Wichtige gesetzliche Änderungen beim Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, § 89 b HGB

Rechtstipp Ausgleichsanspruch

Das in der heutigen Fassung im Wesentlichen seit 1953 existierende Deutsche Handelsvertreterrecht war Vorlage für die EU-Richtlinie zur Koordinierung des Handelsvertreterrechts, auf die sich die Mitgliedstaaten nach langer Diskussion 1986 geeinigt haben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie 1990 in nati-onales Recht umgesetzt, dabei aber die vom deutschen Recht abweichende For-mulierung in Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie nicht in § 89 b HGB übernommen.

Diesen Umstand hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in seinem Urteil vom 26.03.2009 (Az.: C-348/07) zum Anlass genommen, festzustellen, dass die deut-sche Rechtsprechung nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie zum Handelsvertre-terrecht steht, soweit sie es von vornherein ausschließt, dass der Ausgleich im Rahmen der Billigkeitsprüfung bis zum gesetzlichen Höchstbetrag erhöht wird, wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind als die Provisionsverluste des Handelsvertreters.

Der deutsche Gesetzgeber ist daraufhin sehr schnell tätig geworden und hat § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB an den Text der EU-Richtlinie zum Handelsvertreterrecht angepasst. Danach gibt es zukünftig statt bisher drei nur noch zwei Anspruchs-voraussetzungen für den Ausgleich. Die Provisionsverluste sind als eigenständige Anspruchsvoraussetzung gestrichen worden und spielen zukünftig nur noch im Rahmen der Billigkeitsprüfung eine Rolle. Diese Änderung ist am 05.08.2009 in Kraft getreten.

Die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2009 und die dadurch veranlasste Änderung des § 89 b HGB werden möglicherweise zu einer veränderten Berechnungsweise des Ausgleichs führen. Sie können außerdem in bestimmten Einzelfällen höhere Ausgleichsansprüche zur Folge haben, weil der Ausgleich der Höhe nach nicht mehr generell durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt wird.