Umfang der Verschwiegenheitspflicht des § 90 HGB

6 HK O 4539/03 Urteil verkündet am 30. September 2005 LG Leipzig Handelsvertretervertrag, Pflichten des Handelsvertreters, Wettbewerbsverbot und Konkurrenzverbot

Landgericht Leipzig
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Verfahren
[…]
wegen unlauterer Wettbewerb u. a.
erlässt das Landgericht Leipzig – 6. Kammer für Handelssachen – […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2005 folgendes Urteil:

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, personen- und/oder vertragsbezogene Kundendaten selbst oder über Dritte zu nutzen, zu verwerten und/oder Dritten zugänglich zu machen, soweit diese Daten ihm im Rahmen des Handelsvertretervertragsverhältnisses mit dem Kläger bekannt geworden sind, soweit diese Kundendaten nicht in seinem Gedächtnis geblieben sind oder er nicht vorher von dem Kunden aus eigenem Antrieb und Willen des Kunden zu diesen Handlungen aufgefordert worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass der Beklagte während des bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem Kläger bis einschließlich 31.12.2003 personen- und/oder vertragsbezogene Kundendaten selbst oder über Dritte nutzte, verwertete und/oder Dritten zugängig machte, soweit diese Daten ihm im Rahmen des Handelsvertretervertragsverhältnisses mit dem Kläger bekannt geworden sind und die dem Kläger in Folge von Verstößen des Beklagten ab 01.01.2004 gegen die in Ziff. 1 geschilderten Handlungen entstanden sind und noch entstehen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er während des bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem Kläger bis einschließlich 31.12.2003 Personen- und/oder vertragsbezogene Kundendaten selbst oder über Dritte nutzte, verwertete und/oder Dritten zugänglich machte, soweit diese Daten ihm im Rahmen des Handelsvertretervertragsverhältnisses mit dem Kläger bekannt geworden sind und in welchem Umfang er ab 01.01.2004 gegen die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen verstoßen hat, wobei er aufzuschlüsseln hat, an wen er Daten aus dem Versicherungsbestand des Klägers weitergegeben hat.

4. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

5. Der Kläger wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis zum 31.08.2004 dem Beklagten einen Buchauszug zu erteilen, welcher nachfolgende Auskünfte zu enthalten hat:
– Namen des Versicherungsnehmers,
– Versicherungsscheinnummer,
– Art und Inhalt des Versicherungsvertrages,
– Jahresprämien,
– Versicherungsbeginn,
– Laufzeit,
– ggf. Erhöhungssumme und Dynamisierung,
– sowie bei Stornierung:
– Datum der Stornierung,
– Gründe der Stornierung und
– Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
Im Übrigen wird die Widerklage zurückgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

8. Streitwert: bis zu 30.000,00 Euro.

Tatbestand

Die […] GmbH Versicherungsmakler und der Beklagte vereinbarten am 10.01.1994 eine Zusammenarbeit, wonach der Beklagte als selbstständiger Vermittler von Versicherungsgeschäften jeglicher Art für die […] ab 01.01.1994 tätig ist. In dem Vertrag zur Zusammenarbeit (im Folgenden: HVV) wurde vereinbart, dass alle Mitteilungen, die dem Beklagten während seiner Tätigkeit gemacht werden, streng vertraulich zu behandeln sind, soweit sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dem Vermittler ist es untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als den zur jeweiligen rechtsmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, zugängig zu machen oder sonst zu nutzen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort (siehe § 5 HVV, Bl. 12 d.A.).

Gemäß § 17 HVV kann die Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahr per Einschreiben gekündigt werden.

Die […] GmbH Versicherungsmakler wurde liquidiert. Deren Rechte und Pflichten übernahm der Kläger persönlich. Der Beklagte war hiermit einverstanden.

Mit Schriftsatz des Streitverkündeten vom 28.01.2003 kündigte der Beklagte den Vertrag fristlos. Am 03.02.2003 widersprach der Kläger der Berechtigung zur fristlosen Kündigung. Er rügte, dass eine Vollmacht der Kündigung nicht beigefügt war. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung wurde eine Originalvollmacht vom Streitverkündeten dem Kläger vorgelegt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.09.2003 kündigte der Beklagte zum 31.12.2003 das Vertragsverhältnis.

Der Beklagte ist seit spätestens Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht mehr für den Kläger tätig.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 24.02.2003 sämtlichen vom Beklagten betreuten Kunden mit, dass der Beklagte ab Januar 2003 nicht mehr für den Kläger tätig ist.

