Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, unmittelbarer Ursachenzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers

Handelsvertreterrecht

Der Unternehmer hatte das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt und anschließend von Vertragsverstößen des Vertragshändlers erfahren, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten. Der Bundesgerichtshof wollte nunmehr wissen, ob Art. 18 a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationalen Regelungen über den Ausschluss des Ausgleichs (§ 89 b Abs. 3 HGB) auf den Fall entgegensteht, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer auch erst nach Vertragsende bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gestützte fristlose Kündigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte.

Der EuGH hat entschieden: Gemäß Art. 18 a der Richtlinie besteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn der Unternehmer den Vertrag „wegen“ eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat. Die Verwendung der Präposition „wegen“ weist darauf hin, dass der Ausgleich nach dem Willen des Gesetzgebers nur versagt werden kann, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestätigt und entspricht verschiedenen Sprachfassungen des Art. 18 a der Richtlinie. Zudem ist Art. 18 a als Regelung, die den Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich ausschließt, eng auszulegen, was einer entsprechenden Anwendung von Gründen, die in der Bestimmung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, entgegensteht. Erfährt der Unternehmer erst nach Vertragsende von dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, ist es daher nicht mehr möglich, die in Art. 18 a der Richtlinie vorgesehene Regelung anzuwenden und den Ausgleich zu versagen. Allerdings hat der Handelsvertreter nach Art. 17 Abs. 2 a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie nur Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit die Zahlung eines solchen unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Es ist somit nicht auszuschließen, dass das Verhalten des Handelsvertreters im Rahmen der Prüfung der Billigkeit des Ausgleichs berücksichtigt werden kann.

Rechtsprechung zur Besprechung
C 203/09 – Europarechtskonforme Auslegung des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB