Zur Ausgleichsberechnung gem. § 89 b Abs. 1 HGB, Kundenliste

Rechtstipp Ausgleichsanspruch

Hier: Neukundenwerbung nach Übernahme von Kundenlisten durch den Unternehmer aus einer Insolvenzmasse

In Fällen, in denen ein Unternehmen insolvent wird, geschieht es nicht selten, dass ein Wettbewerber von dem Insolvenzverwalter neben Anlagevermögen auch die Kundenliste des insolventen Unternehmens erwirbt und sogar dessen Handelsvertreter übernimmt. Die Frage, ob ein Handelsvertreter für das Unternehmen, das die Kundenliste übernommen hat, die dort enthaltenen Kunden neu werben und darauf später seinen Ausgleichsanspruch gegenüber diesem Unternehmen stützen kann, hat erneut die Gerichte beschäftigt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist in seiner Entscheidung vom 22.08.2007 Az. 15 U 56/07 davon ausgegangen, dass der Insolvenzverwalter mit dem Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin auch deren Kundenstamm auf das vom Handelsvertreter vertretene Unternehmen übertragen hat. Haben jedoch die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits bestehenden Kundenbeziehungen ihren Niederschlag im Kaufpreis für den Unternehmenserwerb gefunden, würden diese Kunden keine Haftung des Erwerbers nach § 89 b HGB auslösen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Unternehmer Kunden, die er vom insolventen Wettbewerber im Zuge des Unternehmenserwerbs übernommen habe, vom Handelsvertreter als neu geworbene Kunden zugeführt werden, weil sie zuvor noch keine Geschäftsbeziehung zu ihm unterhalten haben. Diese rein formale Betrachtung werde den Problemen, die sich in der vorliegenden Konstellation stellten, nicht gerecht.

Entscheidend für einen Ausgleichsanspruch sei, dass die Kundenbeziehungen vom Handelsvertreter „mitgebracht“ oder neu geschaffen werden und nicht aus dem Unternehmenserwerb herrührten, also auch ohne eine besondere Leistung des Handelsvertreters mit dem Erwerber fortgeführt würden. Ansonsten würde der Handelsvertreter unter Umständen einen doppelten Ausgleichsanspruch haben, nämlich sowohl gegen den Veräußerer, als auch gegen den Erwerber. Außerdem müsste der Erwerber möglicherweise doppelt für die Kundenbeziehungen zahlen, nämlich sowohl an den Veräußerer, als auch an den Handelsvertreter.

In der vorliegenden Konstellation komme ein Ausgleichsanspruch für die erworbenen Kunden nur in Betracht, wenn der Erwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers in das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter eintritt. Dann setze sich die vertragliche Beziehung bruchlos fort. In einem solchen Fall müsse sich der Unternehmer die von dem Handelsvertreter für den früheren Betriebsinhaber geschaffenen Geschäftsbeziehungen zurechnen lassen. Voraussetzung hierfür sei aber entweder eine vereinbarte Vertragsübernahme oder eine Firmenfortführung kraft Gesetzes nach § 25 HGB.

Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Neukunde im Sinne des § 89 b Abs. 1 HGB ist erst dann ein solcher, wenn er erstmals beim vertretenen Unternehmen gekauft hat. Allein der Umstand, dass ein vertretenes Unternehmen mit einer Insolvenzmasse eine Liste mit Namen und Adressen und ggf. auch Umsätzen und Konditionen von Kunden der Gemeinschuldnerin erwirbt, begründet noch keine Geschäftsbeziehung zu einem dieser potentiellen Kunden. Eine solche Kundenliste dient allenfalls dazu, dem Handelsvertreter die Neuwerbung zu erleichtern. Dies mag ggf. im Rahmen von Billigkeitserwägungen beim Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden, nicht aber bei der Frage, ob ein Kunde neu geworben wurde.

Nicht zuletzt deshalb haben z.B. das OLG München (Urteil vom 14.10.1987, HVR-Nr. 614) und das OLG Koblenz (Urteil vom 18.06.1998, HVR-Nr. 882) entschieden, dass ein Kunde dann vom Handelsvertreter neu geworben worden sei, wenn die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Hierbei genüge es, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters für die Werbung mitursächlich gewesen sei. Nicht erforderlich wäre es, dass gerade der Handelsvertreter den Entschluss des Kunden zur Aufnahme der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer geweckt habe. Die Tatsache, dass dem Unternehmer die Namen und Anschriften der Kunden bereits bekannt gewesen seien, genüge nicht, um die Mitursächlichkeit des Handelsvertreters für die Neuwerbung auszuschließen. Kenntnisnahmen und Anschriften allein führen noch nicht zu einer Geschäftsbeziehung. Mit der Kenntnis stehe keinesfalls fest, dass die betreffenden Kunden auch tatsächlich Produkte des Unternehmers erwerben werden.

Diese Begründung stellt keine – wie das OLG Karlsruhe meint – rein formale Betrachtung dar, sondern definiert anhand klarer Kriterien die Neukundeneigenschaft. Sie wird außerdem auch der streitgegenständlichen Konstellation gerecht. Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe besteht nämlich nicht die Gefahr, dass der Handelsvertreter für ein- und denselben Kunden doppelt Ausgleich fordern könnte. Wie das OLG Karlsruhe selbst feststellt, entfällt ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegen das insolvente Unternehmen regelmäßig schon deshalb, weil es an den dafür erforderlichen Unternehmervorteilen im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB mangelt. Ob der Erwerber möglicherweise die Kundenbeziehungen doppelt bezahlen muss, hat er allein in der Hand. Wenn er für Namen und Adressen von Kunden der Gemeinschuldnerin Geld bezahlt, hat allein er dies zu verantworten. Diese Entscheidung kann sich aber nicht für den Handelsvertreter, der ihm letztlich die Geschäftsbeziehung zugeführt hat, insofern negativ auswirken, als er für diese von ihm mitursächlich dem Unternehmer neu zugeführte Geschäftsbeziehung keinen Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung beanspruchen kann.