Im Verlauf des Jahres 2003 wechselten nahezu der gesamte Kundenbestand des Klägers aus der Region Chemnitz, soweit diese durch den Beklagten betreut worden sind, zur Firma […].

Der Beklagte gab Namen und Anschriften von Kunden, die zu dem Versicherungsbestand des Klägers gehörten im Zeitraum vom 28.01.2003 bis zum 31.12.2003 an Dritte weiter.

Der Kläger meint, die fristlose Kündigung des Beklagten vom 08.01.2003 sei unwirksam.

Der Kläger meint, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Name und Anschriften der Kunden aus dem Versicherungsbestand des Klägers an Dritte weiterzugeben. Er sei nicht berechtigt, die bereits weitergegebenen Kundendaten zu verwerten. Der Kläger meint, § 5 HVV sei nicht nichtig, die Klausel verstoße nicht gegen § 9 AGB. Der Kläger habe den Vertragstext der dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag zugrunde liegt, nur einmal verwendet.

Der Kläger meint, er habe wegen der bereits weitergegebenen Kundendaten und der durch den Kundenwechsel weggefallenen Bestandspflegevergütung gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, personen- und/oder vertragsbezogene Kundendaten selbst oder über Dritte zu nutzen, zu verwerten und/oder Dritten zugängig zu machen, soweit diese Daten ihm im Rahmen des Handelsvertretervertragsverhältnisses mit dem Kläger bekanntgeworden sind.

Hilfsweise:

Den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Daten und/oder Anschriften von Kunden des Klägers, die der Beklagte Kundenlisten oder sonstigen Geschäftsunterlagen, die er im Zuge des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Kläger erlangt hat, entnommen hat und/oder entnimmt, zum Zwecke der Wettbewerbstätigkeit gegenüber dem Kläger zu verwerten oder verwerten zu lassen, insbesondere diese Kunden selbst oder über Dritte anzurufen, anzuschreiben oder aufzusuchen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger bei Verstößen gegen die in Ziff. 1. geschilderte Handlung entstanden ist und noch entsteht.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten, Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er gegen Ziff. 1. verstoßen hat, wobei er aufzuschlüsseln hat, an wen er Daten aus dem Versicherungsbestand des Klägers weitergegeben hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Kündigung vom 21.01.2003 sei wirksam. Der Kläger habe Kenntnis von der Vollmacht des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gehabt, weil dem anwaltlichen Schreiben vom 12.12.2002 an den Kläger eine Vollmachtskopie beigefügt war. Der Kläger hätte der Vollmacht bereits nach dem ersten Schriftsatz vom 12.12.2002 widersprechen müssen. Der Kläger habe die fristlose Kündigung auch im Außenverhältnis dadurch akzeptiert, weil er am 24.02.2003 eine Vielzahl der Kunden, die vom Beklagten betreut worden sind, anschrieb und ihnen mitteilte, dass der Beklagte ab Januar nicht mehr für den Kläger tätig ist.

Der Beklagte behauptet, ihm seien sämtliche von ihm betreuten Kunden persönlich gut bekannt gewesen. Die überwiegende Mehrheit der Kunden hätten sich, teilweise motiviert durch das Schreiben des Klägers vom 24.02.2003, selbst und aus freien Stücken an den Beklagten gewandt und um Beratung nachgesucht. In einigen Fällen sei er auch mit Kunden telefonisch in Verbindung getreten, um über die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger zu informieren. Er habe in keinem Fall unmittelbar auf eine Zusammenarbeit mit der Fa. […] hingewiesen. Sofern Kunden nachgefragt hätten, ob der Beklagte weiter im Versicherungsgeschäft tätig sei und sie weiter betreuen würde, habe der Beklagte seine Bereitschaft erklärt, sich um Fortführung der Zusammenarbeit auf anderer Basis zu bemühen. Aus eigenem Antrieb habe der Beklagte darum Kunden an die Fa. […] nicht weitergegeben. Die Kunden hätten aus freiem Antrieb eine Maklervollmacht für die Fa. […] unterzeichnet. Im Rahmen dieser Beauftragung hätten die Kunden sodann auch teilweise persönliche Daten weitergegeben.

Der Beklagte meint, § 5 HVV verstoße gegen das AGB-Gesetz und sei unwirksam.

Weil die Kunden erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 28.01.2003 aus dem Bestand des Klägers gefallen seien, bestünde ein Schadenersatzanspruch des Klägers nicht.

Mit Zustimmung des Klägers nahm der Beklagte den ursprünglich gestellten Antrag, den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten einen Buchauszug für die Zeiträume 1994 bis 30.11.2002 zu erteilen, zurück.

Der Beklagte begehrt widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten Buchauszug gem. § 87 c Abs. 2 HGB zu erteilen, welcher nachfolgende Auskünfte zu enthalten hat:

– Namen des Versicherungsnehmers,
– Versicherungsscheinnummer,
– Art und Inhalt des Versicherungsvertrages,
– Jahresprämien,
– Versicherungsbeginn,
– ggf. Eintrittsalter,
– Laufzeit,
– ggf. Erhöhungssumme und Dynamisierung,
– sowie bei Stornierung:
– Datum der Stornierung,
– Gründe der Stornierung und
– Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Hilfsweise beantragt er,

den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten lückenlose Provisionsabrechnungen für den Zeitraum vom 01.12.2002 bis zum 31.08.2004 zu erstellen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen.

Er meint, mit dem Anlagenkonvolut K 4 habe er den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erteilt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle in der mündlichen Verhandlungen vom 21.07.2004, 01.12.2004, 03.05. und 24.08.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wie tenoriert. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

I. Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch mit der Einschränkung, dass die Kundendaten nicht in dem Gedächtnis des Beklagten geblieben sind oder er nicht vorher von dem Kunden aus eigenem Antrieb und Willen des Kunden zur Nutzung, Verwertung oder Zugänglichmachung Dritter von vertragsbezogener Kundendaten aufgefordert worden ist gemäß § 3 UWG in Verbindung mit § 90 BGB zu.

Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch mit der Einschränkung, dass die Kundendaten nicht in dem Gedächtnis des Beklagten geblieben sind oder er nicht vorher von dem Kunden aus eigenem Antrieb und Willen des Kunden zur Nutzung, Verwertung oder Zugänglichmachung Dritter von vertragsbezogener Kundendaten aufgefordert worden ist gemäß § 3 UWG in Verbindung mit § 90 BGB zu.

1. Das begehrte umfassende Verwertungsverbot kann der Kläger nicht mit Erfolg aus § 5 HVV herleiten.

Das begehrte umfassende Verwertungsverbot kann der Kläger nicht mit Erfolg aus § 5 HVV herleiten.

§ 5 HVV ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertreters gem. § 9 Abs. 1 AGB, der auf die Vertragsbeziehungen der Parteien weiterhin anwendbar ist (Art. 229, § 5 EGBGB) unwirksam. Die Vereinbarung ist in einem Formularvertrag enthalten, der § 1 Abs. 1 AGB unterfällt. Der Beklagte wird durch diese Vereinbarung unangemessen benachteiligt, weil die von dem Kläger formulierten Bedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

Für den Handelsvertretervertrag wurde ein von der […] GmbH Versicherungsmakler gestellter Formularvertrag i. S. v. § 1 Abs. 1 AGB verwendet.

Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich nach ihrem äußeren Anschein ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH NJW 92, 2160, BGH NJW 04, 502). Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Vertragsklauseln des Handelsvertretervertrages einschließlich seiner Anlagen, die gemäß § 18 Abs. 4 HVV Vertragsbestandteil geworden sind, für eine mehrfache Verwendung formuliert worden sind. Sie bestehen aus einer Vielzahl von formelhaften Wendungen zur Regelung der typischen konfliktgefährdeten Sachverhalte, ohne dass erkennbar ist, dass der Vertrag auf das konkrete Vertragsverhältnis zugeschnitten worden ist. Die Klauseln enthalten eine Reihe von ausschließlich den Beklagten belastende Regelungen.

So können beispielsweise gem. Anlage 4 HVV Provisionsansprüche und sonstige evtl. Ansprüche des Vermittlers gegenüber der […] GmbH Versicherungsmakler weder abgetreten, verpfändet noch zur Aufrechnung gebracht werden. „Diese Art von Geschäften bzw. vertragliche Abmachungen bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung“. Gemäß § 17 Abs. 3 HVV erlöschen mit Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche Ansprüche des Vermittlers auf irgend welche Vergütungen oder Provisionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Abschlussprovision aus Versicherungen, die der Vermittler vor Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst werden. Gemäß § 18 Abs. 1 HVV ist Gerichtsstand der Erfüllungsort aus dem Vertrag der Sitz der […] GmbH Versicherungsmakler. Für die Annahme, dass es sich um einen Formularvertrag handelt, spricht auch die Tatsache, dass im Vertragstext […] GmbH Versicherungsmakler stets namentlich genannt wird, während der Beklagte nur bei der Nennung der Vertragspartner am Anfang einmal namentlich, sonst nur als Handelsvertreter bezeichnet wird. Dafür spricht des Weiteren, dass der Kläger nach eigenen Angaben den Vertrag auch nur „abgekupfert“ hat.

