs. 2 S. 4 und 5, § 525 S. 1 ZPO). Die Teilklagerücknahme ist daher unwirksam. 15 3. Das im Widerrufsschreiben angegebene Datum ist nicht in den Buchauszug aufzunehmen. 16 Klägerin und Landgericht meinen, der Datumsangabe komme zumindest ein Indizwert für die rechtzeitige Absendung zu. Dem vermag der Senat nicht beizutreten: 17 Ist der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist eingegangen, ist die zusätzliche Angabe des Datums des Widerrufsschreibens nicht erforderlich. Behandelt die Beklagte den Widerruf ihrerseits als verfristet, schuldet sie zugleich der Klägerin Provision. 18 Kritisch sind allein die Fälle, in denen die Beklagte – man muss sich vor Augen führen: gegen ihr eigenes wirtschaftliches Interesse – den Widerruf des Kunden trotz Eingangs nach Ablauf der Widerrufsfrist als wirksam behandelt, weil sie die Rechtzeitigkeit der Absendung bejaht, die Klägerin diese aber bezweifelt. 19 Auch in diesen Fällen bleibt die Datumsangabe von vornherein ohne eigenständigen Aussagewert, wenn aus technischen Gründen Absendung und Zugang (weitestgehend) zusammenfallen, weil keine nennenswerte Zeitspanne für die Übermittlung der Nachricht anfällt. Dies ist etwa bei einem Widerruf per Telefax oder – heute mutmaßlich häufiger – bei einem Widerruf per E-Mail der Fall. In diesen Fällen muss die Absendung unmittelbar vor dem Eingang bei der Beklagten erfolgt sein, ohne dass es auf das auf dem Widerrufsschreiben angegebene Datum ankommen könnte. 20 Selbst bei den verbleibenden Fällen einer Übersendung des Widerrufs per Post kommt der Datumsangabe auf dem Widerrufsschreiben – falls überhaupt, jedenfalls – kein hinreichend belastbarer Aussagewert zu. Es besteht nämlich kein Erfahrungssatz, wonach das Datum eines Schreibens mit dem der Versendung identisch ist, also ein Schreiben noch am selben Tag zur Post gegeben wird. Oftmals dürfte zwischen Datum des Schreibens und Versendung bei einer Postsendung mindestens ein Werktag liegen. Hinzu kommt – gerade bei Verbrauchern – die Möglichkeit von Datierungsfehlern, die sich in beide Richtungen (also sowohl als versehentliche Vor- als auch als Nachdatierung) auswirken können. 21 Daraus folgt: Ist ein postalischer Widerruf verfristet eingegangen, kann aus dem angegebenen Datum nicht auf eine rechtzeitige Absendung geschlossen werden, weil das Datum, wie ausgeführt, nichts über die tatsächliche Absendung besagt. Es bleibt der – seltene – Fall, dass der Eingang verfristet ist, die üblichen Postlaufzeiten eine rechtzeitige Absendung möglich erscheinen lassen, jedoch das auf dem Widerrufsschreiben angegebene Datum auf Verfristung schließen lässt (die Beklagte jedoch gleichwohl von Rechtzeitigkeit des Widerrufs ausgeht, diesen also akzeptiert). Praktisch relevant ist dies nur, wenn der Brief am zweiten Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist eingeht und das Schreiben des Widerrufs das Datum des ersten Tages nach Fristablauf trägt. Selbst in diesen Fällen ist aber mit Datierungsfehlern zu rechnen, so dass die Datumsangabe keinen hinreichend valider Schluss auf die Rechtzeitigkeit des Widerrufs ermöglicht, somit ohnehin eine Überprüfung des Einzelfalls notwendig ist. Der Datumsangabe kommt daher auch in diesen Fällen kein hinreichend belastbarer Beweiswert zu. Die Angabe aufwändig zu ermittelnder Daten – die Beklagte müsste jedes Schreiben auf mögliche Datumsangaben kontrollieren –, denen nur in seltenen Einzelfällen überhaupt und selbst dann kein hinreichend aussagekräftiger Beweiswert zukommt, ist im Rahmen eines Buchauszugs nicht geschuldet. 22 Der Senat stellt die Klägerin damit nicht rechtlos. Sie hätte Anspruch darauf (hat dies aber nicht beantragt), dass ihr (neben dem Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens) mitgeteilt wird, in welcher Form (also per Post, per Fax oder per Mail) der Widerruf eingegangen ist. Für Faxe und Mails kann sie aus diesen Angaben auf den Absendezeitpunkt schließen. Bei Posteingängen kann sie übliche Postlaufzeiten berücksichtigen. In den wenigen kritischen Fällen – vgl. die Ausführungen oben – kann sie bei dem von ihr geworbenen und ihr damit bekannten Kunden Rücksprache halten. Dies ist für eine belastbare Klärung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Beweiswert des Datums ohnehin erforderlich. Unbenommen sind der Klägerin überdies Auskunftsansprüche gegen die Beklagte gemäß § 87c Abs. 3 HGB. 23 4. Nicht begründet ist die Berufung der Beklagten, soweit sie moniert, durch die geänderte Gliederung des Landgerichts habe das Landgericht – über den Antrag der Klageseite hinaus – die Beklagte zu zusätzlichen Auskünften in Widerrufsfällen verurteilt, namentlich zu Auskünften über Nachbearbeitungen. 24 In der Sache sind sich die Parteien insoweit einig: in Widerrufsfällen ist eine Nachbearbeitung seitens der Beklagten nicht geschuldet, folglich auch keine Auskünfte hierzu. Dies steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.07.2021 – I ZR 248/19, juris-Rn. 34ff.). Gleichwohl beharrt die Beklagte auf ihrer Berufung. 25 Ihr ist zuzugeben, dass die Änderung der Gliederung gegenüber den klägerischen Anträgen zu einer Verunklarung in Widerrufsfällen führt. Der Senat fasst daher zur Klarstellung den Urteilstenor des Landgerichts insoweit neu und hebt die Widerrufsfälle in redaktioneller Hinsicht von der Ebene der Doppelbuchstaben (bislang: dd) auf die Ebene der Einzelbuchstaben (jetzt: d). In der Sache ergibt sich hieraus jedoch, anders als die Beklagte meint, keine Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Vielmehr führt eine Auslegung schon der bisherigen Urteilsfassung zu dem Ergebnis, dass in Widerrufsfällen allein die (bisher) unter Doppelbuchst. dd) genannten Angaben geschuldet sind: 26 Dem Wortlaut nach können die in der letzten Teilziffer genannten Widerrufsfälle als eigenständiger Sonderfall betrachtet werden. Die Systematik der jeweils in den Buchauszug aufzunehmenden Auskünfte bestätigt und untermauert die Eigenständigkeit der Widerrufsfälle: An die Stelle des Datums der Stornierung tritt in Widerrufsfällen das Datum des Eingangs des Widerrufs. Grund der Stornierung ist in diesen Fällen der Widerruf. In Widerrufsfällen ist nicht etwa eine – sinnfreie – Doppelung dieser Daten geschuldet. Für die – ohnehin nicht geschuldete – Nachbearbeitung gilt dann nichts anders. 27 Zieht man Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung hinzu – dagegen bestehen in Fällen, in denen das Gericht die Vollstreckung im Ergebnis in der Hand behält (vgl. § 887 ZPO), keine Bedenken –, folgt das gefundene Auslegungsergebnis zugleich aus einem Vergleich mit den klägerseits gestellten Anträgen. Diese behandeln die Widerrufsfälle als eigenständige Teilziffer. Dasselbe gilt für die gerichtlichen Entscheidungsgründe. Insoweit fehlt jedweder Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht gegenüber den Anträgen ein Mehr zuerkennen wollte. III. 28 1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Berufungsinstanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat das Unterliegen der Beklagten mit 60% gewichtet. Sie hat im Hauptantrag den Wegfall der Verurteilung sowohl hinsichtlich des Datums des Eingangs des Widerrufs als auch des Datums des Widerrufsschreibens beantragt. Hier unterliegt die Beklagte mit einem der beiden Petita, also zur Hälfte. Des Weiteren unterliegt die Beklagte, soweit sie zu Unrecht befürchtete, sie müsse in Widerrufsfällen zusätzlich die für den Stornofall geschuldeten Angaben tätigen. Dieses Unterliegen gewichtet der Senat mit weiteren 10%. Eine höhere Unterliegensquote scheint ihm nicht veranlasst, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in Widerrufsfällen Nachbearbeitungsmaßnahmen getätigt haben könnte, zu denen sie von Rechts wegen auch nicht verpflichtet war. Vom Aufwand der Beklagten her betrachtet, handelt es sich im Rahmen des Buchauszugs um eine zusätzliche „Fehlanzeige“, bei der sich der Arbeitsaufwand in Grenzen hält. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz ist keine Entscheidung veranlasst, da das Landgericht lediglich ein Teilurteil erlassen hat und folgerichtig die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten hat. 29 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Eine – von keiner Seite beantragte – Zulassung der Revision war mangels Vorliegens von Zulassungsgründen nicht veranlasst. 30 3. Den Streitwert des Berufungsverfahrens – das allein den Umfang der in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben bei Widerruf betrifft – schätzt der Senat entsprechend der von der Beklagten nicht beanstandeten vorläufigen Festsetzung zwecks Einforderung der Gebühren (Bl. 203 d.A.) auf 2.500 €, § 3 ZPO. - [Rückzahlung der Provisionsvorschüsse? u. U. Unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/rueckzahlung-der-provisionsvorschuesse-u-u-unzulaessige-mittelbare-beschraenkung-des-kuendigungsrechts-des-handelsvertreters/): 1. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. - [Keine Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler mit Anbindung an einen Maklerpool](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/keine-rentenversicherungspflicht-fuer-versicherungsmakler-mit-anbindung-an-einen-maklerpool/): Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2018 in Gestalt des Wider- - [Auskunftsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/auskunftsanspruch-des-unternehmers-gegenueber-dem-handelsvertreter/): 1. Handelsvertreter*innen haben nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen ihrer Geschäftsherr*innen (Unternehmer*innen) zu beeinträchtigen. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. - [Unzulässigkeit eines an die Frage der Beweislast und/oder der hinreichenden Substantiierung anknüpfen Hilfsantrags, der auf 1. Stufe auf Auskunft gerichtet ist und der Bezifferung eines bereits mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs auf der 2. Stufe des Hilfsantrags dienen soll](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/unzulaessigkeit-eines-an-die-frage-der-beweislast-und-oder-der-hinreichenden-substantiierung-anknuepfen-hilfsantrags-der-auf-1-stufe-auf-auskunft-gerichtet-ist-und-der-bezifferung-eines-bereits-mit/): In dem Rechtsstreit - [Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten in einem Händlervertrag; kein Schadensersatzanspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Fehlen einer relativen Marktmacht](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/wirksamkeit-einer-kuendigungsfrist-von-sechs-monaten-in-einem-haendlervertrag-kein-schadensersatzanspruch-wegen-missbrauchs-einer-marktbeherrschenden-stellung-fehlen-einer-relativen-marktmacht/): I. - [Provisionsabgabeverbot sowie die Auslegung von § 48b Abs. 4 Satz 1 VAG](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/provisionsabgabeverbot-sowie-die-auslegung-von-%c2%a7-48b-abs-4-satz-1-vag/): Die Klage wird abgewiesen. - [Transparenzpflichten bei Bewertung von Versicherungen durch den Makler auf einem von ihm betriebenen Vergleichsportal](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/transparenzpflichten-bei-bewertung-von-versicherungen-durch-den-makler-auf-einem-von-ihm-betriebenen-vergleichsportal/): wegen Unterlassung - [Entscheidung zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch beim Angebot von Privathaftpflichtversicherungen über ein Vergleichsportal](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/entscheidung-zu-einem-wettbewerbsrechtlichen-unterlassungsanspruch-beim-angebot-von-privathaftpflichtversicherungen-ueber-ein-vergleichsportal/): In dem Rechtsstreit - [Zum Umfang einer Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zum-umfang-einer-bucheinsicht-gemaess-%c2%a7-87-c-abs-4-hgb/): In Sachen - [Zur Unzulässigkeit von Service Calls ohne Einwilligung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-unzulaessigkeit-von-%c2%84service-calls%c2%93-ohne-einwilligung/): I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2018 wird zurückgewiesen. - [DSGVO steht Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug nicht entgegen](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/dsgvo-steht-anspruch-des-handelsvertreters-auf-buchauszug-nicht-entgegen/): 1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.11.2017, Az. 14 HK O 10300/15, wird das Teilurteil in Ziffer 1. wie folgt abgeändert und neu gefasst: - [Wettbewerbswidrigkeit der Vorformulierung der Entziehung erteilter Anruf-/Werbeeinwilligungen sowie sog. Kontaktverbote 6 U 208/16](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/wettbewerbswidrigkeit-der-vorformulierung-der-entziehung-erteilter-anruf-werbeeinwilligungen-sowie-sog-kontaktverbote/): In dem Rechtsstreit - [Wettbewerbswidrigkeit der Vorformulierung der Entziehung erteilter Anruf-/Werbeeinwilligungen sowie sog. Kontaktverbote 6 U 27/18](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/wettbewerbswidrigkeit-der-vorformulierung-der-entziehung-erteilter-anruf-werbeeinwilligungen-sowie-sog-kontaktverbote-2/): In dem Rechtsstreit - [Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und selbständigem Dienstleister](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/abgrenzung-zwischen-arbeitnehmer-und-selbstaendigem-dienstleister/): 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 5. März 2018 – 9 Sa 43/17 – aufgehoben. - [Zum Umfang der Verjährung und Verwirkung sowie der teilweisen Erfüllung eines Buchauszugsanspruchs und zur Notwendigkeit einer Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zum-umfang-der-verjaehrung-und-verwirkung-sowie-der-teilweisen-erfuellung-eines-buchauszugsanspruchs-und-zur-notwendigkeit-einer-abmahnung-vor-einer-ausserordentlichen-kuendigung/): 1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 05.07.2018, Az. 12 HK O 6653/18, wird das Teilurteil in Ziffern 1.1 bis 1.3 wie folgt abgeändert und neu gefasst: - [Widerruf eines Versicherungsvertrages durch den Kunden entbindet nicht von der Nachbearbeitung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/widerruf-eines-versicherungsvertrages-durch-den-kunden-entbindet-nicht-von-der-nachbearbeitung/): 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.09.2017, Az. 5 O 523/17, wird zurückgewiesen. - [Zur Unzulässigkeit der sog. Bruttodifferenzmethode bei der Berechnung des Ausgleichs eines Versicherungsvertreters; Anrechnung der Altersversorgung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-unzulaessigkeit-der-sog-bruttodifferenzmethode-bei-der-berechnung-des-ausgleichs-eines-versicherungsvertreters-anrechnung-der-altersversorgung/): In dem Rechtsstreit - [Rücknahmeanspruch für Lagerbestand und Ausgleichsanspruch nach Kündigung eines Kfz-Händlervertrages; Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichs gemäß § 89 b HGB](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/auskunftsanspruch-zur-berechnung-des-ausgleichs-gemaess-%c2%a7-89-b-hgb/): Die Berufungen beider Parteien gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt werden zurückgewiesen. - [Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags wegen Missachtung des Gebots fairen Verhaltens.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/unwirksamkeit-eines-aufhebungsvertrags-wegen-missachtung-des-gebots-fairen-verhaltens/): Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags wegen Missachtung des Gebots fairen Verhaltens. - [Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu Lasten des Unternehmers.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/wirksamkeit-eines-nachvertraglichen-wettbewerbsverbots-zu-lasten-des-unternehmers/): In dem Rechtsstreit - [Begriff des Handelsvertreters und die hinreichenden Voraussetzungen nach der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/begriff-des-handelsvertreters-und-die-hinreichenden-voraussetzungen-nach-der-handelsvertreter-richtlinie-86-653-ewg/): Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: - [Anrechenbarkeit von Vorteilen aus positiv verlaufener Kapitalanlage, wenn ein Anleger im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer parallel abgeschlossenen, negativ verlaufene Anlage verlangt.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/kapitalanlagerecht-anrechenbarkeit-von-vorteilen-aus-positiv-verlaufener-kapitalanlage-wenn-ein-anleger-im-wege-des-schadensersatzes-die-rueckabwicklung-einer-parallel-abgeschlossenen-negativ/): Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen. - [Kunden sind bei der Vermittlung von Nettopolicen mit eigener Vergütungsvereinbarung auf die Gefahren eines Frühstornos hinzuweisen und wenn der Versicherungsmakler sich vom Kunden und vom Versicherer eine Courtage zahlen lässt, verwirkt er nach § 654 BGB regelmäßig seinen Vergütungsanspruch.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/kunden-sind-bei-der-vermittlung-von-nettopolicen-mit-eigener-verguetungsvereinbarung-auf-die-gefahren-eines-fruehstornos-hinzuweisen-und-wenn-der-versicherungsmakler-sich-vom-kunden-und-vom-versichere/): Die Klage wird abgewiesen. - [Beschluss des VG Frankfurt am Main zum Provisionsabgabeverbot von Versicherungsvermittlern.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/beschluss-des-vg-frankfurt-am-main-zum-provisionsabgabeverbot-von-versicherungsvermittlern/): Die Anträge werden abgelehnt. - [Beschränkung der gesetzlichen Haftung nach § 63 VVG auf Versicherungsvermittler vor Ort.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/beschraenkung-der-gesetzlichen-haftung-nach-%c2%a7-63-vvg-auf-versicherungsvermittler-vor-ort/): In dem Rechtsstreit - [Gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten nicht wettbewerbswidrig](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/gezielte-abwerbung-von-mitarbeitern-eines-konkurrenten-nichtwettbewerbswidrig/): 1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - [Zur Darlegung der Schadenswahrscheinlichkeit bei unterlassener Beratung bei Umschichtung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-darlegung-der-schadenswahrscheinlichkeit-bei-unterlassener-beratung-bei-umschichtung/): In dem Rechtsstreit - [Vergütungsanspruch des Maklers für Recherche nach Tarifwechsel in PKV (§ 204 VVG)](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/verguetungsanspruch-des-maklers-fuer-recherche-nach-tarifwechsel-in-pkv-%c2%a7-204-vvg/): Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 31. März 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. - [Zum Anwendungsbereich des Begriffs der Versicherungsvermittlung in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG; Anlagen in Finanzinstrumente im Rahmen einer Kapitallebensversicherung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zum-anwendungsbereich-des-begriffs-der-versicherungsvermittlung/): "Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/92/EG - Anwendungsbereich - Begriff 'Versicherungsvermittlung' - Richtlinie 2004/39/EG - Anwendungsbereich - Begriff 'Anlageberatung' - Beratungsleistungen, die während einer Versicherungsvermittlung erbracht werden und die Anlage von Kapital im Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung zum Gegenstand haben - Beurteilung der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers, der nicht die Absicht hat, einen tatsächlichen Versicherungsvertrag abzuschließen" - [Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/handelsvertretervertrag-verjaehrung-des-buchauszugserteilungsanspruchs-aufhebung-einer-vereinbarten-branchensperre-provisionsanspruch/): 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.05.2017, Az. 8 HK O 13704/15, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum, für den die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen hat, am 04.08.2005 beginnt. - [Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen Lebensversicherung nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/provisionsanspruch-fuer-die-erhoehung-einer-dynamischen-lebensversicherung-nach-ausscheiden-des-versicherungsvertreters/): Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2017, Az. 2-18 O 276/16, wird zurückgewiesen. - [Zur Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 8 f UStG](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-umsatzsteuerfreiheit-gemaess-%c2%a7-4-nr-8-f-ustg/): Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 8. September 2016 - 1 K 669/15 - aufgehoben. - [Verjährung des Buchauszugsanspruchs; Inhalt eines Buchauszugs](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/verjaehrung-des-buchauszugsanspruchs-inhalt-eines-buchauszugs/): I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird folgt abgeändert: - [Ansprüche im Zusammenhang mit einem beendeten Kommissionsagenturverhältnis](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zum-buchauszugs-und-ausgleichsanspruch-eines-kommissionsagenten-zur-frage-der-stammkundeneigenschaft-im-anonymen-massengeschaeft-und-der-zuerkennung-eines-auskunftsanspruchs-zur-berechnung-einer-sta/): 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2016 (10 O 16326/14) in Ziffer 2 aufgehoben. - [Rentenversicherungspflicht für Selbständige: weiter Begriff des Auftraggebers im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 9 b SGB VI (Empfehlungsmarketing) L 4 R 5045/15](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/rentenversicherungspflicht-fuer-selbstaendige-weiter-begriff-des-auftraggebers-im-sinn-des-%c2%a7-2-abs-1-nr-9-b-sgb-vi-empfehlungsmarketing-4/): Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen. - [Untätigkeit eines Handelsvertreters, Kündigung, Heilung eines unzulässigen Teil-Urteils durch Zwischenfeststellungsklage](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/untaetigkeit-eines-handelsvertreters-kuendigung-heilung-eines-unzulaessigen-teil-urteils-durch-zwischenfeststellungsklage/): I. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit 16.10.2008 begründete Handelsvertreterverhältnis weder durch den Kläger noch durch die Beklagte gekündigt wurde und unverändert derzeit fortbesteht. Im Übrigen ist der Kläger der eingelegten Anschlussberufung verlustig. - [Keine fristlose Kündigung wegen gerichtlicher Geltendmachung streitiger Ansprüche oder des seit Jahren bekannten Fehlens der notwendigen Gewerbeerlaubnis; Ausschluss des Anspruchs auf Bestandspflegeprovision bei rechtlicher Unmöglichkeit der Leistung (hier: wegen fehlender Gewerbeerlaubnis)](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/keine-fristlose-kuendigung-wegen-gerichtlicher-geltendmachung-streitiger-ansprueche-oder-des-seit-jahren-bekannten-fehlens-der-notwendigen-gewerbeerlaubnis-ausschluss-des-anspruchs-auf-bestandspflege/): 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2017 (Az.: 23 O 28720/13) aufgehoben.2. Die Klage wird abgewiesen.3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. - [Zur Darlegungs- und Beweislast bei einem Anspruch auf Rückforderung von vorschüssig gezahlten Provisionen](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-darlegungs-und-beweislast-bei-einem-anspruch-auf-rueckforderung-von-vorschuessig-gezahlten-provisionen/): 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 28.12.2016, Az.: 3 O 7/16, wird zurückgewiesen. - [Durchsetzung eines Buchauszugsanspruchs im Wege der Ersatzvornahme, Pfändung des titulierten Anspruchs eines Handelsvertreters auf Vorauszahlung für die Kosten der Beauftragung eines Buchprüfers](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/durchsetzung-eines-buchauszugsanspruchs-im-wege-der-ersatzvornahme-pfaendung-des-titulierten-anspruchs-eines-handelsvertreters-auf-vorauszahlung-fuer-die-kosten-der-beauftragung-eines-buchpruefers/): in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - [Berücksichtigung übertragener Bestände im Rahmen einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ für Sachversicherungen](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/beruecksichtigung-uebertragener-bestaende-im-rahmen-einer-berechnung-des-ausgleichsanspruchs-nach-den-grundsaetzen-zur-errechnung-der-hoehe-des-ausgleichsanspruchs-fuer-sachversicher/): In dem Rechtsstreit - [Rechtsschutz-Gruppenversicherung, Erlöschen Versicherungsschutz, Rechtsschutzfall auslösendes Ereignis fristlose Kündigung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/rechtsschutz-gruppenversicherung-erloeschen-versicherungsschutz-rechtsschutzfall-ausloesendes-ereignis-fristlose-kuendigung/): In dem Rechtsstreit - [Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/verjaehrung-des-anspruchs-des-handelsvertreters-auf-erteilung-eines-buchauszuges/): Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2017 – 18 U 96/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. - [Aufbau eines Strukturvertriebes ist nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/aufbau-eines-strukturvertriebes-ist-nicht-steuerfrei-gem-%c2%a7-4-nr-11-ustg/): Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. März 2016 - 8 K 942/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. - [Keine Verpflichtung, den Buchauszug in EDV- verwertbarer Form zu erstellen](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/keine-verpflichtung-den-buchauszug-in-edv-verwertbarer-form-zu-erstellen/): In dem Rechtsstreit - [Keine isolierte Kündigung einer Zuschussvereinbarung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/keine-isolierte-kuendigung-einer-zuschussvereinbarung/): Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.078,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.500,00 € seit dem 28.10.2016 zu zahlen. - [Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot; Zulässigkeit einer Gebühr für die Verwendung eines Kassensystems](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/fristlose-kuendigung-wegen-verstosses-gegen-das-konkurrenzverbot-zulaessigkeit-einer-gebuehr-fuer-die-verwendung-eines-kassensystems/): In dem Rechtsstreit - [Zur schlüssigen Begründung von Provisionsrückzahlungsansprüchen eines Versicherungsunternehmens](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-schluessigen-begruendung-von-provisionsrueckzahlungsanspruechen-eines-versicherungsunternehmens/): 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2016, Az. 31 O 11448/15 aufgehoben und die Klage abgewiesen. - [Abgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit; Zeithoheit des Vertreters](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/abgrenzung-abhaengige-beschaeftigung-und-selbststaendige-taetigkeit-zeithoheit-des-vertreters/): Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 3. Juni 2015 (4 Ca 358/14) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: - [Voraussetzungen der vom Unternehmer nicht zu vertretenden Nichtausführung des von einem Handelsvertreter vermittelten Geschäfts bei rechtswidrigem behördlichen Eingriff](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/vertretenmuessen-der-nichtausfuehrung-eines-geschaefts-bei-rechtswidrigem-behoerdlichen-eingriff/): Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. - [Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Vertretertätigkeit](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/abgrenzung-zwischen-haupt-und-nebenberuflicher-vertretertaetigkeit/): Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2016 verkündete Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 5 O 176/13 – wird zurückgewiesen. - [Berücksichtigung der Vorgaben des § 84 Abs. 1 HGB bei der sozialrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/beruecksichtigung-der-vorgaben-des-%c2%a7-84-abs-1-hgb-bei-der-sozialrechtlichen-beurteilung-einer-taetigkeit/): Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Juni 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 werden aufgehoben. - [Provisionsrückzahlung bei teilweiser Nichtausführung des Geschäfts](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/provisionsrueckzahlung-bei-teilweiser-nichtausfuehrung-des-geschaefts/): Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: - [Fristlose Kündigung, Verdachtskündigung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/fristlose-kuendigung-verdachtskuendigung/): In dem Rechtsstreit - [Unzuverlässigkeit, Versicherungsvermittler](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/unzuverlaessigkeit-versicherungsvermittler/): Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.03.2015 wird abgelehnt. - [Abgrenzung zwischen selbständigen Handelsvertreter und Arbeitnehmer; Handelsvertreter im Direktvertrieb; keine Scheinselbständigkeit](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/abgrenzung-zwischen-selbstaendigen-handelsvertreter-und-arbeitnehmer-handelsvertreter-im-direktvertrieb-keine-scheinselbstaendigkeit/): In dem Rechtsstreit - [Fondsgebundene Lebensversicherung als Kapitalanlagegeschäft](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/fondsgebundene-lebensversicherung-als-kapitalanlagegeschaeft/): In dem Rechtsstreit - [Erteilung einer Versicherungsberatererlaubnis bei leitender Tätigkeit für Versicherungsmaklergesellschaften](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/erteilung-einer-versicherungsberatererlaubnis-bei-leitender-taetigkeit-fuer-versicherungsmaklergesellschaften/): Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. März 2015 wird abgelehnt. - [Nachvertragliches Wettbewerbsverbots, salvatorische Klausel](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/nachvertragliches-wettbewerbsverbots-salvatorische-klausel/): 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Juni 2015 - 10 Sa 67/15 - aufgehoben. - [Abgrenzung zwischen einem selbständigen Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer; Weisungsrecht des Unternehmers; Unternehmerrisiko](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/abgrenzung-zwischen-einem-selbstaendigen-handelsvertreter-und-einem-arbeitnehmer-weisungsrecht-des-unternehmers-unternehmerrisiko/): Die Klage wird abgewiesen. - [Provisionsvorschüsse, Kündigungserschwernis, fristlose Kündigung, Kündigungsbeschränkung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/provisionsvorschuesse-kuendigungserschwernis-fristlose-kuendigung-kuendigungsbeschraenkung/): 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2016, Az. 41 O 1335/15, wird zurückgewiesen. - [Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und Darlegungs- und Nachweislast](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/ausgleichsanspruch-des-versicherungsvertreters-und-darlegungs-und-nachweislast/): 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.11.2015, Az. 34 O 24056/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen. - [Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung von stornogefährdeten Versicherungsverträgen; mögliche Entbehrlichkeit der Nachbearbeitung; keine Ausnahme bei Kleinstorni, wenn es auf die Kundenbeziehung insgesamt ankommt.](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/anforderungen-an-die-darlegungs-und-beweislast-fuer-eine-ordnungsgemaesse-nachbearbeitung-von-stornogefaehrdeten-versicherungsvertraegen-moegliche-entbehrlichkeit-der-nachbearbeitung-keine-ausnahme/): Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – Az.: 3 O 34/14 – auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: - [Abgrenzung abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit; „Scheinselbständigkeit“](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/abgrenzung-abhaengige-beschaeftigung-und-selbststaendige-taetigkeit-scheinselbstaendigkeit/): Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.08.2015 wird zurückgewiesen. - [Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Berater für den Vertrieb von Software](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/abgrenzung-der-abhaengigen-beschaeftigung-von-der-selbstaendigen-taetigkeit-bei-einem-berater-fuer-den-vertrieb-von-software/): Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. - [Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung als prozessuales Aufrechnungsverbot und treuwidrige Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/auslegung-einer-gerichtsstandsvereinbarung-als-prozessuales-aufrechnungsverbot-und-treuwidrige-geltendmachung-eines-zurueckbehaltungsrechts/): 1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird Ziff. 4 des Tenors des landgerichtlichen Vorbehaltsurteils vom 14.04.2016, 2 HK O 1051/15, aufgehoben. - [System zur Datenfernübertragung von Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlage gemäß § 86 a Abs. 1 HGB, Umfang kostenfreier Überlassung](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/system-zur-datenfernuebertragung-von-preisdaten-betreffend-agenturwaren-als-erforderliche-unterlage-gemaess-%c2%a7-86-a-abs-1-hgb-umfang-kostenfreier-ueberlassung/): In dem Rechtsstreit - [Nachvertragliches Wettbewerbsverbot umfasst zinsloses Darlehen für Wettbewerbsunternehmen](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-umfasst-zinsloses-darlehen-fuer-wettbewerbsunternehmen/): 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2014 - 15 Sa 24/13 - wird zurückgewiesen. - [Provisionsweitergabe und Wettbewerbsrecht](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/provisionsweitergabe-und-wettbewerbsrecht/): Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 65/15 - wird zurückgewiesen. - [Keine Zurechnung der unberechtigten Benutzung der Marke von dritter Seite bei fehlender Veranlassung oder Kenntnis der Benutzung durch den Berechtigten; Grenzen der Pflicht zur Löschung von Interneteinträgen durch den ehemaligen Vertragspartner nach Vertragsende](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/grenzen-der-pflicht-zur-loeschung-von-interneteintraegen-durch-den-ehemaligen-vertragspartner-nach-vertragsende/): "Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Im Internet zugängliche Anzeigen, die einen Dritten betreffen - Unberechtigte Benutzung der Marke - Ohne Kenntnis oder Zustimmung dieses Dritten online gestellte oder trotz dessen Widerspruch online belassene Anzeigen - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen diesen Dritten" - [Versicherungspflicht des Versicherungsmaklers bei Anbindung an einen Maklerpool; Maklerpool als einziger Auftraggeber eines Versicherungsmaklers, Rentenversicherungspflicht](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/maklerpool-als-einziger-auftraggeber-eines-versicherungsmaklers-rentenversicherungspflicht/): I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen. - [Abgrenzung zwischen einem Handelsmakler und einem Handelsvertreter; Nachbearbeitungspflichten eines Maklerpools im Verhältnis zu den angeschlossenen Versicherungsmaklern](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/nachbearbeitungspflichten-eines-maklerpools-im-verhaeltnis-zu-den-angeschlossenen-versicherungsmaklern/): Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 6 O 13/14 - wird zurückgewiesen. - [Inhalt eines Buchauszugs; kein Ausschluss durch Hinnahme von Provisions­abrechnungen oder wegen erheblichen Aufwands für Unternehmer 23 U 3521/15](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/inhalt-eines-buchauszugs-kein-ausschluss-durch-hinnahme-von-provisionsabrechnungen-oder-wegen-erheblichen-aufwands-fuer-unternehmer/): I. - [Inhalt eines Buchauszugs; kein Ausschluss durch Hinnahme von Provisions­abrechnungen oder wegen erheblichen Aufwands für Unternehmer 23 U 3764/15](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/inhalt-eines-buchauszugs-kein-ausschluss-durch-hinnahme-von-provisionsabrechnungen-oder-wegen-erheblichen-aufwands-fuer-unternehmer-2/): I. - [Wirksamkeit einer Klausel zur Vorausabgeltung auf einen Ausgleichsanspruch](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/wirksamkeit-einer-klausel-zur-vorausabgeltung-auf-einen-ausgleichsanspruch/): In dem Rechtsstreit - [Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen gegenüber Versicherungsvertreter](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-darlegungslast-bei-provisionsrueckforderungen-gegenueber-versicherungsvertreter/): erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat - durch am 28.06.2016 folgenden Beschluss - [Kein Honorar bei fehlender Aufklärung über Frühstornorisiko einer Netto-Police und fehlerhaftem Protokoll](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/kein-honorar-bei-fehlender-aufklaerung-ueber-fruehstornorisiko-einer-netto-police-und-fehlerhaftem-protokoll/): 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21.10.2015, Az. 2 O 137/14, wird zurückgewiesen. - [Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen und den Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch Mahnbescheid](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/zur-darlegungslast-bei-provisionsrueckforderungen-und-den-voraussetzungen-der-verjaehrungshemmung-durch-mahnbescheid/): hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2016 - [Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens sind umsatzsteuerpflichtig](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/schadensregulierung-im-namen-und-fuer-rechnung-eines-versicherungsunternehmens-sind-umsatzsteuerpflichtig/): Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht werden, nicht von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind. - [Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherungsmaklers, Beweislast](https://vertriebsrecht.de/rechtsprechung/beratungs-und-aufklaerungspflichten-des-versicherungsmaklers-beweislast/): In dem Rechtsstreit ## Rechtsanwälte - [Dr. Michael Hallermann-Christoph](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=9111): Jahrgang 1969. Studium der Rechtswissenschaften von 1988 bis 1994 in Göttingen, dazwischen 1990/91 ein Jahr Auslandsstudium an der Faculté de Droit in Strasbourg (Frankreich). Von 1993 bis 1996 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung für ausländisches und internationales Wirtschaftsrecht des renommierten Kartellrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Immenga in Göttingen. Mitwirkung u. a. an einem Kommentar zum europäischen Kartellrecht. Promotion zum Thema “Wettbewerbsbeschränkungen in Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte nach deutschem und europäischem Recht”. Zweites Staatsexamen 1998/99. Seit April 1999 tätig als Rechtsanwalt und seit 2011 Partner der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB. - [Alan Paterson](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=9115): Jahrgang 1982. 2002 bis 2009 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen. 2010 bis 2012 Referendariat am Landgericht Göttingen. Seit 2012 in der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB tätig. Seit 2022 Partner der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB. - [Kurt von Manteuffel – Of Counsel](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=9109): Jahrgang 1954. Studium der Rechts- und Staatswissenschaften von 1974 bis 1980 in Göttingen. Zweites Staatsexamen 1983. 1984/1985 Auslandsaufenthalt und Mitarbeit in verschiedenen Anwaltskanzleien. Ab 1985 Mitarbeiter bei Rechtsanwalt Dr. Küstner. 1987 Gründung der Sozietät mit Rechtsanwalt Dr. Küstner. Bis Ende 2021 Partner der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB. Seit 2024 weiterhin als Of Counsel für die Kanzlei tätig. - [Dr. Michael Wurdack – Of Counsel](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=9110): Jahrgang 1960. Studium der Rechtswissenschaft in Bayreuth von 1979 bis 1983. Erwerb der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzqualifikation für Juristen an der Universität Bayreuth 1986. Angestellter einer renommierten und international tätigen Handelsvertretung. 1993 bis Mitte 1995 Geschäftsführer der CDH Bayern und Zulassung als Rechtsanwalt in Nürnberg. Promotion zum Thema Handelsvertreter als Dienstleistungsunternehmer. Seit Juni 1995 Mitarbeiter und bis Juni 2021 langjähriger Partner der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB. Seit 2024 weiterhin als Of Counsel für die Kanzlei tätig. - [Torsten Klatt](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=9112): Jahrgang 1968. 1989 bis 1994 Studium der Rechtswissenschaft. 1991 bis 1993 tätig in zivilrechtlich ausgerichteter Anwaltskanzlei. Bis Mitte 1997 Geschäftsführer der Forum für Recht & Vertrieb GmbH, seither tätig als Rechtsanwalt der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB. - [Sven Wille](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=9113): Jahrgang 1971. 1992 bis 1996 Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August Universität Göttingen. 1997 bis 1999 Referendariat am Landgericht Göttingen. Nach Abschluss des 2. Staatsexamens Mitarbeit in der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB. Zulassung als Rechtsanwalt im Mai 1999. - [Mathias Effenberger](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=9114): Jahrgang 1976. 1996 bis 2001 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen. 2002 bis 2004 Referendariat am OLG Braunschweig mit Stationen am Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht. Seit 2002 Mitarbeit in der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB. 2004 Zulassung als Rechtsanwalt. - [Sina Huisman](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=24118): Jahrgang 1984. Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Hamburg. 2015 bis 2017 Referendariat beim Landgericht Stade. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2017. Tätigkeit u.a. in einer großen wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät in Hamburg. Seit 2025 tätig als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel mbB in Göttingen. - [Thorben Siepmann](https://vertriebsrecht.de/?post_type=rechtsanwalt&p=24120): Jahrgang 1995. 2015 bis 2022 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen. Seit 2016 Tätigkeit in diversen Aufsichtsgremien, darunter auch der Verwaltungsrat der Sparkasse Göttingen. 2023 bis 2025 Referendariat im Bezirk des OLG Braunschweig u.a. mit Station in der Rechtsabteilung eines DAX-Unternehmens. 2025 Zulassung als Rechtsanwalt und Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB in Göttingen. ## Publikationen - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2025 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2025-als-pdf/) - [Kreative Vermittlungsmethoden](https://vertriebsrecht.de/publikation/kreative-vermittlungsmethoden/): Das Landgericht (LG) Baden-Baden befasste sich in einem aktuellen Urteil mit einer kreativen Vermittlungsmethode. - [Umsatzbeteiligungen versus Provisionen](https://vertriebsrecht.de/publikation/umsatzbeteiligungen-versus-provisionen/): Im allgemeinen Sprachgebrauch können Umsatzbeteiligungen und Provisionen als Synonyme aufgefasst werden. Dass juristisch zwischen beiden unterschieden wird und das erhebliche rechtliche Konsequenzen hat, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. - [Verspätete Vorgabe von Zielen](https://vertriebsrecht.de/publikation/verspaetete-vorgabe-von-zielen/): Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigt sich in seinem jüngsten Urteil mit den Folgen der verspäteten Vorgabe von Zielen. - [Nachträglicher ­Entfall des Dienstwagens](https://vertriebsrecht.de/publikation/nachtraeglicher-entfall-des-dienstwagens/): Über die Jahre können sich Vertriebskonzepte von Unternehmen ändern. Wird deshalb ein Dienstwagen zunehmend unnötig, stellt sich die Frage, ob dem Angestellten dieser Wagen einseitig entzogen werden kann. - [Vorschusszahlungen nach Kündigungen](https://vertriebsrecht.de/publikation/vorschusszahlungen-nach-kuendigungen/): Das Oberlandesgericht München (OLG) befasst sich mit dem Entfall von Vorschusszahlungen nach Ausspruch einer Kündigung. - [Beweiswert des AU-Scheins](https://vertriebsrecht.de/publikation/beweiswert-des-au-scheins/): Das Bundesarbeitsgericht (BAG) justiert die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen neu. - [Unwirksame Versprechen zur Vertragsstrafe](https://vertriebsrecht.de/publikation/unwirksame-versprechen-zur-vertragsstrafe/): Handelsvertreterverträge wie auch Arbeitsverträge angestellter Reisender enthalten häufig vorformulierte Vertragsstraferegelungen, insbesondere für Verstöße gegen das vertraglich beziehungsweise gesetzlich vorgesehene Wettbewerbsverbot. Kommt es bei möglichen Verletzungen des Verbots zum Streit, ist die Wirksamkeit der Regelung zu prüfen. - [Scheinselbstständigkeit trotz GmbH oder UG](https://vertriebsrecht.de/publikation/scheinselbststaendigkeit-trotz-gmbh-oder-ug/): Das BSG hat drei Grundsatzentscheidungen zur Sozialversicherungspflicht bei Einmann-GmbHs oder -UGs getroffen. - [Neues zum Buchauszug](https://vertriebsrecht.de/publikation/neues-zum-buchauszug/): Der Anspruch des Handelsvertreters auf einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) dient dazu, dem Handelsvertreter die Kontrolle seiner Provisionsansprüche und -abrechnungen zu ermöglichen. Die Inhalte der provisionsrelevanten Geschäftsvorfälle, die im Buchauszug aufzuführen sind, werden daher prinzipiell weit verstanden. - [Schadensersatz wegen Untätigkeit eines Vertreters](https://vertriebsrecht.de/publikation/schadensersatz-wegen-untaetigkeit-eines-vertreters/): Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat einer Vertriebsgesellschaft Schadensersatz wegen Untätigkeit des Handelsvertreters zugesprochen. - [Provisionsansprüche versus Mutterschutzlohn](https://vertriebsrecht.de/publikation/provisionsansprueche-versus-mutterschutzlohn/): Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat sich mit dem Verhältnis von Mutterschutzlohn zu Provisionsansprüchen befasst. - [Aktienerwerbsrechte und Karenzentschädigung](https://vertriebsrecht.de/publikation/aktienerwerbsrechte-und-karenzentschaedigung/): Moderne Vergütungssysteme sehen neben einer klassischen Festvergütung auch bei Angestellten zunehmend gewichtigere treue-, leistungs- oder erfolgsbezogene Komponenten vor. Insbesondere in Konzernen aus dem US-amerikanischen Raum gehören dazu oft auch beschränkte Aktienerwerbsrechte (restricted stock units, RSUs). - [Zusätzliche Voraussetzungen für Provisionsansprüche](https://vertriebsrecht.de/publikation/zusaetzliche-voraussetzungenfuer-provisionsansprueche/): Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat sich mit zusätzlichen Voraussetzungen für Provisionsansprüche befasst. - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2024 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2024-als-pdf/) - [Die ausgleichserhaltende Kündigung aus Altersgründen](https://vertriebsrecht.de/publikation/die-ausgleichserhaltende-kuendigung-aus-altersgruenden/): Eine Eigenkündigung des Handelsvertreters schließt den Ausgleichsanspruchaus. Das gilt aber unter anderem dann nicht, wenn dem Handelsvertreter dieFortsetzung des Vertragsverhältnisses aus Altersgründen unzumutbar ist (§ 89 bAbs. 3 Nr. 1 HGB). - [Auskunftsanspruch nach Wettbewerbsverstoß](https://vertriebsrecht.de/publikation/auskunftsanspruch-nach-wettbewerbsverstoss/): Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat sich mit Auskunftsansprüchendes Unternehmens nach Wettbewerbsverstößen befasst. - [Persönliche Haftung des Absatzmittlers](https://vertriebsrecht.de/publikation/persoenliche-haftung-des-absatzmittlers/): Das Landgericht Bonn (LG) hat sich mit der persönlichen Haftung eines Vertriebsdirektors auf Rückabwicklung eines Vertriebsvertrags befasst. - [Heimliches Aufzeichnen eines Personalgesprächs](https://vertriebsrecht.de/publikation/heimliches-aufzeichnen-eines-personalgespraechs/): Die heutige Technik mit Smartphone & Co. ermöglicht eine heimliche Aufzeichnung von Gesprächen. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist aber auch erlaubt. Dies wird in einem Fall deutlich, den das Arbeitsgericht Freiburg zu entscheiden hatte. - [Unzulässige Erschwernis der Kündigung](https://vertriebsrecht.de/publikation/unzulaessige-erschwernis-der-kuendigung/): Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zur so genanntenunzulässigen Kündigungserschwernis getroffen. - [Fristlose Kündigung bei Compliance-Untersuchungen](https://vertriebsrecht.de/publikation/fristlose-kuendigung-bei-compliance-untersuchungen/): Die heutige Arbeitswelt ist komplex. Bei Regelverstößen werden daher zunehmendumfangreiche Untersuchungen nötig. Die dafür benötigte Zeit kann im Hinblick aufgesetzlich vorgesehene Fristen problematisch werden. - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2023 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2023-als-pdf/): Es ist immer wieder erstaunlich, wie langlebig bestimmte Sprichwörter sind. Das italienische Universalgenie Leonardo da Vinci lebte vor über 500 Jahren. Dennoch gilt die obige Lebensweisheit bis heute. - [Konsequenzen bei Datenschutzverstößen](https://vertriebsrecht.de/publikation/konsequenzen-bei-datenschutzverstoessen/): Das Arbeitsgericht Mannheim befasst sich in einem Urteil mit den Konsequenzen eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht. - [Der Ausgleichsanspruch des Untervertreters](https://vertriebsrecht.de/publikation/der-ausgleichsanspruch-des-untervertreters/): Der EuGH hat eine wichtige Entscheidung zum Ausgleichsanspruch des Untervertreters gefällt. In mehrstufigen Vertriebsorganisationen mit echten Haupt- und Untervertretern nimmt der Hauptvertreter die Stellung des Unternehmers ein (vgl. § 84 Abs. 3 HGB). Gegen ihn richten sich die handelsvertretervertraglichen Ansprüche des Untervertreters. Dazu gehört auch der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB. - [Auskunft bei Bonusansprüchen nach Ermessen](https://vertriebsrecht.de/publikation/auskunft-bei-bonusanspruechen-nach-ermessen/): In einigen Branchen, vor allem im Bank- und Finanzdienstleistungsvertrieb, sind Bonusregelungen in Anstellungsverträgen üblich, die die Höhe und Zahlung eines Bonus weitgehend in das Ermessen des Arbeitgebers stellen. - [Scheinselbständigkeit auch bei einer Unternehmergesellschaft](https://vertriebsrecht.de/publikation/scheinselbstaendigkeit-auch-bei-einer-unternehmergesellschaft/): Bisher galt nach der Rechtsprechung, dass die Ausübung einer Vermittlungstätigkeit in Form einer Ein-Mann-GmbH oder einer Ein-Mann-Unternehmergesellschaft (UG) den Status als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ausschloss. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat nunmehr anders entschieden. - [Provisionsanspruch bei angestellten Reisenden](https://vertriebsrecht.de/publikation/provisionsanspruch-bei-angestellten-reisenden/): Das Thüringer Landesarbeitsgericht stellt in einer aktuellen Entscheidung die gesetzlichen Grundregeln der Verprovisionierung bei angestellten Reisenden dar. - [Persönliche Vertreterhaftung in einer Unternehmergesellschaft](https://vertriebsrecht.de/publikation/persoenliche-vertreterhaftung-in-einer-unternehmergesellschaft/): Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in einem aktuellen Urteil mit der persönlichen Haftung des Vertreters einer Unternehmergesellschaft (UG). - [Das Lesen fremder E-Mails als Kündigungsgrund](https://vertriebsrecht.de/publikation/das-lesen-fremder-e-mails-als-kuendigungsgrund/): In einem Urteil vom 2. November 2021 – 4 Sa 290/21 befasst sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) mit der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die nicht an sie gerichtete E-Mails gelesen, ausgedruckt, gesichert und an eine dritte Person weitergegeben hatte. - [Konkurrenztätigkeit von Familienmitgliedern](https://vertriebsrecht.de/publikation/konkurrenztaetigkeit-von-familienmitgliedern/): Das Kammergericht Berlin (KG) beschäftigt sich mit dem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen Konkurrenztätigkeit der Ehegattin. Absatzmittler haften für das Handeln von Familienmitgliedern nicht allein aufgrund der familiären Verbundenheit. Daher scheint es möglich, dass beispielsweise Ehepartner jeweils für konkurrierende Unternehmen tätig sind. Dieser Grundsatz kann zu einer Umgehung des vertraglichen Wettbewerbsverbots führen. - [Arbeitsrechtliche Entscheidungen zu Fragen der Corona-Pandemie](https://vertriebsrecht.de/publikation/arbeitsrechtliche-entscheidungen-zu-fragen-der-corona-pandemie/): Im Anschluss an den Beitrag in der November-Ausgabe 2021 wurden inzwischen weitere Entscheidungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie veröffentlicht. Eine Auswahl dieser neuen Entscheidungen wird hier kurz vorgestellt. - [Provision ohne Vereinbarung](https://vertriebsrecht.de/publikation/provision-ohne-vereinbarung/): Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer Provisionsvergütung ohne Vereinbarung zwischen den Parteien. - [Verbot der Maßregelung](https://vertriebsrecht.de/publikation/verbot-der-massregelung/): Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Maßregelungsverbot. Der § 612 a BGB ordnet an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deswegen benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Mit den Voraussetzungen und Grenzen dieses so genannten Maßregelungsverbots befasst sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung. - [Nichttragen einer Maske als Kündigungsgrund](https://vertriebsrecht.de/publikation/nichttragen-einer-maske-als-kuendigungsgrund/): Die zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen beschäftigen auch die Gerichte. Das Arbeitsgericht Köln hatte etwa über die fristlose Kündigung eines Außendienstmitarbeiters zu entscheiden, der sich geweigert hatte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. - [Die unterlassene Zielvereinbarung](https://vertriebsrecht.de/publikation/die-unterlassene-zielvereinbarung/): Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Schadenersatzanspruch bei unterlassener Zielvereinbarung. - [Neues zur Bucheinsicht](https://vertriebsrecht.de/publikation/neues-zur-bucheinsicht/): Drei aktuelle Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG) konkretisieren die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB. Auch wenn es nach der gesetzgeberischen Konzeption das weitestgehende Provisionskontrollrecht ist, wird es nicht schrankenlos gewährt. - [Kündigung bedeutet nicht Abfindung](https://vertriebsrecht.de/publikation/kuendigung-bedeutet-nicht-abfindung/): In der Praxis ist durchaus die Auffassung verbreitet, Arbeitgeber müssten bei einer Kündigung eine Abfindung zahlen. Das Gesetz sieht das für den Regelfall aber nicht vor. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist vielmehr ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz stellt daher klar, dass Kündigungen nicht automatisch zu einem Abfindungsanspruch führen. - [Vergütung von Überstunden im Außendienst](https://vertriebsrecht.de/publikation/verguetung-von-ueberstunden-im-aussendienst/): Nicht selten kommt es bei angestellten Reisenden zu Überstunden, denn Lage und Dauer von Außendienstterminen lassen sich oft nicht exakt planen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf befasste sich in einem Urteil vom 23.09.2020 – 14 Sa 296/20 mit der Vergütung solcher Überstunden. - [Akquise und Terminierung als abhängige Beschäftigung](https://vertriebsrecht.de/publikation/akquise-und-terminierung-als-abhaengige-beschaeftigung/): Zwei Landessozialgerichte haben in aktuellen Entscheidungen Auftragnehmerinnen, die mit der Akquise von Neukunden sowie der Vereinbarung von Terminen beauftragt waren, als abhängig Beschäftigte beurteilt. Die Urteile zeigen, dass das Outsourcing vertriebsnaher Dienstleistungen an vermeintliche Selbstständige erhebliche Risiken birgt. - [Auskunftsanspruch zur Ausgleichsberechnung](https://vertriebsrecht.de/publikation/auskunftsanspruch-zur-ausgleichsberechnung-2/): In Sales Excellence Nr. 9/2019 wurde die Entscheidung 12 U 37/18 des OLG Frankfurt besprochen. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 24. September 2020 über die Revision entschieden und der Klägerin den Auskunftsanspruch versagt. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2022 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2022-als-pdf/): Das vorstehende Zitat des Automobilpioniers Henry Ford wird Ihnen sicherlich bekannt vorkommen. Es ist unter Vertrieblern recht verbreitet. Denn im Vertrieb ist es besonders wichtig, stetig kreativ zu sein und lösungsorientiert nach Wegen für eine positive Umsatzentwicklung zu suchen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Kunden, sondern ebenso im Verhältnis zwischen Unternehmen und Vertriebspartnern. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2021 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2021-als-pdf/): Zugegeben, der Mai ist schon etwas her. Die obige Redewendung aus einem Frühlingslied beschreibt jedoch das Aufblühen der Natur und die daraus resultierende Aufbruchstimmung: Endlich wieder raus! Und in diesem Jahr ist die Aufbruchstimmung seit dem Sommer besonders ausgeprägt und sie dauert an. Es gelingt allmählich, die Corona-Pandemie zurückzudrängen, was nicht zuletzt allen vertrieblichen Tätigkeiten, die vom direkten Kontakt mit den Kunden leben, zu Gute kommt. - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2021 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2021-als-pdf/) - [Rechtliche Rahmenbedingungen 2021: Was bleibt? Was kommt?](https://vertriebsrecht.de/publikation/rechtliche-rahmenbedingungen-2021-was-bleibt-was-kommt/): Die Corona-Pandemie hält leider an und wird viele Versicherungsvermittler noch hart treffen. Dagegen sind einige Regulierungsansätze zeitweilig zum Stillstand gekommen. Worauf Vermittler bei Regulierungsthemen achten sollten sowie einige aktuelle Urteile und Gesetzesinitiativen sind Gegenstand dieses Überblicks. - [Existenzgründerbefreiung bei Wechsel in den Hauptberuf](https://vertriebsrecht.de/publikation/existenzgruenderbefreiung-bei-wechsel-in-den-hauptberuf/): Selbstständige, die nur einen Auftraggeber und keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben, unterliegen seit 1999 der Rentenversicherungspflicht. Dabei trägt der Selbstständige die Beiträge allein. Wird die Tätigkeit zur Existenzgründung aufgenommen, besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. - [Einzelaspekte beim Buchauszug](https://vertriebsrecht.de/publikation/einzelaspekte-beim-buchauszug/): Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges ist seit Jahrzehnten ein vertriebsrechtlicher Dauerbrenner. Seine Bedeutung nimmt in den letzten Jahren eher zu, da es verbesserte Auswertungsmöglichkeiten in elektronischer Form für Vermittler attraktiver erscheinen lassen, ihre Provisionsansprüche zu überprüfen. - [Änderungen von Preisen und Konditionen](https://vertriebsrecht.de/publikation/aenderungen-von-preisen-und-konditionen/): Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass der Handelsvertreterbegriff keine Einflussnahmemöglichkeit auf Preise oder sonstige Konditionen voraussetzt. - [Kurze Verjährungsfrist bei Wettbewerbsverstößen](https://vertriebsrecht.de/publikation/kurze-verjaehrungsfrist-bei-wettbewerbsverstoessen/): Die Beendigung von Vermittlervertragsverhältnissen geht häufg mit (vermeintlichen) Wettbewerbsverstößen des Außendienstmitarbeiters einher. Bei daraus resultierenden Streitigkeiten wird oft übersehen, dass im Arbeitsrecht eine außerordentlich kurze Verjährungsfrist von nur drei Monaten gilt. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2020 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2020-als-pdf/) - [Einwilligung auch bei MessengerNachrichten erforderlich](https://vertriebsrecht.de/publikation/einwilligung-auch-bei-messengernachrichten-erforderlich/): In der Vertriebspraxis weithin bekannt ist inzwischen, dass Werbe-E-Mails gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Empfängers bedürfen. Rechtsprechung zu neueren Kommunikationsmitteln wie etwa Chatprogrammen oder Messengerdiensten ist jedoch noch rar. - [Weiterleitung von Daten als Kündigungsgrund](https://vertriebsrecht.de/publikation/weiterleitung-von-daten-als-kuendigungsgrund/): In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich ausscheidende Vermittler mit Kundendaten des Unternehmens für eine nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit „versorgen“. Das kann sogar strafbar sein, stellt aber jedenfalls eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar. - [Standardisierte Kontaktverbote in Kündigungsschreiben](https://vertriebsrecht.de/publikation/standardisierte-kontaktverbote-in-kuendigungsschreiben/): Kündigungshilfe kann nach der Rechtsprechung nur in den Grenzen des Wettbewerbsrechts geleistet werden. Enthält ein vorformuliertes Kündigungsschreiben standardisiert ein Kontaktverbot, ist das unzulässig. - [Service-Calls als Telefonwerbung](https://vertriebsrecht.de/publikation/service-calls-als-telefonwerbung/): Zur Telefonwerbung gehören nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch so genannte Service-Calls in bereits bestehenden Kunden- und Geschäftsbeziehungen. Verbraucher müssen in solche Anrufe deshalb vorher ausdrücklich einwilligen. - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2020 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2020-als-pdf/) - [Neues zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen](https://vertriebsrecht.de/publikation/neues-zum-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen/): Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen führt zu einigen Neuerungen auch im Vertriebsrecht. - [Hemmung des Ablaufs von Ausschlussfristen](https://vertriebsrecht.de/publikation/hemmung-des-ablaufs-von-ausschlussfristen/): Das BAG hat entschieden, dass Verhandlungen über einen Anspruch den Ablauf einer Ausschlussfrist auf erster Stufe nicht hemmen - [Die unterbliebene Zielvorgabe](https://vertriebsrecht.de/publikation/die-unterbliebene-zielvorgabe/): Das LAG Köln hat entschieden, wie mit einer unterbliebenen Zielvorgabe im Rahmen eines Bonusprogramms umzugehen ist. - [Verdacht des Missbrauchs der Tankkarte als Kündigungsgrund](https://vertriebsrecht.de/publikation/verdacht-des-missbrauchs-der-tankkarte-als-kuendigungsgrund/): Das BAG befasst sich mit dem Fall eines Tankkartenmissbrauchs als Grund für eine arbeitgeberseitige Verdachtskündigung. - [Auskunft zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs](https://vertriebsrecht.de/publikation/auskunft-zur-berechnung-des-ausgleichsanspruchs/): Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht einen Auskunftsanspruch zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB. - [Auskunftsanspruch zur Ausgleichsberechnung](https://vertriebsrecht.de/publikation/auskunftsanspruch-zur-ausgleichsberechnung/): In Sales Excellence Nr. 9/2019 wurde die Entscheidung 12 U 37/18 des OLG Frankfurt besprochen. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 24. September 2020 über die Revision entschieden und der Klägerin den Auskunftsanspruch versagt. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2019 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2019-als-pdf/) - [Anspruch auf Elterngeld für Handelsvertreter](https://vertriebsrecht.de/publikation/anspruch-auf-elterngeld-fuer-handelsvertreter/): Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat sich mit der Berechnung des Elterngeldes bei selbstständigen Handelsvertretern befasst. - [Wettbewerbsverbote können auch für Unternehmen gelten](https://vertriebsrecht.de/publikation/wettbewerbsverbote-koennen-auch-fuer-unternehmen-gelten/): Für gewöhnlich werden nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Vertriebsverträgen dem Vertriebsmittler auferlegt: Er soll für eine bestimmte Zeit nach Vertragsende keinen Wettbewerb zu Lasten des vormals vertretenen Unternehmens betreiben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu Lasten des vertretenen Unternehmens befasst. - [Ziel- und Provisionsvereinbarungen mit zusätzlichen Voraussetzungen](https://vertriebsrecht.de/publikation/ziel-und-provisionsvereinbarungen-mit-zusaetzlichen-voraussetzungen/): Das LAG Hamm befasst sich mit einer Provisionsvereinbarung, die zusätzliche Voraussetzungen für Provisionsansprüche aufstellt. - [Vermittlungsfremde Tätigkeiten und Handelsvertreterstatus](https://vertriebsrecht.de/publikation/vermittlungsfremde-taetigkeiten-und-handelsvertreterstatus/): Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Reichweite des Handelsvertreterbegriffs befasst. - [Privatnutzung kann nicht einfach entzogen werden](https://vertriebsrecht.de/publikation/privatnutzung-kann-nicht-einfach-entzogen-werden/): Bei der Überlassung eines Dienstwagens gibt es eine Reihe von Streitpunkten und dementsprechend auch Urteilen in der aktuellen Rechtsprechung. Ein Überblick. - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2019 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2019-als-pdf/) - [Handelsvertreter im Haupt- und Nebenberuf](https://vertriebsrecht.de/publikation/handelsvertreter-im-haupt-und-nebenberuf/): Anhand einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf wird die Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters dargestellt. - [Zusätzliche Dienstleistungen und die Auswirkungen](https://vertriebsrecht.de/publikation/zusaetzliche-dienstleistungen-und-die-auswirkungen/): Die Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen ist im Handelsvertretervertragsverhältnis möglich, hat jedoch unter anderem Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. - [Verjährung von Ansprüchen zum Jahresende](https://vertriebsrecht.de/publikation/verjaehrung-von-anspruechen-zum-jahresende/): Der 31. Dezember markiert aus rechtlicher Sicht regelmäßig den Ablauf von Verjährungsfristen. - [Regelaltersgrenzen in Arbeitsverträgen](https://vertriebsrecht.de/publikation/regelaltersgrenzen-in-arbeitsvertraegen/): Das BAG befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Zulässigkeit und wirksamen Vereinbarung von Vertragsbestimmungen zu einer Regelaltersgrenze. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2018 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2018-als-pdf/) - [Neues zu Ausschlussfristen](https://vertriebsrecht.de/publikation/neues-zu-ausschlussfristen/): In seiner Entscheidung vom 28. September 2017 prüfte das BAG neben einer Mitarbeiterdarlehens-Fälligkeitsklausel auch die Wirksamkeit von Ausschlussfristenregelungen. - [Die Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens bei Vertragsbeendigung](https://vertriebsrecht.de/publikation/die-rueckzahlung-eines-mitarbeiterdarlehens-bei-vertragsbeendigung/): Das BAG befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Gesamtfälligkeit eines Mitarbeiterdarlehens bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses. - [Die Vollstreckung eines Buchauszugstitels im Ausland](https://vertriebsrecht.de/publikation/die-vollstreckung-eines-buchauszugstitels-im-ausland/): Das OLG München hat sich in einem aktuellen Beschluss mit der Zwangsvollstreckung eines Buchauszugstitels befasst, wenn das zur Buchauszugserteilung verpflichtete Unternehmen im Ausland ansässig ist. - [Einschränkungen beim Vertrieb von Luxuswaren](https://vertriebsrecht.de/publikation/einschraenkungen-beim-vertrieb-von-luxuswaren/): Der EuGH hat über die Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems und das Verbot des Vertriebs über Drittplattformen im Internet bei Luxuswaren entschieden. - [Grenzen der Optimierung von Vertriebsprozessen](https://vertriebsrecht.de/publikation/grenzen-der-optimierung-von-vertriebsprozessen/): Bei der Optimierung von Vertriebsprozessen sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten werden. Dies gilt auch bei der Modernisierung der EDV. - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2018 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2018-als-pdf/) - [„Frauen an die Macht!“](https://vertriebsrecht.de/publikation/frauen-an-die-macht/): Das LAG Köln hatte über die Klage eines männlichen Bewerbers zu entscheiden, der sich auf eine ausdrücklich nur für Automobilverkäuferinnen ausgeschriebene Stelle beworben hatte. - [Rechtliche Rahmenbedingungen: Was bleibt? Was kommt?](https://vertriebsrecht.de/publikation/rechtliche-rahmenbedingungen-was-bleibt-was-kommt-2/): Die Vertriebsstimmung der unabhängigen Vermittler (AssCompact TRENDS III/2017) ist relativ stabil. Allerdings trägt die weitere Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zur Verbesserung der Stimmungslage bei. Einige der Gründe dafür sowie Hinweise und Praxistipps, worauf sich die Vermittler einzustellen haben, zeigt der folgende Überblick. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2017 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2017-als-pdf/) - [Provisionsanspruch und Überstundenvergütung für angestellte Immobilienmakler](https://vertriebsrecht.de/publikation/provisionsanspruch-und-ueberstundenverguetung-fuer-angestellte-immobilienmakler/): Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zeigt, wie wichtig klare Provisionsregeln zum Provisionsanspruch sind und dass eine Überstundenvergütung im Angestelltenaußendienst nicht stets geschuldet ist. - [Verjährung des Buchauszugsanspruchs](https://vertriebsrecht.de/publikation/verjaehrung-des-buchauszugsanspruchs/): Der BGH hat grundlegend entschieden, wann die Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginnt. - [Der Fehlstart eines Start-ups](https://vertriebsrecht.de/publikation/der-fehlstart-eines-start-ups/): Vertriebsmitarbeiter schulden in aller Regel keinen Erfolg, sondern nur das Bemühen darum. Das gilt auch für Start-ups. - [Das Xing-Profil als wichtiger Kündigungsgrund](https://vertriebsrecht.de/publikation/das-xing-profil-als-wichtiger-kuendigungsgrund/): Nicht jede unzutreffende Angabe zum beruflichen Status in einem Xing-Profil begründet ein Recht zur fristlosen Kündigung. - [Der heimliche Mitschnitt von Telefonaten oder Gesprächen](https://vertriebsrecht.de/publikation/der-heimliche-mitschnitt-von-telefonaten-oder-gespraechen/): Der heimliche Mitschnitt von Telefonaten oder Gesprächen ist strafbar und kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung begründen. - [Der Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten](https://vertriebsrecht.de/publikation/der-ausgleichsanspruch-des-kommissionsagenten/): Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kommissionsagenten ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB zustehen kann. - [Rechtliche Rahmenbedingungen: <br>Was bleibt? Was kommt?](https://vertriebsrecht.de/publikation/rechtliche-rahmenbedingungen-was-bleibt-was-kommt-3/): Die Vertriebsstimmung der unabhängigen Vermittler war 2016 insgesamt positiv. 2017 werden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter verschärfen und dadurch vermutlich nicht zur Verbesserung der Stimmungslage beitragen. Worauf sich die Vermittler einzustellen haben, zeigt der folgende Überblick. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2016 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2016-als-pdf/): Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorauszusagen, sonderndarauf, auf die Zukunft vorbereitet zu sein (Perikles) - [Die Berichtspflicht des Handelsvertreters (Teil II)](https://vertriebsrecht.de/publikation/die-berichtspflicht-des-handelsvertreters-teil-ii/): Im ersten Teil wurde dargestellt, welche Auskünfte ein Handelsvertreter auf Basis der allgemeinen Berichtspflicht des § 86 Absatz 2 HGB schuldet. Der zweite Teil befasst sich mit nicht geschuldeten Auskünften sowie den Fragen, wie die Berichtspflicht zu erfüllen ist und wie sie sich mit der Selbstständigkeit des Handelsvertreters verträgt. - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2015 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2015-als-pdf/) - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2016 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2016-als-pdf/) - [Die Berichtspflicht des Handelsvertreters (Teil 1)](https://vertriebsrecht.de/publikation/die-berichtspflicht-des-handelsvertreters-teil-1/): Das OLG München nimmt in einem aktuellen Urteil zum Umfang der Berichtspflichten einer Handelsvertreterin Stellung. - [Rentenversicherungspflicht von Poolmaklern](https://vertriebsrecht.de/publikation/rentenversicherungspflicht-von-poolmaklern/): Das Bayrische Landessozialgericht beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit der Rentenversicherungspflicht eines Versicherungsmaklers mit Pool-Anbindung. - [Der Zugang eines Kündigungsschreibens](https://vertriebsrecht.de/publikation/der-zugang-eines-kuendigungsschreibens/): Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil mit dem Zugang eines Kündigungsschreibens, das in einer Besprechung übergeben werden sollte. - [Altersdiskriminierung bei Kündigung](https://vertriebsrecht.de/publikation/altersdiskriminierung-bei-kuendigung/): Das Bundesarbeitsgericht hat eine ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb für unwirksam erklärt, weil sie die Gekündigte wegen ihres Alters diskriminierte. - [Bürokostenzuschüsse im gekündigten Handelsvertretervertragsverhältnis](https://vertriebsrecht.de/publikation/buerokostenzuschuesse-im-gekuendigten-handelsvertretervertragsverhaeltnis/): Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Weiterzahlung von Bürokostenzuschüssen im gekündigten Handelsvertretervertragsverhältnis befasst. - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2003 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2003-als-pdf/) - [Kanzleirundbrief Ausgabe II 2003 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-ii-2003-als-pdf/) - [Kanzleirundbrief Ausgabe I 2004 als PDF](https://vertriebsrecht.de/publikation/kanzleirundbrief-ausgabe-i-2004-als-pdf/) ## Leistungen - [Handelsvertreterrecht](https://vertriebsrecht.de/leistung/handelsvertreterrecht/): Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel ist seit über 50 Jahren auf das Handelsvertreterrecht spezialisiert. Wir unterstützen Handelsvertreter und Unternehmen bei der Vertragsgestaltung, Durchsetzung von Provisions- und Buchauszugsansprüchen, Kündigungen und Wettbewerbsverboten. - [Versicherungsvertreterrecht](https://vertriebsrecht.de/leistung/versicherungsvertreterrecht/): Im Versicherungsvertreterrecht gibt es zwingende gesetzliche Bestimmungen, aber auch vertraglich abweichende Regelungen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung hilft, spätere Streitigkeiten und finanzielle Risiken zu vermeiden. - [Vertragshändlerrecht](https://vertriebsrecht.de/leistung/vertragshaendlerrecht/): Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel ist seit über 50 Jahren im Vertriebsrecht tätig und spezialisiert auf das Vertragshändlerrecht. Wir bieten umfassende rechtliche Beratung und Vertretung für Vertragshändler sowie deren Vertragspartner. - [Versicherungsmaklerrecht](https://vertriebsrecht.de/leistung/versicherungsmaklerrecht/): Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel ist seit über 50 Jahren auf das Vertriebsrecht spezialisiert und bietet umfassende Beratung im Versicherungsmaklerrecht. Wir vertreten Versicherungsmakler, Untervermittler und Versicherungsunternehmen in allen rechtlichen Fragen rund um Courtageansprüche, Haftungsrisiken und vertragliche Beziehungen. - [Franchiserecht](https://vertriebsrecht.de/leistung/franchiserecht/): Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel ist seit über 50 Jahren auf das Vertriebsrecht spezialisiert und bietet umfassende Beratung im Franchiserecht. Ob Franchisegeber oder Franchisenehmer – wir unterstützen Sie bei der Vertragsgestaltung, Streitigkeiten und Durchsetzung Ihrer Rechte. - [Arbeitsrecht im Außendienst](https://vertriebsrecht.de/leistung/arbeitsrecht-im-aussendienst/): Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel ist seit über 50 Jahren auf das Vertriebsrecht spezialisiert. Wir beraten und vertreten dabei auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Außendienst, insbesondere bei Vertragsgestaltung, Vergütungsregelungen, Kündigungsschutz und Wettbewerbsverboten. - [Kapitalanlagehaftung](https://vertriebsrecht.de/leistung/kapitalanlagehaftung/): Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel ist spezialisiert auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Bereich der Kapitalanlagehaftung. Wir vertreten Anlageberater und Anlagevermittler – egal ob in außergerichtlichen Verhandlungen oder vor Gericht. - [Grenzüberschreitender Vertrieb](https://vertriebsrecht.de/leistung/grenzueberschreitender-vertrieb/): Die Kanzlei Küstner, v. Manteuffel ist seit über 50 Jahren auf das internationale Vertriebsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Unternehmen und Handelsvertreter bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung grenzüberschreitender Vertriebsverträge. ## Besprechungen - [OLG Frankfurt: „Kooperationsvertrag“ als Handelsvertretervertrag – Grenzen von Buchauszug und Auskunft](https://vertriebsrecht.de/besprechung/kooperationsvertrag-handelsvertretervertrag-olg-frankfurt/): Im Streit stand, ob ein als „Kooperationsvertrag“ bezeichneter Vertrag tatsächlich ein Handelsvertretervertrag war, so dass handelsvertreterrechtliche Ansprüche auf Provision, Buchauszug und Ausgleich in Betracht kamen. Außerdem ging es um die Frage, welche Geschäfte und Angaben in einen Buchauszug aufgenommen werden müssen, wenn sie sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben und darum, ob ein Handelsvertreter weitergehende Auskünfte verlangen kann, um Provisions-, Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche zu beziffern. - [Unabhängiger Versicherungsmakler – Irreführung nach dem Urteil des OLG Dresden](https://vertriebsrecht.de/besprechung/unabhaengiger-versicherungsmakler-irrefuehrung-olg-dresden/): Die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ steht zunehmend im Fokus der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung. Mit Urteil vom 28.10.2025  hat das OLG Dresden klargestellt, dass diese Werbeaussage irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG sein kann, wenn der Makler – wie branchenüblich – durch Courtagezahlungen der Versicherer vergütet wird. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die Transparenz im Versicherungsvermittlerrecht erheblich. - [Zu kurze Frist für einen Buchauszug – fristlose Kündigung unwirksam – LG München I, Urteil vom 01.08.2025 (3 HK O 3473/23)](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zu-kurze-frist-fuer-einen-buchauszug-lg-muenchen/): Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) entfällt, wenn der Vertreter selbst kündigt und der Unternehmer hierzu keinen begründeten Anlass gegeben hat. Das LG München I hat mit Urteil vom 01.08.2025 (3 HK O 3473/23) entschieden, dass eine zu kurze Frist für einen Buchauszug keine fristlose Kündigung rechtfertigten kann und die Klage auf Ausgleichsanspruch abgewiesen. - [OLG Köln zum Handelsvertreterausgleich im Mobilfunk: Einzelner Mobilfunkvertrag keine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89 b HGB und Provisionsverluste müssen beim Handelsvertreter vorliegen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/olg-koeln-zum-handelsvertreterausgleich-im-mobilfunk/): In seinem Urteil vom 31. März 2025 (Az. 19 U 126/24) hat das Oberlandesgericht Köln wichtige Klarstellungen zum Handelsvertreterausgleich im Mobilfunk getroffen. Die Entscheidung betrifft viele Handelsvertreter, die Mobilfunk- oder Festnetzverträge vermitteln, insbesondere im stationären Einzelhandel wie z. B. sogenannten „Partner-Shops“. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wann ein Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat – und wann eben nicht. Dabei legt das Gericht besonderes Gewicht auf die tatsächlichen Provisionsverluste, die konkrete Geschäftsbeziehung zu Mehrfachkunden sowie auf die Anforderungen an den Parteivortrag des Handelsvertreters. - [Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten nach § 89 b HGB analog](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleichsanspruch-eines-kommissionsagenten-nach-%c2%a7-89-b-hgb-analog/): Das OLG Frankfurt hatte über den Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten nach § 89 b Abs. 1 HGB analog zu entscheiden. Hierzu hat es zunächst klargestellt, dass es sich beim Kommissionsagenten um eine Mischung zwischen Kommissionär und Handelsvertreter handelt. Er ist im Innenverhältnis – wie ein Handelsvertreter – mit der Verkaufstätigkeit ständig betraut. Nach außen tritt er aber wie eine Art Zwischenhändler auf und verkauft die Ware – wie ein Kommissionär – im eigenen Namen und auf Rechnung des Unternehmers. Auf diese Weise ist der Kommissionsagent ständiger Absatzmittler des Unternehmers, dieser muss aber nicht selbst in direkte Vertragsbeziehungen mit den Kunden treten. - [Angaben im Buchauszug beim Widerruf](https://vertriebsrecht.de/besprechung/angaben-im-buchauszug-beim-widerruf/): Das  OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Angaben im Buchauszug beim Widerruf enthalten sein müssen, wenn ein vermittelter Vertrag widerrufen wird. Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin, hatte von ihrem früheren Unternehmen einen detaillierten Buchauszug gefordert, insbesondere im Hinblick auf Verträge, die durch Kundenwiderruf beendet wurden. Das Urteil des OLG München bringt hierzu wichtige Klarstellungen. - [Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/schadensersatz-bei-unterbliebener-zielvereinbarung-arbeitgeber/): Das BAG setzt sich in einer Entscheidung vom 03.07.2024  noch einmal grundlegend mit dem Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung auseinander und befasst sich mit Ersatzansprüchen im Fall einer nicht zustande gekommenen Zielvereinbarung . Dabei hält es zunächst fest, dass dann, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass Ziele vorrangig durch eine Vereinbarung festzulegen sind, dies nicht durch eine nachfolgende Klausel unterlaufen werden kann, die ohne weitere Voraussetzungen zu einer einseitigen Zielvorgabe durch den Arbeitgeber berechtigen soll. Diese Klausel sei dann unangemessen benachteiligend und eine darauf gestützte Zielvorgabe unwirksam. - [Zur Billigkeitsprüfung beim Handelsvertreterausgleich](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zur-billigkeitspruefung-beim-handelsvertreterausgleich/): Das OLG Oldenburg hatte in einem Urteil vom 30.01.2025 über die Billigkeitsprüfung des Handelsvertreterausgleichs eines Tankstellenunternehmers (TStH) nach § 89b HGB zu entscheiden. - [Folgeprovisionen und Buchauszug trotz Abstimmungen und vertraglichen Regelungen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/folgeprovisionen-und-buchauszug-trotz-abstimmungen-und-vertraglichen-regelungen/): Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 20.11.2024 wesentliche Klarstellungen zur Pflicht eines Unternehmens zur Erteilung eines Buchauszugs sowie zur Berechnung von Folgeprovisionen getroffen. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurück und sprach der Handelsvertreterin sowohl den verlangten Buchauszug zu und bestätigte einen umfassenden Anspruch auf Folgeprovisionen, und zwar auch bei unterjähriger Beendigung eines vermittelten Vertrags. - [OLG München: Keine Scheinselbständigkeit trotz Weisungsrechten](https://vertriebsrecht.de/besprechung/olg-muenchen-keine-scheinselbstaendigkeit-trotz-weisungsrechten/): Nach ihrer Argumentation habe die Beklagte ihr gegenüber erhebliche Weisungsrechte ausgeübt, sie wirtschaftlich stark eingebunden und ihr kaum unternehmerische Freiheit gelassen. Sie habe faktisch ausschließlich für die Beklagte gearbeitet und sei in deren Organisationsstruktur eingebunden gewesen. Daher, so die Klägerin, habe es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Diese Umstände führten in der juristischen Diskussion auch zur Frage der Scheinselbständigkeit. Die Diskussion über die Scheinselbständigkeit ist für die Beurteilung solcher Fälle von großer Bedeutung. Nichtsdestotrotz hat die Klägerin vor dem Landgericht geklagt und neben einem Schadensersatzanspruch auch einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend gemacht. - [Kein Ausgleichsanspruch bei außerordentlicher Kündigung wegen Betriebseinstellung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/kein-ausgleichsanspruch-bei-ausserordentlicher-kuendigung-wegen-betriebseinstellung/): Die Klägerin erhob daraufhin Klage und argumentierte, dass die Kündigung unwirksam sei, weil eine Betriebseinstellung kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei. Sie machte weitere Provisionsansprüche, einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB sowie einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden geltend, der ihr durch die Kündigung entstanden sei. - [Zur Berechnung und Darlegung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters nach dem Gesetz](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zur-berechnung-und-darlegung-des-ausgleichsanspruchs-eines-bausparkassenvertreters-nach-dem-gesetz/): Das OLG Koblenz hat die Rechtsprechung zur Berechnung und Darlegung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters bestätigt, wonach ein Bausparkassenvertreter, der einen nach dem Gesetz berechneten Ausgleichsanspruch fordert, die Darlegungs- und Beweislast für in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erstgeschäft stehende und demselben Bausparbedürfnis dienende Folgegeschäft trage. Das Unternehmen treffe insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger stehe als primär darlegungsbelastete Partei nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und könne den Sachverhalt, der seine eigene Vertriebstätigkeit betrifft, selbst aufklären. - [Unwirksamkeit einer Verjährungsregelung; kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Rechten des Handelsvertreters aus § 87 c HGB](https://vertriebsrecht.de/besprechung/unwirksamkeit-einer-verjaehrungsregelung-kein-zurueckbehaltungsrecht-gegenueber-rechten-des-handelsvertreters-aus-%c2%a7-87-c-hgb/): OLG München, Urteil vom 20.03.2024,  Az. 7 U 5781/22 - [BGH: Unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters](https://vertriebsrecht.de/besprechung/bgh-unzulaessige-mittelbare-beschraenkung-des-kuendigungsrechts-des-handelsvertreters/): HGB § 89a Abs. 1; BGB §§ 134, 812 Abs. 1 - [Schadensersatzanspruch des Unternehmens wegen Verletzung der Bemühenspflichten des Handelsvertreters](https://vertriebsrecht.de/besprechung/schadensersatzanspruch-des-unternehmens-wegen-verletzung-der-bemuehenspflichten-des-handelsvertreters/): OLG Köln, Urteil vom 22.09.2023, 19 U 150/22 - [Kein Provisionsanspruch des Handelsvertreters für die Nichtkündigung des Kunden bei von ihm vermittelten Dauerverträgen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/kein-provisionsanspruch-des-handelsvertreters-fuer-die-nichtkuendigung-des-kunden-bei-von-ihm-vermittelten-dauervertraegen/): OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. I-16 U 147/22 - [BGH zur Kostenberechnung bei Bucheinsichten](https://vertriebsrecht.de/besprechung/bgh-zur-kostenberechnung-bei-bucheinsichten/): Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. November 2023, Aktenzeichen VII ZR 6/23, befasst sich mit der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei. Der Beschluss folgt auf die Vorinstanzen beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (12. Dezember 2022, 11 U 95/21) und beim Landgericht Hamburg, 1. Kammer für Handelssachen (7. April 2021, 401 HKO 23/16). - [Handelsvertreter: Rückbelastung von Provisionen eines Reisebüros bei nicht durchgeführter Reise wegen nicht eröffneten Hotels](https://vertriebsrecht.de/besprechung/handelsvertreter-rueckbelastung-von-provisionen-eines-reisebueros/): Handelsvertreter: Rückbelastung von Provisionen eines Reisebüros bei nicht durchgeführter Reise wegen nicht eröffneten Hotels. - [Buchauszug beim Widerruf: Das OLG München hat sich damit auseinandergesetzt, was beim Widerruf konkret in den Buchauszug muss (OLG München, 19.07.2023, Az. 7 U 5309/22 ).](https://vertriebsrecht.de/besprechung/buchauszug-beim-widerruf-das-olg-muenchen-hat-sich-damit-auseinandergesetzt-was-beim-widerruf-konkret-in-den-buchauszug-muss/): In einem aktuellen Fall vor dem OLG München ging es um die Frage, welche Angaben im Buchauszug enthalten sein müssen, wenn ein vermittelter Vertrag widerrufen wird. Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin, hatte von ihrem früheren Unternehmen einen detaillierten Buchauszug gefordert, insbesondere im Hinblick auf Verträge, die durch Kundenwiderruf beendet wurden. Das Urteil des OLG München bringt hierzu wichtige Klarstellungen. - [Anspruch auf Buchauszug eines Untervertriebspartners gegenüber dem Hauptvertriebspartner?](https://vertriebsrecht.de/besprechung/anspruch-auf-buchauszug-eines-untervertriebspartners-gegenueber-dem-hauptvertriebspartner/): OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2022 – 18 U 191/21 - [Unzulässigkeit eines an die Frage der Beweislast und/oder der hinreichenden Substantiierung anknüpfenden Hilfsantrags, der auf 1. Stufe auf Auskunft gerichtet ist und der Bezifferung eines bereits mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruchs auf der 2. Stufe des Hilfsantrags dienen soll](https://vertriebsrecht.de/besprechung/unzulaessigkeit-eines-an-die-frage-der-beweislast-und-oder-der-hinreichenden-substantiierung-anknuepfenden-hilfsantrags-der-auf-1-stufe-auf-auskunft-gerichtet-ist-und-der-bezifferung-eines-bereits-m/): Das Landgericht Hagen hat sich sehr gründlich und ausführlich mit einer in der Praxis immer häufiger auftretenden Konstellation beschäftigt, die ihren Ursprung vermutlich in einer zumindest als „unglücklich“ zu bezeichnenden Entscheidung des OLG München (Urteil vom 20.12.2017, Az.: 7 U 260/17) haben dürfte. - [Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten in einem Händlervertrag; kein Schadensersatzanspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Fehlen einer relativen Marktmacht](https://vertriebsrecht.de/besprechung/wirksamkeit-einer-kuendigungsfrist-von-sechs-monaten-in-einem-haendlervertrag-kein-schadensersatzanspruch-wegen-missbrauchs-einer-marktbeherrschenden-stellung-fehlen-einer-relativen-marktmacht/): OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022, Az. U (Kart) 1/22 - [Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu Lasten des Unternehmers](https://vertriebsrecht.de/besprechung/wirksamkeit-eines-nachvertraglichen-wettbewerbsverbotes-zu-lasten-des-unternehmers/): Das OLG Frankfurt hat ein individualvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Unternehmers für wirksam erachtet, das nach den getroffenen Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages noch ein Jahr hinaus fortbestehen sollte. Der Wirksamkeit einer solchen Verein­barung stehe insbesondere nicht die Regelung des § 90 a Abs. 3 HGB entgegen, der das Lossagen von einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede im Fall der Kündi­gung des Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund ermögliche. Denn § 90 a Abs. 3 HGB diene seinem Sinn und Zweck nach ausschließlich dem Schutz des Handelsvertreters, nicht aber dem Schutz des Unternehmers. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf nachvertragliche Wettbewerbsabreden zu Lasten des Unternehmers scheide deshalb mangels planwidriger Regelungslücke und vergleich­barer Interessenlage aus. - [Wettbewerbswidrigkeit sog. Kontaktverbote](https://vertriebsrecht.de/besprechung/wettbewerbswidrigkeit-sog-kontaktverbote/): Wie zuvor schon das OLG Dresden (Urteil vom 14.07.2015, Az. 14 U 584/15) hat mittlerweile auch das OLG Oldenburg in zwei Verfahren entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, bei der Abwerbung von Kunden diese zu veranlassen, ein sog. Kontaktverbot gegenüber dem Wettbewerber auszusprechen oder ihnen entsprechende vorgefertigte Formulierungen an die Hand zu geben. - [Zum Umfang der Verjährung und Verwirkung sowie der teilweisen Erfüllung eines Buchauszugsanspruchs und zur Notwendigkeit einer Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zum-umfang-der-verjaehrung-und-verwirkung-sowie-der-teilweisen-erfuellung-eines-buchauszugsanspruchs-und-zur-notwendigkeit-einer-abmahnung-vor-einer-ausserordentlichen-kuendigung/): In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug sowie die zwischen Unternehmer und Kunden ausgetauschten Unterlagen verlangt. Der Unternehmer hatte zwar einen Buchauszug erteilt, dieser enthielt aber nicht alle verlangten Angaben. Zwischen den Parteien war außerdem die Provisionspflicht einiger Kunden streitig. - [Widerruf eines Versicherungsvertrages durch den Kunden entbindet nicht](https://vertriebsrecht.de/besprechung/widerruf-eines-versicherungsvertrages-durch-den-kunden-entbindet-nicht/): Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrte von dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter die Rückzahlung von Provisionen für Versicherungsverträge, die vor Ablauf des Provisionshaftungszeitraums beendet worden waren. - [Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichs gemäß § 89 b HGB](https://vertriebsrecht.de/besprechung/auskunftsanspruch-zur-berechnung-des-ausgleichs-gemaess-%c2%a7-89-b-hgb/): Die Beklagte war Generalimporteurin von Fahrzeugen einer bestimmten Marke, die Klägerin Händlerin. - [Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns](https://vertriebsrecht.de/besprechung/unwirksamkeit-eines-aufhebungsvertrags-wegen-missachtung-des-gebots-fairen-verhandelns/): Das BAG hatte sich mit der Anfechtung, hilfsweise dem Widerruf eines Aufhebungs­vertrags zu befassen, der das Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien beenden sollte. Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Der Aufhebungsvertrag wurde in ihrer Privatwohnung abgeschlossen und laut Klägerin war sie an diesem Tag erkrankt. - [Begriff des Handelsvertreters und die hinreichenden Voraussetzungen nach der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG](https://vertriebsrecht.de/besprechung/begriff-des-handelsvertreters-und-die-hinreichenden-voraussetzungen-nach-der-handelsvertreter-richtlinie-86-653-ewg/): Ein belgisches Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 vor. Im Ausgangsfall war der Vermittler ausschließlich in den Geschäftsräumen des vertretenen Unternehmens damit befasst, Verträge über Küchenmöbel und deren Einbau zu vermitteln. Dabei übte der Vermittler teilweise auch vermittlungsfremde Tätigkeiten aus, die etwa im Kontakt zu den Lieferanten sowie in der Überwachung von Personal bestanden. Der EuGH stellt klar, dass der Begriff des Handelsvertreters nach der Richtlinie drei notwendige und hinreichende Voraussetzungen dafür aufstellt, eine Person als Handelsvertreter einzustufen: Erstens muss die Person die Eigenschaft eines selbständigen Gewerbetreibenden aufweisen. Zweitens muss sie vertraglich dauerhaft an den Unternehmer gebunden sein. Drittens muss sie eine Tätigkeit ausüben, die darin besteht, den Verkauf oder den Ankauf von Waren für den Unternehmer zu vermitteln oder diese Geschäfte in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen. Weitere Voraussetzungen kennt der Handelsvertreterbegriff nach der Richtlinie nicht. Dementsprechend setzt die Einordnung als Handelsvertreter nach Auffassung des EuGH nicht voraus, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers verrichtet. Weiter ist die Anwendung des Handelsvertreterbegriffs und dementsprechend der Richtlinie nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermittler auch andere Tätigkeiten wahrnimmt, die nicht unmittelbar zur Geschäftsvermittlung gehören. Liegen derartige Besonderheiten vor, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob der Handelsvertreter noch als selbständiger Gewerbetreibender anzusehen ist. - [Anrechenbarkeit von Vorteilen aus positiv verlaufener Kapitalanlage, wenn ein Anleger im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer parallel abgeschlossenen, negativ verlaufene Anlage verlangt.](https://vertriebsrecht.de/besprechung/kapitalanlagerecht-anrechenbarkeit-von-vorteilen-aus-positiv-verlaufener-kapitalanlage-wenn-ein-anleger-im-wege-des-schadensersatzes-die-rueckabwicklung-einer-parallel-abgeschlossenen-negativ/): Der Anleger hatte auf Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle (Immobilienfonds) gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Anleger, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat, auf den Zeichnungsschaden aus dem Verlust bringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenden Geschäft anrechnen lassen muss. - [Beschränkung der gesetzlichen Haftung nach § 63 VVG auf Versicherungs­vermittler vor Ort](https://vertriebsrecht.de/besprechung/beschraenkung-der-gesetzlichen-haftung-nach-%c2%a7-63-vvg-auf-versicherungsvermittler-vor-ort/): Das LG Magdeburg hat die auf Schadensersatz gegen einen gebundenen Versiche­rungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO gerichtete Klage wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Beratung zur Kündigung einer bestehen­den und dem Ab­schluss einer neuen Krankenversicherung abgewiesen.Die Bera­tung des Kunden war von einem von dem beklagten Vertreter beauftragten echter Untervertreter durch­geführt worden. Der vertre­tene Versicherer, bei dem der Kunde den neuen Krankenver­siche­rungsvertrag abgeschlossen hatte, hatte diesen wegen arglistiger Täuschung infolge bewusster Falschangaben bei der Antragstellung angefochten. - [Vergütungsanspruch des Maklers für Recherche nach Tarifwechsel in PKV (§ 204 VVG)](https://vertriebsrecht.de/besprechung/verguetungsanspruch-des-maklers-fuer-recherche-nach-tarifwechsel-in-pkv-%c2%a7-204-vvg/): Der Bundesgerichtshof hat in dieser maklerfreundlichen Entscheidung festgehalten, dass der Kunde dem Versicherungsmakler die vereinbarte Vergütung schuldet, wenn er ihn damit beauftragt hat, Einsparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherung zu recherchieren. Für den Erfolgsfall war eine Vergütung des neunfachen Betrages der monatlichen Einsparung zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Der im Streitfall als „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichnete Vertrag ist ein Versicherungsmaklervertrag im Sinn von § 59 Abs. 3 VVG und verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da eine Tarifwechselberatung zu § 204 VVG eine für Makler zulässige Annextätigkeit ist, zumal Versicherungsvermittlung die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und damit auch Tätigkeiten für das Gestalten des (bereits bestehenden) Versicherungsschutzes umfasst. Der Versicherungsmaklervertrag setzt ferner keine Vereinbarung zur laufenden Betreuung voraus. - [Gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten nicht wettbewerbswidrig](https://vertriebsrecht.de/besprechung/gezielte-abwerbung-von-mitarbeitern-eines-konkurrenten-nicht-wettbewerbswidrig/): Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass sich die Freiheit des Wettbewerbs auch auf die Nachfrage nach Arbeitnehmern erstrecke und bei der Beurteilung der Unlauterkeit des Ausspannens von Mitarbeitern vom Grundsatz der Abwerbungsfreiheit auszugehen sei. Der Unternehmer habe keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter, die in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei seien (Art. 12 GG). Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern deshalb unabhängig davon erlaubt, ob die beteiligten Unternehmen auf dem Absatzmarkt Mitbewerber sind und selbst dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolge. Auch die Anzahl der abgeworbenen Mitarbeiter oder deren Position (Stichwort: Schlüsselkräfte) spiele grundsätzlich keine Rolle. Eine wettbewerbsrechtlich unlautere gezielte Behinderung könne sich nur durch das Hinzutreten weitere Umstände ergeben, insbesondere durch die Unlauterkeit des Zwecks oder der Methoden der Abwerbung, z. B. dergestalt, dass die Übernahme der Mitarbeiter putsch- oder handstreichartig erfolgt, so dass ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Es genügt für die Unlauterkeit aber nicht, dass die Wettbewerbsposition lediglich beeinträchtig wird. - [Handelsvertretervertrag: Verjährung des Buchauszugserteilungsanspruchs; Aufhebung einer vereinbarten Branchensperre; Provisionsanspruch](https://vertriebsrecht.de/besprechung/handelsvertretervertrag-verjaehrung-des-buchauszugserteilungsanspruchs-aufhebung-einer-vereinbarten-branchensperre-provisionsanspruch/): Die Parteien stritten vor dem OLG München über einen Buchauszugsanspruch, dessen Verjährung und die aufzuführenden Geschäfte. Der Kläger war als Handelsvertreter mit der Vermittlung von Sponsoren betraut worden. Während der Vertragszeit hatte er von der Beklagten keine Abrechnungen erhalten, sondern selbst seine Provisionen in Rechnung gestellt. Im Wege der Stufenklage begehrte der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges, und zwar über einen Zeitraum von 10 Jahren. Das Landgericht hat Verjährung angenommen und einen Buchauszug für 3 Jahre, zugesprochen, dabei Geschäfte mit Kunden ausgenommen, bei denen der Vortrag der Parteien eine Provisionspflicht nicht ergab. - [Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen Lebensversicherung nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters](https://vertriebsrecht.de/besprechung/provisionsanspruch-fuer-die-erhoehung-einer-dynamischen-lebensversicherung-nach-ausscheiden-des-versicherungsvertreters/): Ein Versicherungsvertreter, der mit dem Unternehmen für die Zeit nach Beendigung des Vertretervertrages keine wirksame Vereinbarung über den Verzicht auf dem Grunde nach entstandene Provisionen vereinbart hat, hat für nach dem Ende seines Vertretervertrages eintretende Dynamiken der von ihm während der Vertragsdauer vermittelten Lebensversicherungsverträge einen Anspruch auf Provisionen gemäß §§ 92 Abs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 HGB. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 HGB hat ein Vertreter Anspruch auf Provisionen für alle während des Vertragsverhältnisses von ihm vermittelten und vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Darunter fallen nach Auffassung des Senats auch die Erhöhungen, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages aufgrund vereinbarter Dynamiken eintreten. Lebensversicherungen mit Dynamiken haben die Besonderheit, dass sich die Versicherungssumme – und damit auch der zu zahlende Beitrag – nach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Kriterien im Laufe des Vertrags automatisch erhöhen. Dabei sind die Erhöhungen in den Lebensversicherungsverträgen so angelegt, dass mit Vertragsschluss alles getan ist, damit die Erhöhungen eintreten können; insofern bedarf es weder neuer Verhandlungen noch neuer Vereinbarungen. Damit handelt es sich damit bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für die Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon in dem Erstabschluss ihren Grund findet. - [Zur Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 8 f UStG](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zur-umsatzsteuerfreiheit-gemaess-%c2%a7-4-nr-8-f-ustg/): In dem aktuellen Verfahren war der Kläger nicht nur verpflichtet, seinen Vertriebspartnern potenzielle Anleger für Finanzprodukte zuzuführen und sie bei ihren Vermittlungsleistungen zu unterstützen, sondern sollte u. a. auch regelmäßig zusammen mit Regionalleitern und/oder Vertriebspartnern potenzielle Anleger aufsuchen, Kundenveranstaltungen organisieren und die in seinem Postleitzahlengebiet vermittelten Vertragsabschlüsse prüfen. Diese Aufgaben sprechen laut BFH für eine Vermittlungstätigkeit, die über die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehenden Tätigkeiten hinausgehen (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 03.08.2017 – V R 19/16, vgl. Vertriebsrecht.de 1/2018) und die damit für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 f) UStG. - [Verjährung des Buchauszugsanspruchs; Inhalt eines Buchauszugs](https://vertriebsrecht.de/besprechung/verjaehrung-des-buchauszugsanspruchs-inhalt-eines-buchauszugs/): Das OLG München hat die Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 03.08.2017 (Az. VII ZR 32/17) zur Verjährung des Buchauszugsanspruchs bekräftigt und klargestellt, dass diese auch für den Versicherungsvertreter i. S. v. § 92 HGB gilt. Danach beginnt die eigen-ständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht dabei der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß er, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden. - [Untätigkeit eines Handelsvertreters, Kündigung, Heilung eines unzulässigen Teil-Urteils durch Zwischenfeststellungsklage](https://vertriebsrecht.de/besprechung/untaetigkeit-eines-handelsvertreters-kuendigung-heilung-eines-unzulaessigen-teil-urteils-durch-zwischenfeststellungsklage/): Aus der bloßen Untätigkeit eines Handelsvertreters darf nicht auf eine Kündigung des Handelsvertretervertrages geschlossen werden. Ein Handelsvertreter, der dem Unternehmer schriftlich mitteilt, er beabsichtige, die Neukundenwerbung einzustellen, sei aber nach wie vor bereit, die vorhandenen Kunden zu betreuen und zu bearbeiten, erklärt dann keine Kündigung, wenn der Wortlaut seines Schreibens deutlich macht, dass er über die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Unternehmer verhandeln wolle. - [Durchsetzung eines Buchauszugsanspruchs im Wege der Ersatzvornahme, Pfändung des titulierten Anspruchs eines Handelsvertreters auf Vorauszahlung für die Kosten der Beauftragung eines Buchprüfers](https://vertriebsrecht.de/besprechung/durchsetzung-eines-buchauszugsanspruchs-im-wege-der-ersatzvornahme-pfaendung-des-titulierten-anspruchs-eines-handelsvertreters-auf-vorauszahlung-fuer-die-kosten-der-beauftragung-eines-buchpruefers/): Das Landgericht hatte den Unternehmer zur Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87 c Abs. 2 HGB verurteilt und den Handelsvertreter ermächtigt, die dem Unternehmer auferlegte Pflicht durch ein vom Handelsvertreter zu beauftragenden Buchsachverständigen vornehmen zu lassen. Außerdem hatte es den Unternehmer zu einer Vorauszahlung für die Kosten der Beauftragung des Buchprüfers verurteilt. Auf Antrag einer Gläubigerin hat das Amtsgericht sämtliche Ansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer, insbesondere auch den Anspruch auf Zahlung der Vorauszahlung der Kosten, gepfändet. Gegen diesen Beschluss hat der Handelsvertreter Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die vom Handelsvertreter gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit dieser den Anspruch auf Vorauszahlung von Kosten für die Erstellung des Buchauszuges betrifft. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Unternehmer mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Diese Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB und der darauf beruhende Anspruch auf Vorauszahlung aus § 887 Abs. 2 ZPO stellen Nebenrechte zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters dar, die nicht selbständig pfändbar sind. Die Beschlagnahme dieser Nebenrechte erfolgt vielmehr mit der Pfändung des Provisionsanspruchs. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift u.a. auf Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges stellt zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters einen solchen unselbständigen Nebenanspruch dar. Dementsprechend geht der Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB auf Buchauszug mit der Abtretung des Provisionsanspruchs entsprechend § 401 BGB auf den Abtretungsempfänger über. Damit sind die Ansprüche aus § 87 Abs. 2 HGB nicht selbständig pfändbar. Die isolierte Pfändung der Rechte aus § 887 Abs. 2 ZPO i.V.m. dem Anspruch des Handelsvertreters auf § 87 c Abs. 2 HGB ist nichtig. Diese Rechte sind als unselbständige Nebenrechte untrennbar mit dem Provisionsanspruch verbunden und können nicht unabhängig von diesem geltend gemacht werden. - [Berücksichtigung übertragener Bestände im Rahmen einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ für Sachversicherungen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/beruecksichtigung-uebertragener-bestaende-im-rahmen-einer-berechnung-des-ausgleichsanspruchs-nach-den-grundsaetzen-zur-errechnung-der-hoehe-des-ausgleichsanspruchs-fuer-sachversicher/): Nach Ziffer I.2. der Grundsätze „Sach“ werden Provisionen aus übertragenen Beständen bei der Ausgleichsberechnung mit 33 1/3 % berücksichtigt, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist, mit 66 2/3 %, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 15 Jahren erfolgt ist und mit 100 %, wenn die Bestandsübertragung vor mehr als 20 Jahren erfolgt ist. Der klagende Versicherungsvertreter war der Meinung, dass, sofern die vorstehend genannten Zeiträume (10, 15 oder 20 Jahre seit Bestandsübertragung) in den 5-Jahres-Zeitraum der Ziffer I.1.a) falle, die Provisionen mit den entsprechenden Prozentsätzen von Beginn des Zeitraums an zu berücksichtigen seien. Dem LG Detmold folgend hat das OLG entschieden, dass die Regelung in Ziffer I.2. dahingehend zu verstehen sei, dass Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden, wenn und soweit seit der Bestandsübertragung die jeweils genannte Zeitspanne (10, 15 oder 20 Jahre) verstrichen ist. - [Rechtsschutz-Gruppenversicherung, Erlöschen Versicherungsschutz, Rechtsschutzfall auslösendes Ereignis fristlose Kündigung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/rechtsschutz-gruppenversicherung-erloeschen-versicherungsschutz-rechtsschutzfall-ausloesendes-ereignis-fristlose-kuendigung/): Das LG Bonn hat den Versicherungsschutz eines Handelsvertreters aus einem Rechtsschutz Gruppenversicherungsvertrag für den Fall bejaht, dass der Handelsvertreter vom Unternehmer fristlos gekündigt worden ist und der Versicherungsschutz mit der Tätigkeit als Handelsvertreter enden sollte. Das LG hat das den Rechtsschutzfall auslösende Ereignis in der fristlosen Kündigung des Unternehmers gesehen und ist der Rechtsprechung des BGH gefolgt, wonach es zur Bestimmung des den Versicherungsfall auslösenden Ereignisses darauf ankommt, dass der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Verstoß den "Keim eines Rechtsstreites" in sich tragen muss. Unter Anwendung des sogenannten "3 Säulen Modells" des BGH hat das LG Bonn maßgeblich darauf abgestellt, dass die Rechtswidrigkeit der fristlosen Kündigung des Unternehmers notwendige Anspruchsvoraussetzung im Hinblick auf § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist und einen Rechtsstreit um das Bestehen von Ansprüchen nach § 89 b HGB geradezu vorprogrammiert hat. Der Versicherungsschutz des Handelsvertreters ist deshalb in der vorliegenden Konstellation nicht erloschen. - [Aufbau eines Strukturvertriebes ist nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG](https://vertriebsrecht.de/besprechung/aufbau-eines-strukturvertriebes-ist-nicht-steuerfrei-gem-%c2%a7-4-nr-11-ustg/): Keine umsatzsteuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i.S.v. § 4 Nr. 11 UStG sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Feststellung und Auszahlung der Provision sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern. - [Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges](https://vertriebsrecht.de/besprechung/verjaehrung-des-anspruchs-des-handelsvertreters-auf-erteilung-eines-buchauszuges/): Der BGH hat die Entscheidung des OLG Hamm vom 30.01.2017 (Az. I-18 U 96/16) bestätigt, nach der die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 2 HGB) regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreters eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Mit dem Zugang einer vom Unternehmer erteilten abschließenden Provisionsabrechnung erlangt der Handelsvertreter von den den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges begründenden Umständen die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis. Eine abschließende Abrechnung des Unternehmers liegt vor, wenn er dem Handelsvertreter eine solche ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Die Abrechnung des Unternehmers beinhaltet regelmäßig die stillschweigende Erklärung, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen. Außerdem liegt eine abschließende Abrechnung auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keinen Provisionsforderungen zu Gunsten des Handelsvertreters entstanden sind. - [Zum Umfang der Hemmungswirkung von Mahnbescheiden](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zum-umfang-der-hemmungswirkung-von-mahnbescheiden/): Am 16.07.2015 hat der BGH in mehreren Kapitalanlageprozessen eine grundsätzliche Entscheidung zum Umfang der Hemmungswirkung von Mahnbescheiden getroffen. Der BGH hat dabei klargestellt, dass sich die Hemmungswirkung, die die Zustellung eines Mahnbescheides entfalte, den Streitgegenstand insgesamt umfasse. Umfasst seien damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag erstrecke sich die Hemmungswirkung deshalb auf alle im Rahmen einer Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung vom 18.06.2015 (Az. III ZR 303/14) zur Hemmungswirkung von Güteanträgen konsequent fortgeführt. - [Grob fahrlässige Unkenntnis nach unterlassener Lektüre eines unterzeichneten Beratungsprotokolls](https://vertriebsrecht.de/besprechung/grob-fahrlaessige-unkenntnis-nach-unterlassener-lektuere-eines-unterzeichneten-beratungsprotokolls/): Liest ein Anleger die knapp und übersichtlich in einem ihm zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll zusammengefassten Risikohinweise nicht, ist dieses Verhalten als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu werten. Für diese Wertung ist es unerheblich, ob der Anleger das Beratungsprotokoll ausgehändigt bekommen hat. Er hat dieses vor Unterschriftsleistung zu lesen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Risikohinweise in dem Beratungsprotokoll zur pflichtgemäßen Risikoaufklärung geeignet waren. Es genügt die Feststellung, dass der Anleger anhand der Risikohinweise jedenfalls erkennen konnte und daher auch wusste, dass die von ihm behaupteten Erklärungen des Vermittlers nicht richtig sein konnten. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen im Beratungsprotokoll die Anlageziele und die Anlagementalität deutlich abweichend von den tatsächlichen und auch kommunizierten Verhältnissen abweichen. - [Keine Verpflichtung, den Buchauszug in EDV-verwertbarer Form zu erstellen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/keine-verpflichtung-den-buchauszug-in-edv-verwertbarer-form-zu-erstellen/): Das OLG bestätigt zunächst, dass der Buchauszugsanspruch vertraglich nicht abbedungen werden kann, § 87 c Abs. 5 HGB, und der Handelsvertreter weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er einen Buchauszug verlangt, ohne dass er die Provisionsabrechnungen früher beanstandet hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Buchauszug klar und übersichtlich zu erstellen. Da § 87 c Abs. 2 die Form des Buchauszugs nicht vorschreibt, habe der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in bestimmter Form, insbesondere nicht in EDV-verwertbarer Form, z. B. mittels durchsuchbarer PDF-Dateien. - [Zur schlüssigen Begründung von Provisionsrückzahlungsansprüchen eines Versicherungsunternehmens](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zur-schluessigen-begruendung-von-provisionsrueckzahlungsanspruechen-eines-versicherungsunternehmens/): Macht ein Versicherungsunternehmen Provisionsrückzahlungsansprüche geltend (im vorliegenden Fall aus der Vermittlung betrieblicher Altersversorgungen), hat es darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen. Dabei hat das Versicherungsunternehmen so vorzutragen, dass die geltend gemachte Saldoforderung durch das Gericht rechnerisch nachzuvollziehen und zu überprüfen ist. Für die schlüssige Anspruchsbegründung genügt es deshalb grundsätzlich nicht, wenn das Versicherungsunternehmen lediglich die von stornierten oder beitragsfrei gestellten Verträgen betroffenen versicherten Personen angibt und die für jeden dieser Verträge entstehende Rückzahlungsforderung nennt. Erforderlich waren vielmehr Angaben zu den Stornierungsgründen und -zeitpunkten, zum Provisionssatz, zur Höhe der bereits an den Vermittler ausgezahlten Provisionen, zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages und zu den erforderlichen Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherungsunternehmens. - [Vertretenmüssen der Nichtausführung eines Geschäfts bei rechtswidrigem behördlichen Eingriff](https://vertriebsrecht.de/besprechung/vertretenmuessen-der-nichtausfuehrung-eines-geschaefts-bei-rechtswidrigem-behoerdlichen-eingriff/): Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob ein behördliches Einschreiten, aufgrund dessen abgeschlossene Verträge rückabgewickelt werden mussten, welches sich im Nachhinein aber als rechtswidrig herausstellte, der Betriebs- und Risikosphäre des Unternehmers zuzuordnen ist, mit der Folge, dass der Unternehmer die Nichtausführung der abgeschlossenen Geschäfts im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat. Im konkreten Fall ging es um die rechtswidrige Untersagung eines bereits praktizierten Kapitalanlagemodells durch die BaFin. - [Berücksichtigung der Vorgaben des § 84 Abs. 1 HGB bei der sozialrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit](https://vertriebsrecht.de/besprechung/beruecksichtigung-der-vorgaben-des-%c2%a7-84-abs-1-hgb-bei-der-sozialrechtlichen-beurteilung-einer-taetigkeit/): Das LSG Niedersachsen hat klargestellt, dass die spezifischen gesetzlichen des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, soweit dieser seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, auch für die sozialrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sind (unter Verweis auf BSG 04.11.2009, Az.: B 12 R 7/08 R). An diese gesetzgeberische Vorgabe, wonach auch Handelsvertreter ungeachtet der mit ihrer Aufgabe im Wirtschaftsleben regelmäßig verbundenen tatsächlichen Eingliederung in die Vertriebsstruktur eines Unternehmers, ihre Tätigkeit als rechtlich Selbständige ausüben können, solange die vorgenannten Grundfreiheiten gewahrt sind, sind die Gerichte (und natürlich auch die Rentenversicherungsträger) gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, ist dabei weder allein anhand der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder Einordnung noch isoliert aufgrund der tatsächlichen Durchführung des Vertrags festzustellen. Entscheidend ist, welche Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages überwiegen. - [Provisionsrückzahlung bei teilweiser Nichtausführung des Geschäfts](https://vertriebsrecht.de/besprechung/provisionsrueckzahlung-bei-teilweiser-nichtausfuehrung-des-geschaefts/): Die Regelung in Art. 11 der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG ist dahingehend auszulegen, dass sich nicht nur auf die Fälle einer vollständigen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten bezieht, sondern auch die Fälle teilweisen Nichtausführung des Vertrags erfasst. Eine dem Wortlaut der nationalen Regelung des slowenischen Rechts entgegenstehende Vertragsklausel, wonach der Handelsvertreter im Fall der teilweisen Nichtausführung des Vertrags zur anteiligen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet ist, stelle deshalb keine "Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters" im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Handelsvertreter-Richtlinie dar, wenn der der Rückzahlungspflicht unterliegende Anteil der Provision im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und diese Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Im Hinblick auf den Begriff des Vertretenmüssens stellte der EuGH dabei klar, dass sich dieser nicht nur auf Rechtsgründe bezieht, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht. - [Fristlose Kündigung, Verdachtskündigung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/fristlose-kuendigung-verdachtskuendigung/): Korrumpiert ein Handelsvertreter einen Angestellten des Prinzipals in der Absicht, kollusiv entgegen den Interessen des Prinzipals für sich Vergünstigungen herbeizuführen, rechtfertigt dies nach dem OLG Celle eine fristlose Kündigung. Der wichtige Kündigungsgrund liegt dabei zum einen in der bei Arbeitnehmer hervorgerufenen bzw. geförderten Bereitschaft, bei der Erfüllung von arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben unberechtigte eigene Vorteile wahrzunehmen und zum anderen in der unredlich herbeigeführten Bereitschaft des Prinzipals zu geschäftlichen Beziehungen. Zeigt der Handelsvertreter eine grundsätzliche Bereitschaft, vorsätzlich gegen die Interessen des Prinzipals zu handeln, kann eine Abmahnung ein Vertrauen in die Zusammenarbeit für die Zukunft nicht wiederherstellen und ist entbehrlich. Eine fristlose Kündigung kann auch als Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Eine solche nach dem OLG Celle vor, wenn und soweit die Kündigung damit begründet, dass gerade der Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört habe. Zur Beurteilung, ob die Verdachtskündigung zulässig und rechtmäßig war, hat das OLG Celle die vom BAG entwickelten Maßstäbe auf das Handelsvertreterrecht übertragen, da dies ebenso in besonderem Maße vom Fortbestand des Vertrauensverhältnisses der Vertragsparteien abhängig ist. Es kann somit nach dem OLG auch im Rahmen eines Handelsvertreterverhältnisses schon der dringende Verdacht eines rechts- und/oder vertragswidrigen Verhaltens dem Vertragsverhältnis die Vertrauensgrundlage entziehen und eine Fortsetzung unzumutbar machen. Zur Begründung einer fristlosen Kündigung muss der Verdacht geeignet sein, das Vertrauen in die Zusammenarbeit zu zerstören und auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Es muss sich ferner um einen dringenden Verdacht handeln, d. h. er muss mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffen und darf nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Schließlich muss der Kündigende alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben, dabei insbesondere dem Gekündigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ist nicht die strafrechtliche Bewertung maßgebend, sondern der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden haben dabei lediglich indizielle Bedeutung und ersetzen keine eigene Bewertung des befassten Gerichts. Dabei sind nicht nur die bei Kündigungsausspruch bekannten Tatsachen von Bedeutung, sondern auch später bekannt gewordene Umstände zu berücksichtigen, wenn diese zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen und den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken. - [Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers, Widerruf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO](https://vertriebsrecht.de/besprechung/gewerberechtliche-unzuverlaessigkeit-eines-versicherungsvermittlers-widerruf-der-erlaubnis-nach-%c2%a7-34-d-abs-1-gewo/): Steuerrückstände eines Versicherungsvermittlers von über 50.000,00 Euro führen zur seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO und rechtfertigen den Widerruf einer nach § 34d Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis. Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers gelten dabei die gleichen Maßstäbe wie bei allen anderen Gewerbetreibenden. Ein Gewerbetreibender, der seinen öffentlich rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nachkommt, erweist sich als gewerberechtlich unzuverlässig. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft an objektive Tatsachen an, die eine ungünstige Prognose hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden rechtfertigen. - [Abgrenzung zwischen selbständigen Handelsvertreter und Arbeitnehmer; Handelsvertreter im Direktvertrieb; keine Scheinselbständigkeit](https://vertriebsrecht.de/besprechung/abgrenzung-zwischen-selbstaendigen-handelsvertreter-und-arbeitnehmer-handelsvertreter-im-direktvertrieb-keine-scheinselbstaendigkeit/): Das SG Stuttgart hatte über den Status eines Handelsvertreters im Nebenberuf für Reinigungs-, Haushaltspflege-, Wäschepflege- und Körperpflegeprodukte zu entscheiden. Das Gericht hob den Bescheid der Rentenversicherung auf und bestätigte die Selbständigkeit des Vertreters. Hierzu stellte es die allgemeinen rechtlichen Bewertungsgrundlagen dar und hob vor allem das Grundsatzurteil des BSG vom 29.01.1981 (Az. 12 RK 63/79) hervor. Für die Selbständigkeit sprach die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Provision. Unschädlich sei ein Recht des Unternehmers, allgemeine organisatorische Weisungen zu erteilen. Im Übrigen sprach gegen eine abhängige Beschäftigung, dass kein bestimmter zeitlicher Umfang für die Tätigkeit bestimmt war und dem Handelsvertreter keine inhaltlich konkreten Weisungen erteilt wurden, wie und wann sie ihre Arbeit zu erledigen hatte. Der Besuch von Kunden in einem sieben-Wochen-Rhythmus war vom Unternehmen lediglich unverbindlich empfohlen worden. Gleichermaßen waren die erstellten Tourenpläne unverbindlich und konnten vom Handelsvertreter jederzeit einseitig verändert werden. Die Vorgabe von Richtlinien sei auch gegenüber einem selbständigen Handelsvertreter möglich, sofern es sich nicht um konkrete Einzelanweisungen handelt. Die Selbständigkeit dürfe lediglich nicht in ihrem Kerngehalt beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund sei der Handelsvertreter im Übrigen grundsätzlich nicht völlig weisungsfrei. Dies folge nicht zuletzt aus § 665 BGB. - [Fondsgebundene Lebensversicherung als Kapitalanlagegeschäft](https://vertriebsrecht.de/besprechung/fondsgebundene-lebensversicherung-als-kapitalanlagegeschaeft/): Der Kläger (Versicherungsnehmer) begehrte von der Versicherungsgesellschaft Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, weil sich der Gegenwert der Fondsanteile der Lebensversicherung während der Laufzeit auf weniger als 1/3 der geleisteten Einzahlungen reduziert hatte. Zwar hat der BGH anders als u. a. im Urteil vom 11.07.2017 (Az. IV ZR 164/11) die Zurechnung von eventuellen Pflichtverletzungen des Vermittlers abgelehnt. Der Vermittler war nämlich vom Kläger beauftragt und stand nicht im Lager der Beklagten. Allerdings nahm der BGH an, dass es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Lebensversicherung wirtschaftlich betrachtet um ein Kapitalanlagegeschäft handelte und damit den Informationspflichten für Kapitalanlageprodukte unterfällt. Dem Einwand der Versicherung, sie könne nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil sie einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über Inhalt und Reichweite ihrer Aufklärungspflichten unterlegen sei, folgte der BGH nicht. Unverschuldet sei der Rechtsirrtum regelmäßig nur, wenn die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft worden sei und der Schuldner mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Schon in seinem Urteil vom 09.07.1998 (Az. III ZR 158/97) und damit vor Zeichnung der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung im November 2004 sei die Anwendung der Kapitalanlagevorschriften und entsprechend weitergehenden Aufklärungspflichten ausgeurteilt worden. Damit sei die Auffassung der Gesellschaft falsch, sie habe erst aufgrund der Entscheidungen vom 11.07.2017 mit der Möglichkeit rechnen müssen, auch der Vertrieb von Kapitallebensversicherungen könne unter weiteren Voraussetzungen zusätzlich den Aufklärungspflichten von Kapitalanlageprodukten unterliegen. Unter Hinweis auf die Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung eigener Aufklärungspflichtverletzungen der Versicherungsgesellschaft zurückverwiesen. - [Erteilung einer Versicherungsberatererlaubnis bei leitender Tätigkeit für Versicherungsmaklergesellschaften](https://vertriebsrecht.de/besprechung/erteilung-einer-versicherungsberatererlaubnis-bei-leitender-taetigkeit-fuer-versicherungsmaklergesellschaften/): Das OVG Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin die Erlaubnis, als Versicherungsberater gemäß § 34e Gewerbeordnung (GewO) tätig zu werden, versagt, da der Alleingesellschafter der Klägerin zugleich vertretungsberechtigter Geschäftsführer zweier Versicherungsmaklergesellschaften war. Nach Ansicht des OVG fehlt es in einer solchen Konstellation an der nach § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters, weil die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gewerbetreibenden personenidentisch sind und sich deshalb die personengebundene innere Tatsache eines latenten Verdienstinteresses nicht ausblenden lässt. Die nach dem OVG maßgebliche Interessenkollision besteht dabei zwischen dem Kundeninteresse und einem eigenen Verdienstinteresse des Beraters. Durch dieses potentiell gegebene eigene Verdienstinteresse besteht die latente Gefahr einer nicht mehr neutralen und objektiven Beratung. Diese ist jedoch kennzeichnend für den Versicherungsberater. Zur Sicherung der Neutralität der Beratung genügt dabei das bloße Provisionsannahmeverbot des § 34e Abs. 3 Satz 1 GewO nicht. Zu erfassen ist nach dem OVG vielmehr jede wirtschaftlich messbare Begünstigung. Die "Versicherungsunabhängigkeit" schließt deshalb eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler ( Makler) aus. - [Nichtiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot begründet kein Wahlrecht für Arbeitnehmer](https://vertriebsrecht.de/besprechung/nichtiges-nachvertragliches-wettbewerbsverbot-begruendet-kein-wahlrecht-fuer-arbeitnehmer/): Enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Arbeitsvertrag entgegen §§ 110 GewO, 74 Abs. 2 HGB keine Zusage einer Karenzentschädigung zugunsten des Arbeitnehmers, so ist – anders als bei einer zu geringen Entschädigung – das gesamte Verbot nichtig. Aus einem nichtigen Wettbewerbsverbot können weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rechte herleiten. Eine Entschädigungszusage könnte zwar in einem Verweis auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gesehen werden. Fehlt es jedoch selbst daran, fehlt es an einer Entschädigungszusage insgesamt. Damit steht dem Arbeitnehmer keine Entschädigung zu, auch wenn er sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hält. - [Abgrenzung zwischen einem selbständigen Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer; Weisungsrecht des Unternehmers; Unternehmerrisiko](https://vertriebsrecht.de/besprechung/abgrenzung-zwischen-einem-selbstaendigen-handelsvertreter-und-einem-arbeitnehmer-weisungsrecht-des-unternehmers-unternehmerrisiko/): Das Sozialgericht Karlsruhe hatte den Status eines Handelsvertreters zu beurteilen, der für ein Unternehmen der Automobilindustrie Software-, Hardware und Dienstleistungen im Bereich der Netzwerktechnologie verkauft hat. Das Sozialgericht bestätigte den erlassenen Bescheid, nachdem der Handelsvertreter abhängig beschäftigt war. Zwar sei zu berücksichtigen, dass auch dem selbständigen Handelsvertreter Weisungen erteilt werden können, weil dieser die Interessen eines anderen Unternehmers wahrzunehmen hat. Die persönliche Gestaltungsfreiheit des Vertreters braucht nur in ihrem Kerngehalt frei zu sein. Entscheidend ist bei der Abgrenzung, ob das Weisungsrecht des Unternehmers so stark ausgeprägt ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeit wie ein Angestellter ausüben muss. Im konkreten Fall war zwar die Berichtspflicht sowie die Verpflichtung, eine Kundendatei zu führen, unschädlich. Die Parteien hatten jedoch eine Tätigkeitzeit im Umfang von 96 Stunden monatlich sowie 20 Stunden wöchentlich und hierfür ein erfolgsunabhängiges Fixum von € 4.000,00 vereinbart. Ferner waren mit Hilfe eines Kalenders die Arbeits- und Urlaubstage im Voraus zu vereinbaren. Zudem gab es wöchentliche Gespräche in den Betriebsräumen des Unternehmens, in denen dem Vertreter konkrete Vorgaben hinsichtlich der von ihm zu kontaktierenden Kunden gemacht wurden. - [Unzulässige Kündigungserschwernis bei rückzahlbarer Mindestprovision](https://vertriebsrecht.de/besprechung/unzulaessige-kuendigungserschwernis-bei-rueckzahlbarer-mindestprovision/): Das OLG München hat eine Regelung, nach der einem Versicherungsvertreter eine monatliche „Provisionsgarantie“ von € 2.500,00 für insgesamt 21 Monate gezahlt wurde, ein Unterverdienst aber nach Ablauf der Garantiezeit durch den Vertreter ausgeglichen werden und ein Ende des Vertrages vor Ablauf der Garantiezeit die Garantiezusage enden lassen sollte, als unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB angesehen. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit liegt vor, wenn wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile an die Kündigung geknüpft werden. Die Frage einer unzulässigen, mittelbaren Beschränkung des Kündigungsrechts hängt dabei insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum ab, für den die Zahlungen zu erstatten sind. - [Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und Darlegungs- und Nachweislast](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleichsanspruch-des-versicherungsvertreters-und-darlegungs-und-nachweislast/): Ein Versicherungsvertreter hatte seinen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen beziffert. Die zugrunde gelegten Zahlenwerte hatte die Beklagte bestritten. Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass der einen Ausgleichsanspruch geltend machende Vertreter die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen trägt und auch für die nach den „Grundsätzen“ anspruchsbegründenden Vorrausetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Das Bestreiten des Unternehmers von nicht konkret belegten Zahlen genügte. Der Vertreter könne sich auch nicht auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast für die Provisionen stützen. Er hatte einen Buchauszug erhalten, diesen jedoch nicht ausgewertet, sondern dem Gericht übersandt. Das OLG wies daraufhin, dass auch der vom Vertreter geschilderte mit der Auswertung des Buchauszuges verbundene Aufwand nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast führe. Auch das vom Vertreter angebotene Sachverständigengutachten unter Hinzuziehung des Buchauszuges ersetze keinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen nach den „Grundsätzen“. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln. Aufgabe des Vertreters ist, die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darzulegen. Die Beurteilung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist – ausgehend von konkreten und unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen – eine Rechtsfrage. Da der Vertreter keinen konkreten Vortrag geleistet hat, ist die Klage auch in zweiter Instanz abgewiesen worden. - [Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung von stornogefährdeten Versicherungsverträgen; mögliche Entbehrlichkeit der Nachbearbeitung; keine Ausnahme bei Kleinstorni, wenn es auf die Kundenbeziehung insgesamt ankommt.](https://vertriebsrecht.de/besprechung/anforderungen-an-die-darlegungs-und-beweislast-fuer-eine-ordnungsgemaesse-nachbearbeitung-von-stornogefaehrdeten-versicherungsvertraegen-moegliche-entbehrlichkeit-der-nachbearbeitung-keine-ausnahme/): Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Unternehmer gegenüber einem Versicherungsvertreter für Provisionsrückforderungsansprüche mit Blick auf § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB in jedem Einzelfall konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt wurde, jedoch erfolglos geblieben oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist. - [Prozessuales Aufrechnungsverbot, Gerichtsstandsvereinbarung, Treuwidrigkeit bei Zurückbehaltungsrecht wegen Buchauszugsanspruchs](https://vertriebsrecht.de/besprechung/prozessuales-aufrechnungsverbot-gerichtsstandsvereinbarung-treuwidrigkeit-bei-zurueckbehaltungsrecht-wegen-buchauszugsanspruchs/): Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands und Erfüllungsorts für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag am Sitz einer Partei im Ausland ist als prozessuales Aufrechnungsverbot auszulegen und schließt auch die prozessuale Geltendmachung einer vorgerichtlich erklärten Aufrechnung mit einer an sich am Sitz der anderen Partei im Ausland einzuklagenden Forderung aus. Die Klägerin hatte einen unstreitigen Kaufpreisanspruch gegen den Beklagten aus einem Warenlieferungsvertrag. Der Beklagte konnte dagegen nicht einwenden, dass der Anspruch durch Aufrechnung mit Gegenforderungen aus einem Agenturvertrag mit der Klägerin erloschen sei, da die Parteien für den Agenturvertrag vereinbart hatten, dass „Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag“ „ausschließlich“ am Sitz der Klägerin sein sollten. Diese Vereinbarung hat das Gericht als prozessuales Aufrechnungsverbot ausgelegt. - [System zur Datenfernübertragung von Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlage gemäß § 86 a Abs. 1 HGB, Umfang kostenfreier Überlassung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/system-zur-datenfernuebertragung-von-preisdaten-betreffend-agenturwaren-als-erforderliche-unterlage-gemaess-%c2%a7-86-a-abs-1-hgb-umfang-kostenfreier-ueberlassung/): Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (hier: Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten für die zu vertreibenden Waren (Preisliste) stellen eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB dar. Verwendet der Unternehmer zur Übermittlung der Preisdaten ein bestimmtes, hierfür eingerichtetes System, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung der Daten zur Verfügung stellt, so muss er ihm dieses (Kassen-)System insoweit kostenfrei überlassen. Kann der Handelsvertreter zudem andere Funktionen des Kassensystems verwenden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 86 a Abs. 1 HGB fallen und haben die Parteien eine nicht näher aufgeschlüsselte Vergütung für das System vereinbart, so ist der Umfang der Kostenfreiheit - auch im Rahmen von AGB - durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. - [Provisionsweitergabe und Wettbewerbsrecht](https://vertriebsrecht.de/besprechung/provisionsweitergabe-und-wettbewerbsrecht/): Ein Versicherungsmakler hatte einen anderen Makler, der über das Internet die Betreuungsübernahme für bereits bestehende Versicherungsverträge anbietet und den Kunden 50% der Vergütungen, insbesondere der Bestandsprovision auszahlt, unter Hinweis auf das Provisionsabgabeverbot auf Unterlassung der Weitergabe der Vergütungen an die Kunden verklagt. Wie das Landgericht hat das OLG Köln die Unterlassungsklage abgewiesen und unter Auseinandersetzung mit der Historie des Provisionsabgabeverbots entschieden, dass es keine Marktverhaltungsregelungen im Sinn des § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) mehr darstelle. Es enthalte kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge der Nichtigkeit einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Kunden, weil es sich nur gegen die Versicherungsunternehmen und die Vermittler richte. Deshalb schränke es die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit zwischen Versicherungsmakler und Versicherungnehmer nicht ein. Gebe ein Vermittler das ihn schützende Verbot bewusst auf, indem er eine Provisionsteilungsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer treffe, sei diese Vereinbarung wirksam, weil sich der Schutzzweck nicht auf den individuellen Kunden erstrecke. - [Zum Begriff des Neukunden bei der Ermittlung eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zum-begriff-des-neukunden-bei-der-ermittlung-eines-handelsvertreter-ausgleichsanspruchs/): Richtlinie 86/653/EWG Art. 17, Abs. 2 Buchst. a; HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - [Kein Ausgleichsanspruch bei Einmalprovisionen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/kein-ausgleichsanspruch-bei-einmalprovisionen/): Das OLG München stellte klar, dass es wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB ist, dass der Handelsvertreter einen Kunden neu geworben und zudem Folgegeschäfte mit diesem Kunden vermittelt hat, es sich daher um einen Mehrfach- bzw. Stammkunden handelt. Es bestätigte das Urteil des OLG Köln vom 19.06.2015 (Az. 19 U 109/15), wonach die Vermittlung von Dauerverträgen für sich genommen keine ausgleichspflichtigen Unternehmervorteile begründet. Sofern der Handelsvertreter für die Vermittlung eines Dauervertrages eine einmalige Provision erhält, wären auch bei Fortbestehen des Vertreterverhältnisses keine weiteren Provisionen angefallen. Ein Ausgleichsanspruch käme nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach Vertragsbeendigung neue Verträge mit vom Handelsvertreter gewonnenen Stammkunden abschließt und dadurch erhebliche Vorteile erlangt. - [Ausgleichsanspruch bei Aufteilung des Warensortiments auf mehrere Handelsvertreter; Begriff des Neukunden; Vertrieb von Brillengestellen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleichsanspruch-bei-aufteilung-des-warensortiments-auf-mehrere-handelsvertreter-begriff-des-neukunden-vertrieb-von-brillengestellen/): Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist die Werbung neuer Stammkunden durch den Handelsvertreter. Der BGH hat im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 07.04.2016 (C-315/14) festgestellt, dass ein Kunde auch dann als ausgleichspflichtiger Neukunde anzusehen ist, wenn der Unternehmer mit diesem Kunden zwar schon eine Geschäftsbeziehung unterhält, diese jedoch andere Waren aus seinem Sortiment betrifft als diejenigen, mit deren Verkauf der Handelsvertreter allein betraut wurde, sofern insoweit die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erforderlich war. Teilt der Unternehmer den Vertrieb seiner Produktpalette hier Brillenmarken bewusst auf und beauftragt für seine verschiedenen konkurrierenden Teilsortimente jeweils unterschiedliche Handelsvertreter, die wiederum auf „ihr“ Warensortiment beschränkt sind, so dass sich bei ein und demselben Kunden mehrere Handelsvertreter des Unternehmers um die Vermittlung von Geschäften für diesen bemühen, so zeigt dies, dass der Unternehmer für jedes Teil-Warensortiment besondere Vertriebsanstrengungen für erforderlich hält, so dass der Kunde dann auch separat für jedes Teil-Warensortiment von dem betreffenden Handelsvertreter neu geworben werden kann, wenn der Verkauf der betroffenen Waren durch den Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung zum Kunden erfordert. - [Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleichsanspruch-des-kommissionsagenten/): Einem Kommissionsagenten kann ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB analog zustehen. In seinem Urteil weist der BGH zunächst darauf hin, dass es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zum Betrieb eines Sonderpostenmarkts in erster Linie auf die vertraglichen Regelungen im Innenverhältnis der Parteien ankommt, nicht auf eine hiervon abweichende oder unklare Praxis im Außenauftritt gegenüber den Kunden. Steht danach fest, dass es sich um ein Kommissionsagenturvertragsverhältnis handelt, sind die zum Vertragshändler entwickelten Analogievoraussetzungen zu prüfen. - [Gerichtsstand bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EU](https://vertriebsrecht.de/besprechung/gerichtsstand-bei-taetigkeit-in-mehreren-mitgliedsstaaten-der-eu-2/): Soll ein Handelsvertreter seine Vermittlungsleistungen nach dem Handelsvertretervertrag in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbringen und lässt sich aus den vertraglichen Bestimmungen kein Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ableiten und hat der Handelsvertreter seine Tätigkeiten auch nicht tatsächlich überwiegend in einem der Mitgliedsstaaten erbracht, so richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Sitz des Handelsvertreters (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11.03.2010 – Az. C-19/09). Sofern keine abweichende wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, kann der Handelsvertreter in diesem Fall hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag an seinem Sitz klagen. - [Einbindung eines Plug-Ins ohne vorherige Aufklärung wettbewerbswidrig](https://vertriebsrecht.de/besprechung/einbindung-eines-plug-ins-ohne-vorherige-aufklaerung-wettbewerbswidrig/): Der Betreiber eines Online-Shops hatte auf seiner Internetseite einen Plug-In integriert, der bei jedem Zugriff des Nutzers auf die Webseite personenbezogene Daten an den Anbieter des Plug-Ins weiterleitete. Das erfolgte, ohne die Seitennutzer vor der Übermittlung über diesen Umstand aufzuklären. Das hat das Landgericht Düsseldorf als wettbewerbswidrig beurteilt und auch die Verteidigung des Betreibers nicht durchgreifen lassen, dass er selbst keinen Einfluss auf die Funktionsweise des Plug-Ins und die Verarbeitung der Daten, die durch den Anbieter des Plug-Ins erfolgte, habe. - [Nachvertragliches Wettbewerbsverbot umfasst zinsloses Darlehen für Wettbewerbsunternehmen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-umfasst-zinsloses-darlehen-fuer-wettbewerbsunternehmen/): Das in einem Arbeitsvertrag enthaltene Verbot, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar noch unmittelbar bei einem oder für ein Wettbewerbsunternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmen mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen bzw. ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, umfasst nach Ansicht des BAG auch ein zinsloses Darlehen an dieses Wettbewerbsunternehmen. Dies gelte sowohl für die Hingabe dieses Darlehens als auch die Belassung während der Karenzzeit, wenn das Darlehen für das Fortbestehen des Konkurrenzunternehmens von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Dafür spreche die Höhe der Darlehensvaluta – im Streitfall EUR 75.000,00 –, der Zweck des Darlehens, die Gründung des Unternehmens überhaupt erst zu ermöglichen, sowie die zinslose Gewährung trotz selbst behaupteter wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitnehmers. Während der Dauer eines solchen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Form des Belassens des Darlehens beim Wettbewerbsunternehmen entfalle die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB. - [Maklerpool als einziger Auftraggeber eines Versicherungsmaklers, Rentenversicherungspflicht](https://vertriebsrecht.de/besprechung/maklerpool-als-einziger-auftraggeber-eines-versicherungsmaklers-rentenversicherungspflicht/): Ein Versicherungsmakler, der Versicherungsverträge fast ausschließlich über eine Anbindung an einen sogenannten Maklerpool vermittelt, ist nach Ansicht des LSG auf Dauer nur für einen Auftraggeber – den Maklerpool – tätig und deshalb rentenversicherungspflichtig. Aus der Gesetzgebungsgeschichte der § 2 Satz 1 Nr. 9 und § 7 SGB VI folge, dass der Begriff des Auftraggebers jede natürliche und juristische Person oder Personenmehrheit erfasst, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. Der betroffene Makler wickelte mehr als 5/6 seiner Einkünfte über den Maklerpool ab. Der Maklerpool sei als einziger Auftraggeber anzusehen, weil er als juristische Person durch sein Geschäftskonzept dem Makler die Möglichkeit der Vermittlung von Versicherungs-, Bausparverträgen usw. eröffnete. Komme es durch die Maklertätigkeit zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und einer Versicherungsgesellschaft, wird dieser Vertrag auf den Maklerpool übertragen und erwirbt dieser einen Courtageanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft, an dem er den Makler nach Maßgabe der zwischen Maklerpool und Makler bestehenden Vertriebsvereinbarung teilhaben lässt. Daraus werde deutlich, dass der Makler faktisch vom Maklerpool wirtschaftlich abhängig ist. Durch die Anbindung an den Maklerpool wird der Makler überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Ohne Bedeutung sei, dass der Makler nach den vertraglichen Bestimmungen die Möglichkeit hatte, sich auch an andere Maklerpools zu binden oder Direktabschlüsse mit Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Ebenso sei unerheblich, dass der Makler nach der Vertriebsvereinbarung gegenüber dem Maklerpool nicht zur Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen verpflichtet war. Das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Vermittlung trete in den Hintergrund, wenn der Makler faktisch nahezu ausschließlich Versicherungsverträge im Rahmen der Anbindung vermittelt. - [Nachbearbeitungspflichten eines Maklerpools im Verhältnis zu den angeschlossenen Versicherungsmaklern](https://vertriebsrecht.de/besprechung/nachbearbeitungspflichten-eines-maklerpools-im-verhaeltnis-zu-den-angeschlossenen-versicherungsmaklern/): Der klagende Maklerpool machte Rückzahlungsansprüche gegenüber einem Makler geltend. Dieser berief sich auf unzureichende Nachbearbeitungsmaßnahmen. Das OLG bestätigte zunächst, dass für die Abgrenzung des Handelsmaklers zum Handelsvertreter stets auf die Umstände des Einzelfalls und das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen ist. Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler nicht ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für den Unternehmer betraut und hat demgemäß keine Pflicht zum Tätigwerden entsprechend der dem Handelsvertreter obliegenden Bemühenspflicht. - [Inhalt von einem Buchauszug; kein Ausschluss durch Hinnahme von Provisionsabrechnungen oder wegen erheblichen Aufwands für Unternehmer](https://vertriebsrecht.de/besprechung/inhalt-eines-buchauszugs-kein-ausschluss-durch-hinnahme-von-provisionsabrechnungen-oder-wegen-erheblichen-aufwands-fuer-unternehmer/): Das OLG hat aktuell die Rechtsprechung zu verschiedenen Fragen bestätigt, die immer wieder im Zusammenhang mit einem Buchauszug auftauchen. So muss der einem Handelsvertreter zustehende Buchauszug (nur) die Angaben enthalten, die nach den Vereinbarungen mit dem Unternehmer für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind. - [Inhalt eines Buchauszugs; kein Ausschluss durch Hinnahme von Provisionsabrechnungen oder wegen erheblichen Aufwands für Unternehmer](https://vertriebsrecht.de/besprechung/inhalt-eines-buchauszugs-kein-ausschluss-durch-hinnahme-von-provisionsabrechnungen-oder-wegen-erheblichen-aufwands-fuer-unternehmer-2/): Das OLG hat aktuell die Rechtsprechung zu verschiedenen Fragen bestätigt, die immer wieder im Zusammenhang mit einem Buchauszug auftauchen. So muss der einem Handelsvertreter zustehende Buchauszug (nur) die Angaben enthalten, die nach den Vereinbarungen mit dem Unternehmer für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind. - [Wann ist eine Vertragsklausel AGB? – Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug](https://vertriebsrecht.de/besprechung/wann-ist-eine-vertragsklausel-agb-verjaehrung-des-anspruchs-auf-buchauszug/): Der Umstand, dass Teile eines Vertrags von den Parteien ausgehandelt worden sind, schließt es nicht aus, dass die nicht verhandelten Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen sind. Es genügt aber nicht, dass der Unternehmer die Klausel vorgeschlagen hat. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsklausel handelt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Klausel dem Unternehmer von einem Dritten (Rechtsanwalt) für den streitgegenständlichen Vertrag vorgeschlagen worden ist und der Dritte sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert oder aus einem Handbuch oder ähnlichem entnommen hat. - [Wirksamkeitsvoraussetzungen von Vorausabgeltungsklauseln auf einen Ausgleichsanspruch](https://vertriebsrecht.de/besprechung/wirksamkeitsvoraussetzungen-von-vorausabgeltungsklauseln-auf-einen-ausgleichsanspruch/): Eine Regelung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der laufenden Vergütung auf einen etwaigen künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollen, verstoßen im Zweifel gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB und sind deshalb in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig, sofern sich nicht feststellen lässt, dass die Vertragsparteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision als die dem Handelsvertreter nach Abzug des anzurechnenden Teils verbleibende Vergütung vereinbart hätten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, trägt der Unternehmer. Ist eine Vertragsbestimmung nach dieser Maßgabe nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen. - [Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen gegenüber Versicherungsvertretern](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zur-darlegungslast-bei-provisionsrueckforderungen-gegenueber-versicherungsvertretern/): Das OLG München hielt die Klage auf Provisionsrückforderung gegenüber einem Versicherungsvertreter bereits für unzulässig, da nicht hinreichend klar wäre, welche konkreten Forderungen streitgegenständlich seien. Zum einen waren wechselnde Salden geltend gemacht worden. Zum anderen war nicht hinreichend erkennbar, welche konkreten Einzelforderungen von einem geltend gemachten Sollsaldo umfasst sein sollten. Die vorgelegten Abrechnungen enthielten im Wesentlichen Salden, aber keine Einzelforderungen. Der Verweis auf ein lediglich elektronisch vorgelegtes Konvolut von Abrechnungen genüge nicht als Sachvortrag. Darüber hinaus fehle es im Rahmen der Begründetheitsprüfung für einzelne Rückforderungsansprüche an näherem Vortrag zum Zeitpunkt der Stornierung und zu etwaigen Nachbearbeitungsmaßnahmen. - [Kein Honorar bei fehlender Aufklärung über Frühstornorisiko einer Netto-Police und fehlerhaftem Protokoll](https://vertriebsrecht.de/besprechung/kein-honorar-bei-fehlender-aufklaerung-ueber-fruehstornorisiko-einer-netto-police-und-fehlerhaftem-protokoll/): Das zur Vermittlung einer Netto-Police mit Kostenausgleichungsvereinbarung vorgelegte Beratungsprotokoll beschränkte sich auf die Beantwortung vorformulierter Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Es enthielt keine Begründung für die gegebene Empfehlung sowie mehrfach drucktechnisch hervorgehobene Erklärungen hinsichtlich der Entbindung von der „Beratungs-/Vermittlerhaftung“ und formularmäßige Vollständigkeits- und Anerkenntniserklärungen, allerdings keine Angaben zu den gesonderten Vergütungsvereinbarungen. Zwar hält auch das OLG die Vermittlung von Netto-Policen durch Versicherungsvertreter für zulässig, fordert aber im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH einen deutlichen Hinweis gegenüber dem Versicherungsnehmer, dass dieser auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird. Dieser Hinweis unterliegt auch der besonderen Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 62 VVG. Im Rahmen der dem Vermittler obliegenden sekundären Darlegungslast, wie er konkret im Einzelfall beraten bzw. aufgeklärt hat, hat das Gericht ebenfalls die Linie der Rechtsprechung bestätigt, dass eine nicht dokumentierte Beratung auch tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Nach einer Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen verblieben angesichts des mangelhaften Protokolls eine Überzeugungsbildung ausschließende Zweifel, dass der Versicherungsnehmer durch den Zeugen über die Folgen der Kostenausgleichsvereinbarung in der gebotenen Deutlichkeit aufgeklärt hat. Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche konnte er im Wege der dolo agit-Einwendung dem Zahlungsverlangen der Versicherungsgesellschaft entgegenhalten. - [Zur Darlegungslast bei Provisionsrückforderungen und den Voraussetzungen der Verjährungshemmung durch Mahnbescheid](https://vertriebsrecht.de/besprechung/zur-darlegungslast-bei-provisionsrueckforderungen-und-den-voraussetzungen-der-verjaehrungshemmung-durch-mahnbescheid/): Das Landgericht wies die Klage des Unternehmers gegen einen ehemaligen Versicherungsvertreter auf Provisionsrückzahlung ab, weil er seiner Darlegungslast nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB nicht nachgekommen war. Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandete das LG das Fehlen konkreten Sachvortrags zu jeder einzelnen behaupteten Belastung und vermisste unter anderem detaillierte Angaben zum Zeitpunkt der Vertragsvermittlung, zur Provisionszahlung sowie deren Höhe, zur Haftungszeit, zur Stornoreserve, zur Stornierung und Kenntnis der Gesellschaft davon, zur Nachbearbeitung und zur Höhe der Forderung. - [Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens sind umsatzsteuerpflichtig](https://vertriebsrecht.de/besprechung/schadensregulierung-im-namen-und-fuer-rechnung-eines-versicherungsunternehmens-sind-umsatzsteuerpflichtig/): Die Tätigkeit eines Dienstleistungserbringers, der im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens Schäden reguliert, kann im Sinne der eng auszulegenden Begriffe der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eine Tätigkeit angesehen werden, die von Versicherungsmaklern und -vertretern ausgeübt wird. Entscheidend war, dass diese Tätigkeit nicht wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfasst. Solche Tätigkeiten stellen vielmehr eine Ausgliederung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen dar und sind deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit. - [Unzulässigkeit einer Doppeltätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler bei Ventilgeschäft](https://vertriebsrecht.de/besprechung/unzulaessigkeit-einer-doppeltaetigkeit-als-versicherungsvertreter-und-versicherungsmakler-bei-ventilgeschaeft/): Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO der ihm erteilten Erlaubnis zuwiderhandelt, wenn er Versicherungsnehmer, die nicht bei von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden sind, aufsucht und ihnen bereits ausgefüllte Vollmachten zugunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt, die er nach Unterzeichnung an den Versicherungsmakler weiterleitet. Der Vertreter hatte sich u. a. damit verteidigt, dass der Versicherungsmakler zu der von ihm vertretenen Versicherungsgruppe gehöre und über diesen das sog. Ventilgeschäft abgewickelt werde. Das LG Freiburg ließ diesen Einwand nicht gelten. Der Versicherungsvertreter sei als Handelsvertreter für einen Versicherungsmakler tätig geworden. Gewerberechtlich gelte er dann im Verhältnis zu den Kunden als Versicherungs-makler, obwohl er eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter hat. Eine solche Doppeltätigkeit verstoße gegen die erteilte Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO und es handele sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3 a UWG i.V.m. § 34 d Abs. 1 GewO. - [Unwirksames, weil intransparentes nachvertragliches Wettbewerbsverbot](https://vertriebsrecht.de/besprechung/unwirksames-weil-intransparentes-nachvertragliches-wettbewerbsverbot/): Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als AGB gestellte Regelung, „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Formularverträgen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dementsprechend war die Bestimmung unwirksam, weil sich aus ihr die Reichweite des Abwerbeverbots, die auch Einfluss auf die Höhe der dem Handelsvertreter bei dessen Beachtung zwingend zustehenden Karenzentschädigung hat (§ 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB), nicht hinreichend klar und verständlich entnehmen ließ. - [Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei mehrfachem Verstoß des Vertreters gegen das Wettbewerbsverbot](https://vertriebsrecht.de/besprechung/fristlose-kuendigung-ohne-abmahnung-bei-mehrfachem-verstoss-des-vertreters-gegen-das-wettbewerbsverbot/): Das OLG München hat entschieden, dass ein mehrmaliger Verstoß eines Handelsvertreters gegen ein Wettbewerbsverbot zumindest dann ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Handelsvertreter im Zusammenhang mit dem zunächst bekannt gewordenen Wettbewerbsverstoß vorgibt, es handele sich um eine einmalige Angelegenheit, dies jedoch, wie sich später herausstellt, nicht den Tatsachen entspricht. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Im Fall des OLG München durfte der Unternehmer wegen der Verschleierungstaktik des Handelsvertreters von einer irreparabel gestörten Vertrauensgrundlage ausgehen. Der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen später bekannt gewordener früherer Wettbewerbsverstöße stand auch nicht die Abmahnung des Unternehmers wegen des zunächst bekannt gewordenen Wettbewerbsverstoßes entgegen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Unternehmer in der Abmahnung selbst und einem weiteren Schreiben klargestellt, dass er bei Bekanntwerden weiterer gleich oder ähnlich gelagerter Vorgänge das Vertragsverhältnis fristlos kündigen werde. Folglich seien durch die Abmahnung nicht alle zeitlich vorgelagerten, unbekannten Wettbewerbsverstöße gleichsam mit „erledigt“ worden. - [Ausgleich des Versicherungsvertreters, Berechnung nach den Grundsätzen, Berücksichtigung übertragener Bestände (Brutto-Differenz-Methode)](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleich-des-versicherungsvertreters-berechnung-nach-den-grundsaetzen-beruecksichtigung-uebertragener-bestaende-brutto-differenz-methode/): Das beklagte Versicherungsunternehmen wollte unter Anwendung der sog. Brutto-Differenz-Methode den gesamten übertragenen Bestand in den Bereichen SHUR und KFZ nach Maßgabe der Ziff. I.2. „Grundsätze-Sach“ bei der Ausgleichsberechnung unabhängig von der Frage abziehen, ob der übertragene Bestand bei Vertragsende überhaupt noch vorhanden ist. Dies hätte nach Ansicht des OLG zur Folge, dass ein ursprünglich übertragener, jedoch nicht mehr vorhandener Bestand zu Abzügen beim Ausgleichswert führt, was mit der Regelung in § 89 b Abs. 5 S. 1 HGB nicht in Einklang zu bringen sei. Mithin kommt es für die Ausgleichsberechnung darauf an, in welchem Umfang die übertragenen Bestände zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch vorhanden sind. Berechnet der Handelsvertreter seinen Ausgleich so, als wären die ihm übertragenen Bestände bei Beendigung des Vertragsverhältnisses komplett nicht mehr vorhanden gewesen und tritt das beklagte Unternehmen dem nicht substantiiert entgegen, ist der Vortrag des Handelsvertreters als richtig zu unterstellen. Der Unternehmer dürfe sich insofern nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn der (primär) darlegungspflichtige Handelsvertreter außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt. - [Bestimmung des zulässigen Rechtsweges bei Einfirmen-Handelsvertretern](https://vertriebsrecht.de/besprechung/bestimmung-des-zulaessigen-rechtsweges-bei-einfirmen-handelsvertretern/): ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1; HGB § 92 a Abs. 1 Satz 1 - [Ausgleichserhaltende Kündigung des Handelsvertreters bei unzulässiger Freistellung durch den Unternehmer](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleichserhaltende-kuendigung-des-handelsvertreters-bei-unzulaessiger-freistellung-durch-den-unternehmer/): Stellt der Unternehmer den Handelsvertreter frei, ohne dass es hierfür eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt und ohne dass der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Entschädigung für die Freistellung zusagt, hat der Vertreter „begründeten Anlass“ im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB zu einer ausgleichserhaltenden Eigenkündigung. Der BGH hat in seinem Urteil allerdings offen gelassen, ob eine einseitige Freistellung des gekündigten Handelsvertreters ohne vertragliche Grundlage grundsätzlich unzulässig ist und damit ggf. sogar ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wie es vom Berufungsgericht angenommen wurde (OLG Köln, Urteil vom 28.03.2014, 19 U 143/13). - [Anspruch auf ungekürzte Bestandsprovisionen nach Ausscheiden des Vertreters](https://vertriebsrecht.de/besprechung/anspruch-auf-ungekuerzte-bestandsprovisionen-nach-ausscheiden-des-vertreters/): Nach den vertraglichen Regelungen erlosch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses jeglicher Anspruch des Vertreters auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen. In den besonderen Bestimmungen zur Bestandspflegeprovision war geregelt, dass ein Anspruch darauf mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags des Kunden, bei ratierlicher Zahlungsweise pro rata temporis entsteht. Das Landgericht Köln hat der Ansicht des Versicherungsunternehmens, dass dem Vertreter vor seinem Ausscheiden gezahlte Bestandspflegeprovisionen für von Kunden vor Ausscheiden gezahlter Prämien für das Jahr des Ausscheidens nicht (vollständig) zustehe, eine Absage erteilt. Zwar sei eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Vertreter im laufenden Jahr ausscheide, zu Bestandsprovisionen nicht getroffen worden. Für eine ergänzende Vertragsauslegung, nach der bei Vertragsbeendigung im laufenden Jahr der Anspruch auf Bestandsprovision zu kürzen wäre oder ein Rückforderungsanspruch bestünde, gebe es jedoch weder Raum noch Bedürfnis. Dies sei im konkreten Fall zudem interessengerecht, da dem Nachfolger des Vertreters für das Jahr des Ausscheidens des Vertreters keine Bestandspflegeprovision gezahlt worden sei. Unabhängig davon könnten solche Zahlungen an den Nachfolger sich nicht auf die Vertragsbeziehung zu dem ausgeschiedenen Vertreter auswirken. Die Provisionsverzichtsklausel betreffe lediglich Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen und sei hier ebenfalls nicht einschlägig. - [Umkehr der Beweislast bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation](https://vertriebsrecht.de/besprechung/umkehr-der-beweislast-bei-nicht-ordnungsgemaesser-dokumentation/): Auf Empfehlung des Versicherungsvertreters wechselte ein gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung. Dabei wurde dieser 56 Jahre alte Kunde nicht über die wesentlichen Nachteile des Wechsels in die PKV aufgeklärt bzw. konnte dies von dem Vertreter und dem Krankenversicherer nicht bewiesen werden. Den Beratungsunterlagen konnte nicht einmal im Ansatz entnommen werden, wie eine Beratung erfolgt war. Es waren nur einige der vorgegebenen Themen angekreuzt, ohne dass sich der Inhalt der Gespräche oder die Fragen, die geklärt wurden, hätten erkennen lassen. Bei einer solchen „Dokumentation“ war die Beweislast umzukehren, so dass sie für die ordnungsgemäße Beratung dem Versicherer bzw. dem Versicherungsvertreter oblag. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13). - [Verdacht eines Vertrauensbruchs als wichtiger Grund für fristlose Kündigung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/verdacht-eines-vertrauensbruchs-als-wichtiger-grund-fuer-fristlose-kuendigung/): Der Vertreter hatte 16 Versicherungsverträge online eingereicht und Provisionsvorschüsse in Höhe von fast € 60.000,00 erhalten. Wie sich herausstellte, existierten die vermeintlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern handelte es sich offenbar um Scheinverträge. Der Vertreter behauptete, er habe vermittelte Anträge eines Bekannten ungeprüft übernommen und an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet, wo sie über ein vollautomatisiertes System policiert und verprovisioniert wurden (sog. „Dunkelpolicierung“). Das Unternehmen hatte (begründete) Zweifel an den Erklärungen des Vertreters und forderte unter Fristsetzung Beweise für die Existenz des angeblichen Tippgebers. Als der Vertreter auch nach Ablauf einer letzten Frist keinen Beweis vorlegte, kündigte das Unternehmen fristlos. Angesichts des schwerwiegenden und ausreichend erhärteten Verdachts einer vorsätzlichen Schädigung des Unternehmers durch den Vertreter, den dieser auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumt hatte, bejahte das OLG einen irreparablen Verlust des Vertrauensverhältnisses und sah unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die fristlose Kündigung des Unternehmens als Verdachtskündigung als berechtigt an. - [Anforderungen an die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers – Umkehr der Beweislast](https://vertriebsrecht.de/besprechung/anforderungen-an-die-beratungs-und-dokumentationspflichten-des-versicherungsvermittlers-%c2%96-umkehr-der-beweislast/): In seiner Entscheidung vom 25.09.2014 hat der BGH den schon von mehreren Oberlandesgerichten vertretenen Ansatz bestätigt und in seiner Entscheidung vom 13.11.2014 bekräftigt: Es bleibt zwar dabei, dass grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde darlegen und nachweisen muss, dass der Vermittler seine Beratungspflichten verletzt hat. Allerdings trifft den Vermittler eine sekundäre Darlegungslast. Auch Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz kommuniziert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist. - [Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen bei der Vermittlung von Nettopolicen](https://vertriebsrecht.de/besprechung/bestaetigung-der-rechtsprechung-zur-zulaessigkeit-von-verguetungsvereinbarungen-bei-der-vermittlung-von-nettopolicen/): Der BGH hat erneut die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen zwischen Kunde und Versicherungsvertreter bei Vermittlung von Nettopolicen bestätigt und damit seine Rechtsprechung vom 12.12.2013 (III ZR 124/13), 12.03.2014 (IV ZR 295/13) und 05.06.2014 (III ZR 557/13) fortgeführt. - [Einstweilige Verfügung, Fortsetzung eines gekündigten Pkw-Händlervertrages wegen Existenzgefährdung](https://vertriebsrecht.de/besprechung/einstweilige-verfuegung-fortsetzung-eines-gekuendigten-pkw-haendlervertrages-wegen-existenzgefaehrdung/): Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann die Fortführung eines Vertragshändlervertrages bis zur Klärung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung erreicht werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung besteht, so dass die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Das war vorliegend der Fall, weil im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Belange der der Antragstellerin drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden stand, welcher der Antragsgegnerin drohte. Hierbei genügt es nicht, dass ohne die Verfügung die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin lediglich gefährdet oder erschwert werden, es muss eine Notlage bestehen oder drohen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragstellerin hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass der (weitere) Vollzug der ausgesprochenen fristlosen Kündigung unmittelbar ihre Existenz gefährden und sie in die Insolvenz führen würde. Den Nachteil der Antragsgegnerin in Form von geringeren Umsätzen hat das Gericht demgegenüber als nicht ersichtlich bzw. gering eingestuft. - [Händler-/Vertriebspartnervertragsverhältnis: Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89 HGB; zur Unwirksamkeit einer in einem Formularvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB](https://vertriebsrecht.de/besprechung/haendler-vertriebspartnervertragsverhaeltnis-voraussetzungen-fuer-die-analoge-anwendung-des-%c2%a7-89-hgb-zur-unwirksamkeit-einer-in-einem-formularvertrag-vereinbarten-kuendigungsfrist-von-drei-mon/): Als Vertragshändlervertrag wird ein auf gewisse Dauer gerichteter Rahmenvertrag bezeichnet, durch den sich der Händler verpflichtet, Waren des Herstellers/Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben und durch den der Vertragshändler in die Verkaufsorganisation des Herstellers/ Lieferanten eingegliedert wird. Ein siebenstufiges Vertriebssystem steht einer entsprechenden Anwendung von Handelsvertreterrecht nicht entgegen. Ausreichend ist vielmehr eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Vertriebspartners für die erzielten Umsätze, die sich in der Zahlung einer Superprovision niederschlagen kann. Für die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten spricht ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbs- und Abwerbeverbot, die Erlaubnis, autorisierte Kennzeichen und Ausstattungen zu Werbezwecken zu nutzen, die Reglementierung der Kommunikation, Verpflichtungen für ein nach außen hin einheitliches Auftreten, die Verpflichtung zur Teilnahme an Schulungs- und Systemkonzepten, sowie die gegenseitige Unterrichtungspflicht über geschäftliche Vorgänge. Gegen eine Eingliederung in die Absatzorganisation spricht allerdings das Fehlen einer Absatzförderungspflicht. Eine solche kann sich zwar aus den zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarungen ergeben. Indes hat die Steigerung von Rabatten nach Maßgabe des wirtschaftlichen Erfolges lediglich Anreizcharakter und begründet noch keine Absatzförderungspflicht. Gegen eine Einbindung in die Absatzorganisation spricht ferner der Umstand, dass der Vertriebspartner in der Preisgestaltung gegenüber dem Endkunden frei war und keine Weisungs-, Kontroll- oder Überwachungsrechte des Unternehmers bestanden. Ohne eine handelsvertretertypische Absatzförderungspflicht kann nicht von einer Einbindung in die Absatzorganisation ausgegangen werden, die für eine analoge Anwendung des § 89 HGB erforderlich ist. - [Grenzen der Pflicht zur Löschung von Interneteinträgen durch den ehemaligen Vertragspartner nach Vertragsende](https://vertriebsrecht.de/besprechung/grenzen-der-pflicht-zur-loeschung-von-interneteintraegen-durch-den-ehemaligen-vertragspartner-nach-vertragsende/): Die Beklagte war für die Klägerin als autorisierte Kfz-Vertragswerkstatt tätig. Nach Beendigung des - Vertrags über Kundendienstleistungen - forderte die Klägerin als Markeninhaberin von der Beklagten, alle Hinweise auf die während des Vertrags erlaubterweise auch im Internet werblich genutzte Marke zu entfernen. Diese Aufforderung setzte die Beklagte um, indem sie von ihr beauftragte Interneteinträge abändern ließ. Allerdings befolgten nicht alle Websitebetreiber den Änderungsauftrag. Erfolglos blieben zudem Aufforderungen an mehrere andere Websitebetreiber, online gestellte Anzeigen zu löschen, die ohne Zustimmung der Beklagten und insbesondere ohne ihren Auftrag unter Nutzung der Marke veröffentlicht worden waren. Die Beklagte verteidigte sich damit, Opfer einer weit verbreiteten Geschäftspraxis geworden zu sein, in der Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet ohne Kenntnis oder Zustimmung des Werbenden Anzeigen von anderen Anzeigeseiten wiedergäben, um so ihre eigene entgeltlich oder unentgeltlich nutzbare Informationsdatenbank zu erstellen. Der EuGH entschied, dass der Markeninhaber Anzeigen gegenüber seinem ehemaligen Vertragspartner nicht beanstanden kann, wenn sie nicht von diesem oder in dessen Namen beauftragt wurden oder sofern die Anzeige zulässigerweise vom ehemaligen Vertragspartner platziert worden ist wenn dieser den Websitebetreiber ausdrücklich aufgefordert hat, die vormals in Auftrag gegebene Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen. In diesen Fällen seien die Anzeigen dem Werbenden nicht (mehr) zuzurechnen. - [Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers gemäß § 89 b HGB analog, zur Analogievoraussetzung der Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleichsanspruch-eines-vertragshaendlers-gemaess-%c2%a7-89-b-hgb-analog-zur-analogievoraussetzung-der-verpflichtung-zur-uebertragung-des-kundenstamms/): Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob einem Vertragshändler in analoger Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die Parteien hatten in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, dass der Vertragshändler seine Kundendaten dem Unternehmer zum Zwecke der Kundenbetreuung und Marktforschung überlässt. Diese Daten sollten aber bei Beendigung des Händlervertrages vom Unternehmer gesperrt, ihre Nutzung durch den Unternehmer eingestellt und auf Verlangen des Vertragshändlers vom Unternehmer gelöscht werden, sofern der Vertragshändler das Angebot des Unternehmers, die vollständigen Kundendaten bei Vertragsbeendigung zu kaufen, nicht annimmt. Nach Ansicht des BGH war in dieser Konstellation die 2. Analogievoraussetzung, die vertragliche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms, mit der Folge nicht erfüllt, dass dem Vertragshändler kein Ausgleichsanspruch zustand. - [Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherungsmaklers, Beweislast](https://vertriebsrecht.de/besprechung/beratungs-und-aufklaerungspflichten-des-versicherungsmaklers-beweislast/): Die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung möglich ist und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler, so der BGH, erfülle diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt. Nach einem Fehlalarm der Sprinkleranlage war es zu einem Löschschaden von mehr als 10 Millionen Euro gekommen, der nicht durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt war. Die Parteien stritten darum, ob der Makler dem Versicherungsnehmer eine geeignete Entscheidungsgrundlage für dessen vom Makler behauptete Weisung geliefert hatte, nur eingeschränkten Betriebs¬unterbrechungsschutz zu versichern, so unter anderem nicht das Risiko einer Leckage der Sprinkleranlage. - [Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Wege der Teilklage](https://vertriebsrecht.de/besprechung/ausgleichsanspruch-des-handelsvertreters-im-wege-der-teilklage/): Das OLG Stuttgart hatte die Frage zu entscheiden, inwieweit einer Nachforderungsklage der Einwand der Rechtskraft eines im Vorprozess ergangenen Urteils zum Ausgleichsanspruch entgegensteht. In dem Vorprozess hatte der Handelsvertreter eines Verlages für Spezialzeitschriften über 2 Instanzen einen Ausgleichsanspruch in Höhe von zuletzt rund € 104.000,00 geltend gemacht. Das Berufungsgericht des Vorprozesses hatte der Klagepartei den vollen geltend gemachten Ausgleichsanspruch zugesprochen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass der Klagepartei nach dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt sogar ein Ausgleichsanspruch in Höhe von rund € 147.000,00 zustehe. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen hat die Klagepartei anschließend klageweise nachgefordert. - [Fristlose Kündigung eines Angestellten wegen Entziehung der Fahrerlaubnis](https://vertriebsrecht.de/besprechung/fristlose-kuendigung-eines-angestellten-wegen-entziehung-der-fahrerlaubnis/): Das beklagte Versicherungsunternehmen betraute eine angestellte Maklerbetreuerin mit der Betreuung von Versicherungsmaklern im Raum Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Das Anforderungsprofil sah eine Besuchsfrequenz von sieben Besuchen je Woche vor. Aufgrund eines gesonderten Nutzungsvertrages stellte das Unternehmen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Im August 2013 verursachte die Betreuerin auf einer privaten Trunkenheitsfahrt einen Unfall und beschädigte dabei das Dienstfahrzeug leicht. Ihr wurde deshalb die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mehr als einem Jahr entzogen. Das Versicherungsunternehmen kündigte daraufhin fristlos. - [Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bei Schadenregulierung durch Versicherungsmakler](https://vertriebsrecht.de/besprechung/verstoss-gegen-rechtsdienstleistungsgesetz-rdg-bei-schadenregulierung-durch-versicherungsmakler/): Anders als die beiden Vorinstanzen hat der BGH entschieden, dass die Schadenregulierung durch Versicherungsmakler gegen das RDG verstößt. Ein Versicherungsnehmer, für den der Makler einen Haftpflichtvertrag an eine Versicherungsgesellschaft vermittelt hatte, nahm die Haftpflichtversicherung in Anspruch. Der Makler richtete an den Kunden ein Schreiben, in dem er Ausführungen zum Nachweis des Schadens machte und sich mit der Ersatzfähigkeit bestimmter Schadenspositionen auseinandersetzte. Dabei wurde der Makler mit General-vollmacht für die Haftpflichtversicherung gegen gesonderte laufende Courtage tätig. Der vorliegende Fall weist mithin als Besonderheit auf, dass der Makler bei der Schadenbearbeitung nicht für den Versicherungsnehmer, sondern für den Versicherer tätig geworden ist. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dies keine Aufgabe aus der Versicherungsmaklertätigkeit darstellt und deshalb gegen das RDG verstößt. - [Klausel über widerspruchslose Hinnahme von Abrechnungen unwirksam](https://vertriebsrecht.de/besprechung/klausel-ueber-widerspruchslose-hinnahme-von-abrechnungen-unwirksam/): Immer wieder finden sich in Vertreterverträgen Regelungen, wonach die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten sollen, wenn der Vertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Dazu hat das Kammergericht Berlin in Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 100/05) erneut festgestellt, dass eine solche Klausel wegen Verstoßes gegen § 87 c HGB unwirksam ist. ## Materialien - [DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2358 DER KOMMISSION vom 21.9.2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (POG)](https://vertriebsrecht.de/materialie/delegierte-verordnung-eu-2017-2358-der-kommission-vom-21-9-2017-zur-ergaenzung-der-richtlinie-eu-2016-97-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-in-bezug-auf-die-aufsichts-und-lenkungsanf/) - [Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV](https://vertriebsrecht.de/materialie/finanzanlagenvermittlungsverordnung-finvermv/) - [Referentenentwurf des BMWi zur 2. VO zur Änderung der FinVermV](https://vertriebsrecht.de/materialie/referentenentwurf-des-bmwi-zur-2-vo-zur-aenderung-der-finvermv/) - [Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs](https://vertriebsrecht.de/materialie/gesetz-zur-staerkung-des-fairen-wettbewerbs/) - [Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb vom 17.12.2018](https://vertriebsrecht.de/materialie/verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-97-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-20-januar-2016-ueber-versicherungsvertrieb-vom-17-12-2018/): (VersVermV) - [BaFin-Rundschreiben 11/2018 vom 17.07.2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb](https://vertriebsrecht.de/materialie/bafin-rundschreiben-11-2018-vom-17-07-2018-zur-zusammenarbeit-mit-versicherungsvermittlern-sowie-zum-risikomanagement-im-vertrieb/) - [DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie](https://vertriebsrecht.de/materialie/delegierte-verordnung-eu-2017-565-der-kommission-vom-25-april-2016-zur-ergaenzung-der-richtlinie-2014-65-eu-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-in-bezug-auf-die-organisatorischen-anforderung/) - [VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG](https://vertriebsrecht.de/materialie/verordnung-eu-2016-679-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-27-april-2016-zum-schutz-natuerlicher-personen-bei-der-verarbeitung-personenbezogener-daten-zum-freien-datenverkehr-und-z/): (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO) - [RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES](https://vertriebsrecht.de/materialie/richtlinie-eu-2016-97-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates/): vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (IDD) - [Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680](https://vertriebsrecht.de/materialie/gesetz-zur-anpassung-des-datenschutzrechts-an-die-verordnung-eu-2016-679-und-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-680/): (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) - [Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze](https://vertriebsrecht.de/materialie/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-97-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-20-januar-2016-ueber-versicherungsvertrieb-und-zur-aenderung-weiterer-gesetze/) - [BaFin – Auslegungsentscheidungen – FAQ zu MiFID II Wohlverhaltensregeln nach §§ 63 ff.](https://vertriebsrecht.de/materialie/bafin-auslegungsentscheidungen-faq-zu-mifid-ii-wohlverhaltensregeln-nach-%c2%a7%c2%a7-63-ff/) - [Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetz zur Übertragung über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht](https://vertriebsrecht.de/materialie/gegenaeusserung-der-bundesregierung-zum-gesetz-zur-uebertragung-ueber-finanzanlagenvermittler-und-honorar-finanzanlagenberater-auf-die-bundesanstalt-fuer-finanzdienstleistungsaufsicht/): (FinAnlVÜG - BT-DS 19/19364) - [Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Gesetz zur Übertragung über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht](https://vertriebsrecht.de/materialie/empfehlungen-der-ausschuesse-des-bundesrates-zum-gesetz-zur-uebertragung-ueber-finanzanlagenvermittler-und-honorar-finanzanlagenberater-auf-die-bundesanstalt-fuer-finanzdienstleistungsaufsicht/): (FinAnlVÜG - BR-DS 163/1/20) - [Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht](https://vertriebsrecht.de/materialie/entwurf-eines-gesetzes-zur-uebertragung-der-aufsicht-ueber-finanzanlagenvermittler-und-honorar-finanzanlagenberater-auf-die-bundesanstalt-fuer-finanzdienstleistungsaufsicht/): (FinAnlVÜG - BT-DS 19/18794) - [Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge](https://vertriebsrecht.de/materialie/referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-justiz-und-fuer-verbraucherschutz-zum-entwurf-eines-gesetzes-fuer-faire-verbrauchervertraege/) - [Zwei­tes Ge­setz zur No­vel­lie­rung von Fi­nanz­markt­vor­schrif­ten auf Grund eu­ro­päi­scher Rechts­ak­te](https://vertriebsrecht.de/materialie/zweites-gesetz-zur-novellierung-von-finanzmarktvorschriften-auf-grund-europaeischer-rechtsakte/): (Zwei­tes Fi­nanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­setz - 2. Fi­Ma­NoG) - [Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht](https://vertriebsrecht.de/materialie/referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-justiz-und-fuer-verbraucherschutz-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-des-verbraucherschutzes-im-wettbewerbs-und-gewerberecht/) - [BaFin – Merkblatt zur Auslegung des Sondervergütungsverbotes (§48b Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)](https://vertriebsrecht.de/materialie/bafin-merkblatt-zur-auslegung-des-sonderverguetungsverbotes-%c2%a748b-versicherungsaufsichtsgesetz-vag/) - [Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Februar 2018 eingegangenen Antworten der Bundesregierung vom 16.02.2018 (BT-Drs. 19/775)](https://vertriebsrecht.de/materialie/schriftliche-fragen-mit-den-in-der-woche-vom-12-februar-2018-eingegangenen-antworten-der-bundesregierung-vom-16-02-2018-bt-drs-19-775/) - [Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV](https://vertriebsrecht.de/materialie/versicherungsvermittlungsverordnung-versvermv/) - [Referentenentwurf Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb](https://vertriebsrecht.de/materialie/referentenentwurf-bundesministerium-fuer-wirtschaft-und-energie-verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-97-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-20-januar-2016-ueber-versicherungsv/) - [VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)](https://vertriebsrecht.de/materialie/verordnung-eu-nr-1286-2014-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-26-november-2014-ueber-basisinformationsblaetter-fuer-verpackte-anlageprodukte-fuer-kleinanleger-und-versicherungsanlagepr/) - [Consultation Paper on Technical Advice on possible delegated acts concerning the Insurance Distribution Directive vom 04.07.2016 (EIOPA-CP-16/006)](https://vertriebsrecht.de/materialie/consultation-paper-on-technical-advice-on-possible-delegated-acts-concerning-the-insurance-distribution-directive-vom-04-07-2016-eiopa-cp-16-006/) - [Vorbereitende Leitlinien zu den Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen seitens Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern](https://vertriebsrecht.de/materialie/vorbereitende-leitlinien-zu-den-aufsichts-und-lenkungsvorkehrungen-seitens-versicherungsunternehmen-und-versicherungsvertreibern/) - [Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts](https://vertriebsrecht.de/materialie/gesetz-zur-novellierung-des-finanzanlagenvermittler-und-vermoegensanlagenrechts/) - [Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und der Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes](https://vertriebsrecht.de/materialie/gesetz-zur-staerkung-des-anlegerschutzes-und-der-verbesserung-der-funktionsfaehigkeit-des-kapitalmarktes/) - [RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung)](https://vertriebsrecht.de/materialie/richtlinie-2014-65-eu-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-15-mai-2014-ueber-maerkte-fuer-finanzinstrumente-sowie-zur-aenderung-der-richtlinien-2002-92-eg-und-2011-61-eu-neufassung/) ## Kategorien - [Rentenversicherungspflicht](https://vertriebsrecht.de/rentenversicherungspflicht/) - [Arbeitsrecht im Außendienst](https://vertriebsrecht.de/arbeitsrecht-im-aussendienst/) - [Ansprüche bei und nach Vertragsende](https://vertriebsrecht.de/arbeitsrecht-im-aussendienst/ansprueche-bei-und-nach-vertragsende/) - [Beginn des Arbeitsverhältnisses](https://vertriebsrecht.de/arbeitsrecht-im-aussendienst/beginn-des-arbeitsverhaeltnisses/) - [Durchführung des Arbeitsverhältnisses](https://vertriebsrecht.de/arbeitsrecht-im-aussendienst/durchfuehrung-des-arbeitsverhaeltnisses/) - [Inhalt des Arbeitsvertrages](https://vertriebsrecht.de/arbeitsrecht-im-aussendienst/inhalt-des-arbeitsvertrages/) - [Kündigung](https://vertriebsrecht.de/arbeitsrecht-im-aussendienst/kuendigung/) - [Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis](https://vertriebsrecht.de/arbeitsrecht-im-aussendienst/rechtsstreitigkeiten-aus-dem-arbeitsverhaeltnis/) - [Franchiserecht](https://vertriebsrecht.de/franchiserecht/) - [Anwendung des Kartellrechts auf Franchiseverhältnisse](https://vertriebsrecht.de/franchiserecht/anwendung-des-kartellrechts-auf-franchiseverhaeltnisse/) - [Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf Franchiseverträge](https://vertriebsrecht.de/franchiserecht/anwendung-handelsvertreterrechtlicher-vorschriften-auf-franchisevertraege/) - [Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers analog § 89 b HGB](https://vertriebsrecht.de/franchiserecht/ausgleichsanspruch-des-franchisenehmers-analog-%c2%a7-89-b-hgb/) - [Franchiseverträge](https://vertriebsrecht.de/franchiserecht/franchisevertraege/) - [Vorvertragliche Aufklärungspflichten](https://vertriebsrecht.de/franchiserecht/vorvertragliche-aufklaerungspflichten/) - [Grenzüberschreitender Vertrieb](https://vertriebsrecht.de/grenzueberschreitender-vertrieb/) - [Anzuwendendes Recht im grenzüberschreitenden Vertrieb](https://vertriebsrecht.de/grenzueberschreitender-vertrieb/anzuwendendes-recht-im-grenzueberschreitenden-vertrieb/) - [Gerichtsstandvereinbarung](https://vertriebsrecht.de/grenzueberschreitender-vertrieb/gerichtsstandvereinbarung/) - [Handelsvertreterrecht](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/) - [Handelsvertretervertrag](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/handelsvertretervertrag/) - [Pflichten des Handelsvertreters](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/pflichten-des-handelsvertreters/) - [Wettbewerbsverbot und Konkurrenzverbot](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/wettbewerbsverbot-und-konkurrenzverbot/) - [Pflichten des Unternehmers](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/pflichten-des-unternehmers/) - [Provisionsanspruch](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/provisionsanspruch/) - [Provisionsabrechnung, Buchauszug und -einsicht](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/provisionsabrechnung-buchauszug-und-bucheinsicht/) - [Kündigung des Handelsvertretervertrags](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/kuendigung-des-handelsvertretervertrags/) - [Ausgleichsansprüche](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/ausgleichsanspruch/) - [Einstands-, Abwälzungs- und Nachfolgevereinbarungen](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/einstands-abwaelzungs-und-nachfolgevereinbarungen/) - [Handelsvertreter im Nebenberuf](https://vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/handelsvertreter-im-nebenberuf/) - [Kapitalanlagehaftung](https://vertriebsrecht.de/kapitalanlagehaftung/) - [Beratungspflichten](https://vertriebsrecht.de/kapitalanlagehaftung/beratungspflichten/) - [Schadensersatz](https://vertriebsrecht.de/kapitalanlagehaftung/schadensersatz/) - [Verjährung](https://vertriebsrecht.de/kapitalanlagehaftung/verjaehrung/) - [Versicherungsmaklerrecht](https://vertriebsrecht.de/versicherungsmaklerrecht/) - [Courtageanspruch des Versicherungsmaklers](https://vertriebsrecht.de/versicherungsmaklerrecht/courtageanspruch-des-versicherungsmaklers/) - [Haftungsrisiken im Versicherungsmaklerrecht](https://vertriebsrecht.de/versicherungsmaklerrecht/haftungsrisiken-im-versicherungsmaklerrecht/) - [Zusammenarbeit des Versicherungsmaklers mit Untervermittlern](https://vertriebsrecht.de/versicherungsmaklerrecht/zusammenarbeit-des-versicherungsmaklers-mit-untervermittlern/) - [Versicherungsvertreterrecht](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/) - [Ausgleichsanspruch](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/ausgleichsanspruch-versicherungsvertreterrecht/) - [Verpflichtungen des Unternehmers](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/pflichten-des-unternehmers-versicherungsvertreterrecht/) - [Pflichten des Versicherungsvertreters](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/pflichten-des-versicherungsvertreters/) - [Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/provisionsabrechnung-buchauszug-und-bucheinsicht-versicherungsvertreterrecht/) - [Provisionsanspruch](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/provisionsanspruch-versicherungsvertreterrecht/) - [Versicherungsvertretervertrag](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/versicherungsvertretervertrag/) - [Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot](https://vertriebsrecht.de/versicherungsvertreterrecht/wettbewerbsverbot-und-konkurrenzverbot-versicherungsvertreterrecht/) - [Vertragshändlerrecht](https://vertriebsrecht.de/vertragshaendlerrecht/) - [Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf Vertragshändler](https://vertriebsrecht.de/vertragshaendlerrecht/anwendung-handelsvertreterrechtlicher-vorschriften-auf-vertragshaendler/) - [Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89 b HGB](https://vertriebsrecht.de/vertragshaendlerrecht/ausgleichsanspruch-des-vertragshaendlers-analog-%c2%a7-89-b-hgb/) - [Vertragshändlerrecht und Kartellrecht](https://vertriebsrecht.de/vertragshaendlerrecht/vertragshaendlerrecht-und-kartellrecht/) ## Schlagwörter - [§ 87 a Abs. 3 HGB](https://vertriebsrecht.de/tag/%c2%a7-87-a-abs-3-hgb/) - [Abgrenzung](https://vertriebsrecht.de/tag/abgrenzung/) - [Abmahnung](https://vertriebsrecht.de/tag/abmahnung/) - [Abwanderungsquote](https://vertriebsrecht.de/tag/abwanderungsquote/) - [AGB](https://vertriebsrecht.de/tag/agb/) - [Alleinvertriebsrecht](https://vertriebsrecht.de/tag/alleinvertriebsrecht/) - [Alter](https://vertriebsrecht.de/tag/alter/) - [Altersgründen](https://vertriebsrecht.de/tag/altersgruenden/) - [Altersversorgung](https://vertriebsrecht.de/tag/altersversorgung/) - [Analogie](https://vertriebsrecht.de/tag/analogie/) - [Anlageberater](https://vertriebsrecht.de/tag/anlageberater/) - [Anlageberatung](https://vertriebsrecht.de/tag/anlageberatung/) - [Anlagevermittler](https://vertriebsrecht.de/tag/anlagevermittler/) - [Aufklärungspflicht](https://vertriebsrecht.de/tag/aufklaerungspflicht/) - [Ausgleichsanspruch](https://vertriebsrecht.de/tag/ausgleichsanspruch/) - [Ausgleichsberechnung](https://vertriebsrecht.de/tag/ausgleichsberechnung/) - [ausgleichserhaltende Eigenkündigung bei Krankheit](https://vertriebsrecht.de/tag/ausgleichserhaltende-eigenkuendigung-bei-krankheit/) - [Auskunft](https://vertriebsrecht.de/tag/auskunft/) - [Auskunftsanspruch](https://vertriebsrecht.de/tag/auskunftsanspruch/) - [Auslegung](https://vertriebsrecht.de/tag/auslegung/) - [Ausschluss des Ausgleichsanspruchs](https://vertriebsrecht.de/tag/ausschluss-des-ausgleichsanspruchs/) - [Ausschluss von Folgeprovisionen](https://vertriebsrecht.de/tag/ausschluss-von-folgeprovisionen/) - [außerordentliche Kündigung](https://vertriebsrecht.de/tag/ausserordentliche-kuendigung/) - [begründeter Anlass](https://vertriebsrecht.de/tag/begruendeter-anlass/) - [Berechnung des Ausgleichsanspruchs](https://vertriebsrecht.de/tag/berechnung-des-ausgleichsanspruchs/) - [Bestandspflegeprovision](https://vertriebsrecht.de/tag/bestandspflegeprovision/) - [Betriebseinstellung](https://vertriebsrecht.de/tag/betriebseinstellung/) - [Beweislast](https://vertriebsrecht.de/tag/beweislast/) - [Bezirksvertreter](https://vertriebsrecht.de/tag/bezirksvertreter/) - [Billigkeit](https://vertriebsrecht.de/tag/billigkeit/) - [Billigkeitsprüfung](https://vertriebsrecht.de/tag/billigkeitspruefung/) - [Buchauszug](https://vertriebsrecht.de/tag/buchauszug/) - [Buchauszugs](https://vertriebsrecht.de/tag/buchauszugs/) - [Bucheinsich](https://vertriebsrecht.de/tag/bucheinsich/) - [Bucheinsicht](https://vertriebsrecht.de/tag/bucheinsicht/) - [Coronatest](https://vertriebsrecht.de/tag/coronatest/) - [Darlegungs- und Beweislast](https://vertriebsrecht.de/tag/darlegungs-und-beweislast/) - [durchlaufende Posten](https://vertriebsrecht.de/tag/durchlaufende-posten/) - [Einkaufsvorteile](https://vertriebsrecht.de/tag/einkaufsvorteile/) - [Formularklausel](https://vertriebsrecht.de/tag/formularklausel/) - [Franchisenehmer](https://vertriebsrecht.de/tag/franchisenehmer/) - [Franchisevertrag](https://vertriebsrecht.de/tag/franchisevertrag/) - [Fristen](https://vertriebsrecht.de/tag/fristen/) - [fristlose Kündigung](https://vertriebsrecht.de/tag/fristlose-kuendigung/) - [Gegenkündigung](https://vertriebsrecht.de/tag/gegenkuendigung/) - [Haftung](https://vertriebsrecht.de/tag/haftung/) - [Handelsmakler](https://vertriebsrecht.de/tag/handelsmakler/) - [Handelsvertreter](https://vertriebsrecht.de/tag/handelsvertreter/) - [Handelsvertreterrecht](https://vertriebsrecht.de/tag/handelsvertreterrecht/) - [Handelsvertretervertrag](https://vertriebsrecht.de/tag/handelsvertretervertrag/) - [Händlervertrag](https://vertriebsrecht.de/tag/haendlervertrag/) - [Hinweispflichten](https://vertriebsrecht.de/tag/hinweispflichten/) - [Inhaltskontrolle](https://vertriebsrecht.de/tag/inhaltskontrolle/) - [Intransparente Klausel zur Betreuungstätigkeit](https://vertriebsrecht.de/tag/intransparente-klausel-zur-betreuungstaetigkeit/) - [irreführend](https://vertriebsrecht.de/tag/irrefuehrend/) - [Irreführung](https://vertriebsrecht.de/tag/irrefuehrung/) - [Karenzentschädigung](https://vertriebsrecht.de/tag/karenzentschaedigung/) - [Kartellrecht](https://vertriebsrecht.de/tag/kartellrecht/) - [KFZ-Vertragshändler](https://vertriebsrecht.de/tag/kfz-vertragshaendler/) - [Kontrollrechte](https://vertriebsrecht.de/tag/kontrollrechte/) - [Kooperationsvertrag](https://vertriebsrecht.de/tag/kooperationsvertrag/) - [Kundendaten](https://vertriebsrecht.de/tag/kundendaten/) - [Kündigung](https://vertriebsrecht.de/tag/kuendigung/) - [Kündigungserschwernis](https://vertriebsrecht.de/tag/kuendigungserschwernis/) - [Kündigungsfrist](https://vertriebsrecht.de/tag/kuendigungsfrist/) - [Lebensversicherung](https://vertriebsrecht.de/tag/lebensversicherung/) - [Maklerpool](https://vertriebsrecht.de/tag/maklerpool/) - [Mehrfachkunden](https://vertriebsrecht.de/tag/mehrfachkunden-2/) - [nachvertragliche Provisionen](https://vertriebsrecht.de/tag/nachvertragliche-provisionen/) - [nachvertragliches Wettbewerbsverbot](https://vertriebsrecht.de/tag/nachvertragliches-wettbewerbsverbot/) - [Nettopolice](https://vertriebsrecht.de/tag/nettopolice/) - [Neukunden](https://vertriebsrecht.de/tag/neukunden/) - [ordentliche Kündigung](https://vertriebsrecht.de/tag/ordentliche-kuendigung/) - [Prognosezeitraum](https://vertriebsrecht.de/tag/prognosezeitraum/) - [Provisionsabrechnung](https://vertriebsrecht.de/tag/provisionsabrechnung/) - [Provisionsanspruch](https://vertriebsrecht.de/tag/provisionsanspruch/) - [Provisisionabrechnung](https://vertriebsrecht.de/tag/provisisionabrechnung/) - [Rentenversicherung](https://vertriebsrecht.de/tag/rentenversicherung/) - [Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse](https://vertriebsrecht.de/tag/rueckforderung-unverdienter-provisionsvorschuesse/) - [Rückvergütungen](https://vertriebsrecht.de/tag/rueckverguetungen/) - [Schadensersatz](https://vertriebsrecht.de/tag/schadensersatz/) - [schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters](https://vertriebsrecht.de/tag/schuldhaftes-verhalten-des-handelsvertreters/) - [Sozialrecht](https://vertriebsrecht.de/tag/sozialrecht/) - [Stornogefahrmitteilung](https://vertriebsrecht.de/tag/stornogefahrmitteilung/) - [Stufenklage](https://vertriebsrecht.de/tag/stufenklage/) - [Tankstellenhalter](https://vertriebsrecht.de/tag/tankstellenhalter/) - [Treuepflichten](https://vertriebsrecht.de/tag/treuepflichten/) - [Überhangprovisionen](https://vertriebsrecht.de/tag/ueberhangprovisionen/) - [unabhängiger Versicherungsmakler](https://vertriebsrecht.de/tag/unabhaengiger-versicherungsmakler/) - [Unterlassungsanspruch](https://vertriebsrecht.de/tag/unterlassungsanspruch/) - [Unternehmervorteile](https://vertriebsrecht.de/tag/unternehmervorteile/) - [Untervertreter](https://vertriebsrecht.de/tag/untervertreter/) - [UWG](https://vertriebsrecht.de/tag/uwg/) - [Verjährung](https://vertriebsrecht.de/tag/verjaehrung/) - [Verjährungsabkürzung](https://vertriebsrecht.de/tag/verjaehrungsabkuerzung/) - [Vermittlungsprovision](https://vertriebsrecht.de/tag/vermittlungsprovision/) - [Verschulden](https://vertriebsrecht.de/tag/verschulden/) - [Versicherer](https://vertriebsrecht.de/tag/versicherer/) - [Versicherungsmakler](https://vertriebsrecht.de/tag/versicherungsmakler/) - [Versicherungsmaklervertrag](https://vertriebsrecht.de/tag/versicherungsmaklervertrag/)