Hard- und Software als erforderliche „Unterlagen“ i.S.v. § 86 a Abs. 1 HGB
19 U 73/23 Urteil verkündet am 2. Februar 2024 OLG Köln HandelsvertreterrechtOberlandesgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil
Das OLG Köln hat entschieden, dass Arbeitsplatzsysteme „erforderliche Unterlagen“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB darstellen können, die dem Handelsvertreter für seine Tätigkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Unterlagen“ weit zu verstehen, so dass auch EDV-Systeme davon erfasst sind. Der Begriff „erforderlich“ sei zwar eng auszulegen, allerdings waren die EDV-Systeme nach Ansicht des OLG im konkreten Fall zur Vertragsausführung unerlässlich. Der Handelsvertreter wurde zwangsläufig an die EDV-Systeme des Unternehmers angebunden und musste die Hard- und Software nutzen, um überhaupt Verträge vermitteln zu können. Er durfte diese nur zu vertraglichen, nicht aber zu privaten oder anderen geschäftlichen Zwecken nutzen. Die Software war notwendig, um über die aktuellen Preise der zu vermittelnden Telekommunikationsdienstleistungen Kenntnis zu erlangen und auch für sämtliche anderen Vorgänge im Zusammenhang mit der Vermittlung der Geschäfte. In dieser Situation hielt das OLG die vereinbarte Kostenbeteiligung des Handelsvertreters insgesamt für unzulässig. Daran änderte der Umstand nichts, dass die Kostenbeteiligung auch andere Komponenten umfassen sollte. Zum einen handelte es sich nach Auffassung des OLG bei der Hard- und Software um ein einheitliches, allein auf die Bedürfnisse des Unternehmers zugeschnittenes Produkt. Zum anderen fehlte es an zuverlässigen Kriterien für eine Aufsplittung der Kosten.
Daher sei der Fall letztlich auch anders gelagert als im Fall der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2016 (Az. VII ZR 6/16). Dort konnte der Tankstellenbetreiber das Kassensystem auch zur Abwicklung von Eigengeschäften verwenden.