LG München I: Unwirksame fristlose Kündigung bei zu kurzer Frist für Buchauszug

3 HK O 3473/23 Endurteil verkündet am 1. August 2025 LG München Handelsvertreterrecht, Kündigung des Handelsvertretervertrags

Landgericht München
Im Namen des Volkes
Endurteil

In dem Rechtsstreit

[…]
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München 1 – 3. Kammer für Handelssachen – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2025 folgendes
Endurteil:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München 1 vom 13.12.2024 – 3 HK O 3473/23 wird aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Kläger macht als ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten nach einer von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend.
Die Parteien waren durch einen Handelsvertretervertrag vom 22.07.2014 (Anlage K1) verbunden. Der Kläger war damit betraut, für die Beklagte und für mit dieser verbundenen Gesellschaften insbesondere Versicherungsgeschäfte zu vermitteln und den Bestand zu pflegen.
Mit Schreiben vom 11.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, nach Maßgabe eines anliegenden Klageentwurfs binnen 7 Tagen ab Zugang einen Buchauszug gemäß § 87c HGB zu erteilen. In dem Klageentwurf (Anlage K8) wurde die Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 11.12.2020 verlangt, wobei dieser Buchauszug nach insgesamt 119 Einzelpositionen gegliedert werden sollte.
Der Kläger hatte jahrelang keinerlei Einwendungen gegen die von der Beklagten erteilten Abrechnungen erhoben.
Mit Schreiben vom 15.12.2020 (Anlage K4) teilte die Beklagte mit, dass die Erteilung des Buchauszuges nicht binnen 7 Tagen möglich sei, da erst die notwendigen Informationen bezüglich der Bestandsübertragung bzw. des Zuschusses beschafft werden müssten, was zudem wegen der Corona-Pandemie mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden sei. Der Buchauszug werde vermutlich gegen Ende Januar 2021 abholbereit sein.
Mit Schreiben vom 17.12.2023 (nicht vorgelegt) setzte der Kläger eine Nachfrist bis zum 23.12.2020, 12:00 Uhr.
Mit Schreiben vom 22.12.2020 (Anlage K5) teilte die Beklagte mit, dass auch zuerst geprüft werden müsse, welche der geforderten Angaben tatsächlich zur Identifizierung des Geschäfts oder wegen Provisionsrelevanz in den Buchauszug aufzunehmen seien. Wenn dem Kläger an eine Beschleunigung gelegen sei, möge er darlegen, und welchen Aspekt er die geforderten Angaben benötige.
Mit Schreiben vom 23.12.2020 (Anlage K6) wies der Kläger die vorgenannte Aufforderung zurück, mahnte die Beklagte ab und setzte eine letzte Nachfrist bis spätestens 30.12.2020 12:00 Uhr.
Mit Schreiben vom 29.12.2020 (Anlage K7) äußerte die Beklagte erneut Unverständnis über die gesetzten Fristen, teilte jedoch mit, dass sich der – sehr umfangreiche – Buchauszug in der Fertigstellung befinde. Der Kläger könne bereits über die Geschäftsstelle in Bremen einen Termin zur Abholung des Buchauszugs in Unterföhring vereinbaren.
Der anwaltliche Vertreter des Klägers rief sodann am 30.12.2020 um 9:30 Uhr bei der Geschäftsstelle in Bremen an und erreichte eine Frau […] im Home Office, die angabegemäß nicht involviert sei und ihm nicht bestätigen konnte, dass die Buchauszüge am selben Tag bis 13:00 Uhr in Unterföhring abgeholt werden können. Die Büroleitung war nicht zu erreichen.
Der Kläger kündigte sodann am 30.12.2020 um 12:10 Uhr (Schreiben nicht vorgelegt) den Handelsvertretervertrag wegen der Weigerung der Beklagten, einen Buchauszug vorzulegen (Seite 3 der Klageschrift), außerordentlich und fristlos.
Die Beklagte wies mit E-Mail vom 30.12.2020, 15:47 Uhr (Anlage K2) die außerordentliche Kündigung zurück und bestätigte die ordentliche Kündigung des Vertretervertragsverhältnisses mit Ablauf der in diesem Fall geltenden ordentlichen Kündigungsfrist.
Der Kläger trägt vor,
er sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen da ihm die Erteilung eines Buchauszuges trotz zweier Nachfristen verweigert worden sei. Ein konkreter Abholtermin sei ihm am 30.12.2020 nicht genannt worden. Der Beklagten sei genügend Zeit für die Erstellung des Buchauszuges zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei der Buchauszug unverzüglich nach dem Verlangen des Handelsvertreters zu erteilen, wobei umfangreiche und zeitaufwendige Arbeiten das Hinausschieben der Erfüllung nicht rechtfertigen könnten. Bücher des Unternehmers seien im Übrigen so zu führen, dass der Anfertigung des Buchauszuges keine Schwierigkeiten bereite.
Da die Beklagte durch ihr Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung des Klägers gegeben habe, sei der Anspruch auf Ausgleich nicht entfallen, § 89b Abs. 3 HGB. Der Anspruch belaufe sich auf insgesamt 40.737,95 € (zur Berechnung vgl. im einzelnen Seiten 3 – 5 der Klageschrift).
Der Kläger hatte in der Klageschrift den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 40.737,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.12.2020 zu zahlen.
Im Termin vom 13.12.2024 stellte der Klägervertreter, nachdem der Vorsitzende ausgeführt hatte, dass die Kammer die Klage für unbegründet halte, keinen Antrag.
Nachdem der Beklagtenvertreter Klageabweisung und den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hatte, wies die Kammer am selben Tage die Klage durch Versäumnisurteil ab.
Im Einspruchstermin vom 18.07.2095 beantragt der Kläger,
1. das Versäumnisurteil aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 40.737,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte trägt vor,