Die Voraussetzungen, dass es sich um einen Formularvertrag handelt, hat der Kläger nicht widerlegt. Dabei ist unerheblich, ob er den Vertragstext tatsächlich nur einmal verwendete. Für die Behauptung, dass er den Vertragstext nur einmal verwenden wollte, hat er keinen Beweis angeboten.

Nach § 5 HVV ist dem Kläger jegliche Verwertung von Kundendaten verboten, soweit er diese nicht im Vertragsverhältnis zum Kläger nutzt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Er darf sie auch selbst nicht nutzen. Das Verbot bezieht sich auch auf solche Anschriften und Kundendaten, die er im Gedächtnis behalten hat. Sie gilt ohne Fristbegrenzung für alle Zeiten. Durch diese Vereinbarung wird es dem Beklagten weitgehend unmöglich gemacht, nach Beendigung des Handelsvertretervertrages in Wettbewerb um Kunden zu treten, die vorher einmal Kunden des Klägers waren.

Die Kundennamen und Anschriften, die dem Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für den Kläger bekanntgeworden sind, gehören zwar zu den Geschäftsgeheimnissen des Klägers i. S. v. § 90 HGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist es mit dem Leitbild des § 90 HGB jedoch grundsätzlich nicht vereinbar, dem Handelsvertreter jegliche Verwertung von Kundenanschriften, die ihm während seiner Tätigkeit für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind, zu untersagen.

Es entspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren Geschäftsherrn auch bzgl. dessen Kunden trifft. Einem Handelsvertreter steht es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmen, für das er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, indem er es vorher vertreten hat. Eine generellen Anspruch auf Erhaltung eines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht. Er kann das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters wettbewerbsrechtlich nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich eine solche Anschrift vom Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben. Ferner kann der Handelsvertreter den Inhalt von Kundenlisten nutzen, wenn sich die Kunden des alten Unternehmers ohne zutun des Handelsvertreters zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem alten Unternehmer entschlossen haben (BGH WM 99, 1430; BGH WRP 03, 642, 644). Die Verwertung eines redlich erlangten Geschäftsgeheimnisses durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter ist nicht unter Strafe gestellt (OLG Naumburg OLGR 04, 445 M.w.N.).

Der danach grundsätzlich gegebenen und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Möglichkeit, nach Beendigung der Vertretertätigkeit auch in Wettbewerb zum Kläger zu treten, würde mit der Regelung in Ziff. 5 HVV dem Beklagten in Gänze verwehrt werden.

2. Die Verpflichtung zur Wahrung von Datengeheimnissen besteht nach § 5 BSHG über das Ende des Vertragsverhältnisses zwar hinaus. Sanktionen bei Verletzung des Datengeheimnisses können gegenüber einem ausgeschiedenen Mitarbeiter aber nur unter dem Gesichtspunkt der Haftung und der Anwendung strafrechtlicher Normen erfolgen (Gohla/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., § 5 Rn. 7).

Die Verpflichtung zur Wahrung von Datengeheimnissen besteht nach § 5 BSHG über das Ende des Vertragsverhältnisses zwar hinaus. Sanktionen bei Verletzung des Datengeheimnisses können gegenüber einem ausgeschiedenen Mitarbeiter aber nur unter dem Gesichtspunkt der Haftung und der Anwendung strafrechtlicher Normen erfolgen (Gohla/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., § 5 Rn. 7).

3. Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht nach den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft, die gem. § 7 HVV Vertragsbestandteil wurden. Nach diesen Richtlinien ist zwar die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung nicht zulässig. Eine Wettbewerbsrichtlinie wie diejenige der Versicherungswirtschaft kann nur als Indiz dafür, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist, herangezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einer Wettbewerbsrichtlinie auch eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise, ein Bemühen um Schutz des lauteren Wettbewerbs, ggf. auch ein Versuch, den Wettbewerb zu beschränken, ihren Niederschlag gefunden haben kann und damit möglicherweise ein Fall vorliegt, in dem die Wettbewerbsrichtlinie die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt, der durch das Gebot der Lauterbarkeit des Wettbewerbs nicht gefordert wird. Deshalb ist stets, wenn eine Wettbewerbsrichtlinie ein bestimmtes Verhalten als wettbewerbsrechtlich unzulässig bezeichnet, zu prüfen, ob auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus dieses Verhalten als unlauter erscheint (BGH, Urteil vom 08.11.1999, Az.: I ZR 48/89). Die generell erklärte Unzulässigkeit des Ausspannens von Versicherungen durch die hier einbezogene Richtlinie stimmt mit der allgemeinen Auffassung, welche wettbewerbsrechtliche Handlung als unlauter anzusehen ist, nicht überein. Ein solche generelles Verbot ergibt sich nicht aus der Gesetzeslage. Es widerspricht auch dem Wesen des Wettbewerbs.

Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht nach den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft, die gem. § 7 HVV Vertragsbestandteil wurden. Nach diesen Richtlinien ist zwar die Ausspannung von Versicherungen und der Versuch der Ausspannung nicht zulässig. Eine Wettbewerbsrichtlinie wie diejenige der Versicherungswirtschaft kann nur als Indiz dafür, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist, herangezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einer Wettbewerbsrichtlinie auch eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise, ein Bemühen um Schutz des lauteren Wettbewerbs, ggf. auch ein Versuch, den Wettbewerb zu beschränken, ihren Niederschlag gefunden haben kann und damit möglicherweise ein Fall vorliegt, in dem die Wettbewerbsrichtlinie die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt, der durch das Gebot der Lauterbarkeit des Wettbewerbs nicht gefordert wird. Deshalb ist stets, wenn eine Wettbewerbsrichtlinie ein bestimmtes Verhalten als wettbewerbsrechtlich unzulässig bezeichnet, zu prüfen, ob auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus dieses Verhalten als unlauter erscheint (BGH, Urteil vom 08.11.1999, Az.: I ZR 48/89). Die generell erklärte Unzulässigkeit des Ausspannens von Versicherungen durch die hier einbezogene Richtlinie stimmt mit der allgemeinen Auffassung, welche wettbewerbsrechtliche Handlung als unlauter anzusehen ist, nicht überein. Ein solche generelles Verbot ergibt sich nicht aus der Gesetzeslage. Es widerspricht auch dem Wesen des Wettbewerbs.

4. Als Minus ist aus in Ziff. I. dargelegten Gründen der Unterlassungsantrag dahingehend einzuschränken, soweit diese Kundendaten nicht im Gedächtnis des Beklagten geblieben sind oder er nicht vorher von den Kunden aus eigenem Antrieb und Willen zu diesen Handlungen aufgefordert worden ist.

Als Minus ist aus in Ziff. I. dargelegten Gründen der Unterlassungsantrag dahingehend einzuschränken, soweit diese Kundendaten nicht im Gedächtnis des Beklagten geblieben sind oder er nicht vorher von den Kunden aus eigenem Antrieb und Willen zu diesen Handlungen aufgefordert worden ist.

Der Beklagte hat die aufgrund der begangenen Wettbewerbsverstöße (siehe hierzu Ziff. II.) vermuteten Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.

II. Die Feststellung des Schadenersatzanspruchs zu Ziff. 2 im tenorierten Umfang folgt aus §§ 3, 9 Abs. 1 UWG, sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Halbsatz 2 UWG für die Dauer des Bestandes des Vertragsverhältnisses der Parteien.
Die Feststellung des Schadenersatzanspruchs zu Ziff. 2 im tenorierten Umfang folgt aus §§ 3, 9 Abs. 1 UWG, sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Halbsatz 2 UWG für die Dauer des Bestandes des Vertragsverhältnisses der Parteien.

1. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO). Vorliegend kann der Kläger den noch entstehenden Schaden nicht konkret beziffern.

Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO). Vorliegend kann der Kläger den noch entstehenden Schaden nicht konkret beziffern.

2. Das Handelsvertretervertragsverhältnis endete infolge der ordentlichen Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 31.12.2003. Die fristlose Kündigung des Beklagten vom 28.01.2003 ist unwirksam.

Das Handelsvertretervertragsverhältnis endete infolge der ordentlichen Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 31.12.2003. Die fristlose Kündigung des Beklagten vom 28.01.2003 ist unwirksam.

Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesen Grund unverzüglich zurückweist. Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden. Eine anwaltlich beglaubigte Fotokopie genügt nicht. Den Kläger traf keine Verpflichtung, die unzureichende Vollmachtsurkunde bereits nach Erhalt des anwaltlichen Schriftsatzes vom 01.12.2003 zu rügen. § 174 BGB gilt für einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen. Er ist wie alle Vorschriften des Vertretungsrechts auf geschäftsähnliche Handlungen entsprechend anwendbar. Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes eintreten. Als eine solche Erklärung charakterisiert sich der Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2002 nicht. Das Schreiben ist weder als geschäftsähnliche Handlung noch als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einzuordnen. Auf eine der Vorschriften des § 174 BGB genügende Vollmacht kam es bei dem Schriftsatz vom 12.12.2002 mithin gar nicht an. Dementsprechend traf aber auch dem Kläger keine Verpflichtung, eine wie auch immer geartete Vollmacht zu rügen.

Die fristlose Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese eröffnet die Anwendung des § 174 BGB. Der fristlosen Kündigung war eine Originalvollmacht beizulegen, was nicht geschah. Der Kläger wies unverzüglich i. S. v. § 174 Satz 1 BGB zurück.

Der Kläger hat der Kündigung, die ihm am 29.01.2003 zuging, am 03.02.2003, dem Streitverkündeten am selben Tag zugegangen, widersprochen.

Eine Zurückweisung war nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat den Kläger nicht von der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt […] in Kenntnis gesetzt. Das dem Kläger möglicherweise durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 12.12.2002 Kenntnis von der Bevollmächtigung hatte, spielt hier keine Rolle. Kenntniserlangung in sonstiger Weise genügt den Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB gerade nicht. Das Nachreichen einer Originalvollmacht ändert nichts an der Unwirksamkeit der Kündigung. Ein nochmaliger Ausspruch der fristlosen Kündigung nach Vorlage der Originalvollmacht erfolgte nicht.

Das Berufen auf das Fehlen der Vollmacht verstößt nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die fehlende Originalvollmacht wird in der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn der Vertreter in der Vergangenheit innerhalb einer ständigen Geschäftsbeziehung oder bei laufenden Abwicklungsverfahren bereits wiederholt einseitige Rechtsgeschäfte vorgenommen hat, denen der Empfänger bisher nicht widersprach und sich nicht auf die fehlende Vorlage der Originalvollmacht berufen hat. Vorliegend fehlt es sowohl an der laufenden Geschäftsbeziehungen, da der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten erstmals am 12.12.2002 mit dem Kläger in Kontakt trat als auch an der Vorlage von einseitigen Rechtsgeschäften oder geschäftsähnlichen Handlungen.

Aus dem Schreiben des Klägers vom 24.02.2003 an die vom Beklagten betreuten Kunden, in dem der Kläger mitteilte, dass der Beklagte ab Januar nicht mehr für den Kläger tätig ist, ergibt sich kein Anerkenntnis der fristlosen Kündigung durch den Kläger. Der Beklagte selbst ging von der Wirksamkeit der am 28.01.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus. Es kann dem Kläger hier nicht zum Nachteil reichen, dass er aufgrund es Verhaltens des Beklagten zu dem Schluss gelangt ist, dass der Beklagte zu einer Erfüllung seiner Vertragsverpflichtung nicht mehr bereit war. Er durfte zurecht davon ausgehen, dass der Beklagte ab dem 28.01.2003 seine Tätigkeit für den Kläger einstellen würde, was er auch tatsächlich tat. Dass der Kläger dies auch seinen Kunden mitteilte, erscheint nachvollziehbar. Ein Anerkenntnis der fristlosen Kündigung ergab sich daraus jedoch nicht.

Durch das Zugänglichmachen der Kundendaten während des bestehenden Vertragsverhältnisses für die Fa. […] verstieß der Beklagte gegen § 17 Abs. 2 Halbsatz 2 UWG.

Unter einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem erklärten Willen des Unternehmers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll (BAG NJW 83, 134). Eine besondere Begründung des Geheimhaltungswillens ist nicht notwendig, wenn sich das Geheimhaltungsinteresse aus der Sache ergibt. Im Zweifel ist der Geheimhaltungswille anzunehmen. Zu den Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zählen auch Kundenlisten, falls sie nicht allgemein zugänglich sind (Baumbach/Hopt, HGB, a.a.O., § 90 Rn. 5). Die Kundendaten sind Geschäftsgrundlage eines Versicherungsmaklers, mithin auch die des Klägers. Die Kundendaten waren nicht allgemein zugänglich. Der Geheimhaltungswille des Klägers ergibt sich bereits aus dem in § 5 HVV zum Ausdruck gebrachten Willen. Die Kundendaten waren somit Betriebsgeheimnis des Klägers.

Ein Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter während der Vertragszeit folgte ohne besondere Vereinbarung aus § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB. Der Handelsvertreter darf die Kundendaten, die er vom Unternehmer erhalten oder für diesen erarbeitet hat, nicht Dritten zugängig machen (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 86 R. 27, 28).

3. Dem Beklagten war es gem. § 86 HGB untersagt, während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger Kundendaten unbefugt, zu einem anderen als den jeweiligen rechtsmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, zugängig zu machen oder sonst zu nutzen. Nach § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers oder der Vermittlung oder der Abschluss vom Geschäften wahrzunehmen. Er hat den Unternehmer namentlich immer von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Das nach § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 bestehende Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit ist wesensbestimmend für den Handelsvertretervertrag. Sie erstreckt sich auch auf Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Unternehmers außerhalb einer Vermittlungstätigkeit und nach Vertragsende im Rahmen des § 90 HGB. Der Handelsvertreter ist insoweit Interessenwahrer des Unternehmers. Er kann nicht zugleich für die Kunden Makler sein (BGH NJW 74, 137).