der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs sei unbegründet, da die Kündigung des Klägers nicht durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden sei. Insbesondere habe die Beklagte nicht die Erteilung eines Buchauszuges verweigert. Als angemessene Frist für die Erteilung des geforderten umfangreichen Buchauszuges könne – erst recht mit Blick auf die seinerzeit bevorstehenden Weihnachtsfeiertage – nur eine mindestens 6-wöchige Frist angesehen werden. Der Kläger habe sogar vor dem Ablauf seiner – viel zu kurz gesetzten – Nachfrist gekündigt.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ist auf den zulässigen Einspruch hin gemäß § 343 ZPO aufrecht zu erhalten, da es der Sach- und Rechtslage entspricht. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Ausgleich besteht nicht, weil die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Anlass zur vom Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung gegeben hat, § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB.
Erforderlich, aber auch ausreichend für einen begründeten Anlass im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, wobei das Verhalten noch kein wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (§ 89a Abs. 1 HGB) darstellen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 – VIII ZR 61/04, a.a.O. Rn. 7; BGH, Urteil vom 13.08.2015 – VII ZR 90/14). Weigert sich ein Unternehmer grundlos, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kommt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters in Betracht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2017 – 9 U 9/15).
Innerhalb welchen Zeitraum ein Verlangen auf die Erteilung eines Buchauszugs zu erfüllen ist, ist gesetzlich nicht explizit geregelt:
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entsteht jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt, d. h. eine Abrechnung ohne Einschränkungen oder Vorbehalte (BGH, Beschluss vom 20.05.2014 – VII ZR 187/13; vgl. § 87c Abs. 2 HGB: Verlangen bei Abrechnung).
Die Kammer ist jedenfalls der Ansicht, dass sowohl die vom Kläger gesetzte Frist von 7 Tagen wie auch die Nachfrist bis 30. Dezember 12:00 Uhr unzumutbar kurz war.
Zunächst ist auf die gesetzliche Wertung des § 87c Abs. 1 HGB zu verweisen, wonach die monatliche Abrechnung über die Provision spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen hat; der Unternehmer hat damit zur Erstellung der monatlichen Abrechnung mindestens einen Monat Zeit. Dieser Zeitraum muss mindestens gelten, wenn über einen Zeitraum von 4 Jahren ein Auszug aus den Büchern erteilt werden muss, zumal der Buchauszug weiterreicht aus als die Abrechnung (Hopt, 44. Aufl., § 87c HGB Rn. 14, 3): so muss der Buchauszug alle provisionsrelevanten Sachverhalte und Umstände enthalten, die dem Handelsvertreter die Überprüfung ermöglichen, ob die erteilten Abrechnungen zutreffend waren.
Vorliegend hat der Kläger der Beklagten noch nicht einmal diese Mindestfrist zur Erstellung des Buchauszuges eingeräumt, sodass beide vom Kläger gesetzten Fristen unwirksam waren, §§ 271, 242 BGB.
Die Beklagte hat den Kläger darüber hinaus nicht in eine nicht mehr hinnehmbare Situation gebracht hat, die einen begründeten Anlass für eine Kündigung des Klägers darstellen könnte.
Eine derartige Situation setzt mindestens voraus, dass durch das Verhalten der Beklagten gerechtfertigte Interessen des Klägers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist vorliegend nicht im Ansatz vorgetragen. Der Kläger stellt auf nur auf die Überschreitung der von ihm gesetzten Nachfrist ab, ohne vorzutragen, weshalb er auf den Erhalt des Buchauszuges bis zum 30. Dezember 12:00 Uhr angewiesen war, d. h. welche Nachteile ihm konkret durch die Überschreitung der Frist drohten oder entstanden sind.
Die Kürze der gesetzten Frist erscheint umso unverständlicher, als der Kläger gegen die Abrechnungen, deren Kontrolle der Buchauszug dient, in dem verlangten Zeitraum von 4 Jahren unstreitig keinerlei Einwendungen vorgebracht hat.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Erstellung des Buchauszuges verweigert hätte. Eine Weigerung stellt eine ernsthafte und endgültige Ablehnung der geschuldeten Leistung dar. (vgl. auch § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Beklagte hatte am 29.12.2020 unstreitig mitgeteilt, dass sich der Buchauszug in der Fertigstellung befinde und ein Termin zur Abholung vereinbart werden könne. Der Umstand, dass der Klägervertreter am 30. Dezember mittags in der Geschäftsstelle in Bremen bei seinem 1. Versuch, ein Termin zur Abholung zu vereinbaren, nur eine Angestellte telefonisch erreichte, die mit der Angelegenheit nicht vertraut war, kann mitnichten als Weigerung der Beklagten im oben genannten Sinne, den angekündigten und in Fertigstellung befindlichen Buchauszug zu erteilen, verstanden werden. Die gegenteilige vom Kläger vorgenommenen Wertung ist so fernliegend, dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Da die Beklagte somit dem Kläger keinen Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist der Anspruch auf Ausgleich ausgeschlossen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen ist; das Versäumnisurteil war deshalb aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Zu kurze Frist für einen Buchauszug – fristlose Kündigung unwirksam – LG München I, Urteil vom 01.08.2025 (3 HK O 3473/23)
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