Dem Beklagten war es gem. § 86 HGB untersagt, während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger Kundendaten unbefugt, zu einem anderen als den jeweiligen rechtsmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, zugängig zu machen oder sonst zu nutzen. Nach § 86 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers oder der Vermittlung oder der Abschluss vom Geschäften wahrzunehmen. Er hat den Unternehmer namentlich immer von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Das nach § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 bestehende Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit ist wesensbestimmend für den Handelsvertretervertrag. Sie erstreckt sich auch auf Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Unternehmers außerhalb einer Vermittlungstätigkeit und nach Vertragsende im Rahmen des § 90 HGB. Der Handelsvertreter ist insoweit Interessenwahrer des Unternehmers. Er kann nicht zugleich für die Kunden Makler sein (BGH NJW 74, 137).

Unerheblich ist, ob der Beklagte die Kunden persönlich sehr gut kannte. Auch wenn Kunden den Wunsch äußerten, von dem Beklagten weiterhin betreut werden zu wollen, hätte der Beklagte diesen Wunsch, während des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger, nicht in der Form entsprechen dürfen, indem er die Kunden der Fa. […] zuwies. Er verstieß damit gegen die Verpflichtung aus § 86 HGB.

Die Verweisung der Kunden an die Fa. […] hatte zur Folge, dass die Kunden dem Bestand des Klägers entfielen. Damit entfiel auch die Bestandspflegevergütung für diese Kunden. Der Beklagte hat den Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung aus § 86 HGB zu vertreten. Er hätte den Wunsch der Kunden nicht in dieser Form entsprechen dürfen, indem er sie an die […] verwies.
Der Beklagte hat während des noch bestehenden Handelsvertretervertrages Kunden des Klägers an Dritte übermittelt. So hat er am 26./27.07.2003 die Versicherungsnehmerin M. der Firma […] T. S. zugeführt.

4. Die unzulässige Verwendung/Weitergabe von Kundendaten hat der Beklagte zu vertreten. Im Wettbewerbsrecht werden ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strengen Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt. Fahrlässig handelt bereits, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweisende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH GRUR 90, 1035, 1038).

Die unzulässige Verwendung/Weitergabe von Kundendaten hat der Beklagte zu vertreten. Im Wettbewerbsrecht werden ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strengen Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt. Fahrlässig handelt bereits, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweisende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH GRUR 90, 1035, 1038).

Bei den gebotenen strengen Anforderungen hätte der Beklagte erkennen können und müssen, dass die Weitergabe von Kundendaten im Verhältnis zum Kläger vertragswidrig ist.

Nach der Rechtsprechung sind an einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum strenge Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt sind (vgl. BGH ZIP 05, 263, 765 m.w.N.).

Soweit der Streitverkündete irrtümlich davon ausgegangen und den Beklagten entsprechend unterrichtet haben sollte, dass die außerordentliche Kündigung vom 28.01.2003 wirksam ist, und er deshalb die Kundendaten frei verwenden könne, trifft den Beklagten die Fahrlässigkeit als eigenes Verschulden nach § 278 BGB (Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., Rdnr. 22 zu § 276 BGB).
III. Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Verwirklichung des Schadenersatzanspruchs gegeben (BGH WRP 04, 227, 232).

Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Verwirklichung des Schadenersatzanspruchs gegeben (BGH WRP 04, 227, 232).

IV. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Eine Verpflichtung des Beklagten, die seitens des Klägers verauslagten Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu verzinsen, besteht nicht.

§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach ein Anspruch auf Verzinsung der vom Prozessgegner zu erstattenden Verfahrenskosten auf Antrag erst ab Eingang des Festsetzungsantrags besteht, enthält eine abschließende Regelung. Ein weitergehender Anspruch auf Verzinsung der vom Kläger verauslagten Gerichtskosten u. a. besteht nicht. Der Ausspruch auf Erstattung von Gerichtskosten ist weder fällig noch steht die Feststellungsklage einer Mahnung im Sinne von § 286 BGB gleich.

V. Die zulässige Widerklage ist überwiegend begründet.

Die zulässige Widerklage ist überwiegend begründet.

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist nicht erledigt.

Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs steht dem Beklagten zu, weil der Kläger den Buchauszug nicht bereits mit dem Anlagenkonvolut 4 (Anlagenheft) erteilt hat.

Der Handelsvertreter hat gem. § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Ausspruch kann solange er und der Unternehmer sich über die Provisionsabrechnung nicht geeinigt haben, geltend gemacht werden (BAG BB 83, 195, 196). Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten Geschäftsverhältnisse in klarer und vollständiger Weise widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs entfällt nur dann, wenn die Provisionsabrechnung (§ 87 a Abs. 1 HGB) gleichzeitig als Buchauszug i. S. d. § 87 c HGB zu werten ist. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer mit den Provisionsabrechnungen dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug noch erforderlich sind (BGH NJW-RR 91, 156).
Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Möglichkeit der Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilten Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft. Dazu bedarf es eines Buchauszugs, der die für die Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegelt.

Die von dem Kläger aufgestellten Anlagen im Anlagenkonvolut 4 genügen diesen Anforderungen nicht. Um die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen ermitteln zu können, kann der Beklagte folgende Informationen verlangen:

Name des Versicherungsnehmers und Versicherungsscheinnummer (das hat Bedeutung für die Identifizierung des vermittelten Vertrags), Art und Inhalt der Versicherung (die Provisionsansprüche des Vertreters sind in den einzelnen Vertragstarifen unterschiedlich geregelt), Versicherungsbeginn (mit diesem entsteht die Beitragspflicht des Versicherungsnehmers), ggf. Erhöhungssumme bei einem Erhöhungsgeschäft oder Dynamisierung (diese Information ist für die Höhe der Provision von Bedeutung), Jahresprämien (davon hängt die Höhe der Provision ab) und Laufzeit der Versicherung. Ein Eintrittsalter muss der Kläger jedoch nicht angeben, weil dieses für die Berechnung der Provision keine Relevanz hat. Das Alter der Versicherten wird bereits bei Vertragsabschluss mit der Festlegung der Versicherungsprämien berücksichtigt. Eine Erhöhung der Prämien während der Laufzeit der Verträge erfolgt nicht infolge des Alters der Versicherten.

Im Stornofall ist der Versicherungsvertreter zusätzlich auf folgende Informationen angewiesen: Datum der Stornierung, Stornogrund und Erhaltungsmaßnahmen. Wird ein Versicherungsvertrag storniert, ist der Beklagte nach den zwischen den Parteien getroffenen Regelungen verpflichtet, die Provisionen ganz oder zum Teil gem. § 13 HVV zurückzuzahlen. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang trotz der Stornierung Provisionsansprüche bestehen geblieben sind, ist der Versicherungsvertreter auf die o. g. Informationen angewiesen, denn für diese Frage ist entscheidend, in welchem Umfang bereits Beiträge gezahlt worden sind und ob der Versicherer bzw. der Kläger sich hinreichend bemüht hat, den Versicherungsvertrag zu erhalten. Das kann wiederum nur beurteilt werden, wenn die Gründe für die Stornierung bekanntgegeben werden. Daraus folgt, dass der Versicherungsvertreter zur Berechnung der ihm wirklich zustehenden Provision auf die Kenntnis derjenigen Tatsachen angewiesen ist, die für die Stornierung bedeutsam sind. Deshalb muss der Kläger den Beklagten Auskunft erteilen, soweit dem Kläger diese Vorgänge bekannt sind (OLG Hamm NJW-RR 97, 1322, 1123).

Das Anlagenkonvolut des Klägers ist auch nicht als Teilbuchauszug zu werten, weshalb der Beklagte nicht darauf verwiesen werden kann, lediglich dessen Ergänzung zu verlangen (BGH BB 64, 409).

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger neben dem teilweisen Unterliegen der Auskunfts- und der Schadenersatzfeststellungsklage, das die Kammer auf 25 % der jeweiligen Klageanträge schätzt, dass der Kläger auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags etwa hälftig unterlegen ist und ihm hinsichtlich des Ausspruches auf Erteilung des Buchauszugs die Kosten in Höhe von 1/6 zur Last fallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger neben dem teilweisen Unterliegen der Auskunfts- und der Schadenersatzfeststellungsklage, das die Kammer auf 25 % der jeweiligen Klageanträge schätzt, dass der Kläger auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags etwa hälftig unterlegen ist und ihm hinsichtlich des Ausspruches auf Erteilung des Buchauszugs die Kosten in Höhe von 1/6 zur Last fallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Schlagwörter
Wettbewerbsverstoß (8) Untersagung der Verwertung von Kundendaten (1) Interessenwahrnehmungspflicht (2) Geschäftsgeheimnis (3) Formularvertrag (1) Anscheinsbeweis (1)